Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.74
URTEIL
vom 7. Dezember 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
C____ Rekurrent
3
[...]
D____ Rekurrentin
4
[...]
E____ Rekurrentin
5
[...]
F____ Rekurrent
6
[...]
G____ Rekurrent
7
[...]
H____ Rekurrentin
8
[...]
I____ Rekurrent
9
[...]
J____ Rekurrentin
10
[...]
K____ Rekurrent
11
[...]
L____ Rekurrentin
12
[...]
M____ Rekurrent
13
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
N____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...] Advokatin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 20. Januar 2016
betreffend Einspracheentscheid
zum Bauentscheid Nr. BBG 9'075'954 (1) vom 10. Juli 2015 in Sachen Abbruch
Garagen, Neubau Mehrfamilienhaus mit unterirdischer Autoeinstellhalle für 8
Personenwagen, mit Bohrungen in das Grundwasser, An der hohlen Gasse 14, Basel
Sachverhalt
N____ ersuchte mit
Baubegehren vom 20. Februar 2015 das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) um
eine Baubewilligung für den Abbruch bestehender Garagen und den Neubau eines
Mehrparteien-Wohnhauses mit unterirdischer Autoeinstellhalle. Dagegen erhoben verschiedene
Eigentümer unmittelbar an das Bauprojekt angrenzender Stockwerkeigentumsparzellen
Einsprache. Das BGI hat das Bauvorhaben mit Bauentscheid Nr. BBG 9‘075‘954 (1)
vom 10. Juli 2015 bewilligt und gleichzeitig die Einsprachen der Nachbarn
abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission (BRK) mit
Entscheid vom 20. Januar 2016 (versandt am 8. März 2016) unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Rekurrierenden ab.
Gegen diesen Entscheid
haben A____ und zwölf Mitbeteiligte mit Eingabe vom 21. März 2016 Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben. Mit Rekursbegründung vom 6. April 2016 verlangen die
Rekurrenten die kosten-und entschädigungsfällige Aufhebung sowohl des
angefochtenen Entscheids der BRK als auch der Baubewilligung BGG 9‘075‘954 (1)
vom 10. Juli 2015, sowie die Abweisung des Baugesuchs. Eventualiter beantragen sie
die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz. Während das BGI
mit Eingabe vom 13. April 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet hat, beantragen
N____ als Beigeladener und die BRK mit Eingaben vom 3. Mai respektive 6.
Juni 2016 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses.
Die Verhandlung
vor Verwaltungsgericht hat am 7. Dezember 2016 stattgefunden und mit einem Augenschein
vor Ort begonnen. Daran haben die Rekurrentinnen und Rekurrenten A____, B____, G____,
H____, I____, K____, L____ sowie deren Vertreter, je ein Vertreter der
Baurekurskommission und der Stadtbildkommission sowie der Beigeladene mit
seiner Vertreterin und dem Architekten teilgenommen. Anlässlich der
anschliessenden Verhandlung vor den Schranken des Verwaltungsgerichts ist
zunächst der Vertreter der Rekurrenten, sodann jener der Baurekurskommission
und dann die Vertreterin des Beigeladenen zum Vortrag gelangt. Der Vertreter
der Rekurrenten hat repliziert, die Vertreterin des Beigeladenen dupliziert.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Augenschein- und das Verhandlungsprotokoll
verwiesen (AP; VP). Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission
(BRKG; SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit
unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG noch
ausdrücklich unterstreicht. Daraus folgt die sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden
Rekurses. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Die
Rekurrenten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind als
Einsprecher und Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert und
als Nachbarn vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen. Sie haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf diesen ist somit
einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist im anzuwendenden Erlass nicht eigens geregelt
und richtet sich somit nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach
prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht,
vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG; SG 730.100)
sowie die Ausführungsbestimmungen in der Bau- und Planungsverordnung (BPV; SG 730.110),
nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen,
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht
pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE 692/2005 vom 12. Mai 2006 E. 1.3;
BJM 2008 271).
1.4 Anders
als noch vor Vorinstanz stellen die Rekurrenten vorliegend nicht mehr in Frage,
ob die Geschossigkeit des streitgegenständlichen Bauprojekts den
Zonenvorschriften entspricht. Da im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das
Rügeprinzip gilt und das Gericht gestützt auf die Begründungsobliegenheit von §
16 Abs. 2 VRPG einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten prüft, sondern nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen untersucht (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; VD.2015.36 vom 18. August 2015 E. 2.7),
ist im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die zonenmässig erlaubte
Geschossigkeit eingehalten wird, nicht mehr einzugehen.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist somit allein noch die von den Rekurrenten
weiterhin aufrecht erhaltene Rüge der Verletzung des Einpassungsgebots gemäss §
58 Abs. 1 BPG. Gemäss dieser Bestimmung sind „Bauten, Anlagen, Reklamen,
Aufschriften und Bemalungen […] mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten,
dass eine gute Gesamtwirkung entsteht“.
2.1 Zunächst
ist die Praxis zu § 58 Abs. 1 BPG darzustellen.
