ad 2: Schändung in gemeinsamer Begehung, geringfügige Hehlerei sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
ad 3: Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügige Hehlerei
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2015.28
URTEIL
vom
19. September 2016
Mitwirkende
lic.
iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher,
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...]
Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokat,
[…]
und
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...]
Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokatin,
[…]
und
C____, geb. [...] Berufungskläger
3
[...]
Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokatin,
[…]
Privatklägerin
D____
Adresse bekannt
vertreten
durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 4. November 2014
betreffend
Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 4.
November 2014 wurden A____, B____ und C____ der Schändung in gemeinsamer
Begehung schuldig erklärt. A____ wurde zusätzlich wegen geringfügigen
Diebstahls schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren und zu CHF 500.‒ Busse (ev. 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. B____ wurde zusätzlich der geringfügigen
Hehlerei sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einbezug
der Untersuchungshaft, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, und einer
Probezeit von 2 Jahren sowie zu CHF 400.‒ Busse verurteilt. C____ wurde
zusätzlich wegen geringfügiger Hehlerei schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungshalft, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.‒ (ev. 4
Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Beurteilten wurden solidarisch zur Zahlung von
CHF 20‘000.‒ Genugtuung zuzüglich Zins an D____ verurteilt. A____ wurden
Verfahrenskosten von CHF 3‘111.‒, B____ von CHF 3‘629.30 und C____ von
CHF 3‘004.‒ auferlegt. Die Urteilsgebühr wurde auf je CHF 2‘200.‒
bemessen.
Alle Beurteilten sowie die
Staatsanwaltschaft haben gegen dieses Urteil Berufung angemeldet und erklärt,
wobei sich diese in allen Fällen ausschliesslich gegen die Strafzumessung
richtet. A____ beantragt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit bedingtem
Strafvollzug, im Falle einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren einen
unbedingten Strafanteil von 6 Monaten sowie eine Busse von CHF 200.‒. B____
beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren mit bedingtem Strafvollzug.
C____ beantragt maximal 2 Jahre Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug,
eventualiter eine teilbedingte Freiheitstrafe mit unbedingten Strafanteil von 6 Monaten
sowie eine Busse von maximal CHF 200.‒. Die Staatsanwaltschaft beantragt
für die Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von je 4 ½ Jahren sowie die
Bestätigung der ausgesprochenen Bussen.
In der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 19. September 2016 wurden die Beschuldigten befragt. In
der Folge gelangten der Staatsanwalt sowie die Verteidigung zum Vortrag. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die
Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO und die Beschuldigten sind nach
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sämtliche
Parteien haben ihre jeweilige Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf
sämtliche Berufungen ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall richten sich
sowohl die Berufungen der Beschuldigten als auch jene der Staatsanwaltschaft
einzig gegen die Strafzumessung, womit das erstinstanzliche Urteil im
Schuldpunkt sowie hinsichtlich der Zivilforderungen in Rechtskraft erwachsen
ist.
2.1 Der Strafrahmen der Schändung reicht von Geldstrafe
bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und wird aufgrund der gemeinsamen Tatbegehung durch
Art. 200 StGB auf maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe erweitert, während die
Mindeststrafe unverändert bleibt.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist
das Tatverschulden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben
sich in diesem Zusammenhang kritisch zu den Erwägungen der Vorinstanz
geäussert. Die Staatsanwaltschaft moniert, die Vorinstanz habe zwar das
Tatverschulden zutreffend als äusserst schwer qualifiziert, bei einem
Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bewege man sich damit indes
eindeutig nicht mehr in einem Bereich, der eine teilbedingte Strafe zulassen
würde. Es sei von einer Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens,
also zwischen 5 und 10 Jahren, auszugehen (Berufungsbegründung Stawa S. 2-3).
Die Verteidigung der Berufungskläger 2 und 3 wiederum stösst sich an der
Qualifizierung des Tatverschuldens. Dieses sei höchstens als mittelschwer zu
taxieren. Die Verteidigung beantragt für alle drei Berufungskläger
Freiheitsstrafen im vollbedingten Bereich.
Das Tatverschulden orientiert sich an
der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbestands
und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,
durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf
gleichzusetzen ist. Weder die Argumentation der Anklage noch jene der
Verteidigung vermag vor diesem Hintergrund zu überzeugen. Die Annahme eines
äusserst schweren Tatverschuldens würde nicht zu einer Einsatzstrafe im
mittleren, sondern im obersten Bereich des erweiterten Strafrahmens führen und
müsste demnach nahe bei den maximal möglichen 15 Jahren Freiheitsstrafe
angesiedelt sein. Das von der Verteidigung genannte Verschulden im mittleren
Bereich würde in casu einer Einsatzstrafe von rund 7,5 Jahren Freiheitsstrafe
entsprechen. Dass die Vorinstanz und die Anklage im Ergebnis nicht von einem äusserst
schweren Tatverschulden ausgehen können, zeigt sich an den ausgesprochenen
teilbedingten Freiheitsstrafen, aber auch an den von der Staatsanwaltschaft
beantragten Freiheitsstrafen von 4 ½ Jahren, welche ebenfalls noch im
unteren Drittel des erweiterten Strafrahmens angesiedelt sind. Andererseits
geht die Verteidigung offensichtlich nicht von einem mittleren, sondern von einem
leichten Tatverschulden aus, wenn sie im Ergebnis auf eine Strafe im
vollbedingten Bereich plädiert.
