Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.57
HB.2016.59
ENTSCHEID
vom 15.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
[…]
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. Oktober 2016 bzw. 31.
Oktober 2016
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs vom 13. Oktober 2016 (Verfügung vom 19.
Oktober 2016)
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 23. Januar
2017 und Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 22. Oktober 2016 (Verfügung
vom 31. Oktober 2016)
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren wegen Schändung
und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 1. Oktober 2016 ist
A____ festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 4. Oktober 2016 für A____ Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 1. November 2016,
angeordnet. Eine hiergegen geführte Beschwerde wurde vom Appellationsgericht
(Einzelgericht) am 21. Oktober 2016 abgewiesen (AGE HB.2016.54).
Ein
Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 13. Oktober 2016 wurde vom
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 abgewiesen. Dagegen
erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 Beschwerde mit dem
Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei kostenfällig aufzuheben,
das Verfahren sei mit dem Verfahren HB.2016.54 zu vereinen und es sei eine
mündliche Parteiverhandlung vor dem Appellationsgericht durchzuführen. Am
23. Oktober 2016 erfolgte eine ergänzende Eingabe. Die Staatsanwaltschaft
liess sich mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 mit dem Antrag auf Abweisung zur Beschwerde
vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. November 2016.
Am 31. Oktober
2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschuldigten Sicherheitshaft
auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 23. Januar 2017, an
und wies gleichzeitig ein weiteres Gesuch um Haftentlassung, datierend vom 22.
Oktober 2016, ab. Gleichentags erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen diese
Verfügung. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. November 2016 sind
die beiden Beschwerdeverfahren zusammengelegt worden.
Am 4. November
2016 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, dass der Beschuldigte gegen eine Sicherheitsleistung
in Höhe von CHF 5‘000.– aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei.
Ihm wurde ein Kontaktverbot zur Anzeigestellerin, B____, und der
Auskunftsperson C____ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils oder eines
Einstellungsbeschlusses auferlegt. Weiter wurde ihm auferlegt, sich wöchentlich
bei der Staatsanwaltschaft zu melden und sicherzustellen, dass ihm Post
zugestellt werden kann. Zudem wurde eine Ausweis- und Schriftensperre
angeordnet. Er wurde mit der Verfügung darauf aufmerksam gemacht, dass er bei
Verletzung der Auflagen mit einer erneuten Inhaftierung zu rechnen habe. Mit
dieser Haftentlassung unter Auflagen ist einem dritten Haftentlassungsgesuch
des Beschuldigten, datierend vom 2. November 2016, entsprochen worden. Am
7. November 2016 ist dem Appellationsgericht angezeigt worden, dass der
Beschuldigte nach Entrichtung einer Kaution in Höhe
von CHF 5‘000.– am 4. November 2016 um 16 Uhr aus der Haft
entlassen worden ist.
Erwägungen
Sowohl die
Abweisung der Haftentlassungsgesuche als auch die Anordnung von Sicherheitshaft
sind als Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
vorliegenden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Da die
beiden Beschwerdeverfahren den gleichen Sachverhalt betreffen und die Person
des Beschwerdeführers in beiden Verfahren die gleiche ist, sind die Verfahren
aus prozessökonomischen Gründen zusammengelegt worden. Hingegen ist im
Verfahren HB.2016.54 bereits am 21. Oktober 2016 ein Entscheid ergangen,
weshalb diesbezüglich keine Verfahrensvereinigung mehr erfolgen kann. Da der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich seinem Antrag gemäss unter Auferlegung von
Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen worden ist, ist das Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Auf die Erhebung von Kosten ist in der
vorliegenden Verfahrenssituation zu verzichten. Der amtliche Verteidiger ist
für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung
einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint
ein Aufwand von rund sechs Stunden. Daraus ergibt sich ein
Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen)
zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, […],
wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–
(inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichts-kasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).