2.1.1 Mit
dieser positiven ästhetischen Generalklausel soll gewährleistet werden, dass
mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der Umgebung eine gute
Gesamtwirkung erreicht wird. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass solche
positive Ästhetikklauseln weiter gehen als ein blosses Beeinträchtigungs- oder
Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender
Einheitlichkeit und den verschiedenen Bauformen kein allzu strenger Massstab
angelegt werden dürfe (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Die in § 58 BPG
verlangte gute Gesamtwirkung findet im Falle eines zonenkonformen Bauprojekts
allerdings nur eingeschränkte Anwendung (VGE 670/2004 vom 8. Dezember 2004 E.
3d; vgl. zur zonenkonformen ästhetischen Beurteilung BGer 1C_346/2007 vom 16.
Mai 2008 E. 3.3.1; BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Mit der Zuweisung eines
Gebiets in eine bestimmte Bauzone trifft die zuständige Planungebehörde die
Entscheidung, dass die dort befindlichen Grundstücke generell so bebaut werden
dürfen, wie es den für die Zone aufgestellten Vorschriften entspricht. Daneben bleibt
nur wenig Raum für die Abweisung von zonenkonformen Bauprojekten aufgrund
ästhetischer Kriterien (VGE VD.2015.28 vom 22. September 2015 E. 3.3.1;
670/2004 vom 8. Dezember 2004 E. 3d).
2.1.2 Für
die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Baute mit Bezug auf die Umgebung
so gestaltet ist, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist nicht auf ein
beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen
(BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Es ist aber auch nicht ausschliesslich die
Einschätzung von Fachleuten wie Architekten oder Stadtplanern zu beachten.
Massstab bilden neben den Fachmeinungen auch diejenigen Anschauungen, welche in
weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich
zwischen architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis sowie publikumsgängiger
Meinung gesucht werden (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.3.1;
VD.2009.749 vom 27. August 2010 E. 4.2; 717/2003 vom 23. Juni 2004 =
BJM 2006 S. 149 ff.). Die grossrätliche Raumplanungskommission hat dazu in
ihrem Bericht zum Entwurf des BPG ausgeführt, die gute Gesamtwirkung sei,
gleich wie früher die Verunstaltung, „mit Massstäben zu beurteilen, die vor der
Eigentumsgarantie standhalten. Sie dürfen nicht lediglich im Interesse eines
begrenzten Kreises von Fachleuten festgelegt werden. Sie müssen breiter, d.h.
auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem
grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse
Allgemeingültigkeit erheben zu können“ (Bericht Nr. 8940 der Grossratskommission
für Raumplanungsfragen zum Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz vom
- September 1999 S. 34; VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.3.1;
VD.2009.749 vom 27. August 2010 E. 4.2; 721/2006 vom 26. Oktober 2007
E. 3.2; vgl. auch BGE 120 Ia 270 E. 4a S. 275). Unter Anwendung einer möglichst
objektiven Betrachtungsweise und nach sachlichen Kriterien ist zu prüfen, wie
sich das Bauprojekt im Falle seiner Realisierung auf die Umgebung auswirken
würde.
2.1.3 Mit
dem Entstehen einer guten Gesamtwirkung verwendet § 58 Abs. 1 BPG als
Parameter für die Erteilung einer Baubewilligung einen unbestimmten
Rechtsbegriff (vgl. dazu VGE VD.2010.119 vom 24. Juni 2011 E. 1.1; VD.2009.749
vom 27. August 2010 E. 1.3; 717/2003 vom 23. Juni 2004, publiziert in: BJM
2006 S. 149 ff.). Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte,
derartige unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu
konkretisieren. Ergibt aber die Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber der
Verwaltung mit der offenen Normierung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis
hat einräumen wollen und dies mit der Verfassung vereinbar ist, so darf und
muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184 E.
5a S. 190 ff. m.w.H.). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich denn auch
praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung und Auslegung von
Gesetzesnormen, welche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, und trägt so dem
Beurteilungsspielraum und der besonderen Sachkenntnis der Verwaltungsbehörden
Rechnung, ohne freilich auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt zu sein (vgl.
statt vieler: VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 E. 1.3; VD.2009.749 vom 27.
August 2010; 678/2008 vom 27. März 2009; 670/2004 vom 8. Dezember 2004;
631/2002 vom 25. Oktober 2002; vgl. BJM 1999 S. 160 f.; 1994 S. 268). Dabei ist
aber nicht schematisch vorzugehen. So hängt das Mass der vom Verwaltungsgericht
geübten Zurückhaltung zum einen davon ab, in welchem Umfang für die Anwendung
der fraglichen Norm auf den konkreten Sachverhalt bestimmte Fachkenntnisse
erforderlich sind. Die richterliche Zurückhaltung wird daher beispielsweise bei
der Beurteilung von Bestimmungen technischer oder medizinischer Natur
regelmässig grösser ausfallen als etwa bei der Behandlung ästhetischer Fragen
(statt vieler: VGE 678/2008 vom 27. März 2009; 677/2004 vom 6. April 2005;
609/2002 vom 6. September 2002).
