ad 2: Gehilfenschaft zur Veruntreuung und mehrfache Geldwäscherei (BGer 6B_224/2017 vom 17.11.2017)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.47
URTEIL
vom 18.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. Cordula Lötscher und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Berufungskläger
3
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 23. Oktober 2014
betreffend
ad 1: Veruntreuung und mehrfache
Geldwäscherei
ad 2: Gehilfenschaft zur Veruntreuung und mehrfache Geldwäscherei
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 23. Oktober 2014 wurde A____ der Veruntreuung und der
mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 2½ Jahren
Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Mit gleichem Urteil des Strafdreiergerichts wurde
B____ der Gehilfenschaft zur Veruntreuung und der mehrfachen Geldwäscherei
schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Beide Beurteilte
wurden solidarisch zu EUR 1’143’256.38 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 14. Juni 2005, abzüglich des auf einem Konto bei der
Basler Kantonalbank befindlichen Guthabens (Konto Nr. […], lautend auf B____),
sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 22’933.70 an den
Privatkläger C____ verurteilt. Dessen Zinsmehrforderung wurde abgewiesen.
Ferner ordnete das Strafdreiergericht die Freigabe der von A____ geleisteten
Kaution in Höhe von CHF 20’000.–, die Aushändigung des gesamten, auf dem
genannten Konto der Basler Kantonalbank befindlichen Guthabens (Stand per 30.
Juni 2014: EUR 333’569.25) an den Privatkläger mit anschliessender Aufhebung
der Kontosperre und die Einziehung der in einem Bankschrankfach
sichergestellten Originalunterlagen an.
Gegen dieses
Urteil des Strafdreiergerichts führen beide Beschuldigten und der Privatkläger
je Berufung (Berufungsanmeldung B____ vom 30. Oktober 2014,
Berufungsanmeldungen A____ und C____ je vom 31. Oktober 2014,
Berufungserklärungen A____ und B____ je vom 11. Mai 2015, Berufungserklärung C____
vom 12. Mai 2015, Berufungsbegründungen A____, B____ und C____ je vom 19. Oktober
2015). Die Beschuldigten beantragen je einen kostenlosen Freispruch und die
Abweisung der Schadenersatzforderung und der Parteientschädigung zugunsten des
Privatklägers. Der Beschuldigte A____ beantragt überdies die Bestätigung der
Aushändigung der Kaution von CHF 20’000.– und die Herausgabe sämtlicher
Gegenstände und Guthaben an die Berechtigten. Der Beschuldigte B____ beantragt
ergänzend die Aushändigung des Guthabens, das sich auf dem auf seinen Namen
lautenden Bankkonto befindet.
Der Privatkläger
ersucht mit seiner Berufung um Einziehung der Kaution von CHF 20’000.– zu
seinen Gunsten und um Abklärung der Hintergründe dieser Kautionszahlung. A____
hat diesbezüglich mit Eingabe vom 9. Juni 2015 einen Nichteintretensantrag
gestellt.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 auf Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils. Der Privatkläger hat am 20. Januar 2016
repliziert.
Mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2015 wurde die amtliche Verteidigung für B____
bewilligt. Die Vorladung von B____ zur Berufungsverhandlung wurde im
Kantonsblatt vom 3. September 2016 (Seite 1624) publiziert.
An der heutigen
Berufungsverhandlung sind beide Beschuldigten befragt worden. Deren Verteidiger
wie auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Der
fakultativ geladene Privatkläger hat sich durch seinen Anwalt vertreten lassen,
der ebenfalls zum Vortrag gelangte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Akten des Strafverfahrens wie auch jene
des Geldwäschereiverfahrens wurden beigezogen. Die entscheidrelevanten
Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Alle
drei Berufungskläger haben die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1
StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und
fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Zuständig für die Behandlung
von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit
- Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Die
beiden Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass auf
ihre Berufungen gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO einzutreten ist. Dasselbe
gilt für die Berufung des Privatklägers, die gegen die Freigabe der Kaution des
Beschuldigten A____ gerichtet ist. Die Nebenfolgen eines Strafurteils sind
grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 2 Fn 9). Da
die freigegebene Kaution zur Deckung der Entschädigungen verwendet werden kann,
die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2
StPO), und dem Privatkläger eine Parteientschädigung zugesprochen wurde, ist
dieser durch die Kautionsfreigabe beschwert, auch wenn eine Anrechnung der Kaution
an die Zivilforderung nicht möglich ist (Härri,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 239 N 9).
2.1 In
der Berufungsverhandlung haben beide Beschuldigten den Beweisantrag wiederholt,
es sei Advokat D____ als Zeuge einzuvernehmen. Von seinen Aussagen seien
wichtige zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, da er früher in einem
Mandatsverhältnis mit C____ und A____ gestanden habe. Diesem Antrag kann nicht
stattgegeben werden. Im Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Jahr 2002 hatten A____
und C____ Advokat D____ mit der Interessenwahrung beauftragt (Akten Geldwäschereiverfahren,
S. 30-32). Sie entbanden ihn damals gegenüber B____ vom Anwaltsgeheimnis
und wiesen ihn an, die Korrespondenz betreffend das Mandatsverhältnis an B____
zu richten. Überdies ermächtigten sie B____, dem Advokaten Instruktionen zu
erteilen (SB BKB-Beschlagnahmen Pos. 1.4 und 1.5, abgelegt im Faszikel
Separatbeilagen No 1, drittletzte Lasche). Zu einem späteren Zeitpunkt, im
April/Mai 2010, hat Advokat D____ mit B____ für kurze Zeit auch in einem Mandatsverhältnis
gestanden (Akten S. 57 f., 66).
