Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.124
VD.2016.125
URTEIL
vom 21. Oktober 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[...]
vertreten durch Dr. iur. [...], Rechtsanwältin,
[...]
B____ Beschwerdeführer
2/
c/o Schulheim D____, Sohn
[...]
vertreten durch [...],
Fürsprecherin, [...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
C____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2016
betreffend elterliche Sorge und
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Sachverhalt
C____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer 1) sind
die Eltern von B____ (Beschwerdeführer 2), geboren am [...] 2007. Nach einer
chronischen Beziehungsproblematik und einer gewalttätigen Eskalation mit
Polizeieinsätzen im Sommer 2013 trennte sich das Paar im Herbst 2013, worauf
die Mutter mit dem Kind drei Wochen im Frauenhaus verbrachte.
Nach verschiedenen Zwischenstationen (vgl. dazu E.
4.1) entschied die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 13. November
2015, dass das Verfahren um die Neuregelung der elterlichen Sorge für B____ bis
längstens am 13. April 2016 sistiert werde (Ziff. 1), der Kinder- und
Jugenddienst (KJD) bis spätestens am 31. März 2016 eine Empfehlung betreffend
die Sorgerechtsregelung einzureichen habe (Ziff. 2) und gestützt auf Art. 310
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
B____ aufgehoben und er im Durchgangsheim E____ untergebracht werde (Ziff. 3).
Weiter wurden gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB die Besuchskontakte zwischen B____
und den Eltern wie folgt geregelt: Die Wochenenden verbringt B____ jeweils von
Freitagabend bis Sonntagabend vor dem Abendessen abwechselnd, Ferien und Feiertage
in Absprache mit der Beiständin zu gleichen Teilen bei seinen Eltern (Ziff. 5).
Für B____ wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
errichtet (Ziff. 7) und die Eltern werden gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB
angewiesen, alles zu unterlassen, was die Ausübung der Besuchskontakte des
anderen Elternteils erschwert (Ziff. 6).
Mit Entscheid vom 8. April 2016 hat die KESB den
Eltern gemäss Art. 298b ZGB die gemeinsame elterliche Sorge übertragen. Diese
wurde gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB im Bereich Gesundheit bzw. medizinische Massnahmen
jedoch eingeschränkt und der Erziehungsbeiständin übertragen (Ziff. 1). Weiter
wurde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____
aufgehoben und das Kind im Durchgangsheim E____ untergebracht, bis ein
Übertritt in ein geeignetes Schulheim möglich ist (Ziff. 2). Die Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B____, die eingesetzte Beistandsperson und
deren Aufgaben gemäss Entscheid vom 13. November 2015 wurden bestätigt (Ziff.
3). Die Erziehungsbeiständin erhielt zusätzlich den Auftrag, unter Einbezug
beider Eltern, ein geeignetes Schulheim zu finden, einen entsprechenden
Übertritt vorzubereiten und der KESB Antrag zu stellen (Ziff. 4). Schliesslich wurden
gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB die Besuchskontakte zwischen B____ und seinen
Eltern wie folgt geregelt: „Die Wochenenden, jeweils von Freitagabend bis
Sonntagabend vor dem Abendessen, verbringt B____ abwechslungsweise bei seinen
Eltern. Der bisherige Rhythmus bleibt bestehen. Ferien und Feiertage verbringt B____
in Absprache mit der Beiständin zu gleichen Teilen bei seinen Eltern. Streitigkeiten
über die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts regelt die Beiständin“
(Ziff. 5). Weiter wurden die Eltern gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB
angewiesen, alles zu unterlassen, was die Ausübung der Besuchskontakte des
andern Elternteils erschwert (Ziff. 6). Schliesslich wurde einer allfälligen
Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Kindsvaters vom 26.
April 2016 trat die KESB mit Entscheid vom 2. Mai 2016 nicht ein.
Gegen den am 3. Mai 2016 versandten Entscheid vom 8.
April 2016 richten sich die Beschwerden des Kindsvaters und Beschwerdeführers 1
sowie des von einer Kindesvertreterin vertretenen Kindes und Beschwerdeführers
2 je vom 2. Juni 2016.
Mit seiner Beschwerde beantragt der Kindsvater die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die
unbeschränkte Übertragung der elterlichen Sorge über seinen Sohn auf ihn sowie
die Zuteilung der Obhut, Betreuung und Erziehung an ihn. Der Kindsmutter seien ein
alle zwei Wochen stattfindendes Besuchsrechtswochenende sowie gerichtsübliche
Besuchsrechtsferien und -feier-tagsbezüge einzuräumen. Eventualiter
sei eine Beistandschaft zur Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308
Abs. 2 ZGB zu installieren. Schliesslich beantragt er unter Vorbehalt des
genannten Eventualbegehrens die Aufhebung der angeordneten Erziehungsbeistandschaft
und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, soweit sich
diese nicht gegen die Regelung der elterlichen Sorge richtet. Es sei ihm B____ innert nützlicher Frist, spätestens bis anfangs Sommerferien,
in seine Obhut, Betreuung und Erziehung zu geben.
Das Kind lässt mit seiner Beschwerde die Aufhebung der
Ziffern 2 und 4 des Entscheides anfechten, soweit er in ein Schulheim
eingewiesen wird. Es sei unverzüglich und dringend abzuklären, ob B____s
Wohlergeben besser in einem Schulheim oder bei seinem Vater gewährleistet sei.
Weiter beantragt er die Anordnung einer psychologischen Begutachtung mit
einer dringlichen Vorabeinschätzung betreffend des für das Kindeswohl
geeigneten Aufenthaltsorts, die Überprüfung der Lebensumstände für das Kind
beim Vater sowie die schulischpädagogischen Möglichkeiten in dessen Umgebung.
Es sei der von ihm geäusserte Wille angemessen zu berücksichtigen und seine
Vertreterin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als
Kindesvertreterin einzusetzen.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 bewilligte der
Instruktionsrichter beiden Beschwerdeführern die beantragte unentgeltliche
Prozessführung. Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 unterrichtete die KESB das Gericht
über die zwischenzeitlich geführten Gespräche und den Verlauf der Unterbringung
im Durchgangs- und Beobachtungsheim E____ und beantragte mit Vernehmlassung vom
15. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerden.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 liess sich der
Beschwerdeführer 1 zur Beschwerde von Beschwerdeführer 2 vernehmen.
Am 5. August 2016 teilte die Vorsitzende der
Spruchkammer 2 dem Gericht mit, dass der Entscheid der KESB dahingehend zu
präzisieren sei, dass der Beschwerdeführer 2 bis auf weiteres im Schulheim D____
platziert werde.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte die KESB
den vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Juli 2016 eingeforderten
Bericht zur behördlichen Abklärung der Wohn- und Betreuungssituation beim
Kindsvater im Kanton [...] ein.
Am 21. September 2016 führte der Instruktionsrichter
mit dem Sohn und Beschwerdeführer 2 eine Anhörung im Schulheim D____ in [...]
durch.
In der Verhandlung vom 21. Oktober 2016 vor
Verwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer 1, die Vertreterin des Beschwerdeführenden
2, die Beigeladene, die Auskunftsperson vom Schulheim D____ sowie die Vertreterin
der KESB und der Vertreter des KJD befragt worden. Anschliessend sind die jeweiligen
Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Vertreter von der
KESB und dem KJD sowie die Beigeladene zum Vortrag gelangt. Die
Kindsvertreterin hat dabei teilweise modifizierte Anträge gestellt, nämlich,
dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben und B____ weiterhin im Schulheim
D____ bleiben soll, dass die Fremdplatzierung in regelmässigen Abständen
überprüft, die Erziehungsbeistandschaft und die psychologische Betreuung wie
bisher beibehalten sowie dass die Eltern einerseits verpflichtet werden sollen
mit dem Heim mitzuarbeiten sowie andererseits alles zu unterlassen, was B____
schadet (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 9).
Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
Beschwerdeführer 1 hat sich als Elternteil, welcher die gemeinsame elterliche
Sorge gegen den Willen des anderen Elternteils beantragt, noch vor dem 30. Juli
2015 an die KESB gewendet. Es gelangt damit in Anwendung von Art. 12 Abs. 4
SchlT ZGB das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Recht der elterlichen
Sorge (Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], AS 2014 357) zur Anwendung (VGE
VD.2015.21 vom 26. August 2015 E. 1.2).
