Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.245
URTEIL
vom 20. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
Abteilung Bau, Mobilität und
Umwelt
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Gemeinderats Riehen
vom 16. Oktober 2015
betreffend Verkehrsanordnungen im
Rahmen des Projekts "Neugestaltung Dorfzentrum" (Publikation im
Kantonsblatt vom 14. März 2015)
Sachverhalt
Die Gemeinde
Riehen publizierte im Kantonsblatt vom 14. März 2015 im Rahmen des Projekts
„Neugestaltung Dorfzentrum“ verschiedene Verkehrsanordnungen, zu welchen eine
Begegnungszone in der Rössligasse zwischen der Baselstrasse und dem
Schopfgässchen gehört, und dazu auch eine solche im Schopfgässchen selber sowie
im Winkelgässchen vom Schopfgässchen bis zur Hausdurchfahrt Winkelgässchen 5. Angeordnet
wurde weiter eine Fussgängerzone im Webergässchen sowie im Winkelgässchen von
der Hausdurchfahrt Winkelgässchen 5 bis zum Webergässchen. Ferner hat die Gemeinde
Riehen die Aufhebung der Signalisation „Einfahrt verboten“ aus dem
Schopfgässchen in die Rössligasse in Richtung Baselstrasse verfügt. Gegen diese
Verkehrsanordnungen richtete sich der Rekurs von A____ an den Gemeinderat Riehen,
welcher diesen mit Entscheid vom 16. Oktober 2015 in dem Sinne teilweise
gutgeheissen hat, als er die Signalisation „Einfahrt verboten“ aus dem Schopfgässchen
in die Rössligasse in Richtung Baselstrasse für Lastwagen aufrecht erhalten,
für Personenwagen aber aufgehoben hat. Im Übrigen hat er den Rekurs abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid des Gemeinderats Riehen richtet sich der mit Eingaben vom 27. Oktober
und 12. November 2015 erhobene und begründete Rekurs von A____ an den
Regierungsrat, womit die Rekurrentin daran festhält, dass die angefochtenen
Verkehrsanordnungen aufzuheben seien. Das Präsidialdepartement überwies den
Rekurs mit Schreiben vom 26. November 2015 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Der Gemeinderat Riehen schliesst mit Rekursantwort vom 25. Februar
2016 auf Abweisung des Rekurses, unter o/e Kostenfolge. Der Instruktionsrichter
hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2. März 2016 die Ladung in eine
Verhandlung mit Augenschein in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 18. März
2016 hat die Rekurrentin die Vorladung von B____, Präsident der Sachkommission
Mobilität und Versorgung der Gemeinde Riehen, als Zeugen und Sachverständigen
beantragt. Der Gemeinderat Riehen hat mit Eingabe vom 31. März 2016 auf Abweisung
dieses Antrags geschlossen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. Der
Instruktionsrichter hat mit begründeten Verfügungen vom 20. und 26. April 2016
auf die Ladung von B____ verzichtet, unter Vorbehalt einer anderen Beurteilung
durch die Kammer des Gerichts; eine solche ist indessen nicht ergangen. Die Verhandlung
vor Verwaltungsgericht fand am 20. September 2016 statt; vorgängig wurde ein
Augenschein durchgeführt (Augenscheinprotokoll). Vor den Schranken kam zunächst
die Rekurrentin zum Vortrag, anschliessend der Vertreter des Gemeinderats
Riehen, der Vertreter der Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt der Gemeinde
Riehen sowie der Vertreter der Kantonspolizei, Abteilung Verkehr; die
Rekurrentin replizierte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen
der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG
153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser wie auch das von
ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement können den Rekurs
gestützt auf § 12 VRPG in Verbindung mit § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überweisen. Aus dem entsprechenden Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements ergibt sich die sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts.
1.2 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Bei funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), zu denen auch die Anordnung von
Begegnungszonen und Fussgängerzonen (vgl. BGer 1C_160/2012 vom 22. Dezember
2008; Belser, in: Niggli/Probst/Waldmann
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsrecht, Basel 2014, Art. 3 SVG N
64 ff.) sowie das angeordnete Verbot der Einfahrt (Belser, a.a.O., Art. 3 N 51) zu zählen sind, kommt die Beschwerdebefugnis
allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte
Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder
Pendlern der Fall ist. Bloss gelegentliches Befahren der Strasse genügt indessen
nicht (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 f.). Die Rekurrentin wohnt an der Rössligasse
30, womit dieser örtliche Bezug und mithin die Beschwerdelegitimation der
Rekurrentin gegeben sind.