Zum einen fällt
auf, dass Advokat D____ nicht als direkter Zeuge aussagen könnte: Er war nicht
anwesend, als A____ und C____ am 7. August 2001 die Obligationen in die Bank
Coop einbrachten. Er könnte nur aussagen, was A____, C____ und der damalige
Bevollmächtige B____ anlässlich des Mandats im Jahr 2002 – im Falle von B____
auch anlässlich des Mandats von 2010 – ihm berichtet hatten. Die Beschuldigten
selber können selbst nicht erklären, warum und in welchem Umfang sie wirtschaftlich
berechtigt sind. So sind auch vom damaligen Rechtsvertreter hierzu keine
klareren Angaben zu erwarten.
Zum andern
besteht heute ein eklatanter Konflikt zwischen den Interessen der beiden
Beschuldigten A____ und B____ einerseits und jenen des Privatklägers C____
andererseits. Es ist schwer vorstellbar, wie der Anwalt aussagen könnte, ohne
die Interessen eines seiner ehemaligen Klienten zu gefährden. So ist es zwar
zutreffend, dass der Anwalt von seinen ehemaligen Klienten zur Aussage
ermächtigt werden könnte; er kann dazu aber nicht verpflichtet werden
(BGE 136 III 296 E. 3 S. 301; BGer 2C_587/2012 vom 24.
Oktober 2012 E. 2.4; 1B_447/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1.4). Angesichts
des offensichtlichen Gegensatzes der Interessen seiner ehemaligen Mandanten ist
es vorliegend nicht zu erwarten, dass sich Advokat D____ aus eigener Initiative
zu einer Aussage entschliessen würde.
2.2 Der
Verteidiger von B____ hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine
Verletzung seines Teilnahmerechts geltend gemacht, weil der Termin der Konfrontationseinvernahme
zwischen A____ und C____ kurzfristig, d.h. weniger als drei Tage vor der
Einvernahme, auf den 5. Dezember 2013 vorverschoben worden sei (Akten S. 164.1;
Protokoll Strafgericht S. 37, Akten S. 1195). Diese Einvernahme war
ursprünglich am 18. Dezember 2013 angesetzt gewesen.
Für die
Vorladungen der einzuvernehmenden Personen gilt im Vorverfahren gemäss
Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO eine Frist von mindestens drei
Tagen. Für die Teilnahmeberechtigten ist eine formale Mindestfrist nicht
vorgesehen, doch es gilt der Grundsatz, dass die Mitteilung der Beweiserhebung rechtzeitig
erfolgen muss (Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 147 N 6; Schleiminger Mettler, in: Basler
Kommentar StPO, Art. 147 N 9; Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 147 N 7). Eine Beweiserhebung darf den Teilnahmeberechtigten
jedenfalls nicht derart kurzfristig mitgeteilt bzw. vorverschoben werden, dass
die Ausübung des Anwesenheits- und Fragerechts des Mitbeschuldigten faktisch
durchkreuzt und die Wahrheitsfindung im Strafprozess gefährdet würde (Unverwertbarkeit
im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO). Ob die Mitteilung zuhanden der
Teilnahmeberechtigten rechtzeitig erfolgt, muss aufgrund der konkreten Umstände
entschieden werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der
Ansetzung von Einvernahmeterminen mit mehreren Beteiligten und Berechtigten
(hier insgesamt neun Personen: ein Beschuldigter mit Verteidiger, der
Privatkläger mit zwei Vertretern, der teilnahmeberechtigte Mitbeschuldigte und
dessen Verteidiger, ein Übersetzer und der einvernehmende Staatsanwalt) um eine
komplexe Sache handelt. Weiter fällt auf, dass im vorliegenden Fall weder die
Staatsanwaltschaft für die Verschiebung noch der teilnahmeberechtigte
Verteidiger für seine Nichtteilnahme einen Grund angeben (Terminvorschläge vom
25. November 2013, Akten S. 156; Vorladung vom 27. November 2013, Akten S. 162;
Neuansetzung vom 2. Dezember 2013, Akten S. 164). Die kurzfristige
Verschiebung muss bei abstrakter Betrachtung als problematisch bezeichnet
werden.
Die Frage, ob
die Teilnahmerechte im konkreten Fall gewahrt wurden, kann aber offen bleiben.
Im Berufungsverfahren wird die Konfrontationseinvernahme zwischen A____ und C____
vom 5. Dezember 2013 nicht zu Lasten von B____ herangezogen. Entscheidend
für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist, dass anlässlich der
Hauptverhandlung vor Strafgericht beide Beschuldigten mit dem Privatkläger
konfrontiert wurden (Protokoll Strafgericht S. 13, Akten S. 1171).
Mit den übrigen Einvernahmen und den Unterlagen, die im Schrankfach von B____
beschlagnahmt wurden, liegt genügend Material vor, das den Vorwurf gegenüber B____
zu belegen vermag.
2.3 Das
vorliegende Strafverfahren wurde mit Strafanzeige von C____ am 13. März 2009 in
Gang gesetzt. Angesichts des internationalen Zusammenhangs (Holland, Belgien,
Serbien) waren Rechtshilfeverfahren notwendig, die eine gewisse Zeit in
Anspruch nahmen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verfahren mit
der notwendigen Beschleunigung geführt worden.
