Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.182
ENTSCHEID
vom 16.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[..]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. November 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 26. November 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das auf Anzeigen und
Strafanträge des A____ gegen B____ eröffnete Strafverfahren wegen mehrfacher
Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls, Nötigung, falscher Anschuldigung,
Verleumdung und übler Nachrede ein.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ mit Eingabe vom 14. Dezember 2015
Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung und
Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) unter
Stellung diverser Beweisanträge, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
Lasten des Staates zu verlegen seien. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016
ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und führte
dazu sinngemäss aus, da die Staatsanwaltschaft eventuell die Strafverfolgung
von sich aus wieder aufzunehmen gedenke, erübrige sich möglicherweise eine
Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen wolle er sich in der
vorliegenden Beschwerdesache mit dem Deutschen Botschafter in Bern in
Verbindung setzen, was einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Gleichzeitig
ersuchte der Beschwerdeführer um eine Reduktion des gerichtlich angeordneten
Kostenvorschusses von CHF 1‘000.– sowie um Erstreckung der Frist zur Zahlung
des Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wies die Einzelrichterin
den Antrag auf Reduktion des Kostenvorschusses ab, erstreckte die Frist zur
Zahlung desselben antragsgemäss bis zum 31. März 2016 und teilte mit, dass
das Verfahren bis zur Zahlung des Kostenvorschusses ohnehin ruhe. Mit Schreiben
vom 21. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
mit, dass sie den Entscheid des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren
abzuwarten gedenke. Mit Stellungnahme vom 20. April 2016 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf
einzutreten sei. Mit Replik vom 17. Mai 2016 hält der Beschwerdeführer
sinngemäss an der Beschwerde fest.
Der Entscheid
ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen
von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. 393 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Beschwerdegericht ist gemäss § 17 kantonales Einführungsgesetz zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht.
Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und begründet
worden. Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig eingereichte und
begründete Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid ergeht im schriftlichen
Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Der
Beschwerdeführer moniert sinngemäss, ihm sei das Akteneinsichtsrecht nicht
ordnungsgemäss gewährt worden, da er am 23. Oktober 2015 diese wohl in den
Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft sichten, nicht aber kopieren konnte. Darauf
ist nicht einzutreten, da die Akteneinsicht nicht Gegenstand (Inhalt) der angefochtenen
Verfügung ist. Vollständigkeitshalber wird der Beschwerdeführer gleichwohl
darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts möglich
ist, soweit der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht
oder öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen dies gebieten
(Art. 108 Abs. 1 StPO). Vorliegend bestehen die Akten grossmehrheitlich
aus Eingaben des Beschwerdeführers und sind ihm deshalb hinlänglich bekannt. Die
wenigen verbleibenden Aktenstücke betreffen die Person des Beschwerdegegners,
gegen welchen sich die Strafanzeigen und Strafanträge des Beschwerdeführers richten.
Angesichts der zahlreichen und auch sehr persönlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers
gegen den Beschwerdegegner, verbunden mit seinen Anträgen, zahlreiche Bewohner
und Bewohnerinnen der von den Parteien bewohnten Liegenschaft in das Verfahren
miteinzubeziehen, liegt die Gefahr einer unbefugten Weitergabe und Verwendung
von geschützten Personendaten nahe. Die Beschränkung der Akteneinsicht auf eine
Einsichtnahme vor Ort wäre vor diesem Hintergrund ohnehin als recht- und
verhältnismässig zu erachten.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu
überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es
grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende
Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder
nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV
86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine
Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher
scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage
halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden
Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt
sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem
Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im
Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in
einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV
186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2
S. 226 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).
2.2 Hintergrund
des mit der angefochtenen Verfügung eingestellten Strafverfahrens sind
zahlreiche Strafvorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner. Der
Beschwerdegegner ist vormaligen Mieter einer Mietwohnung in der Liegenschaft,
in welcher auch der Beschwerdeführer über eine Mietwohnung verfügt. Der
Beschwerdeführer behauptet unter anderem, der Beschwerdegegner habe den an
seiner Wohnungstüre befindlichen Türspion und sein Namensschild beschädigt,
seinen vor der Wohnungstüre im Treppenhaus liegenden Türvorleger gestohlen, den
Hinter- sowie Vorderreifen seines Fahrrades beschädigt und die Klingel seiner
Wohnung im Sinne einer „Dauerklingelattacke“ betätigt. Direkte Zeugen der
angeblichen und zahlreichen Vorfälle gibt es keine, mithin liegt in allen vorgetragenen
und beanzeigten Fällen eine „Aussage gegen Aussage“ Situation vor, da der
Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegner habe diese Taten begangen, der
Beschwerdegegner dies indessen vehement abstreitet und den Beschwerdeführer als
einen Nachbarn darstellt, der ihn immer wieder provoziert habe (Einvernahme
Beschwerdegegner vom 18. März 2015 S. 4 f.).
2.3 Der
Beschwerdeführer moniert, die Untersuchungsbehörde habe an den betreffenden
Gegenständen (Türspion, Türschild, Velo etc.) keine Fingerabdrücke oder
DNA-Spuren abgenommen und sichergestellt. Zum einen ist fraglich, ob die zu
untersuchenden Gegenstände überhaupt noch vorhanden sind: zumindest das Namensschild
wurde von der Hausverwaltung zeitnah ausgewechselt (E-mail Schreiben an die
Hausverwaltung vom 12. März 2015) und der Türvorleger soll verschwunden
sein (Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. März 2015). Zum anderen konnte
aber auch bei den noch vorhandenen Gegenständen ohne weiteres auf eine
Spurensicherung verzichtet werden, da allfällige auf den Beschwerdegegner
zurück zu führende Spuren keinen Beweis dafür erstellen würden, zu welchem
Zeitpunkt und unter welchen Umständen diese dort hingelangten. Da der
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner Nachbarn waren und offenbar mehrmals
- wenn auch nach der Wahrnehmung beider Parteien unerfreulichen - Kontakt
miteinander hatten, könnten Spuren im Wohnungstürbereich des Beschwerdeführers
zu einem beliebigen Zeitpunkt dort angebracht worden sein. Dasselbe gilt für
Spuren im Veloabstellraum und an dem Fahrrad des Beschwerdeführers, da beide
Parteien gemäss ihren Aussagen den Veloabstellraum benutzen und dort ihre
Fahrräder abstellten. Allfällig sichergestellte Spuren würden mit anderen
Worten keinen Beweis für die seitens des Beschwerdeführers behaupteten
Sachverhalte liefern. Damit bleibt es bei der Feststellung der
Staatsanwaltschaft, für all diese Vorfälle sei eine Dritttäterschaft nicht
auszuschliessen. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach das Ergehen eines
Schuldspruchs im Falle einer Anklage äusserst unwahrscheinlich erscheine ist
richtig und das Strafverfahren wurde in Bezug auf die Tatvorwürfe der
mehrfachen Sachbeschädigung und des geringfügigen Diebstahls zu Recht
eingestellt. Zusätzlich spricht auch der Bagatellcharakter dieser Tatvorwürfe
für die Richtigkeit dieser Entscheidung.