2.2
2.2.1 Ausgangspunkt der Bemessung des
Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Folgende Punkte fallen dabei zu
Lasten der Beschuldigten ins Gewicht: Dass die Schändung zu dritt begangen
wurde, führt zwar zu einem nach oben erweiterten Strafrahmen, nicht aber zu
einer erhöhten Mindeststrafe, sodass dieser Umstand beim Verschulden stark ins
Gewicht fällt. Alle drei Beschuldigten haben mit dem bewusstlosen Opfer den
Geschlechtsverkehr vollzogen. Diese Begehungsform der Schändung wiegt schwer,
da zur Erfüllung des Tatbestandes neben Beischlaf und beischlafähnlichen
Handlungen bereits „andere sexuelle Handlungen“ von wesentlich geringerer
Intensität genügen (dazu Maier,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art 191 N 13).
Für ein bewusstloses Opfer ist es regelmässig
traumatisierend, dass es im Gegensatz zum Täter nicht weiss, was ihm geschehen
ist. Dieses Gefühl wurde in casu dadurch potenziert, dass zudem mehrere Dritte
durch die Videoaufnahmen detaillierte Kenntnis der Schändung erlangten. Dass
dieser Umstand die Tat für die Betroffene wesentlich verschlimmert hat, verdeutlicht
ihre Bestürzung, als sie anlässlich ihrer Einvernahme Kenntnis von der
verbreiteten Videoaufnahme erlangt (Protokoll der Videobefragung: Akten S. 783).
Das Aufnehmen der Schändung und die Weiterverbreitung der Aufnahmen fällt im
Rahmen des Tatverschuldens stark belastend ins Gewicht. Da dieses Verhalten im
Falle von B____ zudem den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB erfüllt
(Schuldspruch ebenfalls rechtskräftig), ist bei der Bemessung der Strafe in
seinem Fall auf die Gefahr einer Doppelverwertung zurückzukommen (siehe dazu E.
2.3.3.).
Auf dem zweiminütigen Video ist zu
sehen, wie A____ das regungslose Opfer heftig penetriert, während C____ im
Vordergrund an seinem Glied manipuliert. Die Tonspur der Aufnahme belegt
eindeutig, dass sich die Beschuldigten klar darüber waren, dass das Opfer nicht
bei Bewusstsein war. Es wird geflüstert, was nicht anders zu erklären ist, als
dass das Opfer nicht aufgeweckt werden sollte. Dies widerspricht denn auch klar
der Behauptung der Verteidigung und den sinngemässen Depositionen der Beschuldigten,
man habe hinsichtlich der Wehrlosigkeit des Opfers lediglich mit Eventualvorsatz
gehandelt. B____ schrieb zudem via Whatsapp, „alde mir hend sie gfickt wo sie
gschloofe het so kli“ (Protokoll Whatsapp: Akten S. 747). Dies belegt ohne
jeden Zweifel, dass man sich im Wissen um den Zustand des Opfers an diesem
verging.
Auf die sexuell aufgeladene Stimmung,
welche schon geherrscht haben dürfte, als das Opfer noch bei Bewusstsein war,
ist zurückzukommen (siehe 2.2.2). Die Begleitumstände der Schändung zeigen indes
eindrücklich, dass es den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nur um
Sex ging, den sie womöglich auch einvernehmlich mit dem wachen Opfer hätten
haben können. Sie erkannten in der bewusstlosen Frau vielmehr ein wehrloses
Opfer und nutzten diese Situation mitleidlos und konsequent aus: Nebst dem
erwähnten Umstand, dass alle drei hintereinander und ungeschützt den Geschlechtsverkehr
an D____ vollzogen und sich dabei nicht nur über das Opfer amüsierten, sondern B____
die Tat teilweise filmen liessen, zeugen vor allem die Whatsapp-Nachrichten B____s
von äusserster Geringschätzung. Er prahlte gegenüber den Adressaten damit, „bitte
luegget hahahahahahah mir hend die zerstört“ bzw. „bitte lueg was mir mit dere
agstellt hend“, betitelte das Opfer als „Nutte“ und „dummi naivi“ und liess die
Empfänger wissen: „ajoo usgno hemmer si au no“ (Aufzeichnungen der Whattsapp-Messages/Chats:
Akten S. 651 ff.). Letzteres bezog sich darauf, dass das Opfer durch den
Berufungskläger A____ bestohlen und die Beute unter den drei Beschuldigten
aufgeteilt wurde, was sich in ‒ ebenfalls unangefochtenen ‒
Schuldsprüchen wegen geringfügigen Diebstahls bzw. geringfügiger Hehlerei
niederschlug. Wenn der Diebstahl von 80 Euro bzw. die Hehlerei und das Filmen der
Tat auch separate Tatbestände erfüllen, so zeigt das gesamte Verhalten doch,
dass keineswegs einvernehmlicher Sex mit einer Frau vollzogen wurde, die nach
ihrer Einwilligung kurz eingeschlafen war, wie es die Berufungskläger noch
immer sinngemäss darstellen, sondern das Opfer auf allen Ebenen ausgenutzt
wurde. Dass dem Opfer bei der Verabschiedung durch A____ zur Pille danach
geraten wurde, ist mitnichten als Akt der Fürsorge, sondern als hämischer
Abschlusskommentar gegenüber einem Opfer zu verstehen, das nicht wusste, was geschehen
war und dennoch um Vorkehrungen gegen allfällige Folgen der Tat, namentlich
eine Schwangerschaft oder eine Infektion mit einer Geschlechtskrankheiten
besorgt sein musste.