2.4 Zur
angeblichen Unverwertbarkeit von Ermittlungshandlungen zum Nachteil von A____
ist darauf hinzuweisen, dass A____ bereits anlässlich der rechtshilfeweisen
Einvernahme in Serbien vom 6. September 2011 über einen Verteidiger verfügte,
der an der Einvernahme allerdings nicht anwesend war (Akten S. 734 f.). Im
Vorfeld seiner Überstellung nach Basel hat er einen Anwalt mandatiert (Schreiben
des Anwalts vom 11. Oktober 2013 einschliesslich Vollmacht; Akten S. 24 f.).
Die amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.
November 2013 rückwirkend auf den 13. November 2013 angeordnet (Akten S. 36).
In Basel war der Beschuldigte von Beginn weg verteidigt: Anlässlich der ersten
Einvernahme nach der Auslieferung vom 13. November 2013 (Akten S. 770) und
der Haftanordnungsverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 14. November
2013 (Akten S. 365) war sein Verteidiger anwesend. Das Vorbringen ist daher
unbegründet.
3.1 Die
Vorinstanz hat angenommen, die am 7. August 2001 durch C____ und A____ bei der
Bank Coop (Aeschenplatz) deponierten Obligationen stammten aus Schwarzgeld von C____.
Er habe sein Vermögen durch Ermittlungen über sein Konto bei der Rabobank in
Sluis (Holland) und durch seine Ex-Freundin bedroht gesehen und daher in der
Schweiz bei der Bank Coop ein Nummernkonto eröffnet, bei dem A____ als Inhaber
und C____ als wirtschaftlich Berechtigter und Bevollmächtigter eingetragen
worden seien. Dies ergebe sich aus den Aussagen von C____ und aus einem Bericht
von Interpol Brüssel. Dieses Konstrukt sei gewählt worden, weil bei der Bank
Coop eine anonyme Kontobeziehung nicht möglich gewesen sei. Die Obligationen
seien verkauft und der Erlös am 24. August 2001 auf ein
Treuhandanlagekonto mit der Laufzeit von einem Monat gebucht worden. Die Wertschriften
stammten aus dem Besitz von C____. Er habe ein nachvollziehbares Motiv für
deren Verbringung in die Schweiz gehabt und sei als wirtschaftlich Berechtigter
angegeben worden. Er sei es gewesen, der bei der Bank die Konditionen
vorgegeben und später auf den Abzug der Gelder gedrängt habe, wogegen A____
desinteressiert geblieben sei. Eine Aufteilung sei damals nicht diskutiert
worden.
Nach Ansicht der
Vorinstanz hat sich A____ der Veruntreuung schuldig gemacht, indem er zunächst,
am 1. oder 2. Juni 2005, die Vollmacht des wirtschaftlich berechtigten
Privatklägers bei der Bank Coop widerrufen habe. Danach habe er die Wertpapiere
verkaufen, sich den Erlös auf das eigene Bankkonto gutschreiben und das gesamte
Guthaben im Wert von EUR 1,14 Millionen am 14. Juni 2005 in bar auszahlen lassen.
Dadurch habe er den obligatorischen Anspruch des Privatklägers vereitelt. Die
Kontobeziehung habe einzig auf A____ gelautet, um die tatsächliche Berechtigung
des Privatklägers verdeckt zu halten. Er sei zum Abzug des Vermögens in
Eigenregie nicht berechtigt gewesen.
B____ hat sich
gemäss der Vorinstanz der Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig gemacht,
weil er zusammen mit A____ beschlossen habe, den Privatkläger über die
Aufhebung der Vermögenssperre in Unkenntnis zu lassen und das Geld mit A____
aufzuteilen. Nach dem Dahinfallen der Vermögenssperre sei B____ innert einiger
Tage zweimal aus Serbien zum Basler Anwalt angereist. Anlässlich des zweiten
Aufenthalts hätten er und A____ sich drei, vier Tage in Basel aufgehalten. B____
habe am 13. Juni 2005 bei der Basler Kantonalbank (Filiale Aeschen) eine
Kontobeziehung und ein Schrankfach eröffnet. Am 14. Juni 2005, am Tag, als das
Geld bei der Bank Coop abgezogen wurde, habe er auf sein Konto bei der Basler
Kantonalbank die Summe von EUR 9’900.– einbezahlt sowie in seinem Schrankfach Bargeld
deponiert. Dieses habe er später anlässlich verschiedener Besuche teils abgezogen,
teils wieder Geld von A____ eingelagert. Er sei massgeblich an der Veruntreuung
beteiligt gewesen. Aufgrund des damals geltenden Rechts sei er jedoch bloss
Gehilfe und nicht Mittäter, weil der Privatkläger nur A____, nicht jedoch auch B____
die Verfügungsmacht über seine Vermögenswerte erteilt habe.
Beide Beschuldigten
haben sich nach Ansicht der Vorinstanz der mehrfachen Geldwäscherei schuldig
gemacht, indem sie das veruntreute Vermögen im nicht verjährten Zeitraum ab 23.
Oktober 2007 (Verjährung nach sieben Jahren gemäss Art. 97 Abs. 1
lit. c in der hier anwendbaren Fassung gemäss AS 2006, S. 3459, 3497)
im Schrankfach von B____ in Basel versteckt hielten und Teilbeträge davon abzogen.
Im massgeblichen Zeitraum zwischen dem 9. November 2007 und dem 20. April 2010
hätten insgesamt acht Geldbezüge im Gesamtbetrag von EUR 98’000.–
stattgefunden. B____ habe das Geld jeweils im Schrankfach in Basel abgeholt und
es zu A____ nach Belgien oder Serbien transportiert.
