Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2015.33
ENTSCHEID
vom 11. August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Annka Dietrich, Dr. David Jenny, lic. iur. Andreas Schmidlin
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Advokat,
[...]
vertreten
durch Prof. Dr. [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom 16.
November 2015
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
16. November 2015 reichte Dr. [...] für B____ (Anzeigesteller) aufsichtsrechtliche
Anzeige gegen Advokat A____ ein. Diesem wird im Wesentlichen vorgeworfen, er
habe seinem Klienten B____ ein übersetztes Honorar in Rechnung gestellt, diesen
nicht über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufgeklärt und auch nicht
periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars Auskunft
erteilt, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Er habe ferner keine
detaillierte Abrechnung über seine Leistungen erstellt. Mit Eingabe vom 11.
Januar 2016 ersuchte A____ den Anzeigesteller um eine Entbindungserklärung. Mit
Eingabe vom 25. Januar 2016 wird vom Anzeigesteller unter Vorlage einer Entbindungserklärung
für A____ ferner moniert, dass man A____ erneut um Zustellung der Unterlagen in
Sachen Mandat „[...]“ gebeten, von diesem aber keine Rückmeldung erhalten habe.
Mit Schreiben vom 12. und 13. April 2016 hat sich A____, inzwischen vertreten
durch Prof. Dr. [...], Rechtsanwalt, hierzu vernehmen lassen und im Wesentlichen
beantragt, auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens sei mangels einer
Verletzung von Berufspflichten zu verzichten. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton
zu tragen und A____ eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Eingaben vom 11.
April und 3. Juni 2016 hat der Anzeigesteller erneut moniert, die Unterlagen in
Sachen Mandat „[...]“ noch nicht erhalten zu haben. Hierzu hat A____ mit
Schreiben vom 6. Juni 2016 seinerseits erneut Stellung bezogen. Mit Schreiben
vom 2. August 2016 teilt der Anzeigesteller wieder mit, dass er die Unterlagen
im Mandat „[...]“ immer noch nicht erhalten habe und A____ anzuweisen sei, die
verlangten Akten umgehend herauszugeben. Die Einzelheiten der Eingaben ergeben
sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die
paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des
Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme
sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes
wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den
Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln
erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in
Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im
Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. A____ ist im Anwaltsregister
Basel-Stadt eingetragen und es haben sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton
Basel-Stadt zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde unbestrittenermassen in
die Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.
1.2 Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten
der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und
allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen
separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen
Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt,
ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur
wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten
– abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über
die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit
erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
Der Anzeige
liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Advokat A____ wurde vom Anzeigesteller
und zwei weiteren Klienten damit beauftragt, eine Umlegung von drei Parzellen
in die Bauzone zu erwirken. Dass Dr. A____ das Mandat erfolgreich abgeschlossen
hat, ist unbestritten. Mit Honorarvereinbarung vom 25. Juni 2013 wurde
festgelegt, dass das Honorar 2½ % des Wertes der Parzellen nach der Landumlegung
(inklusive Auslagen, exklusive MWST) betrage und von den Klienten anteilsmässig
nach Grösse ihrer Parzellen geschuldet werde. Für den Fall, dass das Land nicht
in die Bauzone umgelegt würde, wurde eine Abrechnung auf Stundenbasis à CHF
350.– vereinbart. Mit Honorar- und Kostennote vom 6. Januar 2014 stellte A____
seinem Klienten den Betrag von CHF 346‘725.– (zuzüglich 8 % MWST) basierend auf
einem Quadratmeterpreis von CHF 2‘000.– auf 6‘934.5m2 in Rechnung.
Die Rechnung wurde am 24. Februar 2014 beglichen.