1.3 Auf
den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.
Die
angefochtenen Verkehrsanordnungen wurden im Rahmen der Umgestaltung des
Dorfzentrums von Riehen und der Schaffung eines zusammenhängenden Fussgängerbereichs
erlassen. Dabei wurden auch das Verkehrsregime im Dorfzentrum angepasst und ein
neues Anlieferungsregime für die C____-Filiale und weitere Geschäfte im Bereich
Schopfgässchen und Winkelgässchen realisiert.
2.1 Funktionelle
Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG sind Beschränkungen oder
Anordnungen für den Strassenverkehr, die keine generellen Fahrverbote im Sinne
von Art. 3 Abs. 3 SVG darstellen. Sie können erlassen werden, soweit der Schutz
der Anwohnerschaft oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und
Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen,
die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz
der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe sie
erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr
beschränkt werden. Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im
Strassenverkehr kann die Behörde oder das Bundesamt gestützt auf Art. 108 Abs.
1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) für bestimmte Strassenstrecken
Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten im Sinne von Art. 4a
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) anordnen.
Verkehrsbeschränkungen wie eine Begegnungszone oder Regelungen im Zusammenhang
mit einer Fussgängerzone sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen
verbunden, wobei den zuständigen Behörden ein erheblicher Gestaltungsspielraum
zusteht (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGer 1C_250/2015 vom 2. November 2015 E. 1.4;
1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.3). Kein Ermessen besteht aber insoweit, als
mit einer Regelung einerseits schwerwiegende Gefahren gedämmt oder ein
besonders gewichtiges Schutzbedürfnis berücksichtigt werden soll oder umgekehrt
mit einer Massnahme solche entstehen oder beeinträchtigt werden könnten (vgl.
BGE 139 II 145 E. 5 S. 167; VGE ZH VB.2014.00510 vom 9. April 2015 E. 7.2).
2.2 Die
Rekurrentin macht geltend, die Verkehrsanordnung „Aufhebung Einfahrt verboten“ aus
dem Schopfgässchen in die Rössligasse in Richtung Baselstrasse, die Begegnungszone
Schopfgässchen und Winkelgässchen sowie die Fussgängerzone mit der
Anlieferungsbeschränkung im Webergässchen werde zu enormen Beeinträchtigungen
für die Anwohnerschaft und das ansässige Gewerbe führen. Diese Rüge ist einerseits
mit Bezug auf die Aufhebung des Linksabbiegeverbots aus dem Schopfgässchen in
die Rössligasse für Personenwagen (Aufhebung ‚Einfahrt verboten‘ in Richtung
Baselstrasse zwischen Schopfgässchen und Baselstrasse) und andererseits
hinsichtlich der Umgestaltung des Schopfgässchens zu einer Sackgasse zwecks
Schaffung einer Fussgängerzone mit Anlieferungsbeschränkungen im Webergässchen
zu prüfen.
3.1 Die
Rekurrentin macht zur Verkehrsanordnung der Aufhebung „Einfahrt verboten“ für
Personenwagen aus dem Schopfgässchen in die Rössligasse in Richtung
Baselstrasse geltend, die viel zu engen Platzverhältnisse besonders im
Teilabschnitt der Anlieferungszone D____ machten ein Kreuzen der verschiedenen
Verkehrsteilnehmer unmöglich. Dies gelte insbesondere für Lieferanten mit Liefer-
oder Lastwagen. Über die Rössligasse würden verschiedene Firmen wie D____ – mittels
Lastwagen mit Anhänger –, E____, C____, F____, G____ und H____ beliefert. Zudem
würden die Busse der Basler Verkehrsbetriebe und der deutsche Bus nach
Inzlingen die Rössligasse passieren. Weiter befinde sich dort eine öffentliche
Entsorgungsstelle, die mit Lastwagen ver- und entsorgt werde. Würden nun wie
vorgesehen Privatwagen aus dem Schopfgässchen links in die Baselstrasse
einbiegen, so führe dies zu gefährlichen Verkehrssituationen, zu Staus in der
Baselstrasse und zur Behinderung des öffentlichen Verkehrs.