3.2 Die
Beschuldigten bestreiten im Wesentlichen die Feststellung, der Privatkläger sei
an dem im Jahr 2001 nach Basel gelieferten Vermögen ausschliesslich wirtschaftlich
berechtigt gewesen. Sie machen geltend, es handle sich teilweise um ihr eigenes
Geld. Sie hätten dem Privatkläger jahrelang Beträge anvertraut, die er für sie
angelegt habe. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, können
sie dazu über weite Strecken weder detaillierte Angaben machen noch Belege
vorlegen. Das Appellationsgericht hat beide Beschuldigten nochmals eingehend
befragt. Sowohl aus den Akten als auch aus den Aussagen in der
Berufungsverhandlung entsteht der Eindruck, dass die Angaben der Beschuldigten
nicht wahrheitsbasiert sind. Die Beschuldigten konnten auch im
Berufungsverfahren keine präzisen und nachvollziehbaren Angaben über ihr
angebliches Beteiligungsverhältnis machen. Daher ist die Behauptung, sie hätten
C____ eigenes Geld anvertraut, nicht glaubhaft.
Dies gilt
namentlich bei ambivalenten Verhältnissen wie im vorliegenden Fall. A____ und C____
waren zwar verschwägert, es bestanden also familiäre Bande. Allerdings führen
beide Beschuldigten aus, sie hätten C____ misstraut. Die familiären Beziehungen
seien abgekühlt. A____ berichtet von Problemen in der Ehe und mit der Familie
seiner Frau, die bereits 1997 oder 1998 begonnen hätten (Akten S. 779,
Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). B____ war mit C____ und dessen
Schwester, A____s Frau, seit langem bekannt. Er wusste, dass in A____s Ehe
Probleme bestanden (Akten S. 743, Protokoll Berufungsverhandlung
S. 15, 18) und befand sich insoweit in einem Loyalitätskonflikt. Es ist
schwer vorstellbar, dass man sich unter solchen Umständen blindes Vertrauen
schenkt, konkret also, dass die beiden Beschuldigten dem Privatkläger Geld
anvertrauen und mit ihm über ihre Anteile diskutieren würden, ohne dies
schriftlich festzuhalten. Die vorliegenden Hinweise deuten vielmehr darauf hin,
dass die eingelieferten Obligationen aus dem Vermögen von C____ stammen (Handel
mit Gebrauchtwagen), und dass dieser die in Holland gelegenen Vermögenswerte in
die Schweiz verschob, weil sie durch Strafermittlungen gegen ihn gefährdet
wurden (Akten S. 1040; Akten Geldwäschereiverfahren, S. 28,
185 f.). Dass C____ die Herkunft seiner Mittel nicht lückenlos belegen
kann, ist bei Schwarzgeld naheliegend.
3.3 Die
Angaben der Beschuldigten sind offen und unpräzise. Überdies haben sie ihre
Aussagen im Verlauf des Verfahrens verändert. Auffallend ist insbesondere die
Aussage von A____ anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2001, wonach die
Vermögenswerte nicht ihm, sondern seinem Schwager C____ gehörten. A____ hielt
damals trotz kritischer Nachfragen an dieser Angabe fest (Akten
Geldwäschereiverfahren, S. 197 ff.). B____ wurde im damaligen
Geldwäschereiverfahren nicht einvernommen. Er war von diesem Verfahren nur
insoweit betroffen, als er zwischen Advokat D____ und dessen damaligen Mandanten
(C____ und A____) als Mittelsmann eingesetzt wurde. B____s Aussagen im
vorliegenden Strafverfahren (Einvernahme vom 21. Dezember 2011) sind jedoch
wenig überzeugend, namentlich fehlt eine Erklärung, weshalb er berechtigt
gewesen sein soll, Bargeld im Betrag von mehr als EUR 300’000.– bei der Basler
Kantonalbank aufzubewahren (Akten S. 743 ff.). Auch die gerichtlichen
Einvernahmen haben diesbezüglich keine Klärung gebracht (Akten S. 1170,
1185, 1188; Protokoll Berufungsverhandlung S. 16, 18 ff.).
Dass die Anlage
auf dem Konto der Bank Coop aus Mitteln C____s stammt, ergibt sich aus der Vorgeschichte,
der Einlieferung der Obligationen, den Bankformularen und der Aussagewürdigung.
So hat dies [...] – der Mitarbeiter der Bank Coop, der die Obligationen in
Anwesenheit von C____ und A____ entgegengenommen hat – so beobachtet und
überzeugend ausgesagt (Akten Geldwäschereiverfahren S. 238 f.). Dasselbe
ergibt sich aus der bereits zitierten Einvernahme A____s vom 24. September 2001
sowie jener durch die Behörden in Brügge vom 26. September 2001 (Akten S. 1029
ff.). In beiden Einvernahmen hat A____ deutlich gesagt, dass er seinen Schwager
nach Basel begleitet habe, damit dieser seine eigenen Vermögenswerte bei der
Bank Coop deponieren könne. In der Einvernahme vom 24. September 2001 hat er
angegeben, er sei bei der Kontoeröffnung bloss sprachlich behilflich gewesen. Wirtschaftlich
Berechtigter und Besitzer der Wertpapiere sei sein Schwager. A____ hat insistiert,
dass das Geld nicht ihm gehöre (Akten Geldwäschereiverfahren S. 197, 199). Damit
übereinstimmend gab A____ in der Einvernahme vom 26. September 2001 an, es
handle sich um Geldwerte seines Schwagers, die dieser in einem grossen braunen
Briefumschlag mitgebracht habe (Akten S. 1030). Die wirtschaftliche
Berechtigung C____s wurde überdies auf dem sog. „Formular A“ dokumentiert,
welches von A____ unterzeichnet wurde (Akten Geldwäschereiverfahren S. 69,
ebenso SB HDW Nr. 5 im Faszikel Separatbeilagen No 1).