1.3 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das
Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne
von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Demzufolge ist
auch die Modifizierung der Anträge der Kindesvertreterin zulässig.
1.5. Mit
Schreiben vom 5. August 2016 teilte die KESB dem Gericht mit, dass B____ neu im
Schulheim D____ untergebracht worden sei. Es stellt sich die Frage, ob der neue
Unterbringungsort des Kindes auch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet.
1.5.1 Der
Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch den Gegenstand des angefochtenen
Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene
Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181
E. 3.3 S. 189; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.; BGE 125 V
413 E. 2a S. 415). Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert
oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige
Punkte reduziert werden (vgl. Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 505; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2015, N 688; Auer, in:
Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 12 N 10; BGE 133 II 30
E. 2 S. 32, 131 II 200 E. 3.2 S. 203; VGE VD.2008.737 vom 10. März 2010 E.
1.2). Der Streitgegenstand kann im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
demnach nicht über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert werden (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 988).
1.5.2 Von
diesen Grundsätzen kann aus prozessökonomischen Gründen in der Praxis jedoch
abgewichen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine
ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes spruchreife Frage aus prozessökonomischen
Gründen dann zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart
eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann
(BGE 122 V 34 E. 2a S. 36, BGer 9c_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2).
1.5.3 Mit dem angefochtenen Entscheid ist
der Beschwerdeführer 2 im Durchgangsheim E____ untergebracht worden, „bis ein
Übertritt in ein geeignetes Schulheim möglich ist“. Damit wurde die Unterbringung
nur bis zu diesem Zeitpunkt geregelt. Die Unterbringung in einem geeigneten
Schulheim selber war dagegen noch nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids. Die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB ist zwar ein devolutives
Rechtsmittel, weshalb die Prozessleitungsbefugnis mit deren Hängigkeit auf das
Verwaltungsgericht übergegangen ist. Aufgrund des Devolutiveffekts kann die
KESB aber zum vornherein nur im Umfang des Streitgegenstandes die Befugnis
verlieren, weitere Verfügungen zu erlassen (vgl. VGE BL 810 16 210 vom
7. Juli 2016 E. 5.2 m.H. auf Steck,
in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 5. Auflage, Basel
2014, Art. 450 N 11; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016 N 1168; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 684). Bereits daraus folgt, dass die KESB weiterhin zuständig
geblieben ist. Grundsätzlich wäre die Änderung der Platzierung dabei mit neuer
Verfügung anzuordnen, was vorliegend unterblieben ist. Darüber hinaus bleibt
die KESB gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB bis zur Einreichung ihrer Vernehmlassung
kompetent, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Ob sie zudem bei veränderten
Verhältnissen auch später gerade über eine Unterbringung neu entscheiden kann,
braucht hier nicht allgemein beantwortet zu werden. Jedenfalls wo sich aus dem
Entscheid klar ergibt, dass die angefochtene Unterbringung nur vorübergehenden
Charakter hat, beschränkt sich der Streitgegenstand auf diese vorläufige
Massnahme, sodass die Kompetenz der KESB zur neuen Platzierung aufgrund
weiterer Abklärungen bestehen bleibt.
1.5.4 Auch
wenn die Unterbringung im Schulheim D____ nicht Streitgegenstand des angefochtenen
Entscheids bildet, ist sie im vorliegenden Verfahren gleichwohl zu beurteilen.
Daran ändert die unterbliebene Anordnung der neuen Platzierung mittels
Verfügung nichts. Die Beschwerden richten sich primär gegen die
Fremdplatzierung des Kindes. Trotz den Unterschieden der beiden Heime befindet
sich das Kind zudem auch nach seinem Übertritt vom Durchgangsheim E____ in das Schulheim
D____ in einer vergleichbaren Unterbringungssituation. Wenngleich sich seine
Umstände in Bezug auf den Betreuungsort verändert haben, so trifft ihn der
Entscheid der KESB mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der
Unterbringung in einem Kinderheim doch im gleichen Masse. Es besteht daher ein
enger sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglich streitgegenständlichen
Unterbringung im Durchgangsheim E____ und jenem im Schulheim D____. Zudem haben
beide Beschwerdeführer diesen Punkt in ihrer Beschwerde nicht besonders moniert.
1.6 Der
Kindsvater und das betroffene Kind sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB). Auf die beiden
Beschwerden ist damit einzutreten.
2.1 Oberste
Maxime des gesamten Kindesrechts ist das Kindswohl (vgl. zur elterlichen Sorge Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 4). Gemäss Art. 11
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz
und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über
die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht
sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird
in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen
und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes
ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer
Hinsicht optimal entwickeln kann (vgl. Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, § 40 N
40.01). Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindswohls
muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Insbesondere
bei der Regelung von Betreuung und elterlicher Sorge erscheint zunächst die
Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie die Art und Qualität ihrer persönlichen Beziehung
zum Kind massgebend. Dabei sind auch die Möglichkeit und die Bereitschaft, das
Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter kann bei ähnlicher Eignung
der Eltern die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse von
Bedeutung sein (vgl. BGer 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2).
Schliesslich ist vor allem bei älteren Kindern ihrem eindeutigen Wunsch
Rechnung zu tragen. Auch wenn dem urteilsfähigen Kind kein freies Wahlrecht
zukommt, bei welchem Elternteil es leben möchte, so ist dessen Willen doch bei
der Entscheidung zu berücksichtigen (BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E.
6.1). Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so
insbesondere die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in
Kinderbelangen zusammenzuarbeiten sowie die Beziehung zum anderen Elternteil
zuzulassen und aktiv zu fördern, die sogenannte Bindungstoleranz (zum Begriff:
BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 3-5), oder die Forderung, dass eine Zuteilung
der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein
sollte (zum Ganzen auch: BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1. mit
Hinweisen). Diese für die Obhutszuteilung von Kindern verheirateter und
geschiedener Eltern angewandten Grundsätze sind nach der Sorgerechtsreform auch
auf die Zuteilung der Sorge und Obhut von Kindern nicht verheirateter Eltern
anzuwenden, sollen diese doch damit mit jenen gleich gestellt werden (vgl. VGE
VD.2014.155 vom 31. Oktober 2014 E. 2.1 a.E.; zum Ganzen VD.2015.225 E.
5.4).
2.2 Vom
Kindsvater bestritten wird zunächst die Regelung der elterlichen Sorge. Sowohl
Vater als auch Kind fechten sodann die Regelung der Betreuung und Erziehung des
Kindes sowie seine Platzierung im Durchgangs- und Beobachtungsheim E____ resp. in
einem Schulheim an. Schliesslich moniert der Kindsvater die angeordneten Kindesschutzmassnahmen.
Da die Regelung der elterlichen Sorge von der Regelung der Betreuung des Kindes
abhängt, ist zunächst diese zu prüfen.
3.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, den Eltern ihr Kind gemäss Art. 307 Abs.
1 i.V.m. 310 Abs. 1 ZGB unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall
wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen
Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines
Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt daher
nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind unter der elterlichen Obhut
nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen
Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer,
Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.08, 27.36; VGE VD.2014.175
vom 25. November 2014 E. 2.3, 726/2007 vom 23. Mai 2008, 741/2002 vom 24.
Januar 2003). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung
zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des
Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme bzw. deren Überprüfung
(vgl. E. 1.4). Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung
erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste
erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität; VGE VD.2014.130 vom
11. September 2014 E. 2).
3.2 Die
Fremdplatzierung von B____ hat die KESB in ihrem Entscheid vom 8. April 2016
(Ziff. 18 ff.) mit einer massiven Gefährdung seiner schulischen und sozialen
Entwicklung bedingt durch seine Verhaltensauffälligkeiten und den elterlichen
Konflikt begründet, welcher nur im Rahmen enger Strukturen und einer konstanten
Begleitung, sowie mit einer gewissen Entlastung aus dem elterlichen Konflikt begegnet
werden könne. B____ stelle erhöhte Anforderungen an sein Erziehungsumfeld.
Dafür sei das Durchgangs- und Beobachtungsheim E____ eine passende Einrichtung
bis ein Übertritt in ein geeignetes Schulheim erfolgen könne. Er habe dort
grosse Fortschritte erzielen können und auch die Besuchskontakte seien im
Grossen und Ganzen sehr erfolgreich verlaufen. Der Heimaufenthalt habe zu einer
Verbesserung und Entschärfung in vielen alltäglichen Situationen geführt.