3.2 Dem
hält die Gemeinde entgegen, mit der Ermöglichung des Linksabbiegens aus dem
Schopfgässchen in die Rössligasse in Richtung Baselstrasse für Personenwagen
werde bezweckt, die Fahrten durch das verkehrsberuhigte Dorfzentrum zu
reduzieren. Personenwagen werde ermöglicht, möglichst rasch auf die
Baselstrasse und damit auf das übergeordnete Strassennetz zu gelangen. Der Gemeinde
seien die engen Platzverhältnisse am Knoten
Schopfgässchen/Rössligasse/Baselstrasse bewusst. Aufgrund des
Schleppkurvennachweises sei die Öffnung für das Linksabbiegen auf Personenwagen
begrenzt worden. Da das neue Verkehrsregime mit der Öffnung der Einfahrt für
Personenwagen bereits während der Bauphase der Umgestaltung des Dorfzentrums
eingeführt worden sei, habe der Fachbereich bei seiner Beurteilung auf konkrete
Erfahrungen zurückgreifen können.
3.3 Die
Rössligasse war bisher eine Einbahnstrasse in Fahrtrichtung Inzlingen mit Beginn
an der Kreuzung Baselstrasse. Neu soll für Personenwagen beschränkter Gegenverkehr
zugelassen werden, und zwar zwischen der Einmündung des Schopfgässchens in die
Rössligasse bis zur Kreuzung Rössligasse/Baselstrasse. Aus der Baselstrasse ist
die Einfahrt in die Rössligasse sowohl für Personen- als auch für Lastwagen von
beiden Seiten, also sowohl von Basel als auch von Lörrach her, gestattet. Die
Ausfahrt aus der Rössligasse in die Baselstrasse ist nur nach rechts gestattet,
also in Richtung Lörrach.
3.4 Die
Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt der Gemeinde Riehen hat die Situa-tion
einer vertieften Prüfung unterzogen und ihre Überlegungen und Schlüsse in einem
„Kurzbericht“ vom 23. September 2015 festgehalten. Der Vertreter dieser
Abteilung hat anlässlich des Augenscheins (am Dienstag, 20. September 2016 um
ca. 08.30 Uhr) festgehalten, dass normales Verkehrsaufkommen herrsche und die Lastwagen
von D____ und C____ sowie die Spielgruppe so terminiert seien, dass sie sich
nicht treffen würden, auch wenn dies aufgrund der Unwägbarkeiten im
Strassenverkehr nicht garantiert sei (Augenscheinprotokoll S. 7). Während des
Augenscheins konnte kein Lastwagen in der Rössligasse oder im Schopfgässchen beobachtet
werden, indessen wurde die Strecke von einigen wenigen Personenwagen befahren.
Wie der Vertreter der Kantonspolizei zutreffend bemerkt hat, gibt es bei der
Ein-/Ausfahrt der Rössligasse in die Baselstrasse eine genügend breite Fläche
in der Rössligasse für das Kreuzen zweier Personenwagen, und zwar sowohl für
den Fall, dass ein Personenwagen von Basel her kommend aus der Baselstrasse in
die Rössligasse einbiegt und gleichzeitig ein anderer Personenwagen aus der Rössligasse
in die Baselstrasse in Richtung Lörrach ausfährt (nur diese Richtung ist ja
gestattet), als auch für den Fall, dass ein Personenwagen von Lörrach her
kommend aus der Baselstrasse in die Rössligasse einbiegt und gleichzeitig ein
anderer Personenwagen aus der Rössligasse in die Baselstrasse in Richtung
Lörrach ausfährt. Genügend Platz ist bei letztgenannter Begegnungssituation
auch dann vorhanden, wenn ein Lastwagen von Lörrach her kommend aus der
Baselstrasse in die Rössligasse einbiegt, denn beim Queren der Gegenfahrbahn
der Baselstrasse kann gleichzeitig ein Personenwagen aus der Rössligasse in die
Baselstrasse einfahren. Denkbar ist indessen, dass bei regem Verkehrsaufkommen
das Queren der Fahrbahn in Richtung Lörrach nur mit Verzögerung möglich ist,
was auf der Baselstrasse in Richtung Basel zu Rückstau führen kann. Dies
entspricht jedoch der vorbestehenden Situation, die neuen Verkehrsanordnungen
ändern daran nichts, und entsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu.
