Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.64
ENTSCHEID
vom 5.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. März 2016
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Februar 2016 der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Lichtsignals)
schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 250.‒, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihm eine
Gebühr von CHF 200.‒ und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Hiergegen hat er
mit Datum vom 8. Februar 2016 Einsprache erhoben und darin ausgeführt, er habe
vorgängig zum Strafbefehl keine Post erhalten und somit keine Kenntnis von der Verkehrsregelverletzung
gehabt. Ferner erinnere er sich nicht an den Vorfall, weshalb er Einsprache
erhebe und fotografischen Beweis verlange.
Mit Schreiben
vom 10. Februar 2016 machte die Staatsanwaltschaft A____ auf die Rechtsprechung
des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam und
wies ihn darauf hin, dass er seine Einsprache bis am 4. März 2016
zurückziehen könne, andernfalls das Verfahren zur Beurteilung ans Strafgericht
Basel-Stadt überwiesen werde, was für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden
sein könne. Ausserdem liess sie ihm als Beilagen eine „Kopie Missachten
Rotlicht vom 25.05.2015 (2)“ und eine „Kopie Mietvertrag VW Golf, AI […] (2)“ zukommen.
Mit undatiertem, bei der Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2016 eingegangenem,
Schreiben stellte A____ in Aussicht, die Busse von CHF 250.‒ in den
nächsten Tagen zu bezahlen, bestätigte aber seine Einsprache hinsichtlich Gebühr
und Auslagen von insgesamt CHF 208.60. Daraufhin wurden die Akten dem
Strafgericht zur Beurteilung überwiesen.
Mit Verfügung
vom 21. März 2016 stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass sich die
Einsprache gegen den Strafbefehl nur auf die Kosten beziehe und dieser deshalb
im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 250.– wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) zum rechtskräftigen Urteil geworden
sei. Die nachträgliche Zahlung von CHF 250.– wurde mit der Busse verrechnet. Im
Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Hiergegen erhob A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. April 2016 Beschwerde
und verlangte wiederum den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 208.60. Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Akten der Vorinstanz
beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. März 2016 handelt es
sich zunächst um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf-
oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) zur Anwendung (SCHMID,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 StPO N 3; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2).
Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgerichtspräsidium (§§ 88 Abs.
1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung
der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht
eingereicht und begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.
1.3 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der Strafgerichtspräsident
hat die Einsprache abgewiesen, da vor Zustellung des Strafbefehls bereits zwei
(nicht eingeschriebene) Briefe in englischer Sprache, nämlich am 23. Juli
2015 die Übertretungsanzeige und am 24. September 2015 die Zahlungserinnerung,
an den Beschwerdeführer versandt worden seien. Unter diesen Umständen sei nach
Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte
zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.
3.1 Gemäss
Entscheiden des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 und
BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 obliegt die Beweislast für die Zustellung
von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis
dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8
E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; RHINOW et al., Öffentliches
Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung
liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet
werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer
aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte.
Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21.
Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es
ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu
unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals
zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen
verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006
E. 3.3.2). Weiter hat das Appellationsgericht die Zustellung von drei
Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen
erachtet, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h.
nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die
Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011;
bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Seit
dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011
werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies
ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von
Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung
ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des
Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss
nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen
Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes
Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art.
7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies ist es durch den Vorbehalt
von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung
ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch
Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des
Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene
Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren
grundsätzlich zulässig.
3.3 In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der
Zahlungserinnerung in englischer Sprache, welche am 23. Juli 2015 und am
24. September 2015 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des
Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist es im Falle eines einmaligen
Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht
ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines
Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, da sich die Adresse des
Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig
und funktionsfähig herausgestellt hat – der an seine Adresse gerichtete, mit
eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid der ersten
Instanz konnten ihm zugestellt werden. Aufgrund dieser Umstände ist es
ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung
beim Beschwerdeführer angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu
unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 23. Juli 2015 und am 24. September
2015, versandt wurden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch
den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die
vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder
den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche
Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt worden ist. Seine Behauptung,
er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit
als Schutzbehauptung.
3.4. Da
der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,
welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa) der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG
154.980).
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Abs. 1
Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.