2.4 Des
Weiteren unterstellt der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner, dieser habe ihm
am 3. März 2015 den Zutritt zum Aufzug verwehrt, indem er seinen Fuss vor die
Lifttüre gestellt habe und der Beschwerdeführer diese deshalb nicht habe öffnen
können. Als der Beschwerdegegner geäussert habe, man würde nun gemeinsam den
Aufzug nehmen, habe der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt, dass er auf keinen
Fall mit ihm gemeinsam den Lift nutzen werde, er solle „doch bitteschön
fahren“. Danach sei der Beschwerdegegner „bedrohlich geworden“, habe den Körper
des Beschwerdeführers „betoucht“ und habe mit seinen Fingerspitzen viermal
gegen dessen Oberkörper gedrückt, mit der Bemerkung, er werde wohl ein
Mobiltelefon mit sich führen. Sodann habe der Beschwerdegegner den Lift
genommen. Der Beschwerdeführer habe den Aufzug sodann erst fünf Minuten nach
dem Vorfall benutzt. Nachdem der Beschwerdeführer kurz darauf in den
Veloabstellraum ging, habe er feststellen müssen, dass der Vorderreifen seines
Fahrrads zerstochen worden sei (s. oben Ziff. 2.2; Schreiben des
Beschwerdeführers vom 3. März 2015). Dieser Vorfall, welcher vom
Beschwerdegegner bestritten bzw. ganz anders dargestellt wird (Einvernahme des
Beschwerdegegners vom 18. März 2015 S. 2), soll gemäss den Vorstellungen des
Beschwerdeführers mittels Abnahme eventuell vorhandener Spuren des Beschwerdegegners
an der Jacke des Beschwerdeführers zu beweisen sein. Indessen ist auch hier
darauf hinzuweisen, dass allfällige Spuren an der Jacke des Beschwerdeführers
mit einem anderen Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdegegner erklärt werden
könnten, insbesondere aber würden mögliche Spuren keinerlei Aufschluss über die
Stärke der behaupteten Berührung durch den Beschwerdegegner geben und schon gar
keinen Hinweis auf die behaupteten weiteren Umstände und Inhalte der Konversation
liefern. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers fällt im Übrigen
auf, dass dieser in den ersten Angaben zum Vorfall noch nicht von einem
„Wegschubsen“ sprach, mithin den Vorfall zunehmend gravierender schildert (vgl.
Einvernahme vom 15. Oktober 2015 S. 5), was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
schadet. Damit ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzustellen,
dass eine erfolgreiche Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits am
Nachweis der genauen Umstände dieses Vorfalls scheitern dürfte.
Gleichzeitig ist
darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände zudem
kaum die für den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Strafgesetzbuch (StGB,
SR 311.0) erforderliche „schwere Drohung“ erfüllen dürften, müsste dazu doch ein
„künftiges Übel“, welches der Drohende zu verwirklichen androht, in Aussicht
gestellt werden (Delnon/Rüdy, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art.
180 N 12 f.). Was dies genau sein sollte, wird aus der Schilderung des
Beschwerdeführers nicht klar (s. Schreiben des Beschwerdeführers an die
Stiftung [...] vom 3. März 2015). Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern eine
Nötigung gemäss Art. 181 StGB vorliegen soll, bedarf schliesslich auch diese
wiederum der Androhung ein zukünftigen Übels oder einer sonstigen Einschränkung
der Handlungsfreiheit, um ein bestimmtes Verhalten beim Genötigten zu erwirken.
Der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt legt solches aber nicht nahe,
wollte er doch von sich aus nicht mit dem Beschwerdegegner den Aufzug teilen. Eine
Anklage dürfte mithin nicht nur bereits an der Erstellung des tatsächlichen
Sachverhalts sondern auch an der rechtlichen Würdigung desselben scheitern.
Hinzu kommt auch hier der Bagatellcharakter der geschilderten Vorwürfe. Die Verfahrenseinstellung
erfolgte demnach auch hier zu Recht.