3.1 Vorab
ist festzuhalten, dass die Beurteilung auftragsrechtlicher Pflichten primär den
Zivilgerichten obliegt und nur grobes Fehlverhalten aufsichtsrechtlich zu
ahnden ist. Insbesondere sind nur krass übersetzte Honorarforderungen
disziplinarrechtlich relevant (vgl. AKE AK.2010.4 vom 27. Juli 2010 E. 3.2, mit
weiteren Hinweisen). Dass Honorarvereinbarungen zulässig oder sogar geboten
sind, darf ebenfalls als gesichert bezeichnet werden.
3.2 Die
vorliegend streitige Honorarvereinbarung führt zu keinem offensichtlich
unangemessenen Honorar. A____ ist unbestrittenermassen für seine Klienten äusserst
erfolgreich tätig gewesen und hat mit der Umlegung in die Bauzone einen ganz
erheblichen Mehrwert für deren Parzellen erreicht. Wie er ferner mit
verschiedenen Offerten belegt (Beilagen 7-10 zur Vernehmlassung vom 12. April
2016), ist der angenommene Landwert von CHF 2‘000.– pro Quadratmeter
realistisch. Da die Umzonung erfolgreich war, war auch nicht nach Stunden
abzurechnen. Dass A____ vor der Rechnungstellung aufgefordert worden wäre,
Rechenschaft über die aufgelaufenen Kosten zu erstatten, ist nicht belegt. Eine
detaillierte Aufstellung über den Stundenaufwand war mit der Umzonung nicht
mehr erforderlich. Auch überlässt es die Honorarvereinbarung nicht dem reinen
Ermessen des beauftragten Advokaten, ob nach Stundenaufwand oder nach
Interessenwert abzurechnen ist (was unzulässig wäre), sondern es ist zum
Vornherein klar festgelegt worden, wann nach welcher Methode abgerechnet wird.
Auch wenn der neue Zonenplan zum Zeitpunkt der Rechnungstellung noch nicht
rechtskräftig war, war für die Beteiligten offenbar klar, dass der Rest nur
noch „Formsache“ sei. Dafür spricht nicht nur das Begleitschreiben A____ zur
Rechnung vom 6. Januar 2014 (Anzeigebeilage 5), sondern auch die E-Mail der
Tochter des Anzeigestellers vom 26. Januar 2014 an A____ (Beleg 13 zur
Vernehmlassung), in welcher diese festhält, dass ihren Vater die „[…] Einigung
für die [...]“ sehr aufstelle, und der Umstand, dass der Anzeigesteller sich
dazu in seiner abschliessenden Eingabe vom 2. August 2016 gar nicht mehr äussert.
3.3 Was
die angeblich verweigerte Herausgabe von Unterlagen betrifft, ist
festzustellen, dass vorab nicht spezifiziert wird, welche Unterlagen angeblich
nicht herausgegeben worden sein sollen. Dass A____ noch im Besitz von ihm
anvertrauten Originalunterlagen sein soll, wird nicht einmal substantiiert
behauptet. Im Gegenteil wird durch die von beiden Parteien im Verlaufe des
Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen belegt, dass der Anzeigesteller jeweils
mit Kopien über die laufenden Bemühungen seines Anwalts dokumentiert wurde. Der
Anzeigesteller rügt nicht, A____ verweigere seinem neuen Anwalt Kopien von
nicht mehr auffindbaren Unterlagen zwecks Fortführung des Mandates, sondern er
rügt eine Verletzung der auftragsrechtlichen Herausgabepflicht an den
Anzeigesteller selbst. Dieser Vorwurf ist offensichtlich nicht gerechtfertigt.
Nach den obigen
Erwägungen ist auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten. Da
die vorliegende Anzeige zwar unbegründet, jedoch nicht als geradezu mutwillig
erscheint, ist für dieses Verfahren auf die Erhebung ordentlicher Kosten zu
verzichten. Schliesslich ist der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Parteientschädigung
abzuweisen, da es hierfür schon an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage
mangelt.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen den Advokaten A____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Antrag von A____ auf Zusprechung
einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die
Ablehnung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung kann gemäss
§ 21 Abs. 3 AdvG Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses Entscheids
schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet,
ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Rekursanträge
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.