Die Tat hatte für das Opfer
gravierende Folgen. Gemäss Zeugnis der behandelnden Psychotherapeutin leidet D____
unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und ist aufgrund ihrer
starken Ängste im öffentlichen Raum nicht mehr in der Lage im Service zu
arbeiten (Akten S. 913).
2.2.2 Den angeführten belastenden Elementen stehen
Faktoren gegenüber, welche beim Tatverschulden zugunsten der Beschuldigten zu
berücksichtigen sind. Zunächst ist dies die kurze Dauer der eigentlichen Tat.
Das Opfer hielt sich mehrere Stunden am Wohnort des Berufungsklägers B____ auf,
wovon es zum grössten Teil bei Bewusstsein war und einvernehmlich Zeit mit den
drei Beschuldigten verbrachte. Einziges Zeugnis der Schändung ist ein
2-minütiger Film, der A____ beim Sex mit dem bewusstlosen oder schlafenden
Opfer zeigt. Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die
gesamten Schändungshandlungen nur wenige Minuten dauerten.
Das zum Widerstand unfähig Machen des
Opfers zur Begehung des Beischlafs würde eine Vergewaltigung darstellen (siehe
Art. 190 Abs. 1 StGB). Dass die Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers
nicht herbeigeführt haben, ist beim Vorliegen einer Schändung notwendigerweise
der Fall und daher kein entlastendes Moment. Jedoch haben sie gemäss
Beweisergebnis auch nicht massgeblich dazu beigetragen, dass D____ Alkohol
und/oder Betäubungsmittel konsumierte und daher das Bewusstsein verlor. Es ist
davon auszugehen, dass das Opfer bereits grosse Mengen Alkohol zu sich genommen
hatte, als sie auf die Beschuldigten traf und in ihrem Beisein lediglich ein
weiteres Bier trank.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die
Tat von langer Hand geplant war und die Berufungskläger die Frau bereits in der
Absicht ansprachen, sich an ihr zu vergehen. Auch ist aufgrund der Whatsapp-Nachrichten
B____s, die sich mit seinen Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden
decken, davon auszugehen, dass bereits vor der Tat eine sexuell aufgeladene
Stimmung herrschte. Insbesondere die einprägsamen Schilderungen, wonach das
Opfer C____ in den Kopf gebissen habe, nachdem das Opfer ihn zum Sex
aufgefordert habe („fuck me“), dürften der Wahrheit entsprechen. Neben der
zweiminütigen Filmsequenz, welche die unbestrittene Schändung mit einem bewusstlosem
Opfer darstellt, existiert eine weitere Filmsequenz von nur sieben Sekunden
Dauer, welche dokumentiert, wie A____ ein weiteres Mal Geschlechtsverkehr mit
dem Opfer hat, dieses jedoch bei Bewusstsein ist. Als es „fertig, stop“ sagt
und C____ zu A____ sagt, er solle aufhören, tut er dies unverzüglich. Es lässt
sich indes nicht feststellen, wann diese Aufnahme entstanden ist und
insbesondere nicht, ob dieser Geschlechtsverkehr vor oder nach der Schändung
stattgefunden hat. Auf jeden Fall ist zugunsten der Beschuldigten zu konstatieren,
dass es auch im wachen Zustand des Opfers zu sexuellen Handlungen gekommen ist.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Opfer vor der Schändung
möglicherweise „in die eine oder andere Handlung eingewilligt und ‚fuck me‘
geäussert hatte“ (Urteil S. 23). Den Beschuldigten muss somit zugutegehalten
werden, dass die Bewusstlosigkeit des Opfers keine Voraussetzung dafür war,
dass es zu sexuellen Handlungen kam.