Demgegenüber könnten ihm weder der Vater noch die Mutter das notwendige enge,
strukturierte Setting bieten. B____ bedürfe vielmehr ganz klarer Strukturen und
enger Betreuung, welche im Rahmen von normalen familiären Verhältnissen nicht geboten werden könnten. Zudem seien die
Kindseltern nicht in der Lage, B____ vor den anhaltenden und intensiven
Konflikten unter ihnen zu schützen. Beide Eltern würden ihr Kind für diesen
Konflikt instrumentalisieren und es fehle ihnen die Einsicht in ihr belastendes
Verhalten. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass bei einer Platzierung des
Kindes bei einem Elternteil das Besuchsrecht zum anderen Elternteil weiter
geführt werden könnte. Vielmehr führe dies zu einer weiteren Eskalation der
Konflikte, denen das Kind ausgesetzt wäre.
3.3 Demgegenüber
rügt der Kindsvater die Massnahme aufgrund der Unterbrechung des Familienlebens
für unbestimmte Zeit als unverhältnismässig. Die Vor-instanz setze sich mit
milderen Massnahmen gar nicht auseinander. Die festgestellten schulischen
Fortschritte gemäss dem Schulbericht vom 18. Januar 2016 gingen darauf zurück,
dass er mit seinem damals noch keiner Medikation unterliegenden Sohn über die
Weihnachtszeit spielerisch lesen, schreiben und rechnen geübt habe. Diese Bemühungen
hätten die Behörden gar nicht interessiert. Es werde ihm ohne Beweis und
unsubstantiiert seine Fähigkeit abgestritten, seinem Sohn das notwendige
Erziehungsumfeld zu bieten. Es treffe zwar zu, dass er aufgrund der
behördlichen Interventionen seit September 2013 kaum und seit November 2015 nur
auf Wochenenden beschränkten Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe. Wenn die
Mutter mit der Betreuung ihres Sohnes überfordert gewesen ist, so gelte dies
nicht auch für ihn. In seinem Haushalt sei mit ihm, seiner Gattin und der
notfalls einspringenden, im gleichen Haus wohnenden Gotte des Kindes immer
jemand zugegen. Er habe mit der Abteilung Schulpsychologie des Kantons [...]
bereits Kontakt aufgenommen und die verschiedenen Beschulungsarten besprochen. Im
Weiteren habe er sich schon Gedanken zur Tagesstruktur gemacht und sein Sohn
habe die Nachbarschaft und Freizeitangebote kennengelernt. Es bestehe eine
tragfähige Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn. Er komme beim Vater in eine
stabile und seiner Entwicklung sowie Entfaltung entgegenkommende Umgebung. Auch
das Kind selber wünsche daher, zu seinem Vater zu ziehen. Er bestreitet, das
Besuchsrecht zur Mutter im Falle einer Platzierung des Kindes bei ihm
unterbinden zu wollen und verlange bloss, dass auch sie einen Teil des Weges
absolvieren solle. Schliesslich macht er geltend, dass sich B____ im
Durchgangsheim nicht wohl fühle und gegen die Einweisung in ein Schulheim
sträube. Er sei schon mehrfach aus dem Heim resp. der Schule entwichen. Er
könne daher von einer Heimlösung nicht profitieren.
3.4 Das
Kind als Beschwerdeführer 2 verweist mit seiner Beschwerde auf den von ihm
gewünschten Besuchskontakt über die Wochenenden beim Vater. Zur Begründung bezieht
er sich zunächst auf die während den ersten sechseinhalb Lebensjahren im
gemeinsamen Haushalt der Familie aufgebauten Bindungen zu beiden Elternteilen.
Bereits vor dem Entscheid vom 8. April 2016 habe er klar zum Ausdruck gebracht,
nicht mehr in einem Heim, sondern beim Vater leben und von dort aus seine
Mutter jedes zweite Wochenende besuchen zu wollen. Aus einem neuen Heim haue er
einfach ab. Nach dem Entscheid vom 8. April 2016 sei die Situation entsprechend
eskaliert. Er sei mehrfach aus dem Heim davongelaufen, zum Teil auch zu seiner
Mutter. Während er immer stärker rebelliere, laufe es sehr gut, wenn er etwas
wolle. Das äusserst klare und willensstarke Kind werde in Bezug auf seinen
Entschluss keinesfalls als ambivalent erlebt, auch wenn er diesbezüglich von
seinem Vater eindeutig beeinflusst sei. Ob ein Aufenthalt beim Vater mit einer
speziellen Beschulung und therapeutischer Unterstützung dem Wohl des Kindes
besser dienen könnte, lasse sich aus den Akten nicht erschliessen, da diese Option
nicht näher geprüft worden sei. Diesbezüglich und hinsichtlich des
Loyalitätskonflikts müsse eine aktuelle psychologische Begutachtung resp.
Klärung durch eine Fachperson erfolgen. Die Empfehlung im Bericht der
Multisystemischen Therapie Kinderschutz (MST-CAN) für eine Heimplatzierung sei
ohne Klärung der Lebensumstände des Vaters erfolgt. Die Situation ab
Jahresbeginn müsse stärker in die Entscheidfindung einfliessen. Obwohl zu viele
Betreuungswechsel vermieden werden sollten, sei das Durchgangsheim bloss eine
Übergangslösung.
An der Verhandlung
vor Verwaltungsgericht am 21. Oktober 2016 stellte die Kindesvertreterin jedoch
Antrag, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht
aufgehoben und B____ weiterhin im Schulheim D____ bleiben solle. Sie beantragt
die Fremdplatzierung in regelmässigen Abständen zu überprüfen sowie die
Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft und psychologischen Betreuung. Im
Weiteren verlangt sie, dass die Eltern einerseits verpflichtet werden sollen mit
dem Heim mitzuarbeiten sowie andererseits alles zu unterlassen, was B____
schadet (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 9).
3.5 Mit
ihrer Vernehmlassung anerkennt die KESB, dass die aktuelle Situation für B____
sehr schwierig sei. Sie führt dies aber auf die Ungewissheit der Regelung
zurück, unter der das Kind leide. Es gelte daher, baldmöglichst Klarheit zu
schaffen, ohne dass weitere Abklärungen gemacht würden. Zentral sei die
Belastung und Gefährdung für B____ durch den elterlichen Konflikt, unter dem er
massiv leide. Die Zuteilung des Kindes an einen Elternteil würde den
funktionierenden und stabilen Kontakt zu beiden Eltern gefährden und das Kind
eines neutralen Ortes berauben. Das Kind stehe bei seiner Willensäusserung
unter einem massiven Druck des Vaters, weshalb ihm nicht die Verantwortung für
den Platzierungsentscheid übertragen werden dürfe. Immerhin wünsche das Kind
Kontakt zu beiden Elternteilen, wofür die Fremdplatzierung unumgänglich sei. Es
sei wünschenswert sowie angestrebtes Ziel, dass B____ zu einem Elternteil
zurückkehren könne. Da eine Verhaltensänderung der Eltern nicht absehbar sei,
müsse B____ unterstützt werden, bis er die notwendigen Bewältigungsstrategien
und zusätzlichen Ressourcen für den Umgang mit der schwierigen Situation
erwerben könne. Hierfür brauche er einen stabilen und neutralen Ort sowie
Klarheit.
4.1 Die
Kindsmutter hat eine Drogensucht hinter sich, sie nahm den Kindsvater als
obdach- und mittellosen Mitbewohner auf, worauf es zu der ungewollten, erst im
sechsten oder siebten Monat entdeckten Schwangerschaft gekommen ist. Über den
an sich bestätigten Drogenkonsum des Kindsvaters ist wenig bekannt. Bald nach
der Geburt kam es zu Konflikten zwischen den Eltern. Diese wurden zunehmend
gewalttätig ausgetragen (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 3
ff.).
Die Kindheit von B____
war aufgrund des chronischen Elternkonflikts bereits vor deren Trennung belastet
(Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 3 f.). Nach gescheiterter
Regeleinschulung im Herbst 2013 und anschliessender Begleitung durch die
Kriseninterventionsschule (KIS) befand sich B____ seit Juni 2014 auf der
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung (KPA) in Basel. Mit therapeutischer
Unterstützung der intensiven aufsuchenden Familientherapie MST-CAN erfolgte die
Rückplatzierung von B____ bei der Kindsmutter (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29.
Februar 2016).