2.1.4 Die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung von Verwaltungsentscheiden zu
ästhetischen Fragen sind nicht ganz einheitlich. Teilweise hat das
Verwaltungsgericht ausgeführt, ästhetische Fragen seien regelmässig nach
Massstab der „Anschauungen, die in weiten Kreisen verbreitet sind“ zu
beurteilen, „weshalb sich die Mitglieder des Gerichts selbständig ein Urteil
bilden“ könnten „und weniger Rücksicht auf die Meinung von Fachinstanzen
nehmen“ müssten (VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 E. 1.3; VD.2012.140 vom 7.
Juni 2013 E. 1.3.2; VGE vom 14. August 1992, in: BJM 1994 S. 268, 269; VGE
667/2004 vom 6. April 2005 E. 2.2). Die Zurückhaltung bei der Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe werde auch dann aufgegeben, „wenn das Gericht die Verhältnisse
selber würdigen kann, etwa aufgrund eines Augenscheins“ (Schröder/Wullschleger, a.a.O., S. 299;
vgl. auch BJM 1994 S. 268 ff.). So sei etwa die Beurteilung der Gesamtwirkung
einer Plakatwand an einer Fassade auch ohne Fachwissen möglich (VGE VD.2014.39
vom 29. August 2014 E. 1.3; VD.2012.140 vom 7. Juni 2013 E. 1.3.2). In diesem
Sinn ist das Verwaltungsgericht in den beiden letztzitierten Urteilen betreffend
Plakatierung bei der Kleinhüningeranlage bzw. in der Gellertstrasse der
Vorinstanz und insbesondere der Stadtbildkommission als Fachbehörde nicht
gefolgt und hat eine gute Gesamtwirkung entgegen der Auffassung dieser beiden
Behörden bejaht.
In anderen Urteilen
hat das Verwaltungsgericht für den Grad der richterlichen Zurückhaltung darauf
hingewiesen, es sei auch der Spielraum zu berücksichtigen, welcher den
Verwaltungsbehörden bei der Anwendung der jeweiligen Vorschrift zukomme.
Belasse das Gesetz den rechtsanwendenden Instanzen einen besonders weiten
Spielraum, so soll das Gericht auch in die Bewertungen ästhetischer Art nur mit
deutlicher Zurückhaltung eingreifen. Für den vorliegend massgeblichen § 58 Abs.
1 BPG treffe dies zu: Das Abstellen auf die nicht näher eingegrenzte "gute
Gesamtwirkung" überlasse es den Behörden, frei von bestimmten Vorgaben zu
einer eigenen Würdigung sämtlicher bestimmender Faktoren zu gelangen (vgl. zum
Ganzen: VGE VD.2010.119 vom 24. Juni 2011 E. 2.2; 678/2008 vom 27. März 2009;
677/2004 vom 6. April 2005; 670/2004 vom 8. Dezember 2004; 717/2003 vom 23.
Juni 2004 und 646/2002 vom 18. Dezember 2002). Allerdings müsse die Ausübung
dieses Gestaltungsspielraums einheitlich erfolgen, im Einzelfall einleuchtend
begründet sein und ohne weiteres auch von Laien im Bauwesen nachvollzogen
werden können. In diesem Umfang sei die Anwendung von § 58 Abs. 1 BPG auch bei
der gebotenen richterlichen Zurückhaltung umfassend zu überprüfen (VGE VD.2010.119
vom 24. Juni 2011 E. 2.2; VD.2009.749 vom 27. August 2010 E. 1.3).
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, auch Bauten, die der bau- und zonenrechtlichen
Massstäblichkeit entsprächen, unterlägen der ästhetischen Beurteilung (BGer
1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.1). Die Grenze der Anwendung der Ästhetikklausel
liege aber dort, wo etwa für ein ganzes Quartier oder ein Baugeviert die
Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde (BGE 115 Ia 370 E. 5), was hier nicht
der Fall sei. Im Übrigen sei aber zu beachten, dass die Ästhetikgeneralklausel
im Verhältnis zur Zonenordnung eine besondere Position einnehme. Da bereits im
Rahmen der generellen Zonenplanung eine grundsätzlich verbindliche, allgemeine
Wertung der zulässigen Baukörper unter städtebaulich-ästhetischen
Gesichtspunkten stattgefunden habe, bleibe bei der Beurteilung zonenkonformer
Aspekte eines Bauwerks nur wenig Raum für Abweisungen aufgrund von ästhetischen
Überlegungen im Sinne von § 58 BPG. Die Anwendung der Ästhetikgeneralklausel
habe sich in Analogie zum Institut der Ausnahmebewilligung gemäss § 80 BPG
darauf zu beschränken, im Einzelfall Härten, Unbilligkeiten und
Unzweckmässigkeiten zu vermeiden, wie sie bei der Anwendung von naturgemäss
generalisierenden gesetzlichen Regelungen vorkommen könnten. Die Bestimmung
solle nur dann als Korrektiv eingreifen, wenn die strikte Anwendung der
Zonenvorschriften zu einem aus der Sicht der Rechtsetzung offensichtlich
ungewollten Ergebnis führen würde. Ein solcher Härtefall liege hier nicht vor.
