Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.39
ENTSCHEID
vom 25.
November 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 1. September 2016
betreffend Kostenvorschuss
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) hat am 25. März 2011 beim Zivilgericht Basel-Stadt
gegen B____ (nachfolgend: Beklagte) Klage auf Zahlung von CHF 270'734.85,
Mehrforderungen vorbehalten, eingereicht. Mit Verfügung des Verfahrensleiters
des Zivilgerichts vom 30. März 2011 ist der Beschwerdeführer verpflichtet
worden, einen Kostenvorschuss von CHF 14‘000.– zu bezahlen. Dieser Zahlungspflicht
ist der Beschwerdeführer fristgerecht nachgekommen.
Mit Gesuch vom
12. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung beantragt.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 hat der Verfahrensleiter des Zivilgerichts
dem Beschwerdeführer den Kostenerlass mit Advokatin C____ mit Wirkung ab 12. Januar
2012 mit einem Selbstbehalt von CHF 33‘440.– bewilligt. Für die Fälle,
dass der Beschwerdeführer über sein Time Deposit wieder verfügen kann und dass
er den Kaufpreis für den gescheiterten Landkauf auf den Philippinen zurückerstattet
erhält, ist der ganze oder teilweise Widerruf des Kostenerlasses bzw. die Erhöhung
des auferlegten Selbstbehalts vorbehalten worden. Zudem ist eine Erhöhung des
Selbstbehalts im Falle einer Prozessdauer über den 30. Juni 2015 hinaus
vorbehalten worden. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet worden, eine Sicherheitsleistung
für die Parteientschädigung der Beklagten in Höhe von CHF 20‘000.– zu
leisten. Auf den Einzug des restlichen Selbstbehalts von CHF 13‘440.– ist
einstweilen verzichtet und verfügt worden, dass dieser ohne Widerspruch der
Vertreterin des Beschwerdeführers im teilweisen Kostenerlass bei deren Honorar
in Abzug gebracht wird. Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde ist mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. November
2013 abgewiesen worden. Die Sicherheit von CHF 20‘000.– ist vom
Beschwerdeführer geleistet worden. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 hat der
Verfahrensleiter des Zivilgerichts dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem
- Juli 2015 einen weiteren Selbstbehalt von CHF 21‘840.– auferlegt
und ihm für die Bezahlung des Selbstbehalts in 24 Raten zu CHF 910.– bewilligt.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit einer Rate in Verzug gerät, ist
verfügt worden, dass der ganze dannzumal offene (Rest-)Kostenvorschuss sofort
zur Zahlung fällig wird und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung
des restlichen Betrags gesetzt wird. Mit Verfügung vom 1. September 2016 hat
der Verfahrensleiter des Zivilgerichts unter anderem festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Rate vom August 2016 über CHF 910.– nicht bezahlt
hat. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer verpflichtet worden, dem Zivilgericht
innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 30. September 2016 die
verfallene Restschuld aus dem am 30. Juni 2015 verfügten Selbstbehalt
von CHF 10‘920.– zu bezahlen, widrigenfalls auf die Klage nicht
eingetreten werde (angefochtene Verfügung, Ziffer 5). Sodann ist der
Beschwerdeführer verpflichtet worden, innert der gleichen, einmal erstreckbaren
Frist dem Zivilgericht den restlichen Selbstbehalt gemäss dem Entscheid des
Appellationsgerichts vom 28. November 2013 von CHF 13‘440.– zu bezahlen,
widrigenfalls auf die Klage nicht eingetreten werde (angefochtene Verfügung,
Ziffer 6).
Gegen die
Verfügung vom 1. September 2016 hat der Beschwerdeführer am
12. September 2016 Beschwerde erhoben. Darin verlangt er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung, dass er mit seinem Verzicht auf
den gewährten Kostenerlass per 31. Juli 2016 und der anschliessenden
Einstellung weiterer Selbstbehalt-Zahlungen weder eigenmächtig noch unzulässig
gehandelt habe. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Frist zur Bezahlung der Restschuld
sei bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren. Ausserdem sei festzulegen,
dass er als Kläger gemäss Art. 123 ZPO erst dann zu einer Nachzahlung
verpflichtet werden könne, wenn er dazu finanziell in der Lage sei, d.h. erst
nach Abschluss des Verfahrens und der Rückzahlung seiner Forderung.
