Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2015.40
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom
2. November 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett,
Dr.
Cordula Lötscher und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten
durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandbegehren
gegen die Appellationsgerichtspräsidentin
lic.
iur. C____
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 12.
Dezember 2014 wurde unter anderem A____ diverser Straftatbestände schuldig
erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Gegen dieses Urteil erklärte
A____ mit Schreiben vom 7. April 2015 Berufung, womit er sich gegen
die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, versuchten Raubs und Raufhandel
wendete und auch die Strafzumessung anfocht (Berufungsverfahren SB.2015.40)
Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat
der Instruktionsrichter die Akten des Strafgerichts im Verfahren SG.2015.93 beigezogen.
In diesem Verfahren wurde A____ von der damaligen Strafgerichtspräsidentin lic.
iur. C____ wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die er vor dem
12. Dezember 2014 begangen hatte, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Das Urteil ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
Am 2. November 2016 fand die
Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren SB.2015.40 statt. Dabei stellte
der Verteidiger von A____ zu Beginn der Verhandlung ein Ausstandsbegehren gegen
die Mitwirkung der nunmehrigen Appellationsgerichtspräsidentin
lic. iur. C____ in diesem Berufungsverfahren. Über dieses Gesuch
entschied die Kammer des Berufungsgerichts in Abwesenheit der abgelehnten Gerichtspräsidentin.
Nach mündlicher Eröffnung des das Ausstandsgesuch abweisenden Entscheids wurde
die Berufungsverhandlung (unter Mitwirkung der Gerichtspräsidentin
lic. iur. C____) fortgesetzt.
Erwägungen
Gemäss Art. 58 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer
in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, ein entsprechendes Gesuch
an die Verfahrensleitung zu richten. Sind von einem Gesuch nach Art. 56 lit.
b-e StPO die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts
betroffen und widersetzen sie sich dem Ausstandsbegehren, so entscheidet
darüber gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht. Der Entscheid
erfolgt ohne weiteres Beweisverfahren. Er ergeht schriftlich und ist zu begründen
(Art. 59 Abs.1 und 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Entscheid des Berufungsgerichts
den Parteien überdies anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2016 vorab
mündlich eröffnet und kurz begründet worden.
Zur Begründung des Ausstandsbegehrens
argumentiert der Gesuchsteller damit, dass die Appellationsgerichtspräsidentin
lic. iur. C____ als erstinstanzliche Strafgerichtspräsidentin beim Erlass des Urteils
vom 5. November 2015 Delikte habe beurteilen müssen, die im Dezember 2013
begangen worden seien, weshalb sie eine Zusatzstrafe zum (im vorliegenden
Berufungsverfahren angefochtenen) Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2014
hätte ausfällen müssen. Man könne der Beweisliste jenes Verfahrens entnehmen,
dass das im vorliegenden Berufungsverfahren angefochtene Urteil beigezogen
worden sei. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung habe sich die
Strafgerichtspräsidentin mit den Taten, die im Berufungsverfahren zu beurteilen
seien, auseinandersetzen müssen. Sie könne deshalb wegen Vorbefassung nicht
auch im Berufungsverfahren SB.2015.40 mitwirken. Das Ausstandsgesuch sei nicht
verspätet eingereicht, weil es sich bei Art. 56 lit. b StPO um einen
Ausstandsgrund handle, der zwingend zu beachten sei. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft
der Meinung, dass das Gesuch bereits wegen verspäteter Geltendmachung
abzuweisen sei. Sie weist überdies darauf hin, dass im Urteil vom 5. November
2015 gar keine Zusatzstrafe ausgesprochen worden sei, weshalb auch keine Vorbefassung
vorliege.
Will eine Partei den Ausstand einer in
einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung
„ohne Verzug“ ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Der Ausstand ist mithin so
früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des
Ausstandsgrundes, zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein
Ausstandsgesuch, das
sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch
als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet
hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung
während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006
E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des
Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013
E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3). Der Gesuchsteller und
sein Vertreter wurden am 5. August 2016 zur Verhandlung vom 2. November
2016 vorgeladen. Dabei wurde ihnen auch die teilnehmenden Richterinnen und
Richter mitgeteilt (siehe „Beiblatt Parteien“). Diese Mitteilung erfolgt
grundsätzlich bei der Vorladung gerade auch im Hinblick darauf, dass allfällige
Ausstandsgründe durch die Parteien rechtzeitig erkannt und gerügt werden
können. Der den Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren vertretende Verteidiger
lic. iur. B____ beziehungsweise sein Substitut MLaw D____ hat den Gesuchsteller
auch am 5. November 2015 im Verfahren vor der Strafgerichtspräsidentin
vertreten. Der Verteidiger hat somit nicht erst durch den im Berufungsverfahren
am 31. Oktober 2016 erfolgten Beizug der Akten jenes Verfahrens Kenntnis
nehmen können vom Umstand, dass die als Berufungsrichterin im Verfahren
SB.2015.40 vorgesehene lic. iur. C____ das Urteil vom 5. November 2015 als
Strafgerichtspräsidentin erlassen hat. Das erst am Anfang der Verhandlung vom
2. November 2016 gestellte Ausstandsbegehren ist damit verspätet erfolgt.
Aber auch materiell erweist sich das
Gesuch als unbegründet. Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen,
unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll
garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen,
in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken.
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können
namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in
einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet
sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
(BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE BES.2014.28
vom 9. Dezember 2014, BE.2009.1004 vom 20. August 2010, 354/2009 vom 8.
September 2009). Konkretisiert wird der Anspruch auf ein unbefangenes,
unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht im Strafverfahren in den
Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in einer Strafbehörde tätige Person
in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat
(lit. a StPO), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer
Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin,
in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer verfahrensbeteiligten
Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit. c-e) oder aus anderen
Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder
deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
Der Gesuchsteller ist der Meinung,
dass die Strafgerichtspräsidentin lic. iur. C____ in ihrem Urteil vom 5.
November 2015 eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember
2014 hätte ausfällen müssen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung habe sie sich
mit den Taten, die im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen seien,
auseinandersetzen müssen. Daraus will er eine Vorbefassung von
lic. iur. C____ ableiten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts kommt die Aussprechung einer
Zusatzstrafe nur in Betracht, wenn dem Richter ein rechtskräftiges
Urteil für die zuerst abgeurteilten Taten vorliegt. Andernfalls kann er
entweder abwarten, bis das frühere Urteil in Rechtskraft erwächst und dann zu
diesem eine Zusatzstrafe verhängen oder ohne abzuwarten gleich ein
selbständiges Urteil fällen (BGE 129 IV 113). Vorliegend ist das (im vorliegenden
Berufungsverfahren angefochtene) Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember
2014 nicht in Rechtskraft erwachsen, was sich durch den Beizug der Akten durch
die Strafgerichtspräsidentin gezeigt hatte. Wie sich aus dem (rechtskräftigen) Urteil
der Strafgerichtspräsidentin vom 5. November 2015 ergibt, hat sie daraufhin die
zweite vom Bundesgericht aufgezeigte Lösung gewählt und selbständig
entschieden. Mit den im vorliegenden Berufungsverfahren SB.2015.40 zur
Diskussion stehenden Tatvorwürfen hatte sie sich deshalb damals nicht zu
befassen. Das Ausstandsgesuch ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Für das vorliegende Verfahren werden keine
separaten Kosten erhoben. Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand im
Berufungsverfahren SB.2015.40 entschädigt.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Das
Ausstandsgesuch gegen lic. iur. C____ wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung
an:
Gesuchsteller
lic. iur. C____
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr.
Claudius Gelzer lic. iur.
Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.