Der Widerspruch zwischen dem Neubau und den vom Bebauungsplan bestimmten
Nachbarbauten, für die zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss festgelegt
worden seien, sei hauptsächlich in der städtebaulichen Planung und
Zoneneinteilung angelegt. Der Umstand, dass die dreieckige Bauparzelle nicht in
den angrenzenden Bebauungsplan integriert worden sei, könne nicht aufgrund von
Überlegungen der Ästhetik korrigiert werden. „Obschon das Bauvorhaben auch nach
Ansicht der Baurekurskommission das zulässige Nutzungsmass im Sinne einer
Maximierung“ ausschöpfe, halte es vor § 58 Abs. 1 BPG stand.
Der Beigeladene
folgt diesen Erwägungen.
2.3 Dem
halten die Rekurrenten entgegen, mit der ästhetischen Generalklausel wolle der
Gesetzgeber erhöhte Ansprüche an die Architektur von Neubauten stellen, um
deren Durchschnittniveau zu heben. Ihr Anwendungsbereich beschränke sich nicht
nur auf Farbe und Material von Bauten und Anlagen, sondern umfasse auch die
architektonische und kubische Form von Bauwerken. Die Prüfung sei unabhängig
von der Tatsache vorzunehmen, dass eine Baute den Massvorschriften des
anwendbaren Baugesetzes entspreche. Es werde über die Grundanforderungen hinaus
eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die
bauliche und landschaftliche Umgebung verlangt, ansonsten der Bestimmung gar
keine eigenständige Bedeutung mehr zukäme. Erfasst würden Gestaltungselemente
wie beispielweise die Dach- oder Fassadengestaltung, aber auch ortsbauliche
Aspekte wie die Stellung der Baukörper. Der vom BPG eingeräumte Gestaltungsspielraum
sei so auszuschöpfen, dass dadurch eine gute Gesamtwirkung erzielt werde. Mit
ihrem Verständnis der Norm, wonach damit nur Härten oder offensichtlich
ungewollte Ergebnisse vermieden werden sollten, verkenne die Vorinstanz, dass
sich die Kritik der Rekurrenten nicht gegen die zonenmässige
Bebauungsmöglichkeit auf der Bauparzelle an sich richte, sondern vielmehr
gerügt werde, dass die konkrete Gestaltung keine Rücksicht auf die Umgebung
nehme. Anstatt mit einem mansardisierten Dach mit zwei Dachgeschossen könne mit
einem ebenso zonenkonformen Attikageschoss eine genauso zonenkonforme Bebauung
erstellt werden. Mit ihrer Beschränkung der Prüfung auf die Frage, ob ein
schwerwiegender Härtefall vorliege, habe die Vor-instanz die ästhetische Generalklausel
verletzt.
In der Sache
halten die Rekurrenten an ihrem Standpunkt fest, mit der überaus wuchtigen
Gestaltung der beiden Dachgeschosse, welche dem Gebäude ein viergeschossiges
Aussehen verleihe, werde keine gute Gesamtwirkung erzielt. Die Gestaltung nehme
zu wenig Rücksicht auf die unmittelbar angrenzende Bebauung der Rekurrenten,
welche gemäss Bebauungsplan Nr. 190 mit zwei Vollgeschossen und einem
Dachgeschoss bewusst zurückhaltend angelegt worden sei. Auch wenn die der Zone
3 entsprechende Geschossigkeit ausgeschöpft werden dürfe, müsse eine
zurückhaltendere Gestaltung zur Anwendung gelangen, womit ein städtbaulich
besser verträglicher Übergang von der benachbarten zweigeschossigen Siedlung In
den Schorenmatten zur Bebauung entlang der Fasanenstrasse in der Zone 3
geschaffen werde. Trotz der Feststellung eines „Widerspruchs zwischen dem
Neubau und den […] Nachbarbauten“, welcher hauptsächlich in der städtebaulichen
Planung und Zoneneinteilung angelegt sei, verzichte die Vorinstanz in gesetzwidriger
Beschränkung ihrer Kognition auf die Feststellung einer Verletzung von § 58
Abs. 1 BPG.
2.4 Zurückkommend
auf die dargestellte bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts zur Frage seiner
Kognition bei der Überprüfung der Beurteilung der positiven Ästhetikklausel
durch die Vorinstanzen (vgl. E. 2.1) ist unter Bezugnahme auf die
entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz und der Parteien festzustellen, dass
die in § 58 BPG verankerte „gute Gesamtwirkung“ als unbestimmter Rechtsbegriff
vom Verwaltungsgericht grundsätzlich frei auszulegen ist und keine
Kognitionsbeschränkung erheischt; das Ermessen im Einzelfall ist insoweit nicht
eingeschränkt. Indessen stellt sich die Frage nach dem Spielraum, welchen diese
Bestimmung innerhalb des anwendbaren Normengefüges eröffnet.
2.4.1 Grundlage
dieses Normengefüges ist die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie, also
das Recht, in den Schranken der Rechtsordnung nach Belieben über eine Sache zu
verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Beschränkungen des Eigentums bedürfen als Grundrechtseingriffe
gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwere Eingriffe in
einem Gesetz im formellen Sinn verankert sein müssen. Sie müssen zudem durch
ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten gerechtfertigt,
und sie müssen auch verhältnismässig sein.
