Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.60
ENTSCHEID
vom 18.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Oktober 2016
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 13. Januar 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen besonders
gefährlichen Raubs, Unterlassung der Nothilfe, mehrfachen (teilweise versuchten)
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie falscher
Anschuldigung. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe das Opfer B____,
mit dem sie vorgängig über eine Internet-Plattform eine gemeinsame Reise
vereinbart hatte, in dessen Wohnung in Basel mit Scopolamin betäubt und ihm in
der Folge Wertgegenstände im Wert von rund CHF 3‘000.‒ entwendet. Mit
seiner Kreditkarte habe sie später diverse Transaktionen im Gesamtbetrag von
CHF 3‘700.‒ getätigt.
Die Beschuldigte
wurde in der Folge am 6. August 2016 im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Am
25. August 2016 wurde sie bei der Grenzkontrolle am Flughafen Zürich verhaftet.
Mit Verfügung vom 29. August 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht
Untersuchungshaft von 8 Wochen bis zum 24. Oktober 2016 angeordnet. Am 6.
Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und gleichzeitig um
Anordnung der Sicherheitshaft ersucht. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 hat
das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 13. Januar
2017 Sicherheitshaft angeordnet. Die Hauptverhandlung ist auf den 13. Januar
2017 angesetzt.
Die vorliegende
Beschwerde von A____ richtet sich gegen die Anordnung der Sicherheitshaft. Ihr
Rechtsvertreter beantragt die unverzügliche Entlassung, allenfalls unter
Anordnung einer Kaution und/oder weiterer Ersatzmassnahmen.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 9. November 2016 mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen lassen. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom
17. November 2016.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appella-tionsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Voraussetzung
für die Anordnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221
StPO zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Dieser gilt dieser
bei Vorliegen der Anklageschrift vermutungsweise als erfüllt, weil damit in
aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist. Im vorliegenden Fall bedarf es dieser
Vermutung indes nicht, da die Beschuldigte gestanden hat, dem Opfer Scopolamin
verabreicht zu haben, um es in der Folge zu bestehlen. Der dringende
Tatverdacht wird denn auch nicht bestritten und ist zweifellos gegeben.
2.2
2.2.1 Weitere
Voraussetzung für eine Haftanordnung ist das Vorliegen eines besonderen
Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a bis c StPO. Das Zwangsmassnahmengericht
hat primär Fluchtgefahr angenommen, welche es mit dem Fehlen jeglicher sozialer
und beruflicher Verbindungen zur Schweiz, der ausgeprägten Reisetätigkeit der
Beschwerdeführerin und der zu erwartenden Strafe begründet.
2.2.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht, macht
jedoch geltend, diese lasse sich mit Ersatzmassnahmen und namentlich einer
Kaution abwenden. Die Höhe dieser Kaution stellt sie in das Ermessen des
Gerichts, erachtet indes eine Grössenordnung von CHF 10‘000.‒ bis CHF 20‘000.‒
als realistisch. Die Beschuldigte sei bereit, dem Opfer eine Entschädigung
zwischen CHF 3‘000.‒ und 5‘000.‒ zu bezahlen. Danach verfüge
sie noch über CHF 5‘000.‒ Vermögen. Die Differenz könne sie aus einem
Erbvorzug bestreiten. Ferner sei sie bereit, in der Schweiz bzw. in Basel-Stadt
zu bleiben und sich zweimal wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft zu melden
(Beschwerde N 33, S. 12).
2.2.3 Beim
Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die
Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es zur Annahme dieses Haftgrunds eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person, wenn sie in
Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung,
ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. So
darf die drohende Strafhöhe als Indiz gewertet werden, genügt für sich alleine
jedoch nicht. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland
(Forster, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
Die Vorinstanz
hat mit Recht auf das Fehlen jeglicher Beziehungen zur Schweiz hingewiesen.
Ferner hat aus dem Umstand, dass die Strafsache durch ein Dreiergericht
beurteilt werden soll, geschlossen, dass eine Freiheitsstrafe von über einem
Jahr beantragt werden wird. Dazu ist zu sagen, dass bereits der Tatbestand des
besonders gefährlichen Raubs (Art. 140 Ziff. 3 StGB), der mit einiger Wahrscheinlichkeit
Anwendung finden wird, eine Mindeststrafe von zwei Jahren nach sich zieht, die
aufgrund der vorliegenden Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB deutlich
zu schärfen sein wird. Die von der Vorinstanz zu Recht angenommene Fluchtgefahr
wird durch die rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin akzentuiert ‒
die gemäss Arztzeugnis schon lange bestehende Krebserkrankung ihrer Mutter hatte
hierauf offensichtlich keinerlei Einfluss.