Hingegen liegt entgegen der Annahme
der Verteidigung kein Anwendungsfall des gesetzlichen Strafmilderungsgrundes
von Art. 48 lit. b StGB vor. Dieser kommt zur Anwendung, wenn der Täter durch
das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist.
Im vorliegenden Fall mag es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit dem
Opfer gekommen sein, zu denen es die Beschuldigten womöglich gar aufgefordert hat.
Die Situation präsentierte sich nach Eintritt der Bewusstlosigkeit des Opfers
indes völlig anders. Im wachen Zustand ausgesandte Signale des Opfers hatten keinerlei
Bedeutung für diese neue Situation, und es war den Beschuldigten ohne Zweifel
klar, dass eine etwaige frühere Einwilligung nicht fortwirken und eine
Pauschaleinwilligung für sämtliche ihnen beliebigen sexuellen Handlungen darstellen
konnte. Es kann keine Rede davon sein, dass „selbst ein verantwortungsbewusster
Mensch in dieser Situation Mühe gehabt hätte, zu widerstehen“, wie es das
Bundesgericht zur Annahme des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 b StGB
voraussetzt (BGE BGE 102 IV 273 E. 2c. S. 278).
2.2.3 Wenn die Verteidigung geltend
macht, das Verhalten der Berufungskläger habe sich womöglich noch im Bereich
der Fahrlässigkeit bewegt, es habe eine gültige Einwilligung des Opfers
vorgelegen (AV 3 S. 6) oder die Berufungskläger seien einem Sachverhaltsirrtum
oder Verbotsirrtum unterlegen (Plädoyer AV1 S. 3), so sind diese Einwände nicht
zu hören, da sich die Berufungen einzig gegen die Strafzumessung richten und
das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist (siehe
dazu E. 1.2).
2.2.4 Die objektive Tatschwere liegt nach
dem Gesagten insbesondere aufgrund der kurzen Dauer der Tat und der
Vorgeschichte mit anzunehmenden einvernehmlichen sexuellen Elementen im
mittleren Bereich.
2.3
2.3.1 In subjektiver Hinsicht wurde den
Berufungsklägern durch die Vorinstanz zugebilligt, alkoholbedingt enthemmt
gewesen zu sein. Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung. Obschon sich die
gemeinsame Tatbegehung in einem erweiterten Strafrahmen niederschlägt und auch
innerhalb der Strafzumessung negativ auswirkt, ist zudem zu berücksichtigen,
dass jeder einzelne der noch sehr jungen Erwachsenen kaum eine derartige Tat
begangen hätte. Vielmehr dürfte es aufgrund des Alkoholkonsums und der sexuell
aufgeladenen Stimmung dreier unreifer Männer zur Schändung und auch zu den
weiteren Delikten gekommen sein. Allfällige individuelle Tatkomponenten sowie
die Täterkomponenten sind nachfolgend für jeden der drei Beschuldigten
gesondert zu prüfen. Auch die Strafzumessung bezüglich der weiteren Delikte wird
zugunsten der Übersichtlichkeit dort behandelt.
2.3.2 Das für die gemeinsam begangene
Schändung ermittelte Tatverschulden ist für den Berufungskläger A____ weder
nach oben noch nach unten zu korrigieren. Ein Indiz dafür, dass er kein reiner
Mitläufer war, ist, dass er es war, der das Opfer zusätzlich bestahl und die
Beute später verteilte. Sein Tatverschulden bewegt sich unter Einbezug des
subjektiven Verschuldens im unteren Bereich, was einer hypothetischen Strafe
von knapp 3 Jahren entspricht.
Hinsichtlich des Verhaltens im Laufe
des Strafverfahrens präsentiert sich ein durchzogenes Bild. Vor erster Instanz
beantragte A____ noch einen Freispruch. Den Schuldspruch des Strafgerichts
wegen gemeinsam begangener Schändung akzeptierte er dann jedoch ebenso wie die
Zivilforderungen des Opfers. Reue kann ihm dennoch nicht zugutegehalten werden.
Zwar hat er in seinem Schlusswort vor zweiter Instanz geäussert, es tue ihm leid,
dass das Opfer diese Folgen zu tragen habe, ein damit verbundenes Geständnis
mochte er indes nicht ablegen. Echte Reue war in der Berufungsverhandlung hingegen
bezüglich des geringfügigen Diebstahls zu erkennen, der im Wertgefüge des
Berufungsklägers besonders verwerflich zu sein scheint und für den er sich
offensichtlich schämt (Prot. Berufungsverhandlung S. 6).