Als
psychopathologischer Befund wurden bei B____ Aufmerksamkeitsdefizite und eine
leichte Ablenkbarkeit, vor allem aber eine vehemente und kaum steuerbare
Abneigung gegen jede Art körperlicher oder verbaler Grenzsetzung festgestellt.
Er wies eine wenig ausgebildete Fähigkeit zur Selbstregulation auf. Er zeigt
ein geringes Selbstwertgefühl und Versagensängste. Er bestimmte im Sinne einer
Hierarchieumkehr im Haushalt der Mutter durch sein widerständig forderndes und
renitent-trotziges Verhalten das Geschehen. Gemäss den testpsychologischen
Abklärungen im Rahmen der KPA wurden bei B____ eine deutliche Beeinträchtigung
der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie externe
Verhaltensauffälligkeiten festgestellt. Er fiel in der Schule bei minimsten
Veränderungen von Abläufen oder Beziehungen durch Regelverletzung, Davonlaufen
und aggressivem, verantwortungslosem Verhalten, mit dem er auch andere Kinder
gefährdete, auf. Er wirkt im Kontakt zu Dritten grenzenlos sowie fordernd und
reagiert auf Regelsetzung mit impulsiver und verweigernder Haltung bis hin zu
fluchtartigem Rückzug. Sein Verhalten weist auf eine Störung des
Sozialverhaltens und ein ADHS hin. Er ist in wenig strukturierten Gruppen als
störender und dysfunktional agierender Aussenseiter isoliert, worauf er sich
zurückzieht (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 15). Er
hat einen grossen Drang nach Selbstbestimmung und ist wenig fähig, Eigenanteile
bei Konflikten zu erkennen. Er lebt teilweise in einer Phantasiewelt, welcher
er Ausdruck gibt, teilweise lügt er aber auch um Fehlverhalten zu verbergen. Er
ist fasziniert von Gewalt sowie Spielwaffen und mag sehr gerne Computerspiele.
Die Mutter erwies
sich oftmals als unsicher und mit B____s Verhalten überfordert. Der Einbezug
des Vaters in die stationäre Massnahme scheiterte trotz mehrfacher Versuche mit
Unterstützung durch den KJD an den unverarbeiteten, massiven Konflikten auf der
Elternebene. Ein Versuch der weiteren Betreuung des Kindes durch die Mutter
mithilfe einer intensiven Nachbetreuung durch das MST-CAN-Team musste nach
erneut heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern aufgrund der Überforderung
der Kindsmutter Ende August 2015 mit der freiwilligen Unterbringung des Kindes
im Durchgangs- und Beobachtungsheim E____ abgebrochen werden (Abschlussbericht
MST-CAN KJPK 29. Februar 2016). Dort trat er mit Konzentrationsschwierigkeiten,
tiefem Selbstwert und verminderter Frustrationstoleranz ein (Pädagogischer
Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 2). Er hat sich nach Angaben des
Heimes zunächst gut eingelebt. Das hochstrukturierte und engmaschige Setting
habe ihm gut getan. Er hatte aber mehrere Ausbrüche mit gewalttätigem
Verhalten, welches sich in Beschimpfen, Herumwerfen von Gegenständen und
Zerstören von Mobiliar, aber auch Schlägen gegenüber Sozialpädagoginnen und
Kindern äusserte. Der Einstieg in die Schule sei aufgrund der engen
Zusammenarbeit von Schule und Wohnsetting gut gelungen (Bericht F____ 31. März
2016, S. 1). Gemäss dem Schulbericht vom 18. Januar 2016 (S. 1) wies er bei
seinem Eintritt in die interne Schule des Durchgangsheims E____ erhebliche
Defizite in Deutsch und Mathematik auf. Er habe sich kaum konzentrieren können.
Bei der Korrektur von Fehlern konnte er ausrasten. Er habe aber immer rascher
Fortschritte gemacht. Einen grossen Leistungssprung auch in der kognitiven
Entwicklung habe er während der Weihnachtsferien gemacht. Im
Handarbeitsunterricht war ebenso eine entsprechende Entwicklung feststellbar.
Er schien im Schulalltag angekommen zu sein (Schulbericht E____ vom 18. Januar
2016, S. 4). Diese Verbesserung setzte offenbar bereits vor der Aufnahme der
Medikation ein, diese habe aber unterstützend gewirkt (Aussage G____,
Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 2). Im kleinen Rahmen und mit
zusätzlicher Förderung sollte er die Lernziele der 2. Klasse bis zum Sommer
2016 erreichen. Er habe noch nicht eine altersgemässe Selbstverantwortlichkeit
und brauche eine verlässliche, konsequente Struktur durch sein Umfeld sowie
eine enge Zusammenarbeit von Schule und Freizeitbetreuung bzw. Wohnen. Wichtig
erscheine eine schulische Anschlusslösung, die über längere Zeit konstant
bleibe, was am besten in einem Schulheim erreicht werden könne (Schulbericht E____
vom 18. Januar 2016, S. 4).
Die Kindsmutter
engagierte sich sehr energisch gegen Kontakte des Kindes zu seinem Vater und
machte ihre Kooperation mit den Behörden lange Zeit von einem entsprechenden
Kontaktverbot abhängig (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 6;
vgl. auch Bericht F____ 31. März 2016). Gleichwohl wurde mit Beschluss der KESB
vom 13. November 2015 ein Besuchskontakt zwischen Vater und Sohn eingerichtet,
der seither gut funktioniert. Es gelang dem Kindsvater, einen positiven Zugang
zu seinem Sohn zu finden (Bericht F____ 31. März 2016, S. 2 f.). Vor diesem
Hintergrund sträubt sich die Kindsmutter nun nicht mehr gegen die
Besuchskontakte (Aussage C____, Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 6).
4.2 Der Aufenthalt von B____ im Durchgangsheim E____ war
von unterschiedlichen Phasen geprägt. Während seinem Aufenthalt geriet
er als jüngstes Kind auf der Gruppe oft in Konflikte, erwies sich aber nicht
als nachtragend. Im Kontakt mit Sozialpädagoginnen verhielt er sich respektlos,
wenn ihm etwas nicht passte (Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März
2016, S. 4). Während er sich am Anfang noch gut
eingelebt hatte, ging es ihm im Dezember 2015 nach der Beobachtung des
Heims nicht gut. Er hatte Mühe sich an Regeln zu
halten, wollte lieber autonom sein und verfügte über eine tiefe
Frustrationstoleranz. Er war schwierig auf der Gruppe, was sich in
Regelübertretungen, Machtkämpfen, Gewalt gegen Sozialpädagoginnen und Kindern
sowie Beschädigungen von Wänden, Türen und Böden äusserte. Er ist dreimal
unerlaubt aus dem Heim entwichen und zu seiner Mutter gegangen
(Standortgespräch E____ vom 11. Januar 2016). Nach
den Weihnachtsferien war sein Verhalten in der Schule demgegenüber ruhig und
angenehm (Pädagogischer Beobachtungsbericht S. 3). Im Heim begann am 8.
Januar 2016 der Medikationsaufbau mit Medikinet, womit er ruhiger erlebt wurde
und sich besser konzentrieren sowie eingliedern konnte (Standortgespräch E____
vom 11. Januar 2016; Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S.
7).
Nach dem Entscheid
der KESB vom 8. April 2016 wurde die Situation wieder schwieriger. Am 14. April
2016 wurde er gegenüber einer Mitarbeiterin aggressiv. Darauf wurde die
Kindsmutter beigeholt. In der eskalierten Situation gab sie ihrem Sohn eine
Ohrfeige, was sofort als inakzeptabel gerügt worden ist. Hinzu kamen wieder
regelmässige Kurvengänge. So fuhr er etwa am 18. April 2016 mit dem Zug nach
Luzern, wo er vom Vater abgeholt worden ist (Anzeige Kantonspolizei, 19. April
2016). Darauf folgten weitere Ausbrüche aus dem Heim zur Mutter oder einer
Kollegin des Vaters (Mail F____ 2. Mai 2016, Aktenergänzung [AE] 31. Mai 2016).