3.5 Dem
Kurzbericht vom 23. September 2015 lässt sich allerdings entnehmen – und
anlässlich des Augenscheins liess sich dies nachvollziehen –, dass aufgrund der
Schleppkurven ein Konflikt entstehen kann, wenn ein Lastwagen von Basel her
kommend aus der Baselstrasse in die Rössligasse einbiegt: „Der Begegnungsfall
LKW-Auto lässt sich wie folgt beschreiben. Der LKW auf der Baselstrasse kann
auf Grund eines wartenden PKW nicht in die Rössligasse einfahren. Daher hält er
an. In diesem Moment ‚sperrt‘ der LKW die Baselstrasse für den PKW, welcher nun
in die Baselstrasse einbiegen kann. Hat der PKW die Situation passiert, biegt
der LKW in die Rössligasse ein. Die ‚Sperrung‘ der Baselstrasse durch LKWs,
welche PKWs ausfahren lassen, ist zeitlich sehr begrenzt. Rückstau aufgrund dieses
Vorgangs konnte nicht beobachtet werden.“ Eine Problematik im Sinne einer
schwerwiegenden Gefahr im Sinne der angeführten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergibt sich somit auch in dieser Situation nicht, und die
Situation bereinigt sich selber. Der Vertreter der Abteilung Bau, Mobilität und
Umwelt der Gemeinde Riehen hat hierzu anlässlich des Augenscheins als Indikator
für die Praxis angegeben, dass die BVB sich jeweils rasch melden würden, wenn
Probleme aufträten, während zu dieser Situation bisher keine Meldung der BVB
eingegangen sei. Dass bisher keine Probleme aufgetreten sind, mag auch damit
zusammenhängen, dass gemäss dem Kurzbericht vom 23. September 2015 das Linksabbiegen
aus dem Schopfgässchen in Rössligasse und das anschliessende Rechtsabbiegen aus
der Rössligasse in die Baselstrasse nur für einen kleinen Teil der
Parkhausnutzenden zu direkteren Wegen führen kann, nämlich für jene, die in
Richtung Lörrach fahren wollen, während die Mehrheit der Parkhausnutzenden eher
das Bedürfnis haben wird, in Richtung Basel zu fahren und daher diese Variante
nicht in Anspruch nimmt. Mit dem Fazit des Kurzberichts vom 23. September 2015
ist somit festzuhalten, dass eine sinnvolle Wegverbindung angeboten wird,
welche nur minimste Negativauswirkungen auf das übergeordnete Verkehrsnetz hat.
Diese Verkehrsanordnungen liegen somit innerhalb des erheblichen
Gestaltungsspielraums der Gemeinde und sind im Rahmen der vorliegenden gerichtlichen
Überprüfung nicht zu beanstanden.
3.6 Der
Vertreter der Kantonspolizei hat anlässlich des Augenscheins zwei
Optimierungsvarianten in die Diskussion eingebracht. Einerseits bestünden für
andere Filialen Vereinbarungen mit D____, ohne Anhänger anzuliefern, was
vorliegend ebenfalls anzustreben sei. Andererseits könnte das Vortrittsregime
im Schopfgässchen umgekehrt werden: Vortrittsberechtigt wären dann die aus dem
Schopfgässchen ausfahrenden Fahrzeuge, womit Rückstau im Schopfgässchen mit
seinen engen Platzverhältnissen vermieden werden könne. Im Kurzbericht vom 23.
September 2015 wird dazu festgehalten, dass im Schopfgässchen wegen seiner
begrenzten Breite schon bisher ein Kreuzen von Personenwagen (Zu- und Wegfahrt [...]-Parkhaus)
nicht möglich war und daher auch bisher schon der Vortritt entsprechend
geregelt wurde. Aber auch mit der zusätzlichen Zu- und Wegfahrt von täglich ca.
5 C____-Lastwagen seien bis anhin keine Probleme aufgetreten, diese zusätzliche
Verkehrsmenge könne aufgenommen werden. Gegebenenfalls könne auch eine
Lichtsignalanlage Abhilfe schaffen.
Es liegt im
weiten Ermessen der Gemeinde, die Situation mit der einen oder anderen
Massnahme zu optimieren. An der Rechtmässigkeit der fraglichen
Verkehrsanordnungen ändert dies nichts. Die Gemeinde wird in diesem Sinn eingeladen,
die Situation zu beobachten und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu
ergreifen.
4.1 Die
Rekurrentin wendet sich weiter gegen die „Begegnungszone Schopfgässchen und
Winkelgässchen und die Fussgängerzone mit der Anlieferungsbeschränkung“. Sie vertritt
den Standpunkt, dass das Webergässchen nicht für den Güterumschlag geschlossen
werden dürfe und verlangt, dass für Lieferwagen und Lastwagen, die im
Schopfgässchen und im Winkelgässchen anliefern, bis um 11.30 Uhr die Ausfahrt über
das Webergässlein zu bewilligen sei.