Mit Verfügung
vom 14. September 2016 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts
den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 900.–
bis zum 11. Oktober 2016 verpflichtet. Gleichzeitig ist die Vollstreckung
von Ziffer 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vorläufig aufgeschoben worden. Mit
Eingabe vom 16. September 2016 hat die Beklagte beantragt, es sei der Beschwerdeführer
zu verpflichten, eine Prozesskostensicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten
von CHF 3‘000.– zu leisten, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten
sei. Gleichzeitig hat sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren eingereicht. Mit Verfügung vom
21. Oktober 2016 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts diese
Anträge abgewiesen. Der Instruktionsrichter des Zivilgerichts beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hat zwischen dem 23. September 2016 und dem
15. November 2016 unaufgefordert fünf Eingaben eingereicht. Mit Verfügung
vom 7. November 2016 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass vorgesehen ist,
aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Dagegen
sind keine Einwände erhoben worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit für
den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist eine Verfügung des Zivilgerichts vom 1. September 2016 betreffend
Kostenvorschuss. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die
gemäss Art. 103 in Verbindung mit
Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) mit Beschwerde an das Appellationsgericht angefochten werden
kann. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb
grundsätzlich darauf eingetreten werden kann. Für die Beurteilung der
Beschwerde ist das Dreiergericht zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Feststellung, dass er als
Kläger gemäss Art. 123 ZPO erst dann zu einer Nachzahlung verpflichtet werden
könne, wenn er dazu finanziell in der Lage sei. Die Frage der Nachzahlung
gemäss Art. 123 ZPO ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
Folglich kann auf das entsprechende Rechtsbegehren (Rechtsbegehren 4) des Beschwerdeführers
nicht eingetreten werden.
2.1 Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er durch seinen Verzicht auf die
unentgeltliche Rechtspflege per Ende Juli 2016 von der Pflicht zur Bezahlung des
restlichen Selbstbehalts im Sinne der Verfügung vom 18. Juli 2013, Ziffer
3, befreit sei. Wie der Begründung dieser Verfügung zu entnehmen ist, hat der
Selbstbehaltsanteil von CHF 13‘440.- ohne Widerspruch der Vertreterin
des Beschwerdeführers an das dieser zustehende Honorar angerechnet werden
sollen. In der Begründung seiner Verfügung vom 24. Juni 2014 hat der
Verfahrensleiter des Zivilgerichts festgestellt, auf den Einzug des restlichen
Selbstbehalts von CHF 13‘440.- könne verzichtet werden, weil die
Vertreterin des Beschwerdeführers mit der Anrechnung dieses Teils an ihr
Honorar einverstanden sei. Gemäss den Verfügungen des Verfahrensleiters des
Zivilgerichts hat der Beschwerdeführer damit im Umfang des restlichen
Selbstbehalts von CHF 13‘440.- keineswegs von der Bezahlung der
Prozesskosten befreit werden sollen, sondern diesen Betrag bloss anstatt als
Kostenvorschuss an das Zivilgericht an seine Rechtsbeiständin bezahlen sollen.
Dass der Beschwerdeführer nie eine Zahlung an Advokatin C____ geleistet hat,
ergibt sich daraus, dass er in seiner Beschwerde die Auffassung vertritt, im
Umfang des Selbstbehalts von CHF 13‘440.- sei deren Honorar der
Gerichtskasse zu belasten (vgl. Beschwerde, Ziff. 6.9).