2.5 Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner weiter vor, ihn mit übermässigem
Lärm ausgehend aus der Wohnung des Beschwerdegegners belästigt zu haben und
will sich dadurch „gestalkt“ wissen. Dazu möchte er ein gemäss seinen Angaben
von ihm aufgenommenes Tonband im Strafverfahren berücksichtigt wissen, welches
diesen übermässigen Lärm belege. Dazu ist auszuführen, dass eine Tonaufnahme
mit einem nicht näher genannten Gerät, zu einzig behaupteten und damit nicht objektiv
feststellbaren Zeitpunkten und von einem nicht nachweisbaren Ort aus in keiner
Art und Weise geeignet ist, irgendetwas zu beweisen, und damit auch zur
Festlegung eines objektivierten Lärmwerts nicht taugt. Zu Recht wurde die
Aufnahme deshalb von der Staatsanwaltschaft nicht weiter berücksichtigt. Im
Übrigen haben sowohl der Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegner
ausgesagt, dass das Miethaus ringhörig sei (Einvernahme des Beschwerdegegners
vom 18. März 2015 S. 2; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober
2015 S. 5; Schreiben der Stiftung [...] vom 10. Februar 2015) und fanden im
Januar und Februar 2015 zudem Bauarbeiten im Haus statt (s. bspw. Schreiben des
Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2015 S. 2, wo er von „sehr lautem Bohr-,
Hammer-, Abspitz-, Klack-, Schleif- und Fräslärm“ im Zusammenhang mit der
Sanierung einer Wohnung in der Liegenschaft berichtet). Der Beschwerdeführer
hat deshalb auch bei der Hausverwaltung um Mietzinsreduktion ersucht (Schreiben
der Stiftung [...] vom 14. Januar 2015 und 10. Februar 2015). Die behaupteten
und angeblich vom Beschwerdegegner ausgehenden Lärmemissionen sind damit
offensichtlich nicht nachweisbar, womit sich weitergehende rechtliche Ausführungen
dazu erübrigen.
2.6 Die
Staatsanwalt hat betreffend die beanzeigten Vorfälle entgegen den Anträgen des
Beschwerdeführers auch keine weiteren Hausbewohner als Zeugen oder
Auskunftspersonen befragt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers waren andere
Hausbewohner bei den behaupteten Vorfällen denn aber auch nie anwesend. So
ergibt sich aus der Schilderung der behaupteten „Dauerklingelattacke“ (s. oben
Ziff. 2.2), dass weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Nachbar [...] den
Beschwerdegegner beim (angeblichen) Betätigen der Haustürklingel gesehen haben:
der Beschwerdeführer will den Beschwerdegegner einzig kurz nach der
„Dauerklingelattacke“ beim Betreten seiner Wohnung beobachtet haben und sein
Nachbar sei - bevor der Beschwerdegegner in seine Wohnung gegangen sei - mit diesem
im Lift in den vierten Stock gefahren. Daraus lassen sich offensichtlich keine
stringenten Schlüsse betreffend die angebliche Tat ziehen, dies umso mehr, als
in Bezug auf ein mögliches Klingeln an den Hausglocken bei der Haustüre zur
Strasse eine Vielzahl von Tätern in Frage kommen würden und solches gerade bei
Kindern als „Glockenzug“ ein nicht unübliches „Spiel“ ist. Auch die die anderen
Vorwürfe betreffenden Schilderungen des Beschwerdeführers lassen den eindeutigen
Rückschluss zu, dass keiner der anderen Mieter direkter Zeuge eines behaupteten
Vorfalls war. Deren Befragung ist damit obsolet und der Verzicht darauf nicht
zu beanstanden.
2.7 Da
keine der vorgeworfenen Handlungen objektivierbar und/oder mit für eine Anklage
genügender Sicherheit einem Handeln des Beschwerdegegners zuzuordnen sind,
bedarf es keiner weiteren Besprechung der Frage, ob deren Gesamtheit unter den
Begriff des Stalkings gemäss der Rechtsprechung fallen würde.