Die Rekurrentin begründet
dies damit, dass die Anlieferung für die Firmen H____, C____, I____ und J____ und
für den K____verein über das Schopfgässchen und das Winkelgässchen erfolge. Der
neu vorgesehene Kehrplatz sei keine Allmend, sondern ein Privatgrundstück.
Deshalb könne dort kein Parkverbot durchgesetzt werden. Trotz der Dienstbarkeit
zugunsten der Gemeinde Riehen sei der Platz immer zugeparkt. Daher sei für die
Lastwagen von C____ kein Wenden möglich. Sie müssten deshalb rückwärts über die
Kreuzung vor der Parkhausein- und Ausfahrt in das schmale Gässchen fahren, um
ins Schopfgässchen gelangen zu können. Im Schopfgässchen 8 befinde sich zudem
eine Spielgruppe. Mehrmals täglich müssten Kinder und auch ältere und
gehbehinderte Personen das Schopfgässchen passieren. Deren Sicherheit könnten die
Lastwagenfahrer beim Rückwärtsfahren nicht sicherstellen. Selbst ohne parkierte
Fahrzeuge auf dem Kehrplatz könnten die Lastwagen nicht wenden, ohne das
Trottoir zu überfahren. Schliesslich komme es oft vor, dass die Barrieren der [...]-Parkingeinfahrt
nicht funktionierten und es daher einen Rückstau gebe. In der Praxis sei es
daher nicht möglich, dass der gesamte Gegenverkehr durch das Schopfgässchen
fliesse. Das Verkehrsregime Fussgängerzone mit Anlieferbeschränkung sei schon
während der Versuchsphase nicht praktikabel gewesen. Nur aufgrund des
geringeren Verkehrs- und Passantenaufkommens während der Bautätigkeit habe sich
„nichts Gravierendes“ ereignet.
Anlässlich des
Augenscheins und der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat die Rekurrentin
ihren Standpunkt dahingehend präzisiert, dass neulich ein Lastwagen bei einem
Wendemanöver in ihre Mauer bei der Liegenschaft Schopfgässchen 2 gefahren sei;
die Mauer sei nun wieder repariert. Der Wendeplatz sei oft zugeparkt, und die
Polizei unternehme nichts; sie dürfe keine Bussen verteilen, weil es sich um
ein Privatareal mit Dienstbarkeit handle. Die Lastwagen würden zuweilen auch verbotenerweise
über das Webergässchen ausfahren. Wendemanöver würden ohne die erforderliche
Hilfsperson ausgeführt. Schliesslich sei das Parkverbot im Winkelgässchen bei
der Laderampe des C____ falsch signalisiert.
4.2 Entgegen
der Auffassung der Rekurrentin ist es der Polizei unbenommen, das
widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen auf dem Wendeplatz auch ohne Anzeige
der Grundeigentümerin zu ahnden: Gemäss dem aufliegenden Grundbuchauszug Riehen
Sektion A/199 (RAB 15) und dem Baurechts-, Mutations- & Servitutsplan No. 290
vom 2. Oktober 1968 (RAB 16, 17) besteht auf diesem Privatgrundstück zu Gunsten
der Einwohnergemeinde Riehen die Dienstbarkeit der „Duldung eines öffentlichen
Parkplatzes für Motorfahrzeuge und Velos“.
Das
Strassenverkehrsgesetz ordnet u.a. den Verkehr auf den öffentlichen Strassen
(Art. 1 Abs. 1 SVG). Die Verkehrsregeln (Art. 26 - 57a SVG) gelten für die
Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen, dem öffentlichen
Verkehr dienenden Strassen (Art. 1 Abs. 2 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen,
motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1
VRV). Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch
dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV; Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 19.
November 2013, in: AGVE 2013, S. 256, 258 f.). Art. 113 Abs. 1 SSV bestimmt,
dass die Behörde auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer nach Anhören
der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen kann. Das
SVG definiert die öffentliche Strasse bzw. seinen Geltungsbereich bekanntlich
sehr weitgehend; es ist neben den öffentlichen Fahrverkehrsflächen auch auf den
der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Fussverkehrsflächen anwendbar (Art. 1
SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV). Dies gilt unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen. Massgebend sind vielmehr die faktischen
Benutzungsverhältnisse. Letztlich ist entscheidend, ob eine Form von
Allgemeinheit, d.h. ein unbestimmter Benutzerkreis, zugelassen bzw. zumindest
toleriert wird (Christoph J. Rohner,
Schutz von Verkehrsflächen im Privateigentum, insbesondere Parkplätzen, in:
Strassenverkehr SO/2014, S. 66). Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften
des Bundes können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet
werden (Ordnungsbussenverfahren; vgl. Art. 1 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes
vom 24. Juni 1970 [OBG; SR 741.03] und Ordnungsbussenverordnung vom 4. März
1996 [OBV; SR 741.031]; vgl. Art. 96 VRV). Die Strafverfolgung obliegt den
Kantonen (Art. 103 Abs. 2 SVG; Art. 22 StPO; vgl. Maeder/Niggli, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler
Kommentar zu Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 103 SVG N 23 f.). Der
Vollzug von Bundesrecht fällt in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich
des Regierungsrates als oberste vollziehende Behörde des Kantons (§ 101 Abs. 1
der Kantonsverfassung [SG 111.100]; VGE VD.2015.155 vom 22. März 2016 E. 4.1.2).