Mit Verfügung
vom 17. Februar 2015 hat der Verfahrensleiter des Zivilgerichts von der
Mandatsniederlegung der bisherigen Vertreterin des Beschwerdeführers, der
Advokatin C____ Vormerk genommen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 hat diese
erklärt, sie mache kein Armenanwaltshonorar geltend. Mit Schreiben vom 6. Juli
2016 hat der Beschwerdeführer erklärt, er beanspruche keine Parteientschädigung
für die Bemühungen von Advokatin C____, soweit diese unter den ihm gewährten
Kostenerlass fallen. Mit Verfügungen vom 6. und 8. Juli 2016 hat der
Verfahrensleiter des Zivilgerichts Advokatin C____ und den Beschwerdeführer
beim Verzicht auf die Ausrichtung eines Armenhonorars für deren Bemühungen
behaftet. Aufgrund des Verzichts von Advokatin C____ auf ein Honorar ist der Beschwerdeführer
von seiner Verpflichtung zur Bezahlung von CHF 13‘440.– an seine ehemalige,
teilweise unentgeltliche Rechtsbeiständin befreit worden. Da der Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses im Umfang des restlichen Selbstbehalts von
13‘440.– unter der Bedingung erfolgt ist, dass dieser an die Honorarforderung
angerechnet wird, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer
verpflichtet worden ist, diesen Betrag als Kostenvorschuss an das Zivilgericht zu
zahlen, nachdem sich die Anrechnung aufgrund des Verzichtes der
Rechtsbeiständin als unmöglich erwiesen hat.
Gemäss Schreiben
der […] vom 5. Mai 2015 wäre Advokatin C____ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
bereit, auf ihr noch nicht abgerechnetes Honorar für das Verfahren vor dem
Zivilgericht per Saldo aller Ansprüche zu verzichten, womit für diese
Leistungen der entsprechende, gerichtlicherseits festgesetzte Selbstbehalt
entfallen würde. Dieses Schreiben mag beim Beschwerdeführer den unzutreffenden
Eindruck erweckt haben, dass er mit dem Verzicht seiner Rechtsbeiständin im
Umfang des verfügten Selbstbehalts von CHF 13‘440.– von der Pflicht zur
Leistung eines Kostenvorschusses befreit würde. Da die Haftpflichtversicherung
der Rechtsbeiständin für vom Gericht verfügte Selbstbehalte offensichtlich in
keiner Art und Weise zuständig ist, hat ihre Auskunft beim Beschwerdeführer
aber kein schutzwürdiges Vertrauen erwecken können.
2.2 Mit
Verfügung vom 17. März 2015 hat der Verfahrensleiter des Zivilgerichts von
der Vertretung des Beschwerdeführers durch Advokat D____ Vormerk genommen. Mit
Entscheid vom 25. März 2015 ist das Zivilgericht auf die Klage des
Beschwerdeführers eingetreten und hat entschieden, dass dem Vertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass Advokat D____ zufolge offensichtlicher
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ein Honorar von CHF 5‘443.30 aus der
Gerichtskasse ausgewiesen wird. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 hat der
Verfahrensleiter des Zivilgerichts dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem
- Juli 2015 einen Selbstbehalt von CHF 21‘840.– auferlegt und ihm die
Bezahlung des Selbstbehalts in 24 Raten zu CHF 910.– bewilligt. Damit ist der Beschwerdeführer
im Umfang des Selbstbehalts zu einem weiteren Kostenvorschuss verpflichtet und
ihm für dessen Leistung Ratenzahlung bewilligt worden. Betreffend
Zahlungsmodalitäten und Verzugsfolgen ist angeordnet worden, dass die Raten
monatlich, jeweils spätestens per 5. des Monats zu bezahlen sind, dass die
erste Rate am 5. August 2015 fällig wird und dass im Falle des Verzugs mit der
Bezahlung einer Rate der ganze dannzumal offene (Rest-)Kostenvorschuss sofort
zur Zahlung fällig wird, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des
restlichen Betrags gesetzt wird und bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die
Klage nicht eingetreten wird. Für die Fälle, dass der Beschwerdeführer über
sein Time Deposit wieder verfügen kann und dass er den Kaufpreis für den
gescheiterten Landkauf auf den Philippinen zurückerstattet erhält, ist der
ganze oder teilweise Widerruf des Kostenerlasses bzw. die Erhöhung des
auferlegten Selbstbehalts vorbehalten worden. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015
ist die Verfügung vom 30. Juni 2015 dahingehend abgeändert worden, dass der
Beschwerdeführer die Raten jeweils per spätestens 10. des Monats zu
bezahlen hat und die erste Rate per 10. August 2015 fällig wird. Aufgrund der
angefochtenen Verfügung und deren Begründung ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer diese Raten von August 2015 bis Juli 2015 und damit insgesamt
CHF 10‘920.– bezahlt hat.
