Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2014.127
URTEIL
vom 30.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur.
Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Marie-Louise
Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner
Morin
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
1
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Eidgenössische
Steuerverwaltung ESTV Berufungsbeklagte 2
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. November 2014
Urteil des Appellationsgerichts
vom 27. November 2015
(mit Urteil des Bundesgerichts
vom 5. August 2016 bezüglich Kosten-regelung aufgehoben)
betreffend fahrlässige Verletzung
von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Das
Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,
dass A____ (Berufungskläger) mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 4. November 2014 der fahrlässigen Verletzung von
Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR
641.20) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Kosten des
Verfahrens der Verwaltung von CHF 250.– und einer Urteilsgebühr von CHF 500.–
verurteilt wurde,
dass die dagegen vom Berufungskläger geführte Berufung
mit Urteil des Appel-lationsgerichts (Ausschuss) vom 27. November 2015
gutgeheissen und der Berufungskläger von der Anklage der fahrlässigen
Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem MWSTG freigesprochen wurde,
dass mit demselben Urteil der erstinstanzliche Kostenentscheid
bestätigt wurde mit der Begründung, der Berufungskläger habe mit der
Nichtabmeldung von der Steuerpflicht gemäss Art. 14 Abs. 5 MWSTG
und der mangelhaften Auskunftserteilung gemäss
Art. 68 Abs. 1 MWSTG in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise
gegen Verfahrensnormen des MWSTG verstossen und dadurch die Einleitung des
Strafverfahrens veranlasst, was im vorliegenden Fall die ausnahmsweise Kostenauflage
gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (Schweizerische
Strafprozessordnung; SR 312.0) zulasse,
dass der Berufungskläger gegen dieses Urteil
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führte und beantragte, das
angefochtene Urteil sei im Kostenpunkt aufzuheben unter Auferlegung sämtlicher
Kosten zu Lasten des Staates,
dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der dem
Berufungskläger vorgeworfenen Verletzung der Auskunftspflicht gemäss
Art. 68 Abs. 1 MWSTG erwog, diese setze eine Anfrage der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) voraus und sofern die Vorinstanz eine
solche in der Mahnung vom 18. Februar 2014 oder dem Schlussprotokoll
vom 1. April 2014 sehe, womit der Beschwerdeführer aufgefordert werde, die
Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen, werde dem Beschwerdeführer wiederum das
Nichteinreichen der Mehrwertsteuerabrechnung zum Vorwurf gemacht, obschon die
Vorinstanz die Unterlassung als nicht strafbar beurteilt habe,
dass das Bundesgericht demnach die erfolgte
Kostenauflage auf der Grundlage von Art. 68 Abs. 1 MWSTG als bundesrechtswidrig
beurteilte,
dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der dem
Berufungskläger vorgeworfenen Verletzung der Abmeldungspflicht gemäss
Art. 14 Abs. 5 MWSTG erwog, die ESTV habe zwar im Zeitpunkt
des Erlasses des Strafbescheids am 29. April 2014 wegen der fehlenden
Abmeldung des Berufungsklägers nicht um die Bestreitung der Mehrwertsteuerpflicht
für das Jahr 2010 gewusst, sie habe jedoch spätestens ab dem
9. Mai 2014 Kenntnis davon gehabt,
dass das Bundesgericht zum Schluss kam, durch die
Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie der
vollständigen Kosten der Verwaltung verletze der angefochtene Entscheid Art.
426 Abs. 2 StPO,
dass das Bundesgericht demnach die Beschwerde des
Berufungsklägers mit Urteil BGer 6B_170/2016 vom 5. August 2016 guthiess und
die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückwies,
dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme zum höchstrichterlichen Entscheid erhielten und von dieser
Möglichkeit innert gesetzter Frist keinen Gebrauch machten,
dass der Entscheid des Appellationsgerichts vom 27.
November 2016 abgesehen vom Kostenpunkt in Rechtskraft erwachsen ist,
dass von den dem Berufungskläger erstinstanzlich
auferlegten Kosten der Verwaltung von insgesamt CHF 250.– im Zusammenhang mit
dem Strafbescheid der ESTV vom 29. April 2014 (Akten ESTV 5) CHF 110.– Spruch-
und Schreibgebühr entstanden sind und
dass die ESTV im Zeitpunkt des Erlasses dieses
Entscheids mangels Nichtabmeldung des Berufungsklägers gemäss Art. 14 Abs. 5 MWSTG
keine Kenntnis von dessen Bestreitung der Mehrwertsteuerpflicht für das Jahr
2010 hatte,
dass der Berufungskläger insofern die Einleitung eines
Bussenverfahrens in Kauf nahm,
dass diese Kosten von CHF 110.– vom Berufungskläger
durch zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten (Art. 41 Obligationenrecht [OR; SR
220] analog, in casu: Verstoss gegen die Verfahrensnorm des Art. 14 Abs. 5 MWSTG)
verursacht worden sind, weshalb er diese gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen
hat,
dass die weiteren Kosten der Verwaltung von CHF 140.–
Spruch- und Schreibgebühr für die Strafverfügung vom 13. Juni 2014 (Akten ESTV
3) aufgrund der Kenntnis der ESTV ab 9. Mai 2014 von der Bestreitung der
Mehrwertsteuerpflicht für das Jahr 2010 sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr
zu Lasten des Staates gehen,
dass der Berufungskläger weder erstinstanzlich noch im
Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, weshalb keine Verteidigungskosten
entstanden sind,
und erkennt:
://: Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Verfahrens der Verwaltung in Höhe von CHF 110.–. Für das Verfahren vor
Strafgericht werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
Es wird festgestellt, dass die
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV für die Vollstreckung der Kosten des
Verfahrens der Verwaltung zuständig ist.
Im Berufungsverfahren werden Kosten weder
erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Susanna Baumgartner
Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.