2.4.2 Die
Raumplanung dient gemäss Art. 75 BV dem öffentlichen Interesse der
zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten
Besiedlung des Landes. Ausfluss davon sind die Zonenordnung gemäss RPG und BPG
mit den einschlägigen Bestimmungen über die Volumetrie und die Ausnützungsziffern.
Das ebenfalls raumplanerische öffentliche Interesse der Wahrung und Förderung
der städtebaulichen Qualität sowie der Erhaltung und Verbesserung der Wohn- und
Lebensqualität (§ 1 Abs. 1 lit. b und c BPG) wird im Erfordernis der guten
Gesamtwirkung im Sinne von § 58 BPG weiter konkretisiert. Das Bundesgericht hat
auch solche ästhetische Interessen als zulässige Eingriffsmotive anerkannt (Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl.,
Bern 2013, S. 348). Zwar ist davon auszugehen, dass potenzielle
Eingriffsmöglichkeiten in das Eigentum wie die Volumetrie und die Ausnützungsziffern
als solche in der Zonenordnung zunächst einmal abschliessend geregelt sind
(vgl. die vorstehend unter Ziff. 2.1 zitierte bundes- und verwaltungsgerichtliche
Praxis). Dies schliesst aber einen weiteren, zusätzlichen Eingriff in ebendiese
Regelungsbereiche gestützt auf § 58 BPG nicht zum vornherein aus, denn
Überlegungen zur Ästhetik im Einzelfall überschneiden sich wohl teilweise, aber
beileibe nicht zwingend und in allen Teilen mit den eher generell gelagerten
Ansätzen im politischen Prozess, die in den Erlass einer Zonenordnung und eines
Zonenplans münden. Insoweit erweist sich die Auslegung der Ästhetikklausel
durch die BRK, die darin bloss ein Korrektiv für Härten oder offensichtlich
ungewollte Ergebnisse sieht, als zu eng. Dass der Ästhetikklausel mit dem
Erfordernis einer guten Gesamtwirkung vielmehr eine eigenständige Bedeutung
zukommt, sei am (beliebigen) Beispiel etwa einer Blockrandbebauung mit Attikas
verdeutlicht. Wird eine in einer solchen Häuserzeile stehende Liegenschaft
abgebrochen und für den Neubau etwa ein Satteldach projektiert, so wäre
ungeachtet gegebenenfalls eingehaltener Vorschriften der Zonenordnung eine
Verweigerung der Baubewilligung gestützt auf § 58 BPG allenfalls denkbar. Wie
vorstehend bereits ausgeführt, geht das Erfordernis einer guten Gesamtwirkung
also über ein blosses Beeinträchtigungs- oder Verunstaltungsverbot hinaus. Auf
der andern Seite ist aber auch festzuhalten, dass aus
Verhältnismässigkeitsüberlegungen heraus die ästhetischen Anforderungen nicht
derart hoch gesteckt werden dürfen, dass bei der Beurteilung eines Projekts nur
die allerbeste von verschiedenen möglichen Lösungen zulässig wäre: Eine
gewisse, aus dem Eigentum fliessende Gestaltungsfreiheit bleibt dem Bauherrn
erhalten, und ein Eingriff rechtfertigt sich nur dann und nur soweit, als es
für eine gute – aber eben nicht die denkbar beste – Gesamtwirkung vonnöten ist.
2.4.3 Zu
beachten sind auch die Funktion und die Stellung der Stadtbildkommission und
ihres Fachsekretariats (§ 12 BPV) respektive der Dorf- und Ortsbildkommission
für die Landgemeinden (§ 12a BPV), welche die Gestaltung von Bauten, Anlagen,
Reklamen, Aufschriften und Bemalungen im Lichte von § 58 BPG beurteilen. Die
Stadtbildkommission besteht aus sieben vom Regierungsrat gewählten Fachleuten
insbesondere aus den Bereichen Architektur, Städtebau, Landschaftsarchitektur,
Gestaltung, Wirtschaft sowie Gebäude- und Energietechnik. Der Kantonsbaumeister
und der Denkmalpfleger wohnen den Sitzungen der Stadtbildkommission mit
beratender Stimme bei (§ 15 Abs. 1 BPV). Die Entscheide der Stadtbildkommission
sind für die Bewilligungsbehörden verbindlich (§ 16 Abs. 2 BPV). Die
Stadtbildkommission ist somit ein eigentliches Expertengremium, welches
einschlägiges Fachwissen in sich vereint und welchem weitreichende Befugnisse
zukommen. Damit wird nicht nur der Beizug von Fachwissen gewährleistet, sondern
auch dessen einheitliche Anwendung. Die Stadtbildkommission definiert also
gleichsam mit ihrer ständigen Arbeit, was unter dem Begriff der guten Gesamtwirkung
zu verstehen ist, sie verwaltet den Begriff inhaltlich, sie wendet ihn konkret
und einheitlich an, und sie entwickelt ihn gegebenenfalls auch weiter.
