Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.96
URTEIL
vom 2.
Dezember 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 1. Dezember 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am
- Dezember 2016 durch die Polizei in Basel kontrolliert. Dabei wies er sich
mit einem albanischen biometrischen Reisepass aus. Ein Vergleich seiner
Fingerabdrücke im AFIS ergab, dass A____ bereits unter diversen Aliasnamen
verzeichnet ist. Als B____ wurde ihm im Jahre 2004 durch die Schweiz ein
unbefristetes Einreiseverbot für die Schweiz auferlegt. Dieses konnte ihm im
April 2010 eröffnet werden. Ferner ist gegen B____ im Jahre 2008 durch Ungarn ein
schengenweites Einreiseverbot ausgesprochen worden, welches am 6. Oktober 2016
bis zum 6. Oktober 2019 verlängert worden ist. Aus diesem Grund wurde A____ dem
Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches ihn gleichentags aus der Schweiz
wegwies und eine Ausschaffungshaft von einem Monat verfügte. In der heutigen Verhandlung
ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h
vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz
verstossen wird
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist
(BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243,
125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das
Migrationsamt stützt die verfügte Ausschaffungshaft in erster Linie auf die Missachtung
des gegen den Beurteilten im Jahre 2004 durch die Schweiz ausgesprochenen
unbefristeten Einreiseverbots ab. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob auf dieses
altrechtliche, unbefristete und heute über 10 Jahre alte Einreiseverbot noch abgestellt
werden kann, nachdem nach heute geltendem Recht ein Einreiseverbot für maximal
5 Jahre verfügt werden kann
(Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG), wobei eine längere
Dauer zulässig ist, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf auch bei schwerwiegender Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine maximale Verbotsdauer von zehn
Jahren in der Regel nicht überschritten werden (BVGER 2014/20 vom
26. August 2014; Marc Spescha,
in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich
2015, Art. 67 AuG N 5b). Ob vorliegend gestützt auf
Art. 121 Abs. 5 der Bundesverfassung eine höhere Maximaldauer
von 15 Jahren gerechtfertigt wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Diese Frage
kann vorliegend jedoch offen bleiben, da gegen den Beurteilten unter seiner
damaligen Identität B____ durch Ungarn ein weiteres, schengenweites Einreiseverbot
ausgesprochen und am 6. Oktober 2016 bis zum 6. Oktober 2019
verlängert worden ist. Seine Behauptung, er sei nie in Ungarn gewesen und könne
sich dieses Verbot nur so erklären, dass es gegen jemand anderen, der die
gleichen Personalien trägt wie er, ausgesprochen worden sei, vermag nicht zu
überzeugen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beurteilte gegen dieses, durch
Ungarn ausgesprochene Verbot verstossen hat. Die Missachtung des Verbots hat er
überdies durch einen Wechsel seiner Identität (ob legal oder illegal, ist unerheblich)
verschleiern wollen. Aufgrund dieses Täuschungsmanövers ist auch vom Vorliegen
von Untertauchensgefahr auszugehen. Ein milderes Mittel als Haft, das den
Vollzug der Wegweisung sicherstellen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Haft
ist auch ohne weiteres verhältnismässig. Das vorliegende Verfahren ist gemäss
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 1 Monat, d.h. bis 31. Dezember 2016,
rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.