Die Vorinstanz hat sämtlichen
Beschuldigten eine sehr hohe Strafempfindlichkeit attestiert. Dies aufgrund
ihres jugendlichen Alters und des Umstands, dass sie sich in Ausbildung
befänden und nach deren Abschluss eine erfolgsversprechende berufliche Zukunft
in Aussicht hätten (Urteil Vorinstanz S. 25). Diese Einschätzung erscheint für
den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zu optimistisch: A____ berichtete
in der erstinstanzlichen Verhandlung, er sei bereits seit 2011 an der HWS gewesen,
habe diese aber verlassen müssen und daher an die NSH gewechselt. Dort musste
er bereits das erste Semester wiederholen. Ein im Februar 2013 anstehendes
Praktikum absolvierte er nicht und hatte im Juli 2014 noch immer keine
Praktikumsstelle. Die finanziellen Verhältnisse stimmten ebenfalls nicht optimistisch,
sprach er doch davon, sein Hobby Fussball zugunsten eines Nebenjobs aufgegeben
zu haben, wozu es dann aber nie gekommen sei. Vielmehr lebte er auf Kosten
seines IV-beziehenden Vaters (Prot. erstinstanzliche HV S. 4-6). Es ist zu
Gunsten des Berufungsklägers A____ zu berücksichtigen, dass sich die
beruflichen und finanziellen Verhältnisse seither stark positiv entwickelt
haben. Wie er in der Berufungsverhandlung schilderte und belegen konnte, hat er
inzwischen die Handelsdiplomprüfungen erfolgreich absolviert und eine
Anstellung in der Firma erhalten, in welcher er zuvor ein Praktikum absolviert
hatte. Von seinem Lohn, der 3800.‒ netto beträgt (inkl. 13. Monatslohn)
gibt er CHF 1500.‒ seinem Vater ab (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).
Aufgrund des nun endlich gelungenen Berufseinstiegs liegt zum heutigen
Zeitpunkt tatsächlich eine hohe Strafempfindlichkeit vor, die deutlich
strafmindernd zu berücksichtigen ist.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat-
und Täterkomponenten ist eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens zu
bestimmen. Eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren erweist sich als angemessen. Eine
vollbedingte Sanktion fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht. Aufgrund der
dargelegten hohen Strafempfindlichkeit, dem Umstand, dass der Berufungskläger
bereits 47 Tage in Untersuchungshaft verbracht und somit bereits spürbare
Konsequenzen seines Handelns erfahren hat und sich seither wohlverhalten hat
und der positiven Entwicklung im beruflichen Bereich kann eine gute
Legalprognose gestellt und eine teilbedingte Strafe ausgesprochen werden. Der
unbedingte Strafanteil wird auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten bemessen.
Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB
anzurechnen. Die Probezeit des bedingten Strafanteils wird auf 2 Jahre bemessen.
Der geringfügige Diebstahl ist gemäss
Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zusätzlich
mit Busse zu ahnden. Die Vorinstanz hat den Diebstahl am geschändeten Opfer mit
Recht als perfid bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erweist sich
eine Busse in der Höhe von CHF 500.‒ daher als absolut angemessen.
2.3.3 B____s Tatbeitrag bei der Schändung
an sich entsprach gemäss Beweisergebnis jenem seiner Mitbeschuldigten. Jedoch
war er es, der die Tat filmte und das Video zusammen mit den herabsetzenden
Kommentaren weiterverbreitete. Er hat somit am meisten zur erniedrigenden
Behandlung des Opfers beigetragen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die
Mitbeschuldigten realisierten, dass B____ das Geschehen filmte und diesen
Entscheid folglich mittrugen, auch wenn die Anklage keine Mittäterschaft
hinsichtlich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs angenommen hat. B____
Tatverschulden wiegt daher nur unwesentlich schwerer. Die Einsatzstrafe für das
Sexualdelikt ist unter Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens auf 3
Jahre zu bemessen.
Was das Aussageverhalten im Verfahren
anbetrifft, so gilt das bei A____ Gesagte: Nachdem der Hauptvorwurf vor erster
Instanz noch bestritten wurde, liegt nun eine Anerkennung von Schuldspruch und
Zivilforderungen vor. In der Befragung zur Sache vor Berufungsgericht wirkte
diese Einsicht indes brüchig. B____ äusserte noch immer, er habe umgehend von
Frau D____ abgelassen, als er gemerkt habe, dass diese nicht „bei sich gewesen
ist“, womit er sinngemäss am ehesten einen Sachverhaltsirrtum geltend macht,
der einer Anerkennung des Schuldpunktes zuwiderläuft und auch keine Reue ermöglicht.
Soweit Reue erkennbar ist, betrifft dies auch in seinem Fall lediglich einen
Nebenpunkt, nämlich das Verschicken der Whatsapp-Nachrichten (Prot.
Berufungsverhandlung S. 7).