Angesichts dieses geballten Expertenwissens rechtfertigt sich die richterliche
Zurückhaltung gemäss vorstehend dargestellter Praxis insoweit, als es um die
Beurteilung eines Projekts auf der Grundlage dieses fachspezifischen Wissens
geht. Nicht die fachspezifische Inhaltlichkeit der „guten Gesamtwirkung“ ist also
von den Rechtsmittelinstanzen mit voller Kognition zu überprüfen –
diesbezüglich rechtfertigt sich die in der bisherigen Praxis entwickelte
Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts gegenüber der Stadtbildkommission als
Fachinstanz –, sondern die Nachvollziehbarkeit der ästhetikbezogenen Überlegungen
der Stadtbildkommission durch einen grösseren Teil der Bevölkerung sowie der
Anspruch dieser Überlegungen auf eine gewisse Allgemeingültigkeit. In diesem
Sinn übt das Verwaltungsgericht somit ebenso volle Kognition aus wie bei der Prüfung
der Rechtmässigkeit eines allfälligen Grundrechtseingriffs und damit insbesondere
auch bei der Interessenabwägung, also bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit eines allfälligen Eingriffs in das Eigentum aufgrund von
ästhetikbezogenen Überlegungen.
Die vorstehend
(Ziff. 2.1) dargestellte Praxis ist in diesem Sinne zu bestätigen und zu präzisieren.
2.5 Die
Stadtbildkommission hat sich mit der Abstimmung der Baute auf die bebaute
Umgebung auseinandergesetzt. Sie hat mit ihren Stellungnahmen vom 23. Juni 2015
und 2. September 2015 im Baubewilligungsverfahren und im vor-instanzlichen
Rekursverfahren festgestellt, das projektierte Gebäude trete aufgrund des
deutlichen Materialwechsels zwischen Fassade und Dach, der mit diesem Übergang
bewirkten klaren gestalterischen Zäsur zwischen Fassade und Dach sowie der
silhouettenbildenden Trauflinie als dreigeschossig in Erscheinung. Die
gestalterische Zäsur werde zudem mit der eigenständigen Dachform verstärkt. Es
würden die Traufhöhen der gegenüberliegenden Liegenschaften An der hohlen Gasse
übernommen. Auch das silhouettenbildende Element der Liegenschaften In den
Schorenmatten wirke durch die rhythmisch angeordneten hohen Gebäudeteile als
dreigeschossig. Der entstehende Zwischenraum zwischen dem Neubau und den
Liegenschaften In den Schorenmatten werde dadurch klar durch die
dreigeschossige Fassadenhöhe definiert. Ein zurückspringendes Attika mit
entsprechend grossen Fensteröffnungen würde dagegen stärker als zusätzliches
Geschoss in Erscheinung treten. Aus diesen Gründen erachtet die
Stadtbildkommission die Volumetrie des Projekts „als architektonisch möglicher
Umgang in der vorhandenen Umgebung“.
2.6
2.6.1 Die
fragliche Parzelle An der Hohlen Gasse 14 weist den Grundriss ungefähr eines
gleichschenkligen Dreiecks auf und liegt in der Zone 3. Die beiden Schenkel des
Dreiecks grenzen ebenfalls an die Zone 3 (An der hohlen Gasse 10 und 12;
Fasanenstrasse 118 - 122) an, während die Basis des Dreiecks dem Teilgebiet A
des Bebauungsplans 190 (Basel: Fasanenstrasse / Schorenweg / Egliseeweglein /
In den Schorenmatten [Areal Schoren]; SG 730.150) gegenüber liegt. Gemäss
diesem Bebauungsplan sind zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zulässig, bei
einer zulässigen Höhe der Gebäudewände von 8 m; dem entspricht die dortige neue
Bebauung. Gegen die Fasanenstrasse sowie gegen das Teilgebiet B hin sind drei
Vollgeschosse ohne Dachgeschoss bei einer maximalen Höhe der Gebäudewände von
11 m zulässig.
Am Augenschein
hat sich gezeigt, dass sich die Umgebung des projektierten Neubaus durch eine
heterogene Bebauung auszeichnet. Prägend ist einerseits die einheitliche,
moderne Bebauung In den Schorenmatten, welche, wie die Stadtbildkommission
zutreffend festgehalten hat, dreigeschossig (unter Einbezug des Dachgeschosses)
und mit Flachdächern in Erscheinung tritt. Prägend sind auf der anderen Seite auch
die Reihenhäuser An der Hohlen Gasse, welche teils 3-geschossig mit
Satteldächern, teils 2-geschossig mit Mansardendächern ausgeführt sind, womit
für diese Häuserfluchten der Eindruck einer Dreigeschossigkeit entsteht. Von
der streitgegenständlichen Parzelle aus sichtbar ist etwa auch das Gebäude
Fasanenstrasse 122, welches 3-geschossig mit Attika ausgeführt ist.
