Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.106
URTEIL
vom 27.
Dezember 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Dezember 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Marokko. Er wurde am 2. Dezember 2016 in Basel kontrolliert, als er versuchte,
ohne gültige Dokumente nach Frankreich auszureisen. Im Anschluss an seine
Kontrolle wurde er festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben.
Dieses verfügte am 3. Dezember 2016 gestützt auf Art. 76a Abs. 1 bis 3 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) eine Vorbereitungshaft von sieben Wochen bis
zum 19. Januar 2017. Nachdem A____ sein in der Schweiz eingereichtes Asylgesuch
zurückgezogen und das betreffende Verfahren vom Bundesamt für Migration (SEM)
deshalb als gegenstandslos abgeschrieben worden war, erklärte A____ gegenüber
dem Migrationsamt, dass er nicht nach Italien, sondern nach Marokko zurückkehren
wolle. Er habe diesbezüglich bereits Kontakt mit seiner heimatlichen Botschaft
aufgenommen. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde entschieden, das Dublin
Rückübernahmegesuch nach Italien zwar weiterhin offen zu halten, primär aber
den Vollzug der Wegweisung nach Marokko weiterzuverfolgen. Das Migrationsamt
wies den Ausländer deshalb aus der Schweiz weg und verfügte am 23. Dezember
2016 neu gestützt auf Art. 76 AuG eine Ausschaffungshaft von 3 Monaten. In der
heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird.
Erwägungen
Der Beurteilte
befindet sich bereits in einer bis zum 19. Januar 2017 angeordneten Haft gemäss
Art. 76a AuG. Das Migrationsamt hat die heute zu überprüfende Ausschaffungshaft
am Morgen des 23. Dezembers 2016 gestützt auf Art. 76 AuG verfügt und sie am
Nachmittag des gleichen Tages dem Beurteilten eröffnet, womit die neue Haft an
die Stelle der zuvor verfügten getreten ist. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung (27. Dezember 2016, 10.45 Uhr)
eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2 Das
Migrationsamt begründet die Untertauchensgefahr einerseits damit, dass sich der
Beurteilte nachweislich seit über einem Jahr illegal in diversen Ländern des
Schengenraumes aufhält. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht
allerdings ein solcher illegaler Aufenthalt nicht aus, um Untertauchensgefahr
zu begründen (vgl. statt vieler BGE 129 I 139 E. 4.2.1 S. 146 f.). Das Migrationsamt
stützt sich denn auch zusätzlich auf den Umstand, dass der Beurteilte
anlässlich seiner Verhaftung ein Asylgesuch eingereicht hat mutmasslich
lediglich zum Zwecke der Verhinderung einer Rückschaffung in seine Heimat. Die
Einreichung eines missbräuchlichen Asylgesuchs bildet bei der Vorbereitungshaft
nach Art. 76a Abs. 2 lit. f und auch nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG einen
möglichen Haftgrund und kann insofern auch bei der Ausschaffungshaft gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG von Bedeutung sein. Im Zeitpunkt der Anordnung der
ersten Haft durch das Migrationsamt am 3. Dezember 2016 durfte die
Einreichung eines aussichtslosen Asylgesuchs, welches in klarem Zusammenhang
mit der Verhaftung und dem drohenden Vollzug der Wegweisung des Beurteilten
stand, auch entsprechend gewürdigt werden. In der Zwischenzeit hat der
Beurteilte allerdings sein Asylgesuch zurückgezogen, weil er den Wunsch hegt,
nach Marokko zurückzukehren. Diesen Wunsch hat er anlässlich der Verhandlung
der Einzelrichterin erneut ausgesprochen und erklärt, seine Mutter sei schwer
krank, sie werde bald sterben. Er hat offenbar auch bereits mit der Beschaffung
eines Ersatzdokuments begonnen, indem er veranlasst hat, dass der marokkanischen
Botschaft durch einen Freund in Italien eine Kopie seiner Geburtsurkunde und
seines marokkanischen Führerausweises zugesandt werden. Es handelt sich somit
eher nicht nur um eine vorgetäuschte Absicht. Vielmehr muss davon ausgegangen
werden, dass der Beurteilte nunmehr tatsächlich schnellstmöglich in seine
Heimat reisen will, wie er das im Übrigen auch schon anlässlich seiner ersten
Einvernahme beim Migrationsamt geäussert hat, bevor er sein Asylgesuch
einreichte. Das Migrationsamt selbst geht offenbar auch davon aus, dass die
durch den Beurteilten geäusserte Absicht der Rückkehr in die Heimat ernst
gemeint ist. Da die Gefahr des Untertauchens immer auf einer Prognose beruht,
kann absolute Sicherheit über das zukünftige Verhalten nie bestehen. Im
vorliegenden Fall ist es nach dem Gesagten jedoch sehr zweifelhaft, ob der
Beurteilte in Freiheit untertauchen würde. Nach seinen Angaben hat er in der
Region einen Freund, bei dem er unterkommen könnte und der sicherlich bereit
wäre, die Adresse dem Migrationsamt mitzuteilen. Auch kann ihm eine
regelmässige Meldepflicht auferlegt werden. Angesichts der vorhandenen Zweifel
erweist sich die Haft nicht länger als verhältnismässig. A____ ist deshalb unverzüglich
aus der Haft zu entlassen. Sollte der Beurteilte den ihm bei der Entlassung
durch das Migrationsamt auferlegten Pflichten nicht nachkommen, steht eine
erneute Anordnung von Ausschaffungshaft im Ermessen der Behörde.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist unverhältnismässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft
zu entlassen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.