2.3 Gemäss
Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
(IPRG; SR 291) kann der Nachweis des Inhalts des anzuwendenden ausländischen
Rechts den Parteien überbunden werden. Gemäss Art. 150 Abs. 2 ZPO
kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch ausländisches Recht
Beweisgegenstand sein. Wenn das Gericht von den Parteien den Nachweis
ausländischen Rechts verlangt, ist dieser somit nach den Regeln und in den
Formen des zivilprozessualen Beweisverfahrens zu führen (Hasenböhler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 150 N 24). Den Nachweis hat jene Partei
zu erbringen, die ihren Anspruch aus dem ausländischen Recht herleitet, wobei
der anderen Partei der Gegenbeweis offensteht (Hasenböhler,
a.a.O., Art. 150 N 24; Mächler-Erne/Wolf-Mettier,
in: Honsell/ Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales
Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 16 N 15).
Mit Verfügung
des Verfahrensleiters des Zivilgerichts vom 15. April 2016 sind dem
Institut für Rechtsvergleichung für ein Rechtsgutachten zum italienischen
Güterrecht vom 4. März 2016 CHF 8‘807.40 ausgewiesen worden. Der
Beschwerdeführer macht geltend, ihm dürfe nur die Hälfte der Kosten des
Gutachtens belastet werden, weil der Beweis des ausländischen Rechts mit
Verfügung vom 13. Juli 2015 beiden Parteien auferlegt worden sei. Dabei
ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des
italienischen Güterrechts ausdrücklich nicht bestritten (Replik vom 4. Mai
2016 S. 6) und seine Ansprüche unter anderem aus diesem Recht hergeleitet hat
(Replik vom 4. Mai 2016 S. 49 ff.). Damit hat der Nachweis des Inhalts des
italienischen Güterrechts ihm oblegen. Aus der Verfügung des Verfahrensleiters
des Zivilgerichts vom 13. Juli 2015 kann nichts Gegenteiliges abgeleitet
werden. Gemäss dieser Verfügung wird den Parteien „der Beweis des ausländischen
Rechts auferlegt, auf das sie sich zur Begründung ihrer Ansprüche berufen.“ Da
der Beschwerdeführer als Kläger im Verfahren vor dem Zivilgericht Ansprüche
geltend macht und sich zu deren Begründung unter anderem auf das italienische
Güterrecht stützt, wird der Beweis dieses Rechts mit der Verfügung ihm und
nicht der Beklagten auferlegt. Dementsprechend ist das Rechtsgutachten des
Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 4. März 2016 vom
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben und dem Zivilgericht
eingereicht worden. Mit dem Gutachten wird die Frage beantwortet, gemäss welcher
Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer nach italienischem Recht Entschädigung für
die während der Ehe zugunsten seiner Frau geleisteten Zahlungen erhalten kann.
Zur Begründung seiner Klage stützt sich der Beschwerdeführer unter anderem auf
dieses Gutachten (Replik vom 4. Mai 2016 S. 49 ff.). Es ist deshalb
in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass in der angefochtenen Verfügung die
gesamten Kosten des Gutachtens dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers als
Kläger belastet werden.
2.4 Mit
Schreiben vom 24. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz
mitgeteilt, dass er Advokat D____ am 24. Mai 2016 das Mandat entzogen
habe, dass er seinen künftigen Rechtsvertreter selber bezahlen könne und dass
ihm sein Time Deposit zurückerstattet worden sei. Zudem hat er die Vorinstanz
ersucht, „den mir für weitere 2 Jahre gewährten Kostenerlass (inkl.
Selbstbehalt) nach nur einem Jahr per Ende Juli 2016 vollumfänglich
aufzuheben.“ Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 hat der Verfahrensleiter des
Zivilgerichts von der Beendigung des Mandats von Advokat D____ Vormerk genommen,
den bisherigen Vertretern des Beschwerdeführers Advokatin C____ und Advokat D____
eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung ihrer Kostennoten gesetzt, den
Beschwerdeführer beim Verzicht auf den Kostenerlass per 24. Mai 2016
behaftet und ihn darauf hingewiesen, dass über sein Gesuch um Verzicht auf den
Einzug der verfügten monatlichen Selbstbehaltsraten mit Wirkung ab August 2016
nach Eingang der Rechnung seines bisherigen Vertreters entschieden werde.