Auch B____s berufliche Zukunft und
allgemeine Lebenssituation erschien zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils
nicht sonderlich vielversprechend. Er hat gemäss Aussagen vor erster Instanz seine
Lehre wegen interner Probleme abgebrochen, weil seine Arbeit nicht
wertgeschätzt worden sei. Nachdem ein Lehrer ihn angeschrien habe, weil er zu
spät gekommen sei, sei es zu viel für ihn gewesen und er sei nachhause
gegangen. Er hatte bereits nach drei Monaten einen Lehrstellenwechsel vollzogen
und auch die zweite Stelle nach drei Monaten verlassen (Protokoll
erstinstanzliche HV S. 6-8). Vor diesem Hintergrund erschien die Prognose der
Vorinstanz bezüglich der beruflichen Zukunft auch im Falle B____s zu
optimistisch. Hinsichtlich der Lebensumstände des Berufungsklägers B____ ist
indes eine ähnliche erfreuliche Entwicklung festzustellen wie beim
Berufungskläger A____. Auch er habe inzwischen das kaufmännische Diplom
erlangt, verfüge indes noch nicht über das Zeugnis und könne sich daher nicht
bewerben. Er arbeite derzeit temporär als Fabrikarbeiter für […] und verdiene
so ca. CHF 3700.‒ bis 3800.‒ im Monat (Prot. Berufungsverhandlung
S. 4). Auch in seinem Fall ist die hohe Strafempfindlichkeit in dieser Phase
des Berufseinstiegs zweifellos gegeben und deutlich strafmindernd zu
berücksichtigen.
Nicht gefolgt werden kann der
Verteidigung, wenn sie fordert, es sei im Zusammenhang mit dem versandten Video
strafmindernd zu berücksichtigen, dass dieses nicht an einen unkontrollierten
Personenkreis, sondern nur innerhalb eines geschlossenen Freundeskreises
verschickt worden sei (Plädoyer AV2 S. 4). Derartige Videos verbreiten sich
regelmässig schnell und unkontrolliert, wovon auch der Berufungskläger ausgehen
musste. Wenn neben der Untersuchungshaft zusätzlich belastend für ihn war, dass
die ganze Schule davon wusste, wie seine Verteidigerin ausführte, so hat er
auch dies selbst zu verantworten.
Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten
Freiheitsstrafe angemessen.
Mit der Verletzung des Geheim- und
Privatbereichs (Art. 179quater StGB), die
ebenfalls unbestritten ist, hat sich B____ eines Vergehens schuldig gemacht,
welches mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist.
Auch wenn mit diesem Strafrahmen gleichartige Strafen zur Verfügung stehen und die
Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB möglich ist, kann
stattdessen auch eine zusätzliche Geldstrafe ausgesprochen werden. Mehrere
gleichartige Strafen liegen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann
vor, „wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht“ (BGE
138 IV 120 E. 5, S. 122). Im vorliegenden Fall ist es aufgrund des engen
sachlichen Zusammenhangs der beiden Taten angezeigt, diese durch eine
Gesamtfreiheitsstrafe zu sanktionieren. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der
vorliegenden Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu
erhöhen. Obschon das Filmen einer Schändung und das Verbreiten der Aufnahmen
ein schweres Verschulden begründet, ist nur eine geringfügige Erhöhung dieser
Strafe angezeigt, da diese Elemente zu einem grossen Teil bereits im
Tatverschulden der Schändung berücksichtigt worden sind und das
Doppelverwertungsverbot zu beachten ist. Es ist eine Gesamtstrafe zu bilden,
die auf 2 Jahre und 8 Monate bemessen wird.
Es ist auch im Fall des
Berufungsklägers B____ davon auszugehen, dass die Untersuchungshaft eine
Warnwirkung gehabt hat, allerdings ist er im August 2016 erneut festgenommen
worden (Festnahmerapport vom 21. August 2016), nachdem er nach eigenen Angaben im
Luzern alkoholisiert aus einem Club geflogen war und sich später tätlich gegen
seine Festnahme zur Wehr gesetzt hatte (Prot. Berufungsverhandlung S. 4).
Obschon in dieser Sache ‒ ermittelt wird wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB ‒ noch kein Entscheid vorliegt,
wirft der Vorfall kein gutes Licht auf den Berufungskläger und namentlich sein
Verhalten unter Alkoholeinfluss. Wenn auch mit gewissen Zweifeln kann
angesichts der ansonsten positiven Entwicklung auch ihm der teilbedingte
Strafvollzug gewährt werden. Auch in seinem Fall beträgt der unbedingte
Strafanteil 6 Monate, und die ausgestandene Untersuchungshaft ist anzurechnen.
Die Probezeit des bedingten Strafanteils wird auf 2 Jahre bemessen.
Die Busse von CHF 400.‒, welche
die Vorinstanz für die geringfügige Hehlerei ausgesprochen hat, ist angemessen
und aus den genannten Gründen nicht nach unten nicht zu korrigieren.
