Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2016.59
ENTSCHEID
vom 27.
Dezember 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Gläubiger
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 4.
November 2016
betreffend Wiedererwägungsgesuch
Sachverhalt
Am 27. Oktober 2016
stellte A____ bei der unteren Aufsichtsbehörde "Antrag auf Wieder Erwägung
der Betreibung Nr. 13046565 und Verwertung Nr. 12'486 mit Aufschubsbewilligung
vom 2.03.2015". Mit Entscheid vom 4. November 2016 trat die untere
Aufsichtsbehörde auf die Eingabe mangels rechtsgültigen Antrags und rechtsgenüglicher
Begründung nicht ein.
Hiergegen
richtet sich die am 1. Dezember 2016 (Postaufgabe:
2. Dezember 2016) erhobene Beschwerde mit dem Antrag "auf Wieder
Erwägung der Betreibung Nr. 13046565 und Verwertung Nr. 12'486 mit Aufschubsbewilligung
vom 2.03.2015 da der Steuerverwaltung Basel-Stadt seit dem 1.04.2011 das
beweismittel fehlt, dass auch Herr [...], mein Ehemann, als Einsprechender der
Einsprache vom 13.04.2010 das Einspracheverfahren abgeschlossen hat". Die
Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie verständlich und für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die
Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige
Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG). Mit der
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,
keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel
vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3 Der
angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am
28. November 2016 zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
erfolgte am 2. Dezember 2016 (Postaufgabe) und damit rechtzeitig.
2.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den
Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und
Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/ Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun,
auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn
bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden
soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Die
Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass aus einer
Beschwerde nach Art. 17 SchKG ersichtlich sein müsse, gegen welchen
Entscheid sie sich richte, was daran falsch sein solle und was der
Beschwerdeführer verlange. Der Beschwerdeantrag müsse entweder auf Aufhebung
bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer
betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein. In der Begründung müsse
dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit
bestehe. Der von der Beschwerdeführerin
gestellte Antrag auf Wiedererwägung erfülle die Voraussetzungen eines Antrags
im Beschwerdeverfahren nicht. Auch aus ihrer Begründung sei nicht ersichtlich,
worin eine Rechtsverletzung oder Unangemessenheit bestehen solle.
In der
vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt setzt sich die Beschwerdeführerin
in keiner Weise mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie wiederholt
lediglich ihren Antrag auf Wiedererwägung. Sie zeigt nicht einmal im Ansatz, an
welchem Mangel der angefochtene Nichteintretensentscheid denn leiden soll.
Soweit die Beschwerdeführerin, wenn
überhaupt verständlich, im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde
wie bereits im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde die Rechtmässigkeit
der Steuerforderung in Betreibung Nr. 13046565 bestreitet, kann dies nicht
im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuchs
geprüft werden. Wie die Beschwerdeführerin
schon mehrfach (vgl. AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014
E. 2 und BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 2.2) darauf
aufmerksam gemacht worden ist, wäre hierfür der für die Bestreitung der Steuerschuld
vorgesehene öffentlich-rechtliche Rechtsweg zu beschreiten. Ohnehin könnte die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrer
erstmals vor der oberen Aufsichtsbehörde vorgetragenen Behauptung gehört
werden, es sei nicht nachgewiesen, dass auch ihr Ehemann damals seine
Einsprache gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung zurückgezogen habe. Denn
im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (sog. Novenverbot).
Unter den gegebenen Umständen ist die Vorinstanz mangels eines rechtsgültigen
Beschwerdebegehrens wie auch einer minimalen Anforderungen genügenden
Begründung daher zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Da sich die
Beschwerde an die obere Aufsichtsbeschwerde in keiner Weise mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und es somit an einer rechtsgenüglichen
Begründung fehlt, kann auch auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten
werden.
Gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde
grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös-
oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von
CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden
(Satz 2). Der Beschwerdeführerin ist
im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3,
welcher die selbe Betreibung betraf wie das vorliegende Verfahren, bereits die
Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und
leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre Beschwerde trotz
unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen
einer rechtsgenüglichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre
Begründung enthalten hatte. Aufgrund dieser Androhung hat sich das Appellationsgericht
im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 3
veranlasst gesehen, der Beschwerdeführerin
(zusammen mit den von ihr vertretenen weiteren Beschwerdeführern)
die Kosten des Verfahrens von CHF 300.– zu auferlegen, nachdem sie in
dieser Sache erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, die minimalste
Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin die zusätzliche Auferlegung
einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen Sache in vergleichbar
leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setze. Angesichts der
wiederholten Erläuterungen der unteren wie auch der Oberen Aufsichtsbehörde
bezüglich der Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde rechtfertigt es
sich, der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden
Fall wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten zu auferlegen,
nachdem sie sich offensichtlich keine Mühe gemacht hat, diese Anforderungen in
ihrer Eingabe zu beachten.
In Anbetracht
dessen, dass die vorliegende Beschwerde das gleiche Betreibungsverfahren wie
die beiden vorerwähnten Entscheide betrifft, sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin unbeirrt eine Beschwerde
ohne rechtsgenüglichen Antrag und rudimentäre Begründung eingereicht und damit
leichtfertig ein unnötiges Beschwerdeverfahren eingeleitet hat, rechtfertigt es
sich, ihr darüber hinaus eine Busse zu auferlegen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin zum ersten Mal eine Busse
wegen leichtfertiger Beschwerdeführung auferlegt wird, ist diese mit
CHF 100.– festzusetzen. Sollte die Beschwerdeführerin
ungeachtet dessen weiterhin leichtfertig unnötige Beschwerdeverfahren ohne
rechtsgültige Anträge und rechtsgenügliche Begründung in die Wege leiten, muss
sie die erneute Auferlegung von Bussen gewärtigen. Im Wiederholungsfall bleibt
eine Erhöhung der Busse vorbehalten.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Der Beschwerdeführerin
wird eine Busse von CHF 100.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Gläubiger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.