Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.137
ENTSCHEID
vom 12.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 20. Juli 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 21. Juni 2016 wurde die in Deutschland (Lörrach) wohnhafte A____ der
einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF
120.– verurteilt. Der von A____ verspätet überwiesene Bussgeldbetrag von CHF
120.– wurde anteilsmässig mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet, so
dass noch eine Restschuld von CHF 208.60 besteht. Dem Strafbefehl gingen eine
Ordnungsbusse vom 1. November 2015, eine Übertretungsanzeige vom 7. Januar 2015
sowie eine Zahlungserinnerung vom 22. März 2016 an A____ voraus. In beiden
Schreiben wurde A____ darauf aufmerksam gemacht, dass bei nicht fristgemässer
Bezahlung das Verfahren der Staatsanwaltschaft überwiesen werde.
Gegen den
Strafbefehl vom 21. Juni 2016 ging bei der Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2016 eine
von B____ unterzeichnete Einsprache ein. Die Staatsanwaltschaft überwies dieses
Schreiben gleichentags als Einsprache an das Strafgericht und teilte
gleichzeitig mit, dass sie am Strafbefehl festhalte. Das Einzelgericht für
Strafsachen ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wegen
Verspätung nicht eingetreten.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat A____ mit Eingabe vom 27. Juli 2016
Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Sie beantragt sinngemäss die
Aufhebung der Pflicht zur Zahlung der Restschuld von CHF 208.80. Auf die Einholung
einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz wurde
verzichtet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Beim
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Juni 2016
handelt es sich um eine Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts, in dem
nicht materiell über Straffragen befunden wird (Art. 80 Abs. 1 Schweizerische
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Diese unterliegt gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO der Beschwerde. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG
154.100]). Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1
StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Auf die fristgerecht eingereichte und begründete Beschwerde
ist einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht für Strafsachen hat das Nichteintreten auf die Einsprache gegen
den Strafbefehl vom 21. Juni 2016 mit der verspäteten Einreichung derselben
begründet. Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen nach Zustellung
schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs.
1 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen
Urteil (Art. 354 Abs. 1 StPO). Als rechtzeitig übergeben gilt die Einsprache,
wenn sie am letzten Tag der Frist entweder der Staatsanwaltschaft oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Einsprechern der Anstaltsleitung
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zehntagesfrist beginnt am Tag nach
der erfolgten Zustellung zu laufen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 StPO).
2.2 Der
Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2016 zugestellt (act.15). Damit
endete die Frist zur Einreichung der Einsprache am 4. Juli 2016. Der
zugestellte Strafbefehl enthält eine umfassende Rechtsbelehrung, aus welcher insbesondere
ergeht, dass bei postalischer Zustellung aus dem Ausland nicht die Aufgabe der
Einsprache bei der ausländischen Post sondern erst der Tag deren Eintreffens
bei der Schweizerischen Post als Übergabedatum gilt (act. 2). Die Einspracheschrift
wurde indessen überhaupt erst am 8. Juli 2016 der Deutschen Post übergeben und
ging danach am 11. Juli 2016 bei der Schweizerischen Grenzpost ein (act. 13).
Die zehntägige Frist wurde damit nicht eingehalten, weshalb die Vorinstanz zur
Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.
Vollständigkeitshalber
wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weiter ausgeführt, dass die Einsprache
auch bei rechtzeitigem Eintreffen bei der Schweizerischen Post nicht hätte
berücksichtigt werden können, da sie nicht von der vom Strafbefehl betroffenen
Person, nämlich der Beschwerdeführerin A____, unterschrieben wurde, sondern von
B____, wobei es sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift dabei um
die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin handelt. Einsprache gegen einen
Strafbefehl erheben kann indessen einzig eine Person, die Partei gemäss Art.
104 StPO im betreffenden Strafverfahren ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Dies trifft auf
die Schwiegertochter nicht zu. Soweit B____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin
handeln wollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung in Strafverfahren
den Anwälten und Anwältinnen vorbehalten ist (Art. 127 Abs. 5 StPO), weshalb B____
nicht befugt war, im Namen ihrer Schwiegermutter zu handeln. Der Kanton
Basel-Stadt hat für das Übertretungsstrafverfahren im Übrigen keine andere
Regelung vorgesehen. Es bleibt also auch bei diesem Verfahren beim
Anwaltszwang.
Ergänzend ist
weiter festzuhalten, dass die Einsprache auch abzuweisen gewesen wäre, wenn sie
in Einhaltung der Frist eingetroffen wäre und die Beschwerdeführerin sich durch
einen Anwalt oder eine Anwältin hätte vertreten lassen: Die erste Ordnungsbusse
datiert vom 1. November 2015 und eine Übertretungsanzeige wurde der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Januar 2016 zugestellt, mit der Bitte
um Zahlung des Bussbetrags innerhalb von 30 Tagen. Ein Mahnschreiben mit der
Aufforderung, die Busse nun mehr innert 10 Tagen zu bezahlen, datiert vom
22. März 2016. Die Busse bezahlt hat die Beschwerdeführerin gemäss den
Angaben ihrer Schwiegertochter indessen erst am 1. Juni 2016. Die Überweisung
der Akten an das Strafbefehlsdezernat (heute Strafbefehlsabteilung) am 24. Mai
2016 ist damit nicht zu beanstanden sondern zeugt vielmehr von einer durchaus
geduldigen Strafbehörde. Dass nachträglich das Bussgeld doch noch einbezahlt
wurde, ändert insoweit nichts, als dass der Verwaltungsaufwand zu diesem
Zeitpunkt bereits entstanden ist. Dass die Beschwerdeführerin das Mahnschreiben
vom 22. März 2016 nicht erhalten haben will, ist im Übrigen wenig glaubhaft und
hätte sie ohnehin selber zu verantworten: soweit tatsächlich drei Briefkästen
mit dem Namen „[…]“ an ihrer Liegenschaft angebracht sind, liegt es nämlich in
der Verantwortung der Bewohner der Liegenschaft mit Namen […], dass die einzelnen
Namensträger ihre Post erhalten.
Damit unterliegt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu tragen
hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von
CHF 300.– erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (inklusive Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.