3.4 Belastend
für die beiden Beschuldigten wirkt sich auch die Würdigung ihrer Handlungen im
Zusammenhang mit dem Abzug der Gelder vom 14. Juni 2005 aus. Es waren A____ und
B____, die kurz zuvor die Meldung über die Freigabe der Gelder erhielten und
sich um den Abzug kümmerten. Für eine Mitteilung an C____ bestehen entgegen den
unglaubhaften und widersprüchlichen Vorbringen der Beschuldigten (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 30 ff.) keine glaubhaften Indizien, und es gibt
auch keinen Hinweis, dass er am Abzug der Gelder beteiligt gewesen wäre. Im
Gegenteil: Bei den im Schrankfach B____s beschlagnahmten Unterlagen findet sich
der Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2005, mit dem das Verfahren
gegen A____ und C____ wegen Geldwäscherei eingestellt wurde (Separatbeilagen,
Position 1.1). Dieser Einstellungsbeschluss führte zur Kontenfreigabe. Er ist von
Advokat D____ (zum Zeichen der Aushändigung) und von A____ (zum Zeichen des
Empfangs) unterzeichnet worden. Eine in diesem Zusammenhang zu erwartende
Unterschrift von C____, die auf ein Wissen um die Kontenfreigabe und auf ein
Einverständnis mit dem Abzug der Gelder hinweisen würde, fehlt. Es war A____,
der am 14. Juni 2005 bei der Bank Coop das gesamte Bargeld abhob, und es war B____,
der gleichentags bei der Basler Kantonalbank Geld einzahlte und das
Schliessfach besuchte. Der Abzug von Bargeld im Betrag von EUR 1,14 Millionen,
um es teils im Schrankfach B____s einzulagern und teils ins Ausland zu
verbringen, ist geeignet, den sog. „paper trail“ zu unterbrechen. Die Art und
Weise, wie das Geld verschoben wurde – nicht als gewöhnliche Überweisung,
sondern möglichst ohne Spuren – ist ein weiterer Hinweis für die Absicht der
Beschuldigten, das Geld dem Zugriff des Privatklägers zu entziehen.
3.5 Insgesamt
ist erstellt, dass C____ vom Einstellungsbeschluss vom 20. Mai 2005 und der
darin (Seite 2) angekündigten Kontenfreigabe keine Meldung erhalten, sondern
erst später, nämlich mit Erkenntnis des Appellationshofes Gent vom 10. Dezember
2008 (Akten S. 1091, 1095, insbesondere 1097) davon erfahren hat. Dies
erklärt in lebensnaher Weise, weshalb der Privatkläger erst am 13. März
2009 eine Strafanzeige gestellt hat und zuvor nicht tätig geworden ist. Seine
Bestreitung, von A____ oder B____ informiert worden zu sein, ist glaubhaft. Die
von den Beschuldigten vorgebrachte alternative Erklärung, C____ habe das Ganze
inszeniert, um in den Besitz einer uneinbringlichen Schadenersatzforderung zu
gelangen, ist als lebensfremd abzulehnen.
4.1 Was
indessen die im Schrankfach von B____ aufgefundenen Darlehensverträge vom 6.
April 2001 und vom 30. März 2002 (Positionen 1.6 und 1.7 der beschlagnahmten
Dokumente, Separatbeilagen No 1, drittletzte Lasche) angeht, so können die
Erwägungen der Vorinstanz nur teilweise bestätigt werden. Eines der beiden Dokumente
ist offensichtlich unbeachtlich: Es wurde unvollständig ausgefüllt, namentlich
fehlt eine Betragsangabe, und wurde auf den 6. April 2001 zurückdatiert, einen
Tag, an dem die Kontobeziehung zur Bank Coop gar noch nicht bestanden hatte.
Laut dem anderen Dokument vom 30. März 2002 soll B____ dem C____ den Betrag von
EUR 250’000.– geliehen haben. C____ macht geltend, er habe kein Geld von B____
erhalten. Es sei einzig darum gegangen, mit diesem Darlehensvertrag die
Freigabe des blockierten Geldes zu beschleunigen (Akten S. 718 f.,
726, 808, 1174). Die beiden Beschuldigten sagen aus, es handle sich um eine
Sicherheit für einen von B____ früher hergegebenen Geldbetrag (A____: Akten S. 737,
781, 787; B____: Akten S. 741 f.; 1170, 1184. Der Vorinstanz ist insoweit
zu folgen, als es keine Hinweise darauf gibt, dass B____ dem C____ tatsächlich
einmal Geld geliehen hätte.
4.2 Abweichend von der Vorinstanz
und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist aber anzunehmen, dass
es sich beim Vertrag vom 30. März 2002 um eine Sicherheit für eine
Entschädigung geleisteter Dienste handelt. Dieser Darlehensvertrag ist
konstruiert worden, als das Konto bei der Bank Coop blockiert worden war. Die
Erklärungen C____s über das Zustandekommen dieses Darlehensvertrags sind ebenso
unglaubwürdig wie die Angaben der beiden Beschuldigten. So naiv, wie sich C____
selbst darstellt, wird er in Anbetracht seiner Vorgeschichte kaum sein.
