Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.35
URTEIL
vom 11.
November 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach
570, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 26.
Oktober 2015
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
wird seit dem 1. November 2008 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt.
Am 27. Januar 2014 informierte er diese, dass er von seiner Vermieterin als
Entschädigung für aufgrund von Bauarbeiten entstandene Mängel an der Mietsache
eine Zahlung in Höhe von CHF 1‘000.– erhalten habe. Am 29. Dezember 2014
erliess die Sozialhilfe eine Rückerstattungsverfügung wegen zu Unrecht
bezogener Sozialhilfeleistungen in Höhe der erhaltenen Zahlung von CHF 1‘000.–.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 ohne Erhebung
von Kosten ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid richtet
sich der mit Eingaben vom 31. Oktober 2015 und 13. Januar 2016 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent beantragt, es sei
in kosten- und entschädigungsfälliger Abänderung des getroffenen Entscheides Ziff.
1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe vom 29. Dezember
2014 aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass der Rekurrent nicht zur
Rückerstattung von seitens der Sozialhilfe bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet
sei. Im Weiteren seien das WSU und die Sozialhilfe anzuhalten, allfällige
bereits mit der laufenden Unterstützung verrechnete und zurückbehaltene Beträge
nebst 5% Zins an den Rekurrenten auszubezahlen. Es folgen weitere
Rechtsbegehren und Eventualbegehren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht
auf die Erhebung allfälliger Gebühren und eines Kostenvorschusses. Diesen
Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Januar 2016
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 25.
April 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat dazu mit
Schreiben vom 27. Mai 2016 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den
Rekurs mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen,
womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit
gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit §
92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der
Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §
8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
1.4 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine
mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen
rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E.
3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009).
Vorliegend hat
der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 27. April
2016 den Rekurrenten auf die Möglichkeit hingewiesen, anstelle einer
schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung
wünschen zu können. Dieser hat mit Eingabe vom 27. Mai 2016 eine schriftliche
Replik eingereicht, weshalb auf eine Verhandlung zu verzichten ist und
vorliegender Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen kann (§ 25 Abs. 3 VRPG;
BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom 19. April 2016 E.
1.2).
Aus der in § 5
des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) verankerten Subsidiarität der
Sozialhilfe folgt, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person der
staatlichen Unterstützung vorgeht. Demgemäss hat nach § 19 Abs. 1 SHG, wer
durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht
oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe
erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Dabei ist
grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig, der ohne rechtsgenügliche Grundlage
erfolgte. Sogar ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen
durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem im öffentlichen Recht
geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen
selbst dann, wenn dem Rekurrenten keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen
werden kann. Damit können Zuwendungen, die aus einem nicht
verwirklichten oder nachträglich weggefallenen oder wegfallenden Grund
erfolgten, zurückgefordert werden (vgl. dazu Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage 2016, Rz. 148). Dies ergibt sich zum einen aus §
19 Abs. 2 SHG, welcher vorsieht, dass auch eine gutgläubige Bereicherung
zurückzuerstatten ist. Zum anderen wäre es mit dem Gebot der rechtsgleichen
Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht vereinbar, wenn ungerechtfertigte
Bereicherungen toleriert würden (VGE VD.2010.216 vom 7. November 2011 bestätigt
in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4).
3.1 Strittig
und für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses von zentraler Bedeutung
erweist sich die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der von der
Vermieterin des Rekurrenten aufgrund eines Vergleichs ausgerichteten Zahlung
von CHF 1‘000.–.
3.2 Wie
das WSU in seiner Rekursantwort vom 25. April 2016 zutreffend ausführt, hat die
fragliche Zahlung in Höhe von CHF 1‘000.– in Anlehnung an den Zivilgesetzgeber
und die geltenden Bestimmungen des Mietvertragsrechts als Wertausgleich zu
gelten, mit dem das materielle Gleichgewicht zwischen Leistung und
Gegenleistung im mietvertraglichen Austauschverhältnis wieder hergestellt wird.
Beim Mietvertrag schuldet der Vermieter dem Mieter eine vertraglich genau
umschriebene Leistung, die nur bei vollständiger Erfüllung das volle Entgelt
rechtfertigt. Weist die Mietsache einen Mangel auf, sinkt deren objektiver
Wert. Gestützt auf Art. 259d des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220) kann
der Mieter vom Vermieter deshalb verlangen, dass dieser den Mietzins vom
Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Letzteren
entsprechend herabsetzt, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum
vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert wird. Die Mietzinsherabsetzung
korrigiert das durch den Mangel entstandene Ungleichgewicht zwischen den
vertraglichen Hauptleistungen der Parteien. Die Mietzinsherabsetzung stellt
nach herrschender Lehre und entgegen der Ansicht des Rekurrenten gerade keinen
Schadenersatz dar, der seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unberührt
liesse, sondern führt zu einem Wertausgleich, welcher auf dem Grundgedanken abstützt,
dass der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins zahlen soll, solange er dafür
nicht die volle Gegenleistung erhält (vgl. statt vieler Weber, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 259d
OR N 1).