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) ist zuständig für die Aufsicht
über den Strassenverkehr und für den Vollzug der entsprechenden Vorschriften (§
1 der Verordnung über den Strassenverkehr [StVO; SG 952.200]. Das JSD kann den
Vollzug von Bestimmungen über den Strassenverkehr der Abteilung Verkehr der
Kantonspolizei übertragen (§ 2 Abs. 1 StVO). Die Kantonspolizei sorgt für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die
Einhaltung der Gesetze (§ 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des
Kantons Basel-Stadt [Polizeigesetz, PolG; SG 510.100]). Die Kantonspolizei
trifft insbesondere Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder
eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder
abzuwehren, sie trifft Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im
Strassenverkehr und zur Verhütung und zur Verfolgung von Straftaten (§ 2 Abs. 1
Ziff. 1, 3, 4 PolG). Im Bereich verfügter Verkehrsanordnungen und
Verkehrsbeschränkungen auf privatem Grund (Art. 113 Abs. 1 SSV) ist die
Kontrolle deren Einhaltung daher Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
gehört zu den Aufgaben der Kantonspolizei (vgl. für den Kanton Aargau: Urteil
des Verwaltungsgerichts Aargau vom 19. November 2013, in: AGVE 2013, S. 256,
258 f.).
Wie sich aus den
Akten ergibt und sich auch am Augenschein gezeigt hat, steht der fragliche Wendeplatz
einem unbestimmten Benutzerkreis zur Verfügung. Die Kantonspolizei ist somit
auch dort dafür zuständig, für die Einhaltung der für den Strassenverkehr
geltenden Regeln zu sorgen und hierzu insbesondere auch das vorschriftswidrige
Abstellen von Fahrzeugen mit Busse zu ahnden.
4.3 Zur
Wendesituation im Winkelgässchen stützt sich die Gemeinde Riehen wie schon im
angefochtenen Entscheid, so auch im vorliegenden Verfahren auf die praktischen
Erfahrungen während der Einführung des neuen Regimes als baubedingte Massnahme.
Der Schleppkurvennachweis zeige zwei sichere Varianten für das Wenden der
Lastwagen im Bereich Winkelgässchen/Schopfgässchen.
Wie mit dem Kurzbericht
vom 23. September 2015 nachgewiesen wird, kann die Wegfahrt von anliefernden
Lastwagen gemäss Variante 1 nach einem Wendemanöver auf der Parzelle 199 hinter
der Confiserie I____ erfolgen (die Parzelle befindet sich im Besitz der L____).
Die Lastwagen müssen dazu ein kurzes Stück zurücksetzen. Der
Schleppkurvennachweis belegt diese Wendemöglichkeit. Gemäss dem genannten
Kurzbericht funktioniere diese Möglichkeit auch in der Praxis bei freiem
Kehrplatz gut, während sie dann nicht bestehe, wenn der Wendebereich durch
widerrechtlich parkierte Autos eingeschränkt werde. Derzeit würden „meist
parkierte Autos (auf nicht ausgewiesenen Parkflächen) die Situation behindern“.
Dann müsse auf Variante 2 ausgewichen werden. Gewendet werde dann durch Zurücksetzen,
wodurch die Tiefgaragenein- und -ausfahrt für kurze Zeit blockiert werde.
Gemäss C____ sei für dieses Manöver eine Aufsichtsperson notwendig, da durch
die Tiefgaragenein- und -ausfahrt ein „toter Winkel“ entstehe. Die Variante
werde daher ungern praktiziert. Sie sei aus der Sicht von C____ aufgrund der
Notwendigkeit einer zweiten anwesenden Person nicht attraktiv. Gemäss dem
Kurzbericht soll die Situation „derzeit etwas problematisch“ sein.