Die monatlichen
Ratenzahlungen von CHF 910.– von August 2015 bis August 2017 sind dem Beschwerdeführer
zur Bezahlung des diesem während der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege
mit Verfügung vom 30. Juni 2015 auferlegten Kostenvorschusses in Höhe des Selbstbehalts
von CHF 21‘840.– bewilligt worden. Dieser Kostenvorschuss dient zur
Deckung des Aufwands des Zivilgerichts im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege und als Sicherheit für die mutmasslichen Gerichtskosten. Soweit
der Aufwand des Gerichts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und die mutmasslichen
Gerichtskosten nicht gedeckt sind, ist die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung
des Kostenvorschusses deshalb durch dessen Verzicht auf die unentgeltliche
Rechtspflege nicht erloschen. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in der
Verfügung vom 27. Mai 2016, wonach über sein Gesuch um Verzicht auf den
Einzug der verfügten monatlichen Selbstbehaltsraten mit Wirkung ab August 2016
nach Eingang der Rechnung seines bisherigen Vertreters entschieden werde, hat
dies auch dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen.
2.5 Der
Beschwerdeführer hat dem Zivilgericht insgesamt CHF 44‘920.– bezahlt
(Kostenvorschuss CHF 14‘000.–, Sicherheit CHF 20‘000.–, Kostenvorschuss
CHF 10‘920.–). Davon können aber nur CHF 24‘920.– zur Deckung des
Aufwands des Zivilgerichts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und als Sicherheit
für die Gerichtskosten verwendet werden, weil CHF 20‘000.– als Sicherheit für
die Parteientschädigung der Beklagten dienen. Das Zivilgericht hat im Rahmen
der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungen von insgesamt CHF 14‘250.70
erbracht (Honorar von Advokat D____ gemäss Entscheid vom 25. März 2015: CHF 5‘443.30,
Honorar des Instituts für Rechtsvergleichung: CHF 8‘807.40). Gemäss
Honorarnote des teilweise unentgeltlichen Rechtsbeistands Advokat D____ vom 10. Juli
2016 beläuft sich das Honorar für dessen Bemühungen in der Zeit vom 30. März
2015 bis 25. Mai 2016 auf CHF 23‘948.70. Darin sind die gestützt auf den
Entscheid vom 25. März 2015 bereits entschädigten Bemühungen betreffend die
Eintretensfrage nicht enthalten. Die von Zivilgericht im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten und voraussichtlich noch zu
erbringenden Zahlungen belaufen sich damit insgesamt auf CHF 38‘199.40.
Der Streitwert der Klage des Beschwerdeführers beträgt CHF 270‘734.85. Die
Akten sind umfangreich. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind
komplex und es ist auch ausländisches Recht anzuwenden. Zudem hat eine Instruktionsverhandlung
stattgefunden. Bei einem Streitwert von CHF 200‘000.– bis CHF 500‘000.–
beträgt die normale Gebühr CHF 8‘800.- bis CHF 17‘000.- (§ 2
Abs. 3 Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Bei
Instruktionsverhandlungen erhöht sich die normale Gebühr um bis 30% (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1
GebV). In Prozessen mit grossem Aktenmaterial mit verwickelten tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen oder sonst weitläufiger Art kann das Gericht die
normale Gebühr bis auf das Doppelte der Maxima erhöhen (§ 3 Abs. 2
GebV). Damit ist im Verfahren vor dem Zivilgericht mit mutmasslichen
Gerichtskosten von über CHF 25‘000.– zu rechnen. Der mutmassliche Aufwand des
Zivilgerichts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und die mutmasslichen
Gerichtskosten des Zivilgerichts belaufen sich damit zusammen auf mehr als CHF 63‘199.40.