2.3.4 C____ ist der Jüngste der drei Beschuldigten
und gegenüber seinen Mittätern eher als Mitläufer zu betrachten. Weder das
Filmen noch das Bestehlen des Opfers wurden von ihm initiiert, weshalb sein
Tatverschulden leichter wiegt und von einer Strafe von 2 Jahren und 6 Monaten
auszugehen ist.
Auch er hat mit seiner Berufung, die
sich lediglich gegen das Strafmass richtet, die Begehung der Schändung eingeräumt.
Seine Aussagen haben dieser Anerkennung allerdings bis zuletzt widersprochen: D____
habe mitgemacht und sei nicht wehrlos gewesen. Als er Geschlechtsverkehr mit
ihr gehabt habe, habe sie die Augen offen gehabt und sei nicht voll weg gewesen
(Prot. Berufungsverhandlung S. 8). Ein Geständnis liegt somit materiell eindeutig
nicht vor, und Reue kann ihm folglich nicht zugutegehalten werden.
Wie den Mitbeschuldigten wurde dem
Berufungskläger C____ von der Vorinstanz eine hohe Strafempfindlichkeit
bescheinigt. Dies ebenfalls mit Hinweis auf sein jugendliches Alter und die
guten berufliche Aussichten nach beendeter Ausbildung. Im Falle von
Berufungskläger C____ erscheint diese Hoffnung der Vorinstanz noch
unbegründeter als im Falle der beiden Mitbeschuldigten: C____ konnte vor erster
Instanz lediglich eine Reihe abgebrochener Ausbildungen vorweisen. Der Beruf
des Automechanikers sei ihm während der Vorlehre „verleidet“. In der Folge habe
er nichts gefunden und bei der Mutter im Restaurant gearbeitet. Nach einigen
Monaten habe er ein Praktikum bei PKZ gemacht und dort eigentlich die Lehre machen
wollen. Er habe sich dann aber mit einem Mitarbeiter verkracht und die Lehre
nicht angetreten. Danach habe er wieder im Restaurant gearbeitet. In der Woche
nach der Hauptverhandlung fange er an der WKS an, ebenfalls einer
KV-Privatschule. Daneben arbeite er weiter im Restaurant (Prot.
erstinstanzliche HV S. 8-9). In seinem Fall präsentierte sich die berufliche
Situation zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht wesentlich besser. Die
KV-Schule hat er wieder abgebrochen, da sie sich zeitlich schlecht mit der
Arbeit im Restaurant habe vereinbaren lassen und er deshalb im Februar 2015 die
Prüfungen nicht bestanden habe. Er habe danach 2-3 Monate als Call-Agent
gearbeitet und sei dann 4-5 Monate arbeitslos gewesen. Mittlerweile sei er
ausgesteuert. Er sei derzeit in der engeren Auswahl für eine Lehrstelle im
Textilhandel (Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Es ist immerhin zu
konstatieren, dass er glaubhaft versicherte, sich nun ernsthaft um eine
Lehrstelle zu bemühen. Auch er ist in dieser Phase der Lehrstellensuche sicher
strafempfindlich, was leicht strafmindernd berücksichtigt wird.
Die Einsatzstrafe wurde im Falle von C____
tiefer bemessen als jene seiner Mitbeschuldigten. Aufgrund der weniger
positiven Veränderung der privaten Verhältnisse fällt die Strafminderung wegen
hoher Strafempfindlichkeit indes geringer aus. Eine Freiheitsstrafe von 2
Jahren und 4 Monaten trägt den gesamten Umständen angemessen Rechnung.
Auch bei diesem Strafmass fällt der
bedingte Strafvollzug ausser Betracht, während die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs zu prüfen ist. Wie dargelegt, waren C____s bisherigen Versuche,
im Erwerbsleben Fuss zu fassen nicht von Erfolg gekrönt. Immerhin hat er
glaubhaft dargelegt, dass er seine Zukunft im Verkauf in der Textilbranche sieht
und versucht, dort eine Lehrstelle zu finden. Negativ ist zu vermerken, dass er
seit der Tat mehrfach straffällig geworden ist: Es liegen zwei Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft Bern vom 15. Oktober 2014 bzw. 20. März 2015 wegen
Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vor. Da diese nicht einschlägige
sind, kann auch ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Der
unbedingte Strafanteil wird ebenfalls auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten
bemessen.
Die vorinstanzlich bemessene Busse von
CHF 400.‒ wegen geringfügiger Hehlerei ist für sich betrachtet angemessen.
Da der Strafbefehl vom 15. Oktober 2014 vor dem erstinstanzlichen Urteil
ausgesprochen wurde, ist zu prüfen, ob eine Zusatzstrafe dazu auszusprechen
ist. Die Sanktion des Strafbefehls umfasste eine bedingte Geldstrafe von 72
Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie eine Verbindungsbusse von CHF 540.‒.