Immerhin bestreitet C____ seine Unterschrift nicht, so dass von der Echtheit
des Dokuments auszugehen ist. Es ist zwar nicht anzunehmen, dass B____ Geld
verliehen hat. Es fällt aber auf, dass B____ sich für C____ in einem Masse
eingesetzt hat, das ohne die Aussicht auf eine Abgeltung kaum zu erklären ist.
So ist der als Darlehen kaschierte Betrag als Entschädigung von C____ an B____
für dessen Dienste aufzufassen (Bemühungen im Zusammenhang mit der
Schwarzgeldanlage und der Freigabe aus der Beschlagnahme). A____ war immerhin
der Schwager von C____, was eher für eine unentgeltliche Unterstützung spricht.
Überdies wird er sich als Kontoinhaber mit direktem Zugriff auch weniger
veranlasst gesehen haben, sich schriftlich abzusichern. B____ dagegen wird als
Aussenstehender seine Dienste nicht unentgeltlich und ohne schriftliche
Absicherung zur Verfügung gestellt haben. Daher ist zu Gunsten beider Beschuldigter
anzunehmen, dass die im Darlehensvertrag verbriefte Summe geschuldet ist und
mit der weitaus höheren Gegenforderung verrechnet werden kann.
4.3 Der
im Darlehensvertrag genannte Betrag beläuft sich auf EUR 250’000.–. Der Zins
von 5 % für die Zeit vom 30. März 2002 bis zum 14. Juni 2005 beträgt
EUR 40’135.55. Die Summe von EUR 290’135.55 liegt unter dem Betrag der in B____s
Schrankfach aufgefundenen Barmittel von EUR 311’500.– und deutlich unter dem
bei der Bank Coop abgezogenen Wert von EUR 1.14 Millionen. Zwar ist der
Deliktsbetrag bzw. die entsprechende Schadenersatzforderung auf EUR 853’120.83
zu reduzieren. Der strafrechtliche Vorwurf gegenüber den beiden Beschuldigten,
die gemeinsam vorgegangen sind, wird dagegen nicht aus der Welt geschafft. Auch
an der Einziehung zugunsten des Geschädigten ändert sich nichts, weil beide
Beschuldigten solidarisch haften.
5.1 In
rechtlicher Hinsicht stellt der Abzug der Gelder von der Bank Coop eine Veruntreuung
dar (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Bei den abgezogenen Geldern handelte es
sich um fremde Vermögenswerte, die C____ gehörten. Aufgrund des gewählten
Konstrukts – A____ als Kontoinhaber, B____ als Mittelsmann für die
Kommunikation mit dem Anwalt – hatte C____ keine direkte Kontrolle über die
Vermögenswerte. Dessen Möglichkeit zur Einflussnahme wurde sodann vollständig
eliminiert, indem A____ die Bankvollmacht zugunsten C____s widerrief, bevor er
die Gelder abzog. Anschliessend wurde das abgehobene Bargeld beiseite
geschafft. A____ verbrachte seinen Anteil des Deliktsguts ins Ausland (nach
Belgien), B____ lagerte den überwiegenden Teil seines Anteils im Schliessfach
bei der Basler Kantonalbank ein. Damit wurde der Willen bekundet, den
obligatorischen Anspruch des Treugebers, d.h. den Anspruch von C____ gegen A____
auf Herausgabe seiner Vermögenswerte, zu vereiteln (BGE 133 IV 27, 121 IV
25; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 138 N 16, Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar StGB,
3. Auflage 2013, Art. 138 N 105). Die Annahme der Gehilfenschaft des B____
ist unter der Geltung des hier anwendbaren alten Rechts zutreffend
(Art. 26 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung;
BGer 6S.55/2006 vom 23. April 2006 E. 4, 6S.321/2005 vom 16.
Dezember 2005 E. 2.2; vgl. zum neuen Recht: Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 141 f.).
5.2 Geldwäscherei
nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB setzt eine Handlung voraus, die
geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung
von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen herrühren. Die von
den Beschuldigten begangene Veruntreuung ist ein Verbrechen im Sinne von
Art. 10 StGB und gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann als Vortat,
wenn sie vom Täter und seinem Gehilfen selber begangen wurde (BGE 120 IV
323 E. 3; 124 IV 274 E. 3; 126 IV 255 E. 3a). Die Beschuldigten
haben das veruntreute Geld im unverjährten Zeitraum (d.h. seit dem 23. Oktober
2007) im Schrankfach B____s versteckt gehalten. Auch der Anteil A____s, der
zunächst ins Ausland abgezogen wurde, wurde später wieder im Schrankfach B____s
in Basel eingelagert. B____ hat von diesem Geld Teilbeträge in Basel abgeholt
und diese zu A____ ins Ausland transportiert. Zwischen dem 9. November 2007 und
dem 20. April 2010 sind acht Schrankfachbesuche B____s und sieben Teilbezüge
zugunsten von A____ im Gesamtbetrag von EUR 98’000.– dokumentiert (Akten
S. 835, 743 f., 1170, 1185, 1184; sowie Faszikel Separatbeilagen No
1, SB BKB Nr. 16 [Erfassung Schrankfachbesuche]; SB BKB-Beschlagnahmen Pos. 1.2
[Aufstellung Teilbezüge auf der Rückseite]). Nicht nur das Verstecken solcher
Gelder sondern auch deren Transport ins Ausland sind Tathandlungen im Sinne des
Geldwäschereitatbestands (BGE 122 IV 211 E. 3b S. 218 sowie 127
IV 20 E. 3 S. 26; Pieth,
in: Basler Kommentar StGB, Art. 305bis N 46 und 49; Trechsel/Affolter-Eijsten, in
Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 305bis N 18). Der längere
Zeitraum schliesst hier eine natürliche Handlungseinheit aus, sodass auf
mehrfache Geldwäscherei zu erkennen ist (BStGer SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007
E. 3.1.1; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).
6.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe
für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
6.2
6.2.1 Für
die Strafzumessung von A____ ist die Veruntreuung als das schwerste Delikt
zugrunde zu legen, welches gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere.