Im Heim erwies sich B____ als „eigentlich nicht tragbar“. Man musste ihn
aufgrund seines Verhaltens in der Gruppe ins Notbettzimmer verlegen. Die
Störungen, die er auf der Gruppe verursachte, hätten gerade auch nachts ein so
massives Ausmass angenommen, sodass sein Verbleib dort eigentlich nicht mehr
verantwortet werden konnte (Telefonnotiz vom 8. Juni 2016). Es musste daher
zeitweilig eine time-out-Platzierung in Aussicht genommen werden (Mail [...]
vom 2. Juni 2016; AE 2. Juni 2016). Trotz den Schwierigkeiten konnte im
Durchgangsheim E____ eine Lösung bis zu den Sommerferien gefunden werden
(Schreiben E____ 8. Juni 2016; Schreiben [...] 9. Juni 2016).
Mit Schreiben vom
23. Juni 2016 stellte die Beiständin, Frau F____, der KESB den Antrag auf
Platzierung im Schulheim D____, da B____ einer gewissen Stabilität und
Kontinuität an seinem Lebensmittelpunkt in Basel bedürfe. Er sei auf
therapeutische Unterstützung angewiesen, auf die er bei Herrn [...] gut
angesprochen habe, weshalb das begonnene Therapiesetting aufrechtzuerhalten
sei. Auch das [...] sei ein wichtiges Hobby geworden. Er stelle erhöhte
Anforderungen an sein Erziehungsumfeld, wobei die gewaltvollen Ausbrüche und
seine Faszination für Waffen besorgniserregend seien. Allen diesen Ansprüchen
genüge das Schulheim D____.
Auf einen Wechsel
in das Schulheim D____ freute er sich, sowohl aufgrund der Ausstattung des
Heims wie auch des Umstands, dass dort ein Freund von ihm wohnt. Gleichwohl
hielt er auf entsprechende Nachfrage an seinem Wunsch, zum Vater zu ziehen
fest. Dort müsse er nur zur Schule gehen und könne sonst gamen (AE 6. Juni
2016). Nach den Sommerferien konnte er ins Schulheim D____ eintreten (Mail F____
17. Juni 2016), wo er sich gut eingelebt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht, S. 2).
Er ist weiterhin
in Therapie bei Herrn [...], Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel
(FABE), zu dem er ein gutes Verhältnis hat. Im Freizeitbereich fand die Mutter
für B____ mit dem [...] ein Hobby, das ihm sehr gefällt und gut tut (Bericht F____
31. März 2016, S. 2; Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S.
7).
4.3 Der
Abschlussbericht MST-CAN KJPK vom 29. Februar 2016 (S. 16) kommt zur
Empfehlung, dass für B____ primär „ein sicheres und vertrauensvolles
Beziehungsumfeld geschaffen werden“ soll, „um ihm die Möglichkeit einer
vertiefenden Begleitung und Therapie“ anzubieten. Er brauche sehr klare und
verlässliche Strukturen, welche damals vom Durchgangsheim E____ zusammen mit
der Mutter geboten worden seien. Günstig erscheine ein „längerfristig
gesicherter Aufenthalt von B____ in einem geeigneten und seinen Bedürfnissen
entsprechend naturnahen Schulheim mit intensivem, aber gesteuertem
Elternkontakt. Zu ähnlichen Schlüssen kommt auch der Pädagogische
Beobachtungsbericht E____ vom 23. März 2016 (S. 7), mit welchem eine
Platzierung in einem Schulheim mit kleinen Klassen, wenigen Lehrkräften und
koedukativen Gruppen sowie der Möglichkeit der Weiterführung seiner Hobbies
([...]) empfohlen wird.
4.4 Noch
im Vorfeld des Entscheids der KESB vom 13. November 2015 gab B____ an, dass es
ihm im Durchgangsheim E____ relativ gut gefalle, er gerne in die Schule gehe
und zu gleichen Teilen Kontakt zu seinen Eltern haben wolle. Bereits aus dem
Bericht der Beiständin, F____, vom 31. März 2016 ergibt sich, dass er den
Wunsch hatte, nicht in einem Heim sein zu müssen, aber Kontakt mit beiden Eltern
zu haben (Bericht F____ 31. März 2016, S. 4). Nach Ferien beim Vater im
Frühling äusserte er dann den Wunsch, bei diesem zu leben, auch wenn es ihm im
Heim und der internen Schule gut gehe (vgl. AE vom 1.4.2016; Kindsanhörung 7. April
2016). Vor der vorinstanzlichen Verhandlung erklärte er offenbar, sich nicht
entscheiden zu können (Aussagen G____ und C____, Verhandlungsprotokoll KESB 8.
April 2016, S. 3).
B____ gab selber
an, unter der Situation mit den Eltern, denen er es nie beiden recht machen
könne, zu leiden (Standortgespräch E____ vom 11. Januar 2016; Bericht F____ 31.
März 2016, S. 3; Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 5).
Er zeigt dies auch durch Weinen oder Aggressionen. Im Gespräch mit den Betreuern
fragt er, was er falsch gemacht habe, dass die Eltern Streit hätten. Nach
Einschätzung der Abklärungsperson ist er daher auf neutrale Bezugspersonen
angewiesen, welche ihn in solchen Momenten begleiten (Bericht F____ 31. März
2016, S. 3). Gleichwohl hat er eine herzliche Beziehung zu beiden Elternteilen
und erzählt begeistert von den Wochenenden mit ihnen (Pädagogischer
Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 5).
Den Eltern gelingt
es nicht, B____ aus ihrem Konflikt rauszuhalten. Sie reden vor dem Kind
abwertend über einander und weisen sich gegenseitig die Schuld für B____s
Verhalten zu (Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 5).
Auch bei gemeinsam besuchten Anlässen kommt es zu Konflikten (Aussage F____,
Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 1). Die Mutter wertet den
Kindsvater unabhängig davon, ob B____ anwesend ist oder nicht, ab (Bericht F____
31. März 2016, S. 2). Dieses Verhalten zeigt sie offenbar auch gegenüber
anderen Personen (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 15). Die
Ehefrau des Beschwerdeführers 1 hat beim Abholen im Schulheim ebenso vor B____
sehr negativ über die Kindsmutter gesprochen, worauf sie habe zurechtgewiesen
werden müssen (Aktennotiz der Kindsanhörung vom 21. September 2016, S. 2). Wie
sich aus der Aktennotiz der Besprechung mit dem Kindsvater und seiner Ehefrau
vom 29. März 2016 ergibt, unterlässt es auch der Kindsvater nicht,
Probleme mit dem Sohn auf die Kindsmutter zu projizieren. So gab er damals an,
dass das letzte Wochenende mit dem Sohn anstrengend gewesen sei: „Man habe
extrem gemerkt, dass B____ die Woche zuvor bei der Mutter gewesen sei“, wo er
nur auf der Spielkonsole Spiele für Erwachsene gespielt habe (AE vom 29. März
2016). Nach Angaben des Kindes hat es bei Besuchen bei der Mutter auch eine
Kamera dabei, „damit der Papi sehen kann, was beim Mami läuft“ (Aussage Rechtsvertreterin
Sohn, Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 5).
Der Bestand einer
eigentlichen gegenseitigen Hasssituation ergibt sich auch aus dem Brief der
Mutter des Kindsvaters an die KESB, in dem sie sich über den Hass der
Kindsmutter auf ihren Sohn beklagt, diese aber selber in mehrfacher Hinsicht
diffamiert und beleidigt (Schreiben [...] vom 22. Dezember 2015). Die Eltern
werden so erlebt, dass sie schon fast aus Prinzip unterschiedliche Meinungen
hätten (AE 1. Juni 2016).
Gemäss dem Bericht
von Frau F____ sollte eine Übergabesituation direkt zwischen den Eltern unbedingt
vermieden werden. In den Ferien habe es geholfen, wenn B____ zwischen den
Besuchen jeweils einmal im Durchgangsheim E____ übernachtet hat, um wieder zur
Ruhe zu kommen und einen Besuch beim anderen Elternteil möglich werden zu
lassen (Bericht F____ 31. März 2016, S. 3). In den Herbstferien 2016 kam es allerdings
zu einer direkten Übergabe von B____ zwischen den Eltern. Diese ist zwar ohne
direkten Kontakt zwischen ihnen, ansonsten aber problemlos verlaufen, ausser
dass der Kindsvater zwei Stunden zu spät gekommen sei (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht, S. 2, 4 f.). Der Beschwerdeführer 1 meinte dazu, dass das
Heim ihm diese Zeit angegeben habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht,
S. 5).
4.5 Der
Kindsvater wohnt seit 2014 in einer 4,5-Zimmer-Wohnung ländlich mit grossem
Umschwung zu einer Miete von CHF 2‘080.– im Kanton [...]. Er hat in seiner
Wohnung ein Zimmer für seinen Sohn eingerichtet. B____ fühlt sich dort wohl und
kann sich austoben (Bericht F____ 31. März 2016, S. 2 f.). Beim Kindsvater wird
das Kind gemäss Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2016 auch von dessen Gotte,
Frau H____, welche in der Wohnung direkt oben an ihnen wohnt, betreut. Diese
(„ehemalige“) Gotte wird von der Kindsmutter als „sehr schlechter Umgang für B____“
bezeichnet (AE Besprechung Kindsmutter vom 30. März 2016). An der Verhandlung vor
Verwaltungsgericht wurde nun allerdings erwähnt, dass der Kindsvater und dessen
Ehefrau in der Zwischenzeit mit Frau H____ zerstritten seien (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht, S. 7).