3.1 Des
Weiteren erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, die Aussage des
Beschwerdegegners anlässlich seiner Einvernahme vom 18. März 2015, er sei vom
Beschwerdeführer im September oder Oktober 2014 vor dem Wohngebäude verbal
bedroht worden (Einvernahme S. 3 f.), erfülle den Tatbestand der falschen
Anschuldigung nach Art. 303 StGB. Hier scheitert eine erfolgreiche Anklage aber
daran, dass dem Beschwerdegegner nachgewiesen werden müsste, dass der von ihm
geschilderte Vorfall mit Sicherheit nicht in dieser Art und Weise stattgefunden
(vgl. dazu: Delnon/Rüdy, a.a.O.,
Art. 303 StGB N 10) insbesondere aber auch, dass der Beschwerdegegner diesen
auch nicht so wahrgenommen hat, mithin die Schilderung des Ereignisses wider
besseren Wissen erfolgte (vgl. dazu: Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 303 StGB N 27;
Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, § 55 N 220), was
sich aufgrund fehlender Zeugen und ungenauer Zeitangaben offensichtlich kaum je
mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen liesse. Dies umso mehr, als den
Akten zu entnehmen ist, dass zwischen den Parteien ein schwieriges
nachbarschaftliches Verhältnis bestand und deren offenbar beiderseits als
unangenehm empfundene Zusammentreffen nach der allgemeinen Lebenserfahrung
Nährboden für gegenseitige Missverständnisse bot. Zum Tatbestand der falschen
Anschuldigung lässt sich ausserdem ganz allgemein sagen, dass insbesondere
dessen subjektive Erfüllung generell äusserst schwierig nachzuweisen ist. Im
vorliegenden Fall ist klarerweise davon auszugehen, dass eine entsprechende
Anklage aussichtslos ist. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte zu Recht.
3.2 Der
Beschwerdeführer bezichtigt den Beschwerdegegner ausserdem der üblen Nachrede
(Art. 173 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB), da dieser gegenüber den
Ermittlungsbehörden aussagte, der Beschwerdeführer sei „nicht ganz bache“ und
„ein Spinner“ und würde auch von anderen Hausbewohnern so wahrgenommen
(Einvernahme des Beschwerdegegners vom 18. März 2015 S. 3). Dazu kann
festgehalten werden, dass die Aussage, jemand sei psychisch krank,
grundsätzlich den Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt, da dieser Umstand
nicht ehrrührig ist. Hingegen kann eine entsprechende Äusserung ehrrührig sein,
wenn sie despektierlich gemeint ist (Riklin,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage
2013, Art. 173 N 26 und Art. 174 N 2). Vorliegend hat der Beschwerdegegner zwar
keine medizinischen Begriffe gewählt, sondern seine Ansicht über den
psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit tendenziell groben Worten
zum Ausdruck gebracht, doch geht aus der Gesamtbefragung hervor, dass er den
Beschwerdeführer wohl tatsächlich für krank hält und deshalb gar für dessen aus
seiner Sicht schwieriges Verhalten ein gewisses Verständnis aufzubringen
versucht. So sagte der Beschwerdegegner nämlich aus, der Beschwerdeführer
„könne nichts dafür, er habe Probleme“ (Einvernahme S.3). In diesem Zusammenhang
ist ausserdem zu beachten, dass keine hohen Anforderungen an den
Gutglaubensbeweis (den Beweis, dass der Beschwerdegegner seine Aussage für wahr
hielt) zu stellen sind, da er diese als Beschuldigter in einem gegen ihn
geführten Strafverfahren tätigte und er damit letztlich seine berechtigten
Interessen wahrnahm (Riklin,
a.a.O., Art. 173 StGB N 22). Ein Handeln wider besseres Wissen, wie dies der
Tatbestand der Verleumdung verlangt, ist dem Beschwerdegegner vor diesem
Hintergrund schon gar nicht nachzuweisen. Es ist folglich auch hier mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Anklage kein Erfolg beschieden
wäre. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft zusätzlich darauf hin, dass auf
eine Strafverfolgung auch verzichtet werden kann, weil Schuld und Tatfolgen
geringfügig sind (Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB): Der Beschwerdegegner
machte die Aussage in einem geschlossenen Raum und ausschliesslich gegenüber
einer Person, die dem Amtsgeheimnis untersteht. Die Verfahrenseinstellung ist
damit nicht zu beanstanden.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich die Erhebung einer
Beschwerdegebühr von CHF 1‘000.–, da sich die Beschwerdeinstanz nochmals
umfassend mit der Angelegenheit auseinanderzusetzen hatte und die fehlende
Struktur der Eingaben sowie deren ausufernde Länge den Aufwand zusätzlich
erhöhte.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.