Die Tat liegt im Verhältnis zu andern denkbaren Taten im mittleren Bereich.
Erschwerend wirken sich der hohe Deliktsbetrag und die Art und Weise des Abzugs
aus, indem A____ ohne Wissen des tatsächlich Berechtigten zunächst die
Vollmacht widerrief, bevor er das Geld abzog. Zudem ist ein grosser Teil des
veruntreuten Geldes nicht mehr auffindbar. Zu seinen Gunsten wird, wie es
bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, eine eher geringe kriminelle Energie und
eine Herabsetzung der Tathemmung angenommen, die im Ausnutzen einer günstigen
Gelegenheit, den von A____ geäusserten Zweifel an der legalen Herkunft des
Geldes und den Spannungen mit der Familie seines Schwagers begründet liegen. Im
Berufungsverfahren ist schliesslich auch der Deliktsbetrag leicht reduziert
worden. Die (hypothetische) Einsatzstrafe ist daher auf eine Freiheitsstrafe
von 2 Jahren festzusetzen. Entsprechend dem Mass des Verschuldens fällt eine
Geldstrafe, deren Höchstgrenze bei 360 Tagessätzen liegt (Art. 34
Abs. 1 StGB), ausser Betracht.
6.2.2 Zu
berücksichtigen ist ferner der Schuldspruch wegen Geldwäscherei (Strafdrohung
gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe). Konkret liegen dem Schuldspruch mit dem Verstecken des Geldes und
dessen grenzüberschreitenden Transport Handlungen im Anschluss an die
Veruntreuung zugrunde. Das Verschulden wiegt hier eher leicht. Wegen des engen
Konnexes zur Haupttat ist auf die Ausfällung einer separaten Geldstrafe zu verzichten
(BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.2; 6B_228/2015 vom 25.
August 2015 E. 2.2). Ferner führt dieser enge Konnex dazu, dass die Strafe
im Sinne des Asperationsprinzips nur geringfügig zu erhöhen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel
2016, N 368). Die (hypothetische) Gesamtstrafe ist daher auf 2 Jahre
und 5 Monate festzusetzen.
6.2.3 Für
die ausführliche Darstellung der allgemeinen Täterkomponenten kann auf das vorinstanzliche
Urteil (S. 38 f.) verwiesen werden. Das Vorleben von A____ und die
Vorstrafenlosigkeit sind neutral zu gewichten. Zu einer leichten Strafreduktion
von 2 Monaten führen indessen seine gesundheitlichen Beschwerden und die
Dauer des Strafverfahrens, welches 2009 eröffnet wurde und auf ältere Vorgänge
zurückgeht. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht können dem Beschuldigten
indessen nicht zugutegehalten werden. Unter Berücksichtigung der
Täterkomponente erweist sich eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3
Monaten (2 ¼ Jahren) dem Verschulden von A____ als angemessen.
6.2.4 Es
wird der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB angeordnet,
wobei der zu verbüssende Anteil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten
festgesetzt und die restliche Strafe von 1 ¾ Jahren aufgeschoben wird. Für den
bedingten Strafanteil wird eine minimale Probezeit von 2 Jahren festgesetzt (Art. 43
Abs. 3, 44 Abs. 1 StGB).
6.3
6.3.1 Für
die Zumessung der Strafe von B____ ist ebenfalls eine Einsatzstrafe wegen
Veruntreuung festzulegen. Sein objektives Verschulden liegt im mittleren
Bereich. Er wurde von C____ zwar nicht als Treunehmer eingesetzt, ist aber
immerhin als Mittelsmann gegenüber jenem Anwalt aufgetreten, der C____ und A____
im Geldwäschereiverfahren verteidigte. Als solcher war er auch in den
Informationsfluss eingebunden, als das blockierte Geld freigegeben wurde. Er
hat das Schrankfach bei der Basler Kantonalbank eröffnet und damit ermöglicht,
dass A____ am Folgetag das Geld abziehen und dieses ohne Papierspur verstecken
konnte. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag im Berufungsverfahren
leicht herabgesetzt wurde. Die einheitliche Strafart ergibt sich aus dem Mass
des Verschuldens und aus dem engen Konnex mit dem Schuldspruch wegen
Geldwäscherei. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere muss das Verschulden von
B____ jedoch reduziert werden. Er handelte als Gehilfe und Teilnehmer am
Sonderdelikt, was zu einer zwingenden Strafreduktion führt (Art. 25 StGB).
Die (hypothetische) Einsatzstrafe ist auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6
Monaten festzulegen.
6.3.2 Infolge
des Schuldspruchs wegen Geldwäscherei ist die Strafe nach Art. 49
Abs. 1 in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Im
Gegensatz zur subjektiv leicht untergeordneten Rolle bei der Veruntreuung muss
der Beitrag von B____ zur Geldwäscherei – verglichen mit jenem A____s – jedoch
als gleichwertig bezeichnet werden. Das Geld lag in seinem Schrankfach versteckt.