Voraussetzung für die Bildung einer Zusatzstrafe ist das Vorliegen zweier
gleichartiger Strafen (BGE 137 IV 57 E. 4.3 S. 58). Dies ist bezüglich der
Geldstrafe und Busse im Strafbefehl einerseits und der neu ausgesprochenen
Freiheitsstrafe andererseits nicht der Fall. Hingegen ist die neu ausgefällte
Busse als Zusatzstrafe zur Verbindungsbusse des Strafbefehls auszusprechen. In
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist sie so zu bemessen, dass der
Berufungskläger nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Busse wegen
geringfügiger Hehlerei zusammen mit der Verbindungsbusse des Strafbefehls ausgesprochen
worden wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre diese Busse geringer
ausgefallen als die Summe der beiden separaten Bussen. Sie wird daher als
Zusatzstrafe auf CHF 300.‒ bemessen.
3.1 Die Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen
Verfahren berechnen sich aus den im Strafverfahren entstandenen Auslagen, die
Urteilsgebühr aus dem Aufwand des Gerichts (Art. 422 StPO). Im vorliegenden
Fall ist der Schuldpunkt unangefochten geblieben, und die gesamten
vorinstanzlichen Kosten sind demzufolge durch die Beschuldigten zu tragen. Für
die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
3.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihrs Obsiegens
oder Unterliegens. Vorliegend haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die
Beschuldigten den Schuldpunkt angefochten. Die von der Vorinstanz
ausgesprochenen Sanktionen sind in allen drei Fällen leicht reduziert worden,
jedoch nicht im beantragten Ausmass, womit die Beschuldigten mit ihrer Berufung
zu einem kleinen Teil durchgedrungen sind, die Staatsanwaltschaft indes gar
nicht. Den Beschuldigten ist somit eine reduzierte Urteilsgebühr im Umfang
eines Drittels der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie ist auf je CHF
500.‒ zu bemessen.
3.3 Sämtlichen Beschuldigten wurde die amtliche
Verteidigung bewilligt, weshalb die Verteidigerinnen bzw. der Verteidiger für
ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind. Die vom amtlichen
Verteidiger 1 mit CHF 0,50 pro Stück in Rechnung gestellten Kopien wurden auf
die in ständiger Praxis vergüteten CHF 0,25/Stück reduziert. Der geltend
gemachte Aufwand wird im Übrigen nicht beanstandet und daher jeweils ein
Honorar gemäss eingereichter Aufstellung zuzüglich Hauptverhandlung ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung sieht vor, dass die Beschuldigten die Kosten der amtlichen
Verteidigung an den Kanton zurückzuzahlen haben, sobald es ihre wirtschaftliche
Situation erlaubt. Der Umfang der Rückzahlungspflicht richtet sich dabei nach
dem Kostenentscheid, was sich auf dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 4 StPO ergibt,
womit die Beschuldigten lediglich im Umfang eines Drittels der angefallenen
Verteidigungskosten rückzahlungspflichtig sind (dazu BGE 137 IV 352 E.2.4.2. S. 357).
Analog dazu haben die drei Beschuldigten in solidarischer Haftung ein Drittel
der Kosten für die Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass dem Kanton
Basel-Stadt zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4
StPO). Sämtliche Beträge finden sich im Urteilsdispositiv.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
4. November 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Schändung in
gemeinsamer Begehung (Art. 191 i.V.m. 200 StGB), geringfügigen Diebstahls
durch A____ (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB), geringfügiger
Hehlerei durch B____ und C____ (Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB) sowie
Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch B____
(Art. 179quater StGB)
-
Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände
-
Genugtuungszahlung an Opfer in
solidarischer Haftung
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung
A____
wird verurteilt zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. November 2013 bis 6. Januar
2014 (47 Tage),
sowie zu einer Busse von
CHF 500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in
Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Er trägt die Kosten von
CHF 3‘111.– und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘200.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger,
[...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘040.‒ und
ein Auslagenersatz von CHF 117.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 492.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 2‘216.80 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
B____
wird verurteilt zu 2
Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre und 2 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. November 2013 bis 6. Januar 2014 (48
Tage),
sowie zu einer Busse von
CHF 400.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in
Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Er trägt die Kosten von
CHF 3‘629.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘200.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer
Auslagen).
Der amtlichen
Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 4‘365.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 22.85, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 351.05, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘580.65 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
C____
wird verurteilt zu 2
Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr und 10 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. November 2013 bis 6. Januar 2014
(47 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15. Oktober 2014,
in
Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 2, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Er trägt die Kosten von
CHF 3‘004.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘200.‒ für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer
Auslagen).
Der amtlichen
Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 6‘940.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 46.‒,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 558.90, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 2‘514.95 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Der Vertreterin der
Privatklägerin im Kostenerlass, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in
Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von
CHF 1‘200.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 1.75, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 96.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die
Beurteilten haben dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von CHF
432.65 zurückzuerstatten (solidarische Haftung), sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung
an:
Berufungskläger 1-3
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafgericht
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Eva Christ lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).