4.4 Anlässlich
des Augenscheins des Verwaltungsgerichts beim Kehrplatz am Dienstag 20. September
2016 um 08.15 Uhr zirkulierte dort kein einziges Fahrzeug, und es war auch
keines widerrechtlich abgestellt. Indessen hat der Vertreter der
Kantonspolizei, Abteilung Verkehr, bei einer Inspektion kurz vorgängig des
Augenscheins festgestellt, dass dort ein Fahrzeug widerrechtlich abgestellt
gewesen sei; der Lastwagen habe „sägen“ müssen (Augenscheinprotokoll S. 4). Im Kurzbericht
vom 23. September 2015 werden als Massnahmen gegen widerrechtlich
parkierte Fahrzeuge das Gespräch mit Fahrzeughaltern, Hinweisschilder und vermehrte
polizeiliche Kontrollen genannt. Anlässlich des Augenscheins schlug der
Vertreter der Kantonspolizei als weitere Massnahme vor, anschliessend an die
Anlieferungsrampe von C____ anstelle des bestehenden – und entgegen der Auffassung
der Rekurrentin korrekt signalisierten, wie sich gezeigt hat – Parkverbots ein
Halteverbot mit gelber Halteverbotslinie einzurichten. Die Vertreter der
Gemeinde Riehen haben anlässlich des Augenscheins ausgeführt, die Anwohnerschaft
und die umliegenden Geschäfte seien über das neue Verkehrsregime informiert
worden, und ihnen seien keine Probleme oder Polizeieinsätze bekannt.
4.5 Wenn
demgegenüber die Rekurrentin wiederholt dargelegt und anlässlich des
Augenscheins weiter präzisiert hat, wegen widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge
würde bloss einer von täglich 5 C____ Lastwagen korrekt wenden und wegfahren,
und sie habe noch nie Polizisten Bussen verteilen gesehen, so handelt es sich dabei
um eine allfällige Vollzugsproblematik. Nachgewiesen ist, wie gesagt, dass die
Lastwagen korrekt wenden können, sofern ihnen kein widerrechtlich abgestelltes
Fahrzeug den Platz versperrt. Gerade der Umstand, dass bis anhin – soweit
ersichtlich – keine der unter vorstehend Ziff. 4.4 genannten Massnahmen
ergriffen worden ist, legt nahe, dass der gewünschte Zustand gerade mit diesen
Massnahmen voraussichtlich wird hergestellt werden können. Soweit das Verkehrsregime
in der Praxis also unzulänglich funktionieren sollte, so liegt das nicht an
diesem selber, sondern daran, dass die Einhaltung der getroffenen Massnahmen nicht
mit genügendem Nachdruck durchgesetzt wird. Daher kann auch nicht gesagt
werden, dass sich aus dem Verkehrsregime eine Gefährdung ergeben würde, welche
dieses im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten als
unrechtmässig erscheinen liesse.
Es liegt im
weiten Ermessen der Gemeinde, die Situation mit der einen oder anderen
Massnahme zu optimieren – etwa mit einem Halte- anstelle des Parkverbots –, und
die im Kurzbericht vom 23. September 2015 genannten Massnahmen – Gespräche mit
Fahrzeughaltern, Hinweisschilder, Hinweise an die Polizei – tatsächlich zu
ergreifen. An der Rechtmässigkeit der fraglichen Verkehrsanordnungen ändert
dies nichts. Die Gemeinde wird in diesem Sinn eingeladen, die Situation zu
beobachten und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
4.6 Die
Rekurrentin macht mit Blick auf die Sicherheit der in der beim Wendeplatz
gelegenen Spielgruppe M____ platzierten Kinder geltend, dass Lastwagen bis um 11.30
Uhr in das Webergässchen ausfahren dürfen sollten, um nicht wenden zu müssen.
Für die Leiterin
der Spielgruppe M____ erscheint es gemäss dem Kurzbericht vom 23. September
2015 wünschenswert, dass im Zeitfenster von 11.30 bis 11.45 Uhr keine Anlieferungen
erfolgen sollten, da dann die Kinder von den Eltern abgeholt würden.
Anlieferungen am frühen Morgen und nach 12 Uhr seien dagegen unproblematisch. Damit
erscheint zunächst einmal fraglich, was die Rekurrentin überhaupt erreichen will:
Ihrem Antrag zufolge würden die Lastwagen ab 11.30 Uhr wenden müssen, also just
in jenem Zeitfenster, in welchem die Kinder abgeholt werden. Damit wäre für ihr
Anliegen also nichts gewonnen.