Er war es, der dieses Schrankfach besuchte, dort tranchenweise Geld entnahm und
dieses zu A____ ins Ausland transportierte. Seine Strafe ist daher wie jene A____s
um 5 Monate auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten zu
erhöhen.
6.3.3 Für
die Schilderung der persönlichen Verhältnisse von B____ kann auf die Begründung
des erstinstanzlichen Urteils (S. 39) verwiesen werden. Die persönlichen
Umstände und die Vorstrafenlosigkeit sind weitgehend neutral zu gewichten.
Leicht strafmindernd ins Gewicht fallen Erwägungen zur Verfahrensdauer und zu
seiner gesundheitlichen Situation. Eine Strafmilderung infolge Geständnis, Reue
oder Einsicht kann nicht gewährt werden. Insgesamt ist dem Verschulden von B____
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten (1 ¾ Jahren) angemessen.
6.3.4 Der
bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren kann gewährt werden (Art. 42
Abs. 1 StGB).
7.1 Was
die Herkunft der Mittel für die von A____ geleistete Kaution angeht, so mag es
im konkreten Fall einer Veruntreuung von Geldern, die teilweise nicht wieder
aufgefunden wurden, gewisse Vorbehalte geben. Diese vermögen indessen die
Behauptung von A____, es handle sich um Drittmittel, nicht mit der
erforderlichen Klarheit zu widerlegen. Es fehlen die Beweise, dass die Kaution
mit veruntreuten Mitteln des Privatklägers bezahlt wurde. Die Freigabe der
Kaution gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO und deren Auszahlung
an den Verteidiger von A____ ist demnach zu bestätigen.
7.2 Die
Beschuldigten haben dem Privatkläger das veruntreute Geld zu ersetzen. Der
Betrag der Zivilforderung wird nach dem Gesagten (E. 4.3) auf EUR 853’120.83
festgesetzt. Das im Schrankfach von B____ beschlagnahmte und auf ein Konto der
Basler Kantonalbank einbezahlte Geld wird nach Art. 70 Abs. 1 StGB
eingezogen und an diese Forderung angerechnet. Die übrigen vorinstanzlichen
Anordnungen sind zu bestätigen.
Nach dem
Gesagten ist der Schuldspruch zu bestätigen, wobei die Schadenersatzforderung
und die Strafe der beiden Beschuldigten je herabzusetzen ist. Da die Berufungskläger
mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterliegen, haben sie die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die beiden amtlichen
Verteidiger sind aus der Gerichtskasse gemäss ihrer Honorarnote zu entschädigen.
[...] wird für einen Aufwand von 38.58 Stunden entschädigt. Hinzu kommen
die Entschädigung für den Aufwand des Volontärs (3.41 Stunden), Auslagen
und Mehrwertsteuer. [...] wird für einen Aufwand von 32.58 Stunden entschädigt,
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. In beiden Fällen ist der Zeitaufwand von
8 Stunden für die Teilnahme der Verteidigung an der Berufungsverhandlung wie
auch der Ersatz der geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer ist
eingeschlossen. Anwendbar ist praxisgemäss der Stundenansatz für die amtliche
Verteidigung von CHF 200.–. Die Beschuldigten werden dem Gericht gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO die für ihre eigene amtliche Verteidigung
bezahlte Entschädigung je zurückzuzahlen haben, sobald ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse dies erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender
Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom 23. Oktober 2014 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Entschädigung des amtlichen Verteidigers [...]
A____ wird der Veruntreuung und der mehrfachen
Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams/der Untersuchungshaft vom 8. September
2013 bis zum 17. April 2014 (221 Tage), davon 1 ¾ Jahre mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 und 305bis Ziff. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1
und 51 des Strafgesetzbuches.
B____ wird der Gehilfenschaft zur Veruntreuung und der mehrfachen
Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 i.V.m. Art. 25, Art. 305bis Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1,
44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
In Abweisung der Berufung des Privatklägers C____ wird die von A____
geleistete Kaution in Höhe von CHF 20‘000.– freigegeben und dem amtlichen
Verteidiger [...] zur Weiterleitung an die Kautionssteller ausgehändigt.
Die Berufungskläger A____ und B____ werden solidarisch
zu EUR 853‘120.83 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14.
Juni 2005, abzüglich des vom BKB-Konto Nr. […] an C____ auszuhändigenden
Guthabens, sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 22‘933.70
an C____ verurteilt. Dessen Zinsmehrforderung wird abgewiesen.
Das gesamte bei der Basler Kantonalbank auf Konto Nr. […],
lautend auf B____, befindliche Guthaben (Stand per 30. Juni 2014: EUR 333‘569.25)
wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an C____ ausgehändigt.
Anschliessend wird die Kontosperre aufgehoben.
Die im Schrankfach Nr. […] bei der BKB-Filiale Aeschen
sichergestellten Originalunterlagen gemäss Beschlagnahmeverzeichnis vom 27.
April 2010, Pos. 1-5, werden eingezogen.
Für das erstinstanzliche Verfahren tragen A____ Kosten
von CHF 10‘162.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– und B____
Kosten von CHF 4‘524.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.–.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen A____
und B____ mit einer Urteilsgebühr von je CHF 500.– und C____ mit einer
Urteilsgebühr von CHF 200.– (je inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 8‘160.85 und ein Auslagenersatz von CHF 924.05,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 726.80, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 6‘516.– und ein Auslagenersatz von CHF 53.35,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 525.55, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1–3
Staatsanwaltschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).