Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.151
ENTSCHEID
vom 28.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. August 2016
betreffend Abschreibung des
Beschwerdeverfahrens infolge Rückzugs
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 21. Januar 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 350.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen) bestraft.
Auch wurden ihm die Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 208.60
auferlegt. A____ erhob am 1. Februar 2016 gegen den Strafbefehl Einsprache
bei der Staatsanwaltschaft. Diese hielt am Strafbefehl fest und die Akten
wurden ans Strafgericht überwiesen. Nachdem A____ und sein Anwalt am
15. August 2016 verspätet zur Hauptverhandlung beim Strafgericht
erschienen waren, hat der Strafgerichtspräsident das Verfahren infolge Rückzugs
der Einsprache als erledigt abgeschrieben. Die Gerichtsgebühren von CHF 100.–
wurden A____ auferlegt.
Am 22. August
2016 stellte A____ beim Strafgericht ein Gesuch um Aufhebung der
Einstellungsverfügung und Gewährung eines zweiten Verhandlungstermins. Der
Strafgerichtspräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2016 ab.
Ebenfalls am 22. August 2016 hat A____ gegen die Abschreibungsverfügung Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben. Das Strafgericht hat in seiner Stellungnahme sinngemäss
dessen Abweisung beantragt.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
kann eine Partei bei Terminversäumnis und daraus resultierendem Rechtsverlust
die Wiederherstellung der Frist verlangen. Vorausgesetzt wird, dass glaubhaft
gemacht werden kann, dass die Partei kein Verschulden am Versäumnis trifft. Das
Gesuch ist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO bei der Behörde zu stellen, bei
welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen.
1.2 Der
Beschwerdeführer hat am 15. August 2016 den Verhandlungstermin beim
Strafgericht verpasst. Das Wiederherstellungsgesuch muss beim Strafgericht
gestellt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Am 22. August 2016 hat der Beschwerdeführer
dies getan und beim Strafgericht mittels Gesuch um Aufhebung der
Einstellungsverfügung und Gewährung eines zweiten Verhandlungstermins ersucht.
Am selben Tag hat
er auch ein Schreiben mit der Überschrift „Beschwerde“ beim Appellationsgericht
eingereicht. Darin verlangt der Beschwerdeführer die Ansetzung eines neuen
Termins für die Verhandlung vor dem Strafgericht. Bei der Eingabe handelt es
sich demnach von der Sache her ebenfalls um eine Wiederherstellungsgesuch. Da
wie bereits ausgeführt dieses Gesuch an das Strafgericht gestellt werden muss,
tritt das Appellationsgericht infolge Unzuständigkeit nicht auf die „Beschwerde“
vom 22. August 2016 des Beschwerdeführers ein.
Eingaben, welche
an eine unzuständige Behörde gerichtet werden, müssen von Amtes wegen an die
zuständige Stelle weitergeleitet werden (Art. 91 Abs. 4 StPO; vgl. auch
Sachverhalt von AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013). In casu erübrigt sich
dieses Vorgehen, da der Beschwerdeführer parallel zur vorliegenden Beschwerde ein
Wiederherstellungsgesuch bei der zuständige Behörde, dem Strafgericht,
eingereicht hat. Dieses hat zwischenzeitlich mit Entscheid vom 23. August 2016
das Gesuch abgewiesen, da der Beschwerdeführer und sein Verteidiger ein
Verschulden an der Säumnis treffe. Gegen diese Verfügung wurde keine erneute
Beschwerde erhoben.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass auf die Beschwerde infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten
ist. Grundsätzlich hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird ausnahmsweise
auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nicole Hilpert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.