Offenbar besteht
am Wohnort seit einiger Zeit auch ein Konflikt mit dem ebenso dort wohnhaften
Vermieter. Nach heftigen Streitereien u.a. auch mit Polizeieinsätzen (AE vom
14. und 18. Oktober 2016; Bericht KESB [...] S. 2, Aktenbeilage 11), kamen der
Vermieter sowie die Ehegatten A____ im gegenseitigen Einvernehmen überein, dass
sie per Ende Dezember 2016 aus der Wohnung in [...] ausziehen werden (vgl. Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht, S. 3 f., 7 f.).
Eine vertiefte
Anamnese der Kindheit des Kindsvaters wurde von der MST nicht vorgenommen (Abschlussbericht
MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 5).
Der Kindsvater und
seine Ehefrau haben viele Tiere, so Hunde und Katzen sowie exotische Tiere wie
Schlangen, Echsen und Vogelspinnen (ca. 9000 Kleintiere), welche mit ihnen in
der Wohnung leben (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 5;
Bericht KESB [...] S. 2 f., Aktenbeilage 11). Die Mutter hat Angst, weil B____
sie in Händen halten dürfe (Standortgespräch E____ vom 11. Januar 2016; AE
Besprechung Kindsmutter vom 30. März 2016). Andererseits begeistern Reptilien
aber das Kind (Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 5).
Der
Beschwerdeführer 1 wurde vom 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2015, die Ehegatten A____
zusammen vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2016 vollumfänglich von der
Sozialhilfe unterstützt (Beilage zu Bericht KESB [...], Aktenbeilage 11). Der
Beschwerdeführer 1 konnte jedoch immer wieder Zwischenverdienste erzielen.
Möglicherweise hat er diese wie auch die erhaltene Erbschaft nicht ordnungsgemäss
deklariert, was die Sozialhilfe nun genauer abklärt (Bericht KESB [...] S. 3,
Aktenbeilage 11). So arbeitete er im Oktober und November 2015 für die Firma [...]
AG (CHF 4‘783.55 und 1‘947.85, Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers 1
vom 22. Dezember 2015), im Jahr 2014 erzielte er ein Einkommen von insgesamt
CHF 25‘400.– (Beilage 4 zur Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 22. Dezember
2015). Ende Mai erhielt er eine Gehaltszahlung der [...] AG von CHF 292.70 (Beilage
13 zur Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2016).
Der
Beschwerdeführer 1 hat im Mai 2016 eine Einzelfirma, [...], gegründet. Diese
wurde Ende August 2016 infolge Nichtaufnahme des Geschäftsbetriebes gelöscht. Am
26. August 2016 wurde die [...] KLG ins Handelsregister eingetragen. Der
Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau bezwecken mit der Firma, Terrarien für
Reptilien herzustellen und zu verkaufen sowie eine Reptilienzucht zu betreiben
(Bericht KESB [...] S. 2, Aktenbeilage 11). Aus der Firma verzeichnet der Beschwerdeführer
1 im Monat Mai 2016 einen Gewinn von CHF 50.–, im Juni von CHF 30.–, im Juli
von CHF 70.–, im August von CHF 50.–, im September von CHF 400.– sowie im
Oktober von CHF 2‘700.–. Für November werden Bestellungen in der Höhe von CHF
4‘000.– angegeben (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers 1 vom 21. Oktober 2016).
An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer 1 an, dass
jeden Monat CHF 4‘000.– „reinkommen“ würden (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht, S. 3).
Der
Beschwerdeführer 1 verfügt über offene Verlustscheine aus Pfändungen von über
CHF 27‘870.–, seine Ehefrau von CHF 48‘197.– (Bericht KESB [...] S. 3 und
Beilagen, Aktenbeilage 11).
Der Vater
anerkennt bei seinem Sohn offenbar keinen erhöhten Erziehungsbedarf und ist
auch mit dessen medikamentöser Therapie nicht einverstanden (Bericht F____ 31.
März 2016, S. 3; Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016). In der
Verhandlung der Vorinstanz brachte er demgegenüber eine gewisse Einsicht in
einen Unterstützungsbedarf seines Sohnes zum Ausdruck (Aussage A____,
Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 7). An der Verhandlung vor
Verwaltungsgericht führte er aus, seinem Sohn das Medikament unter das Essen zu
mischen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 4).
Gemäss Angaben des
Vaters sei eine Beschulung von B____ in der Regelklasse resp. Kleinklasse mit
Einzelbetreuung möglich (AE vom 29. März 2016; Bericht F____ 31. März 2016, S.
3).
Auch gibt es
Anhaltspunkte, dass er das Kind unter Druck setzt, etwa mit der Angabe, lieber
ins Gefängnis zu wollen als B____ im Heim zu lassen (Anhörung 7. April 2016)
oder mit Bezug auf die von ihm abgelehnte Medikamenteneinnahme (Aussage G____,
Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 7). Er erweckt im Kind
Erwartungen, indem er mit ihm bereits den Schulweg an seinem Wohnort einzuüben
begonnen hat und ihm das Gefühl vermittelt, bald nicht mehr im Heim zu sein,
die dann enttäuscht werden (Aussage Rechtsvertreterin Sohn,
Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 5; Mail F____ 2. Mai 2016). Auch
im Bericht der KESB [...] (S. 4) wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer 1 alles
dafür unternehmen werde, um die Obhut über seinen Sohn zu bekommen,
Alternativen gebe es nicht.
Der Vater scheint
im Weiteren das Verhalten gegenüber seinem Sohn nicht adäquat einschätzen zu
können. So soll er gegenüber dem Heim den Vorwurf erhoben haben, man habe B____
gegenüber eine Tätlichkeit begangen, als man ihm um 23.30 Uhr beim
Fussballspiel draussen den Ball weggenommen hat (AE 8. Juni 2016). Auch hat er
keinerlei Verständnis für Sanktionen nach Ausbrüchen aus dem Heim (Eingabe Beschwerdeführer
1 vom 26. April 2016, Mail F____ 2. Mai 2016). Nach solchen beschimpfte er das
Team des E____s und droht mit Anzeigen (AE vom 6. Juni 2016).
4.6
4.6.1 Zusammenfassend
kann festgestellt werden, dass den aktuellen Bedürfnissen von B____ mit seiner
Platzierung im Durchgangsheim E____ und nun im Schulheim D____ entsprochen
werden kann. Aufgrund seiner erheblichen Defizite braucht B____ einen stabilen
Rahmen in einem engmaschigen Setting, welches ihm in den beiden Heimen und
insbesondere im Schulheim D____ geboten werden kann. Wichtig erscheint aufgrund
des virulenten Konflikts unter den Eltern zudem ein neutraler Rahmen und
Rückzugsort für B____, wo er in seinem Loyalitätskonflikt Schutz findet.
4.6.2 Zwar
fiel es B____ nach einem guten Start zunächst nicht leicht, vom
Betreuungsangebot des Durchgangsheims vor dem Hintergrund der schwierigen
familiären Konstellation und der im Familiensystem unterschiedlichen, an ihn
herangetragenen Erwartungen zu profitieren. Er hatte Mühe, sich an Regeln zu
halten, wollte lieber autonom sein und verfügte über eine tiefe Frustrationstoleranz.
Dies äusserte sich in wiederholter Gewaltanwendung gegen Sachen und Menschen in
seinem Umfeld. Zudem kam es sowohl vor wie auch nach dem angefochtenen
Entscheid der KESB zu wiederholten Kurvengängen. Seit Mitte August 2016 ist B____
nun im Schulheim D____ in [...] untergebracht. Dort hat er sich gut eingelebt
und entwickelt. Gemäss den Angaben der Auskunftsperson des Schulheims D____ in
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht konnte er vom neuen Setting auch im
schulischen Bereich profitiere. Am Anfang hätte er Albträume gehabt, jetzt habe
er sich aber gut eingewöhnt (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 2).
