Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.103
URTEIL
vom 19.
Dezember 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 18. Dezember 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Serbien. Bis zum 1. Juli 2013 war sie in der Schweiz im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
C. Nach eigenen Angaben verliess sie die Schweiz bereits im August 2012, kehrte
aber im November 2012 zurück. Sie hat sich jedoch nie bemüht, ihre
Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Im Januar oder Februar 2013 will sie
bemerkt haben, dass sie nicht mehr im Besitze ihres Passes war. In der Folge
hat sie jedoch weder eine Verlustmeldung erstattet noch sich um Ersatz des Passes
bemüht. Am 17. Dezember 2016 wurde A____ durch die Polizei in Basel anlässlich
der Kontrolle einer Wohnung an der [...]strasse 101 festgenommen, weil sie sich
nur mit ihrer abgelaufenen Niederlassungsbewilligung C hat ausweisen können,
und dem Migrationsamt übergeben. Dieses wies A____ am 18. Dezember 2016 aus der
Schweiz weg und verfügte eine zweimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl
vom 19. Dezember 2016 wurde sie des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung schuldig erklärt (noch nicht rechtskräftig).
Am 19. Dezember
2016 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.1 Eine
Ausländerin kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen
Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG) oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG)
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die Ausländerin bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
2.2 A____
hält sich seit dem 1. Juli 2013 (Ablauf ihrer Niederlassungsbewilligung C)
rechtswidrig in der Schweiz auf. In dieser gesamten Zeit sei sie nach eigenen Angaben
abwechslungsweise bei diversen Freunden untergekommen, deren Adresse sie aber
nicht nennen will. Würde sie in Freiheit entlassen, wäre es für sie ein Leichtes,
erneut bei einem dieser - den Behörden unbekannten - Freunde unterzutauchen. Sie
behauptet zwar, seit ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im November 2012
nicht gearbeitet zu haben, sondern nur ab und zu „ein wenig geholfen“ zu haben
und dafür in unregelmässigen Abständen CHF 20.– bis 30.– erhalten zu
haben. Für Essen sei sie in die Feldbergstrasse gegangen, es gebe dort einen
Treffpunkt, wo man versorgt werde. Diese Angaben erscheinen nicht glaubwürdig.
Es handelt sich um einen sehr langen Zeitraum, in welchem sie lediglich von der
freiwilligen Unterstützung von Freunden gelebt haben will. Hätte sie
tatsächlich in der Schweiz keine Arbeit mehr gefunden, wäre sie wohl längst in
ihre Heimat zurückgekehrt, wo sie noch über Familie verfügt und wo die
Lebenshaltungskosten wesentlich günstiger sind, auch wenn sie in der heutigen
Verhandlung weiterhin vehement bestritten hat, in den letzten Jahren in der
Schweiz gearbeitet zu haben. Für eine Untertauchensgefahr spricht schliesslich
auch der Umstand, dass A____ behauptet, sie könne keine Reisedokumente
beschaffen, sie habe keine. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie ihren
Pass verloren hat, hat sie zwei Schwestern, die in ihrer Heimat leben und bei
der Beschaffung eines Dokumentes (z.B. Geburtsurkunde) behilflich sein könnten.
Unter Würdigung aller Umstände muss deshalb vorliegend davon ausgegangen werden,
dass die Beurteilte nur unter dem Druck ihrer Verhaftung die Bereitschaft zu einer
Rückkehr in die Heimat geäussert hat und dass vielmehr eine akute Gefahr des
Untertauchens besteht. Dies hat sich auch im Schlusswort der Beurteilten
anlässlich der heutigen Verhandlung gezeigt, wo sie darauf hingewiesen hat,
dass sie sich in der Schweiz heimisch fühlt und gehofft hat, hier alt werden zu
können. In der Heimat habe sie nur noch ihre beiden Schwestern, die jedoch eigene
Familien hätten. Die Haft erweist sich klarerweise als notwendig, um den
Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Ein milderes Mittel, welches diesen
Zweck ebenso erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Haft ist
damit rechtmässig und zu bestätigen.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 2 Monaten, d.h. bis 16. Februar 2017,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.