3.3 Nach
dem soeben Referierten kann die Zahlung der Vermieterin auch nicht als
Genugtuungsleistung qualifiziert werden. Die vom Rekurrenten behaupteten, aber
durch nichts belegten, angeblich erlittenen körperlichen Beschwerden ändern an
dieser Qualifikation nichts, handelt es sich doch dabei um Einschränkungen, die
nach schweizerischem Recht keinen Anspruch auf Genugtuung verschaffen (vgl. dazu
Rey, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2007, Rz. 442 ff.). Es braucht daher auch
nicht entschieden zu werden, inwieweit ein Sozialhilfebezüger
Genugtuungsansprüche zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten in Anspruch zu
nehmen hat.
3.4 Die
Sozialhilfe übernimmt die effektiven Kosten für die Mietzinse der unterstützten
Personen bis zu den jeweiligen, in den Unterstützungsrichtlinien des WSU
festgelegten Grenzwerten. Die Unterstützungsbeiträge für die Mietkosten sind
zweckgebundene Leistungen. Erhält die unterstützte Person von der Vermieterin den
aufgrund eines Mangels an der Mietsache zu viel bezahlten Mietzinsanteil
zurück, steht dieser ihr nicht selbst, sondern der Sozialhilfe zu. Eine
Unterlassung der Rückerstattung führt zum Bezug von zu viel
Unterstützungsleistungen und zu einer nicht zu duldenden Ungleichbehandlung
gegenüber den anderen Sozialhilfebezügern. Dabei kann es entgegen der Ansicht
des Rekurrenten nicht massgebend sein, ob der zu entrichtende Mietzins unter
dem relevanten sozialhilferechtlichen Grenzwert liegt oder nicht, denn von der
Sozialhilfe geschuldet ist lediglich die Übernahme der effektiven Kosten.
3.5 Im
vorliegenden Fall hat die Sozialhilfe zu viel Mietzinsbeiträge an den
Rekurrenten ausgerichtet, da die von ihm bewohnte Wohnung in der Periode der
Bauarbeiten mit einem Mangel versehen war. Der Rekurrent hat in diesem Umfang
zu Unrecht zu viele Unterstützungsleistungen erhalten, die von der Sozialhilfe
gestützt auf § 19 Abs. 1 SHG zu Recht zurückgefordert worden sind.
4.1 Der
Rekurrent rügt im Weiteren eine unzulässige Praxisänderung durch die
Sozialhilfe bzw. das WSU. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt wird (vgl. BGE 133 V
37 E. 5.3.3 S. 39, 132 V 357 E. 3.2.4.1 S. 360, 130 V 492 E.
4.1 S. 495). Die Änderung einer bestehenden Praxis von Verwaltungsbehörden ist
sodann auch mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar, wenn ernsthafte
und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung grundsätzlich
erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen
an der Rechtssicherheit überwiegt, wobei die Praxisänderung keinen Verstoss
gegen Treu und Glauben darstellen darf. Dies wäre dann der Fall, wenn auf der
Grundlage einer bisherigen Praxis Dispositionen getroffen wurden, aus denen ein
nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil fliesst (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 589
ff.; VGE VD.2012.183 vom 20. März 2013 E. 7, VD.2015.176 vom 7. März
2016 E. 4.3).
4.2 Die
Mietzinsherabsetzung korrigiert, wie bereits in Erwägung 3.2 einlässlich
ausgeführt, das durch den Mangel entstandene Ungleichgewicht zwischen den
vertraglichen Hauptleistungen der Parteien. Im Unterschied zum Sachverhalt im
Entscheid des WSU i.S. D.T. vom 1. September 2009 werden vorliegend keine dem
Rekurrenten entstandenen Mehrkosten, sondern ein Minderwert ausgeglichen. Zudem
wurde bereits vom WSU ausgeführt, dass der entsprechende Entscheid vom 1.
September 2009 der mietrechtlichen Rechtslage zu wenig Bedeutung geschenkt hatte.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanzen von der den
Rekurrenten begünstigenden Praxis gemäss dem Entscheid aus dem Jahr 2009 nicht
grundsätzlich und rechtsgleich abweichen möchten. Die von der Sozialhilfe in
den letzten Jahren ausgearbeitete Rechtsanwendung im Bereich der
Mietzinsherabsetzungen hält demgemäss einer sachlichen Überprüfung stand und
ist nicht zu beanstanden.