Im Schulheim D____ findet er ein Umfeld vor, welches es ihm erlaubt, zur
dringend benötigten Ruhe zu kommen. Er hat im Kinderheim Freunde gefunden und
eine gute Beziehung zum Betreuer aufbauen können. Die weitere erfolgreiche
Beschulung ist damit ebenso gewährleistet. Im Rahmen der Platzierung im
Schulheim D____ kann auch die notwendige psychotherapeutische Betreuung von B____
durch Herrn [...], zu dem er einen guten Kontakt hat, weiter geführt werden.
Schliesslich kann dem Wunsch von B____ nach Kontakt mit beiden Elternteilen Rechnung
getragen werden.
4.6.3 Die
eigene Haltung von B____ erweist sich als ambivalent. Im Rahmen der Anhörung
durch den Instruktionsrichter hat er ausgesagt, dass es ihm im Schulheim D____
gut gefalle. Nach dem Frühstück gehe er in die Schule. Nach dem Mittagessen
seien die Kinder bis um 14 Uhr auf dem Zimmer, anschliessend hätten sie wieder
Schule oder könnten zusammen spielen. Insbesondere gehe er gerne Kart fahren
oder ins Schwimmbad des Heims. Die Frage, ob es auch Dinge gebe, die ihm nicht
gefielen, verneinte er, es sei toll. Auch die anderen Kinder und seinen
Betreuer möge er (Aktennotiz der Kindsanhörung vom 21. September 2016, S. 1).
Auf die Frage, was er für sein Leben anordnen würde, wenn er König wäre und
selbständig entscheiden könnte, sagt er, er wisse es nicht, er würde eigentlich
nichts ändern. Auf die anschliessende Frage, wenn er ein Zauberer wäre und sich
einen Schutzschild bauen könnte, wogegen ihn dieser schützen sollte, führt er
aus, dagegen, dass die Eltern nicht streiten (Aktennotiz der Kindsanhörung vom
21. September 2016, S. 1f.). Diesen Aussagen kann mit der entsprechenden
Feststellung der Vorinstanz eindrücklich entnommen werden, dass B____ vor allem
an einem konfliktfreien Kontakt zu beiden Elternteilen liegt, ohne dabei in
Loyalitätskonflikte zu geraten. B____ hat zwar noch im Frühling 2016 klar zum
Ausdruck gebracht, dass er bei seinem Vater leben möchte. Entgegen dieser
früheren Äusserungen ist ein expliziter Wunsch von B____, über die bestehenden
Besuchskontakte hinaus bei seinem Vater zu leben, heute aber nicht erkennbar.
Soweit sich das Kind gegenüber dem Beschwerdeführer 1 selber anders artikuliert
haben sollte, entspricht dies dem virulenten Loyalitätskonflikt, in dem das
Kind steht. In diesem Konflikt äussert sich ein Kind zu seinem eigenen Schutz
gegenüber seinen Bezugspersonen unabhängig von seinen eigenen Wünschen in dem
Sinne, in dem diese sich dies wünschen, um deren Zuneigung zu erlangen. Vor
diesem Hintergrund könnten auch die früheren Willenskundgaben allein nicht als
Grundlage für einen Entscheid dienen, zumal dieser dem Kind zum vornherein nicht
alleine überlassen werden kann.
4.6.4 Im
Unterschied zum Schulheim D____ vermag der Beschwerdeführer 1 seinem Kind den
aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse erforderlichen Rahmen nicht zu bieten.
Es fehlt ihm bereits eine stabiles Wohnumfeld. Nach der Auflösung des aktuellen
Mietverhältnisses hat er noch keine konkrete Wohnung in Aussicht. Vor dem
Hintergrund seiner erheblichen, sich aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister
hervorgehenden Verschuldung, erscheinen seine Chancen auf dem Wohnungsmarkt
zudem eingeschränkt. Hinzu kommt, dass offensichtlich erhebliche Konflikte mit seinem
Wohnumfeld entstanden sind. Dies ist umso beachtlicher, als es sich dabei
einerseits um eine vormalige Freundin des Beschwerdeführers 1 und die Gotte des
Beschwerdeführers 2 sowie andererseits beim Vermieter um eine Person handelt,
die ihm zuvor gemäss seinen eigenen Angaben gewogen waren. Diese Entwicklung
muss auch bei der Prognose der zukünftigen Möglichkeiten des Rekurrenten, dem
Kind bei sich ein stabiles Wohnumfeld zu bieten, Berücksichtigung finden.
Unklar erscheint
auch seine berufliche und finanzielle Situation. Der Beschwerdeführer 1 hat
diesbezüglich zwar positive Behauptungen aufgestellt, ohne diese aber
verlässlich dokumentieren zu können. Von einem langfristig existenzsichernden
Geschäftsverlauf kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Auffällig erscheint
auch diesbezüglich, dass geschäftliche Rückschläge wie der Tod einer Vielzahl der
von ihm gezüchteten Kleintiere, ohne jeden Beleg dem Verhalten des Vermieters
und mithin Dritter zugeschrieben wird. Schliesslich kann nicht übersehen
werden, dass das Sozialamt des Kantons [...] Abklärungen zu nicht deklariertem
Einkommen bzw. einer Erbschaft eingeleitet hat. Auch diese Umstände sind
geeignet, einen langfristig stabilen Rahmen für B____ beim Kindsvater in Frage
zu stellen.
Der
Beschwerdeführer 1 verfügt zwar über eine gute Beziehung zu seinem Sohn und ist
für diesen wichtig. Er vermag aber den erheblichen und besonderen
Betreuungsbedarf seines Sohnes nur ungenügend zu erkennen. So erweist er sich
als zumindest ambivalent mit Bezug auf die notwendige Medikation von B____.
Gerade der Umgang bei der Verabreichung der indizierten Medikamente belegt eindrücklich,
dass es ihm nicht gelingt, seinem Sohn offen den notwendigen Rahmen zu setzen
und entsprechende Anforderungen an ihn zu stellen. Er ist auch nicht bereit,
die besondere schulische Betreuung, welche gemäss der Einschätzung der KESB [...]
in einem noch zu ermittelnden ausserkantonalen Schulheim erbracht werden müsste
(Bericht KESB [...] S. 5, Aktenbeilage 11), anzuerkennen. Auffällig erscheint
im Weiteren, dass er gemäss den Angaben des Schulheims D____ offenbar auch
nicht bereit gewesen ist, trotz der geltend gemachten wirtschaftlichen
Situation unter Hinweis auf deren Kosten die notwendige zahnärztliche
Behandlung seines Sohnes in die Wege zu leiten (Nachbesprechung mit Herrn [...]
im Anschluss an die Anhörung von B____ vom 21. September 2016).
Hinzu kommen
eklatante Defizite in der Bindungstoleranz beim Vater. Es erscheint mit den
entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz fraglich, ob B____ im Falle seiner
Betreuung beim Vater den Besuchskontakt zu seiner Mutter aufrechterhalten könnte.
Für B____ ist jedoch der Kontakt zu beiden Elternteilen sehr wichtig. Zudem
erscheint ein Abbruch der psychotherapeutischen Begleitung durch Herrn [...]
sowie der beginnenden Freundschaften mit anderen Kindern im Schulheim D____ zum
aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll.
4.6.5 Daraus
folgt, dass mit einer Betreuung durch den Kindsvater den besonderen
Bedürfnissen des Kindes nicht entsprochen werden kann. Diese können nur mit der
angeordneten Platzierung im Schulheim D____ erfüllt werden. Die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Platzierung von B____ im
Schulheim D____ sind nicht zu beanstanden.
Vor diesem
Hintergrund ist die Regelung der elterlichen Sorge vorzunehmen.