Je höher die zu
erwartende Strafe und die weiteren die Fluchtgefahr begünstigenden Umstände
sind, desto höher sind die Anforderungen an die zur Verfügung stehenden Ersatzmassnahmen,
vorliegend zunächst die beantragte Kaution und deren Höhe. Bei der Befragung
zur Person bezifferte die Beschwerdeführer ihren Verdienst auf monatlich CHF
2‘800.‒ (Akten S. 6). Gemäss Angaben ihres Verteidigers beträgt er gar
nur CHF 2‘400.‒ (Beschwerde N 33, S. 12). Ihre Schulden belaufen sich nach
Angaben der Beschuldigten auf CHF 40‘000.‒ (Akten S. 6). Aufgrund dieser
Angaben ist von keinerlei Vermögen auszugehen, womit eine Kaution auch nicht
teilweise durch die Beschwerdeführerin selbst geleistet werden könnte. Drittkautionen
sind jedoch zur Abwendung einer Fluchtgefahr, zumal einer erheblichen wie im
vorliegenden Fall, prinzipiell ungeeignet, da deren Verfall nicht die
beschuldigte Person trifft (BGer 1B_325/2014 E. 3.5). Auch wenn die
Beschwerdeführerin diesem Umstand damit begegnen will, dass der Fehlbetrag in
Form eines Erbvorbezugs durch ihre Eltern zur Verfügung gestellt werden soll,
vermag dies die Fluchtgefahr nicht hinreichend zu bannen. Die Beschuldigte
dürfte das Dahinfallen eines Erbvorbezugs als weniger gravierend empfinden als
den Verlust des gleichen Betrags aus ihrem aktuellen Vermögen. Wenn es sich
auch um einen ihr dereinst zustehender Erbanteil handeln sollte, so trägt ein so
beschaffter Geldbetrag doch klar Züge einer Drittkaution. Hinzu kommt, dass gar
keine entsprechende Zusicherung ihrer Eltern vorliegt. Das Verhältnis zu ihrem
Vater bezeichnete die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung zur Person als
nicht so gut (Akten S. 4), sodass dessen Mitwirkung beim Aufbringen einer
Kaution fraglich erscheint. Aufgrund dieser Umstände hat die Vorinstanz die
Ersatzmassnahme der Kaution zu Recht abgelehnt. Ebenso untauglich sind die weiteren
von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, nämlich die
Versicherung des Verbleibens in der Schweiz mit regelmässiger Meldepflicht,
allenfalls eine Hinterlegung der Schriften (Beschwerde N. 35, S. 12). Mit Recht
verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf, dass solche
Massnahmen nur bei Personen greifen können, die einen schutzwürdigen Bezug zur
Schweiz haben (Stellungnahme Stawa vom 9. November 2016, S. 2).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen ist und keine
tauglichen Ersatzmassnahmen getroffen werden können, mit welchen dieser
begegnet werden könnte.
2.3 Die
Vorinstanz hat sich der Ansicht der Staatsanwaltschaft angeschlossen, dass der
Haftgrund der Kollusionsgefahr völlig untergeordnete Bedeutung zukomme. Es
könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte nach einer
Haftentlassung den Kontakt mit dem Opfer suchen würde. Bis der instruierende
Präsident oder die instruierende Präsidentin entschieden habe, ob der Geschädigte
an der Hauptverhandlung befragt werde, sei eine gewisse Kollusionsgefahr
durchaus noch gegeben.
Insbesondere für
die Strafzumessung und den Vorwurf der falschen Anschuldigung sind die Aussagen
des Geschädigten von zentraler Bedeutung. Mittlerweile steht fest, dass sich
die Instruktionsrichterin für eine Befragung des Opfers entschieden hat (Akten
S. 582), womit auch eine gewisse Kollusionsgefahr bestehen bleibt.
Die Kontaktnahmen
der Verteidigung mit dem Opfer, welche der Regelung der Zivilforderungen dienten,
werden von keiner Seite beanstandet. Konkrete Anhaltspunkte für eine
unzulässige Beeinflussung des Opfers, welche eine Kollusionsgefahr begründen
würden, bestehen zwar nicht, dass die Beschuldigte nach der Haftentlassung den
persönlichen Kontakt suchen würde, ist jedoch nicht auszuschliessen. Es kann
daher mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass eine gewisse
Kollusionsgefahr ersichtlich ist, dieser jedoch im Verhältnis zur Fluchtgefahr
nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
2.4 Zu
prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft. Bis zur
Hauptverhandlung am 13. Januar 2017 wird sich die Beschwerdeführerin 4 ½ Monate
in Haft befinden. Diese Haftdauer liegt deutlich unter der zu erwartenden
Freiheitsstrafe. Ohne Zweifel ist es für die Beschwerdeführerin belastend,
ihrer kranken Mutter nicht uneingeschränkt beistehen zu können. Es ist ihr
indes möglich, schriftlichen Kontakt zu halten. Ihr Rechtsvertreter hat
ausgeführt, die Beschwerdeführerin würde ihrer Mutter gerne telefonisch oder
per E-Mail beistehen; wichtig sei einzig der regelmässige Kontakt
(Haftbeschwerde N 14, S. 7). Die Staatsanwaltschaft würde sich nicht gegen die
Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs stellen, der einen regelmässigen
telefonischen Kontakt zulassen würde (Vernehmlassung Stawa S. 1). Die Anordnung
von Sicherheitshaft ist somit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit
nicht zu beanstanden.
3.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Dementsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO).
3.2 Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden kann.
Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 906.– (einschliesslich
Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 72.50.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird ein
Honorar von CHF 906.‒, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF
72.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).