4.3 Ausserdem
ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent nicht auf Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz
berufen könnte. Es bestand zu keiner Zeit eine Zu-sicherung der Sozialhilfe, er
könne die von seiner Vermieterin ausgerichtete Zahlung von CHF 1‘000.–
behalten. Ein Protokolleintrag der Sozialhilfe vom 23. November 2009 ändert
daran nichts. Nur weil der Rekurrent einmal in einem ähnlich gelagerten Fall
einen von seiner Vermieterin unter dem Titel der Mietherabsetzung erhaltenen
Geldbetrag behalten durfte, kann er sich fünf Jahre später nicht auf den
Vertrauensschutz berufen. Ausserdem ist dem genannten Protokolleintrag der Sozialhilfe
zu entnehmen, dass sich diese, für den Fall, dass der Rekurrent von seiner
Vermieterin weitere Zahlungen unter dem gleichen Titel erhalten würde, eine
erneute rechtliche Prüfung der Anrechnung an die Unterstützungsleistungen
vorbehalte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Rekurrent aufgrund eines
früheren Rekursverfahrens aus dem Jahr 2013 sehr wohl wusste, dass er der Sozialhilfe
nach der Meldung des Zahlungseingangs eine gewisse Zeit für die Prüfung einer
allfälligen Anrechnung zugestehen musste, namentlich mindestens bis zur
Auszahlung der Unterstützungsleistungen für den der Meldung der Einnahme
folgenden Monat.
4.4 Im
vorliegend strittigen Fall meldete der Rekurrent der Sozialhilfe die Einnahme
am 27. Januar 2014. Die Auszahlung der Unterstützung für den Monat Februar 2014
erfolgte ebenfalls am 27. Januar 2014, also zeitgleich mit der Meldung des
Zahlungseingangs durch den Rekurrenten. Dementsprechend hätte der Rekurrent zumindest
bis zur Auszahlung der Unterstützung für den Monat März 2014 warten müssen,
bevor er über das Geld verfügte. Die im Sozialhilfegesetz in § 14 Abs. 2
vorgesehene Meldepflicht dient gerade dazu, der Sozialhilfe die Prüfung einer
Anrechnung bzw. eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs zu ermöglichen. Die
So-zialhilfe reagierte sodann unverzüglich und teilte dem Rekurrenten bereits
am 29. Januar 2014 mit, dass sie abkläre, ob der betreffende Betrag an
seine Unterstützungsleistungen anzurechnen sei. Sie wies ihn an, den Betrag von
CHF 1‘000.– vorerst nicht für Ausgaben zu verwenden. Doch der Rekurrent hatte
den betreffenden Geldbetrag bereits am 28. Januar 2014 ausgegeben. Es ist in
diesem Zusammenhang geradezu auffällig, mit welcher Eile der Rekurrent bedacht
war, den selbst für einen nicht Sozialhilfeunterstützung beziehenden Bürger
doch nicht alltäglichen Geldbetrag von CHF 1‘000.– auszugeben.
4.5 Unter
den dargelegten Umständen kann weder vom Vorliegen eines zu schützenden
Vertrauens in eine behördliche Zusicherung ausgegangen werden, noch kann sich
der Rekurrent auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Im Übrigen ist unerheblich,
ob der Rekurrent gut- oder bösgläubig gehandelt hat. Das Vorliegen eines guten
Glaubens ist nämlich erst bei der Prüfung eines allfälligen Erlasses nach § 19
Abs. 2 SHG zu prüfen, welcher allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist. In Bezug auf die Eventualbegehren betreffend Erlassgesuch und Antrag auf
ratenweise Rückerstattung ist der Rekurrent deshalb an die Sozialhilfe zu
verweisen, welche nach Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung diesbezüglich
zuständig ist.
5.1 Der
Rekurrent bringt ferner vor, dass ihm die wirtschaftliche Hilfe für die Monate
Januar und Februar 2014 auf Basis einer rechtskräftigen Abrechnungsverfügung
und damit mit bestandskräftigem Rechtsgrund ausbezahlt worden sei. Es bestehe
somit kein Raum, auf die rechtskräftige Abrechnungsverfügung vom 15. Januar
zurückzukommen.
5.2 Die
Ausführungen des Rekurrenten gehen an der Sache vorbei. Er übersieht, dass die
Änderung einer rechtskräftigen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden
Rekurses ist. § 19 Abs. 1 SHG gibt der Sozialhilfe eine gesetzliche Grundlage
zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Unterstützungsleistungen. Wie bereits
ausgeführt (E. 3), stand der fragliche Betrag von CHF 1‘000.– nicht dem
Rekurrenten, sondern der Sozialhilfe zu, da die Behörde die Kosten für die
Miete der unterstützten Personen trägt.