5.1 Gemäss
der auf 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Revision des Sorgerechts steht neu die
elterliche Sorge den Eltern zivilstandsunabhängig grundsätzlich gemeinsam zu
(Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet,
kommt die gemeinsame elterliche Sorge regelmässig aufgrund einer gemeinsamen Erklärung
der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Weigert sich ein Elternteil,
die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die KESB am Wohnsitz des
Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die KESB verfügt die gemeinsame elterliche
Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindswohls an der alleinigen Sorge der
Kindsmutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen
ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung kommt gemäss Art. 12 Abs. 4
SchlT ZGB sinngemäss zur Anwendung, wenn, wie vorliegend, ein vor dem Inkrafttreten
des neuen Rechts geborenes Kind nach dem bisherigen Recht unter der alleinigen
elterlichen Sorge der Mutter steht und der Vater innert Jahresfrist nach Inkrafttreten
des neuen Rechts sich mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen
Sorge an die zuständige Behörde wendet (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5).
5.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 das alleinige
Sorgerecht für seinen Sohn beantragt. Zur Wahrung des Kindeswohls kann eine
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB nach
Lehre und Rechtsprechung (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.4 f. S. 476 f. mit
Hinweisen) auch aus anderen oder weniger gravierenden Gründen erfolgen, als sie
für den Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB vorausgesetzt wären.
Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB kann etwa
ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende
Kommunikationsunfähigkeit gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das
Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet
werden kann (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5, 141 III 472 E. 4.6 S. 478; BGer
5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 3.3, 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 7.1,
5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.3). Erforderlich ist aber in jedem Fall
eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten
Kommunikation zwischen den Eltern; punktuelle Auseinandersetzungen oder
Meinungsverschiedenheiten allein genügen nicht (BGE 142 III 1 E. 3.5 S. 7).
5.3 Vorliegend
muss zwar durchaus von einem erheblichen und chronischen Konflikt zwischen den
Eltern gesprochen werden. Trotz der dadurch bewirkten Kommunikationsunfähigkeit
der Eltern würde mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil
die Problematik jedoch weiter verschärfen bzw. der bestehende
Loyalitätskonflikt für B____ weiter verschlimmert und damit keinesfalls dem Kindeswohl
entsprechen. Aufgrund der heutigen Betreuungssituation bestehen aus Gründen des
Kindswohls auch keine Anhaltspunkte für einen Vorrang eines Elternteils bei der
Zuteilung der elterlichen Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge stellt demgegenüber
sicher, dass beide Elternteile weiterhin in wichtige Entscheide für ihr Kind
einbezogen werden, womit eine positive Entwicklung in Zukunft gefördert wird.
Auch die im KESB-Entscheid vom 8. April 2016 verfügte Einschränkung der
gemeinsamen elterlichen Sorge in Bezug auf wichtige Entscheidungen in den
Bereichen Gesundheit/medizinische Massnahmen gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB bzw.
deren Übertragung auf die Beiständin ist zu bestätigen, da sich die Eltern in
diesem Bereich nach wie vor nicht einig sind.
6.1 Gestützt
auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ernennt die KESB dem Kind soweit erforderlich
einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat
unterstützt und insbesondere auch den persönlichen Verkehr überwacht. Der
Beistand hat sein Amt zum Wohl des Kindes auszuüben und dessen Interessen zu
vertreten, die durchaus im Widerspruch stehen können zu den Interessen der Eltern.
Gerade wenn es bei getrennt lebenden Eltern um die Überwachung des persönlichen
Verkehrs des Kindes mit dem besuchsberechtigten Elternteil geht, können
Konflikte zwischen Beistand und Eltern auftreten. Die Beistandsperson ist von
der zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen.
6.2 Vorliegend
hat die KESB in ihrem Entscheid vom 8. April 2016 die Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestätigt. Die Aufgabe der Beistandsperson
besteht zu einem grossen Teil darin, die Umsetzung des Besuchsrechts zwischen
den Eltern zu koordinieren und bei allfälligen Unstimmigkeiten zu vermitteln.
Die Kindesvertreterin hat in ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2016 die Erziehungsbeistandschaft
im Grundsatz nicht angefochten und an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht
gar deren Wichtigkeit hervorgehoben (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht,
S. 9). Der Beschwerdeführer 1 hat zwar die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft
in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2016 beantragt. Als Even-tualbegehren hat er
dennoch verlangt, eine Beistandschaft zur Regelung des persönlichen Verkehrs
gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu installieren. Dieses Begehren wurde an der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht wiederholt (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht, S. 8).
6.3 Im
Abschlussbericht MST-CAN KJPK vom 29. Februar 2016 (S. 16) wird ausgeführt, B____
brauche aus therapeutischer Sicht in jedem Fall eine weiterführende
Kontrollinstanz für die Sorgerechts- und Besuchsregelung, da die Kindseltern
nicht in der Lage seien, eine minimale Kommunikation miteinander zu führen und
regelmässig in eskalierende Konflikte gerieten. Es brauche eine neutrale
Person, die die Besuche zu beiden Elternteilen regelt und gewährleistet,
weshalb die Beistandschaft weiterzuführen sei (Pädagogischer
Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 7). Die Beistandschaft wird von der
Kindsmutter als Vermittlung zwischen den Eltern geschätzt (Aussage C____,
Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 6).
Die Beibehaltung
der Erziehungsbeistandschaft insbesondere zur Hilfe bei der Umsetzung des Besuchsrechts
in Anbetracht der fortdauernden Kommunikationsprobleme und Konflikte zwischen
den Eltern ist demnach notwendig und verhältnismässig. Es ist kein Grund
ersichtlich, weshalb sie aufgehoben werden sollte.
Die
Kindsvertreterin hat an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht Antrag auf pe-riodische
Überprüfung der Fremdplatzierung gestellt. Entgegen diesem Antrag sollen aber
keine Fristen für die Überprüfung festgelegt werden. Die Erziehungsbeiständin
und die KESB werden die Situation von B____ weiterhin zu begleiten und zu
beobachten haben. Sie werden im Falle von veränderten Verhältnissen auch eine
Überprüfung der geltenden Kindsschutzmassnahmen vorzunehmen haben. Zudem ist es
den Eltern unbenommen, bei der KESB Antrag auf Überprüfung der Fremdbetreuung
zu stellen, wenn sie dies für nötig erachten. Wünschenswert erschiene dabei allerdings,
dass es ihnen gelingt, B____s Bedürfnis nach Einkehr von Ruhe und Stabilität zu
beachten.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz eine dem Kindswohl entsprechende
Aufenthalts- und Sorgerechtslösung getroffen hat, welche gleichzeitig den
Interessen des Kindes in Bezug auf den Kontakt zu beiden Elternteilen gerecht
wird. Entsprechend diesen Erwägungen werden die Anträge des Beschwerdeführers 1
abgewiesen, diejenigen des Beschwerdeführers 2 insoweit, als sie
aufrechterhalten blieben. Den modifizierten Anträgen wurde grösstenteils
gefolgt. Die Beschwerdeführenden tragen die ordentlichen Kosten dieses
Verfahrens hälftig, welche jedoch aufgrund des gewährten Kostenerlasses zu
Lasten der Staatskasse gehen. Desgleichen haben beide Beschwerdeführer grundsätzlich
ihre Parteikosten zu tragen bzw. es ist ihren Vertretern aufgrund der gewährten
unentgeltlichen Prozessführung ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 hat keine Honorarnote eingereicht,
weshalb der Vertretungsaufwand praxisgemäss geschätzt wird. Dabei scheint ein
für die Anmeldung und Begründung der Beschwerde, die Vernehmlassung zur
Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sowie die Verhandlung ein Aufwand von
insgesamt 27.5 Stunden zu CHF 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden 2 hat einen Aufwand von 27,5 Stunden
inklusive der Verhandlung sowie des Zeitaufwandes zur Eröffnung des Urteils an B____,
sowie Auslagen von CHF 34.60 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Verfahren VD.2016.124 und VD.2016.125
werden vereinigt.
Der Rekurs des Beschwerdeführers 1, A____ sowie der
Rekurs des Beschwerdeführers 2, B____, soweit daran festgehalten wurde, werden
abgewiesen.
Die beiden Beschwerdeführenden tragen die
ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen, welche zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse gehen.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden
1 im Kostenerlass, [...], Rechtsanwältin, wird ein Honorar in der Höhe von CHF 5‘500.–
inkl. Auslagenersatz und zuzüglich 8% MWST von CHF 440.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden
2 im Kostenerlass, [...], Fürsprecherin, wird ein Honorar von CHF 5‘500.– sowie
Auslagenersatz in der Höhe von CHF 34.50 sowie 8% MWST von CHF 442.75 aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer 1
Beschwerdeführer 2
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beiständin, KJD
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.