Ausser den zwei neuerdings
wendenden C____ Lastwagen um die Mittagszeit gibt es im Bereich des
Wendeplatzes und des Winkelgässchens vor dem Lokal der Spielgruppe kaum
motorisierten Verkehr, und die Zunahme des Verkehrs als Folge des neuen Regimes
ist als sehr geringfügig zu bezeichnen: Die beiden C____ Lastwagen fuhren bisher
am Wendeplatz nur – aber immerhin auch – vorbei, und die markierten Parkplätze
sind vorbestehend.
Dem Interesse,
dass die anliefernden Fahrzeuge nicht wenden müssen, steht das Interesse an
einem vollständig motorfahrzeugfreien Webergässchen im Rahmen der Neugestaltung
des Dorfzentrums Riehen gegenüber. Wie die Gemeinde zutreffend geltend macht
und sich am Augenschein bestätigt hat, befindet sich gerade bei der Einmündung
des Winkelgässchens ins Webergässchen auf der einen Seite das Boulevardcafé von
I____ und auf der andern Seite jenes von J____, welches um 08.15 Uhr auch
bereits rege besucht war. Auch war das Webergässchen von Fussgängern bereits mittelstark
frequentiert, und hinzu kommen Marktstände im Webergässchen auch während der
Wochentage. Für ausfahrende Lastwagen bleibt somit kein Platz, und die von
ihnen ausgehende Störung des Fussgängerverkehrs wäre jedenfalls intensiver als
beim Wenden auf dem Wendeplatz im Winkelgässchen. Ein weiteres Interesse
besteht an der Schaffung von gedeckten Veloabstellplätzen bei der gedeckten
Einmündung des Winkelgässchens ins Webergässchen, weil der entsprechende Bedarf
gemäss den Ausführungen der Exponenten der Gemeinde stark gewachsen sei. Wenn
die Gemeinde diese Interessen höher gewichtet als das Interesse, dass auf dem
Wendeplatz keine Lastwagen wenden, so liegt dies in ihrem weiten
Gestaltungsermessen und ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nicht zu
beanstanden. Jedenfalls entsteht mit dem neuen Regime keine
Gefährdungssituation, welche die Massnahme als geradezu unrechtmässig
erscheinen liesse. Die Platzverhältnisse in diesem ganzen Bereich des
Dorfzentrums Riehen sind nun einmal beschränkt und würden sich nur mit
baulichen Massnahmen verbessern lassen, welche vorliegend indessen nicht zur
Diskussion stehen. Immerhin wird im Kurzbericht vom 13. September 2015 C____
aus Rücksicht auf die Spielgruppe darum gebeten, dass die Anlieferung am Mittag
wenn immer möglich erst nach 12.00 Uhr erfolge. Die Vertreter der Gemeinde
haben am Augenschein ausgeführt, sie seien mit C____ ständig im Gespräch, und
dem Vernehmen nach besteht ein konstruktives Verhältnis.
Auch
hinsichtlich dieser Thematik wird die Gemeinde daher eingeladen, die Situation
zu beobachten und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Nicht konkret
gerügt wird die Anordnung einer Begegnungszone im Schopfgässchen und im Winkelgässchen
sowie auch im vordersten Teil der Rössligasse zwischen Baselstrasse und
Schopfgässchen. Wie das Amt für Mobilität Basel-Stadt im Kurzgutachten vom 6.
Mai 2015 ausführt, handelt es sich bei diesen beiden Gässchen um kleine und
schmale Erschliessungssträsschen mitten im Zentrum, die teilweise über kein
Trottoir verfügen. Das Querungsbedürfnis der Fussgängerinnen und Fussgänger sei
hoch. Bereits bisher handle es sich im Grunde genommen um eine Begegnungszone,
sodass die Situation mit der Neusignalisierung nun auch signalisationstechnisch
vollzogen werde. In der Rössligasse werde die bereits bestehende Begegnungszone
bis zur Baselstrasse ergänzt. Mit der Signalisierung der Begegnungszone werde
die Sicherheit für die Fussgängerinnen und Fussgänger wie auch für die
Velofahrenden hergestellt, ohne dass dies Auswirkungen auf andere Strassen
hätte. Diese Überlegungen leuchten ein und sind nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen. Das Begehren der Gemeinde Riehen auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen, da zugunsten der
Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen
zugesprochen werden können (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Das Begehren der Gemeinde Riehen auf
Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Gemeinde Riehen
Regierungsrat
Bundesamt für Strassen ASTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.