6.1 Nach
Ansicht des Rekurrenten lassen einmalige Ausgaben ohne verbleibenden
Wertzuwachs eine Bereicherung ebenso entfallen wie ihre Verwendung für
schenkungsgleiche Leistungen. Vorliegend handle es sich um einmalige Ausgaben
ohne verbleibenden Wertzuwachs, weshalb die Bereicherung gemäss BGE 102 V 91 entfallen
sei.
6.2 Es
ist unverständlich, warum der Rekurrent nicht mehr bereichert sein sollte, hat
er doch mit dem von der Vermieterin erhaltenen Geldbetrag seinen Lebensunterhalt
bestritten, wozu neben Ausgaben für Lebensmittel auch Ausgaben im Zusammenhang
mit der Haltung eines Fahrzeuges, Anschaffungen für den Haushalt, Beiträge für Mitgliedschaften
sowie kulturelle und Freizeitangebote gehören. Im vom Rekurrenten zitierten
Bundesgerichtsentscheid wird lediglich festgehalten, dass der gutgläubig Bereicherte
nach den Prinzipien von Art. 62 OR die Bereicherung nur in dem Masse
zurückzuerstatten hat, als er finanziell nicht schlechter gestellt ist, als er
gewesen wäre, wenn die ungerechtfertigte Zuwendung (Bereicherung) gar nicht
erfolgt wäre.
Darüber hinaus
kann gemäss Art. 64 OR die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als
der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist,
es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in
gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Dies wird
allenfalls im Rahmen eines Erlassgesuchs zu prüfen sein (vgl. dazu E. 4.5).
7.1 Vermögensfreibeträge
sind, wie das WSU in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2015 in Ziff. 12 mit
Verweis auf Kapitel E. 2.1 der SKOS Richtlinien überzeugend festhält, entgegen
der Ansicht des Rekurrenten lediglich zu Beginn der Unterstützung bzw. wenn
eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, zu berücksichtigen. Bei einer
fortlaufenden Unterstützung wie vorliegend, sind alle Einnahmen zu
berücksichtigen und können zurückgefordert werden, auch diejenigen, die aus
einem Anspruch gegenüber einem Dritten entstanden sind.
7.2 Gemäss
§ 20 SHG ist die Rückerstattungsforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ab
deren Bezug zu verzinsen. Der Zinssatz wird vom zuständigen Departement
festgelegt. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat das WSU in Ziff. 16 der
Unterstützungsrechtlinien den Zinssatz für Rückforderungen auf 5% festgesetzt,
welcher allerdings ruhen soll, wenn monatliche Rückzahlungsraten von mindestens
CHF 100.– geleistet werden. Vor diesem Hintergrund kann der Rekurrent aus dem
heute herrschenden Zinsumfeld nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der anwendbare
Zinssatz entspricht dem in Art. 104 Abs. 1 OR formell-gesetzlich festgesetzten
Verzugszinssatz von 5 %, welcher im Verwaltungsrecht auch bei fehlender
Anordnung als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes analoge Anwendung
findet (BGer 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 145 ff.).
7.3 Nach
§ 21 Abs. 1 SHG muss der Rückforderungsanspruch innert einem Jahr ab dem
Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des
Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet.
Indem die Sozialhilfe am 29. Dezember 2014 eine Rückerstattungsverfügung wegen
zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen erliess, von der sie am 27. Januar
2014 vom Rekurrenten unterrichtet worden ist, ist der Rückerstattungsanspruch
nicht verjährt. Die Forderung der Sozialhilfe ist auch nicht verwirkt.
Innerhalb der vorgegebenen Verjährungs- und Verwirkungsfristen ist die Sozialhilfe
nämlich frei, die Rückerstattung geltend zu machen und allein durch das
Zuwarten wird keine Vertrauensgrundlage geschaffen, die besondere Rechte
auslösen könnte (vgl. BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4.2). Die diesbezüglichen
Ausführungen des Rekurrenten gehen an der Sache vorbei.
Der Rekurs erweist
sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbegründet und ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG
grundsätzlich der Rekurrent die ordentlichen Kosten. Mit Rücksicht auf die Umstände
des vorliegenden Einzelfalls wird jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht, weil der Rekurrent mit seinen
Anträgen vollumfänglich unterlegen ist. Des Weiteren hat er keinen Rechtsbeistand
beigezogen, der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen
wäre. Ein Anspruch ist daher unabhängig von den übrigen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege auch unter diesem Titel zu verneinen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Sozialhilfe Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)
Präsidialdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.