2.6.2 Die
für die Parzelle An der hohlen Gasse 14 projektierte Baute nimmt zunächst
einmal den dreieckigen Grundriss der Parzellenform auf. Dies ist, wie der
Vertreter der Stadtbildkommission anlässlich des Augenscheins nachvollziehbar
ausgeführt hat, in architektonischer und gestalterischer Hinsicht eine „schwere
Basis“. In der Tat sind Wohnbauten mit einem solchen dreieckigen Grundriss
selten anzutreffen. Angesichts der entsprechenden Parzellenform sind
Alternativen zu diesem Grundriss allerdings schwer vorstellbar und werden selbst
von den Rekurrenten nicht vorgeschlagen, und zwar zu Recht. Wollte man auf der
dreieckigen Parzelle etwa einen viereckigen Grundriss platzieren, so würde dies
zu einer erheblichen Reduktion der Grundrissfläche und damit des zonenmässig
erlaubten Volumens führen, was nicht nur einen übermässigen Eingriff in das
Eigentum bedeuten, sondern auch dem im öffentlichen Interesse liegenden Gebot
verdichteten Bauens (Art. 1 Abs. 2 lit. b, Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG)
zuwiderlaufen würde. Auf dieser Basis des dreieckigen Grundrisses also sind
Gebäudewände in der Höhe von 8.54 m für drei Geschosse geplant. Darüber setzt
ein mit Flachfenstern bestücktes Steildach bis zu einer Gebäudehöhe von 15.92 m
an, welches zwei weitere Geschosse beherbergt. Mit der Vorinstanz ist dazu
zunächst einmal festzuhalten, dass damit die zulässige Volu-metrie der Zone 3,
in welcher die Parzelle liegt, nicht voll ausgeschöpft wird, wären da doch
Gebäudewände von 10.96 m und eine Gebäudehöhe von 16.96 m zulässig.
2.6.3 Die
Kritik der Rekurrenten zielt auf die ihrer Auffasung nach überaus wuchtige
Gestaltung der beiden Dachgeschosse ab, welche dem Gebäude ein viergeschossiges
Aussehen verleihe. Die Gestaltung nehme zu wenig Rücksicht auf die unmittelbar
angrenzende Bebauung In den Schorenmatten, welche mit zwei Vollgeschossen und
einem Dachgeschoss bewusst zurückhaltend angelegt sei. Das Projekt wirke als Monolith
und erinnere an einen Sakralbau. Die Rekurrenten schlagen als Alternative ein
3-geschossiges Gebäude mit Attika vor. Zudem befürchten sie nächtens
übermässige Lichtemissionen durch die vorgesehenen Dachflächenfenster.
2.6.4 Gewiss
kann dem projektierten Gebäude ein recht wuchtiges Erscheinungsbild nicht
abgesprochen werden. Dies ist indessen nicht primär auf eine mangelhafte architektonische
Gestaltung zurückzuführen, sondern auf das Zusammenwirken der vorhandenen
Gegebenheiten: Die dreieckige Grundstücksform ist hinzunehmen, ein dreieckiger
Grundriss kann dem Bauherrn ohne übermässigen Eingriff in sein Eigentum nicht
verwehrt werden; die Planungsträger haben die Parzelle bewusst nicht etwa in
die Schonzone, in eine Zone 2a oder in den angrenzenden Bebauungsplan
integriert, sondern der Zone 3 zugewiesen, womit die drei Vollgeschosse und die
projektierte Volumetrie zulässig sind und vorliegend nicht einmal voll ausgeschöpft
werden; die Parzelle liegt am Übergang zwischen einer älteren Bebauung mit
Mansarden-/Satteldächern und einer modernen Bebauung mit Attikas. Den Ausführungen
des Vertreters der Stadtbildkommission am Augenschein (AP S. 3) ist somit zu
folgen, wonach in dieser Situation für die Dachgestaltung zwei Möglichkeiten
bestehen, nämlich entweder die – von den Rekurrenten vorgeschlagene – Aufnahme
der Flachdachgestaltung mit Attikas von der Schorenmattsiedlung, oder eben die
Gestaltung als Steildach mit zwei Wohngeschossen und damit die Aufnahme der
Dachgestaltung An der hohlen Gasse, wofür sich der Beigeladene entschieden hat.