Dieser Betrag ist durch die bisherigen Zahlungen des Beschwerdeführers bei
weitem nicht gedeckt. Die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses im Umfang des Rests von CHF 10‘920.– des mit Verfügung
vom 30. Juni 2015 auferlegten Selbstbehalts von CHF 21‘840.– ist
deshalb durch dessen Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege nicht
erloschen. In der Begründung der angefochtenen Verfügung wird somit zu Recht
festgestellt, dass die Nichtbezahlung der Rate von August 2016 durch den
Beschwerdeführer eigenmächtig und unzulässig gewesen ist und dass damit gemäss
Ziffer 3 der Verfügung vom 30. Juni 2015 der ganze Ausstand sofort
zur Zahlung fällig geworden ist. Da dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
das Time Deposit von rund CHF 10‘000.– zurückerstattet worden ist, ist er
auch ohne weiteres in der Lage, die verfallene Restschuld von CHF 10‘920.–
zu bezahlen. Für diesen Fall, dass der Beschwerdeführer über sein Time Deposit
wieder verfügen kann, sind mit Verfügungen vom 18. Juli 2013 und 30. Juni
2015 der ganze oder teilweise Widerruf des Kostenerlasses bzw. die Erhöhung des
Selbstbehalts vorbehalten worden.
2.6 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegen Advokat D____ eine Gegenforderung
von CHF 4‘050.– gehabt, die er dem Zivilgericht abgetreten habe. Dieser
Betrag sei vom mit der Honorarnote von Advokat D____ geltend gemachten Betrag
von CHF 23‘948.70 in Abzug zu bringen, sodass diesem der Betrag von CHF 19‘898.70
zustehe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Rechnung vom 24. Mai
2016 hat dieser drei von seinem Rechtsbeistand erstellte Entwürfe der Replik
korrigiert, geändert und ergänzt. Selbst unter der Annahme, dass der
Beschwerdeführer die behaupteten Arbeiten im behaupteten Umfang tatsächlich
ausgeführt hat, begründen diese offensichtlich keine Entschädigungsforderung
gegenüber seinem Rechtsbeistand. Es handelt sich um Aufwand, den der Beschwerdeführer
betrieben hat, um seinen Rechtsbeistand zu instruieren. Ein solcher ist vom
Rechtsbeistand ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht zu entschädigen.
Die Summe der
zur Deckung des Aufwands des Zivilgerichts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
und als Sicherheit für die Gerichtskosten verwendbaren bisherigen Zahlungen des
Beschwerdeführers und der mit der angefochtenen Verfügung angeordneten
Zahlungen beträgt CHF 49‘280.–. Dieser Betrag ist deutlich geringer als
die Summe des mutmasslichen Aufwands des Zivilgerichts im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege und der mutmasslichen Gerichtskosten des
Zivilgerichts von CHF 63‘199.40. Dies gälte selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer
zu Unrecht behauptete Forderung gegen Advokat D____ und die Hälfte der Kosten
des Gutachtens des Instituts für Rechtsvergleichung in Abzug gebracht würden.
Auch dies zeigt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.
Soweit der
Beschwerdeführer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend macht, ist
Folgendes zu bemerken: Die Honorarnote von Advokat D____ vom 10. Juni 2016
ist beim Zivilgericht am 13. Juni 2016 eingegangen. Das Schreiben von
Advokatin C____ vom 5. Juli 2016, in dem sie die Vereinbarung mit dem
Beschwerdeführer bestätigt, wonach sie kein Armenhonorar geltend mache, ist
beim Zivilgericht am 6. Juli 2016 eingegangen. Die Bestätigung des
Beschwerdeführers vom 6. Juli 2016, dass er für die Bemühungen von
Advokatin C____ keine Parteientschädigung beanspruche, soweit diese unter den
ihm gewährten Kostenerlasse fallen, ist beim Zivilgericht am 7. Juli 2016
eingegangen. Die angefochtene Verfügung ist am 1. September 2016 erlassen
worden. Insbesondere unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass sich zwischen
dem Eingang des letzten erforderlichen Dokuments und dem Erlass der Verfügung
noch die Sommerferienzeit befunden hat, ist in diesem zeitlichen Ablauf keine Rechtsverweigerung
bzw. Rechtsverzögerung zu erkennen.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 900.–
(§ 11 Abs. 1 Ziffer 6 GebV).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer werden die Fristen zur Bezahlung
der Selbstbehalte von CHF 10‘920.– und CHF 13‘440.– an die Vorinstanz
bis 30 Tage nach Zustellung des vorliegenden Entscheids erstreckt.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 900.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
B____
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.