Es kann nicht gesagt werden, dass sich die eine Dachform eher aufdrängen würde
als die andere, oder dass mit der einen oder der anderen Dachform keine gute
Gesamtwirkung im Rahmen der gegebenen Parzellenform und Zonenordnung zu
erzielen wäre. Auch eine 3-geschossige Bauweise mit Attika hätte ein recht
wuchtiges Erscheinungsbild zur Folge, würde das Ergebnis doch 4-geschossig und
damit eher umgebungsfremd in Erscheinung treten. Die von den Rekurrenten
monierte monolithische Wirkung ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass
es sich um einen Solitärbau handelt, woran auch die Ausgestaltung der Dachform
als Attika nichts zu ändern vermöchte. Der ebenfalls von den Rekurrenten
vorgetragene Vergleich mit einem Sakralbau ist wohl bis zu einem bestimmten
Grad nachvollziehbar. Auch dies ist indessen in erster Linie auf den selten
anzutreffenden, dreieckigen Grundriss zurückzuführen; die Ausgestaltung der
Dachform als Attika gemäss dem Vorschlag der Rekurrenten würde also ein ähnlich
singuläres Resultat zeitigen, womit ebenfalls nichts gewonnen wäre. Die
Akzentuierung des projektierten Volumens zur Schorenmattsiedlung hin ergibt
sich jedenfalls vor allem und ungeachtet der Dachform daraus, dass die basisseitige
und damit längste Fassadenwand zu jener Siedlung hin gerichtet ist, was sich,
wie bereits dargestellt, aus der Parzellenform und der Zoneneinteilung ergibt
und hinzunehmen ist. Wie bereits die Stadtbildkommission und die Vorinstanz
zutreffend festgehalten haben, trägt die Übernahme der Traufhöhen der
gegenüberliegenden Liegenschaften auf die Fassadenhöhe des Neubaus ebenso zur
guten Gesamtwirkung bei wie der Materialwechsel zwischen Fassade und Dach, womit
das Gebäude als dreigeschossig in Erscheinung tritt. Auch wenn das Dach mit
Flächenfenstern und nicht mit Mansarden oder Dachgauben versehen ist, nimmt es
doch – in zeitgemässer Manier und als solches ablesbar – eine Dachgestaltung auf,
die angrenzend An der Hohlen Gasse bereits vorhanden ist. Im Ergebnis ist somit
der Vorinstanz darin zu folgen, dass das Projekt die rechtlichen Vorgaben im
Sinne einer Maximierung ausschöpft. Gleichwohl handelt es sich, um auf die Worte
der Stadtbildkommission zurückzukommen, um einen architektonisch möglichen
Umgang mit der vorhandenen Umgebung. In diesem Sinn wird nicht zuletzt der
dreieckige Grundriss auch als integrierender Parameter ablesbar sein, nimmt
doch jede der drei Fassaden der projektierten Baute die Ausrichtung der jeweils
angrenzenden Bebauung auf – die Schorenmattsiedlung ist von SSO nach NNW
angelegt, die Häuserflucht An der Hohlen Gasse verläuft von SSW nach NNO, und
die Bebauung Fasanenstrasse von OSO nach WNW. Mit anderen Worten wird so auch
der bereits in der Parzellierung angelegte Charakter des Grundstücks als quasi
Restfläche zwischen den umgebenden Gebäudekomplexen erkennbar. Nicht zu
beurteilen ist indessen die Frage, ob die von den Rekurrenten vorgeschlagene
Gestaltung mit Attikas allenfalls eine noch bessere Lösung darstellen würde
oder nicht. Soweit dem Projekt eine gute Gesamtwirkung nicht abgesprochen
werden kann, was nach dem Gesagten der Fall ist, darf in die Gestaltungsfreiheit
des Beigeladenen nicht weiter eingegriffen werden. Nicht gefolgt werden kann
den Rekurrenten jedenfalls in ihrer Befürchtung übermässiger nächtlicher
Lichtemissionen. Lichtemissionen sind in einem Wohnquartier normal und
hinzunehmen, und auch die Rekurrenten selber verursachen solche, indem sie nächtens
Räume ihrer Liegenschaften erhellen. Zudem wären Lichtemissionen bei einer Attika
mit zu erwartenden grosszügigen Glasfronten in eher noch stärkerem Ausmass zu
erwarten als über die eher kleinflächigen Dachflächenfenster. Zusammenfassend kann
nicht gesagt werden, dass vor diesem Hintergrund ein grösserer Teil der
Bevölkerung die vorgesehene Gebäudegestaltung als nicht angepasst beurteilen würde
und ein Verbot ebendieser Gestaltung eine gewisse Allgemeingültigkeit würde beanspruchen
können.
Damit ist der
Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten in
solidarischer Verbindung dessen Kosten zu tragen und den Beigeladenen zu
entschädigen. Geschuldet ist eine Parteientschädigung (§ 30 Abs. 1 VRPG),
welche praxisgemäss in der Erstattung des Anwaltshonorars besteht. Die
Vertreterin des Beigeladenen verlangt eine Entschädigung ex aequo et bono.
Damit ist ihr Aufwand auf total 12 Stunden (einschliesslich Verhandlung) zu
schätzen und zum Überwälzungstarif von CHF 250.– abzugelten, zuzüglich geschätzter
Auslagen von CHF 100.– sowie MWSt. Soweit die Vertreterin des Beigeladenen
weiteren Ersatz verlangt, weil der Beigeladene im Vorgehen der Rekurrenten eine
blosse Verzögerungs- und Verschleppungstaktik erblicke, kann darauf im vorliegenden
Verfahren nicht weiter eingegangen werden. Das Begehren der BRK auf
Parteientschädigung ist abzuweisen, da zu Gunsten der Vorinstanz und der
ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen zugesprochen
werden können (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen in solidarischer
Verbindung die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘500.–,
einschliesslich Auslagen.
Die Rekurrenten werden in solidarischer
Verbindung verpflichtet, dem Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF
3‘100.– zzgl. 8 % MWST zu bezahlen.
Das Begehren der Baurekurskommission auf Parteientschädigung wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Beigeladener
Baurekurskommission
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.