Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.160
URTEIL
vom 19.
Oktober 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin MLaw Michèle Trottmann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
Fürsprecher,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 2. Mai
2016
betreffend Budget und Abrechnung
/ Nachzahlung
Sachverhalt
A____ wird seit
März 2005 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Seit dem 19. Oktober
2005 ist er inhaftiert. Er wird dabei von der Sozialhilfe insoweit unterstützt,
als er kein Arbeitsentgelt erwirtschaften kann.
Nachdem der
Rekurrent in das Regionalgefängnis [...] verlegt worden war, stellte er ein
Gesuch um Ausrichtung von Taschengeld ab März 2015. Zeitgleich mit der am 4.
August 2015 erneut erfolgten Verlegung in das Regionalgefängnis [...] wurde dem
Rekurrenten die Auszahlung von Leistungen ab August 2015 beschlossen. Mit Datum
vom 4. August 2015 verfügte die Sozialhilfe das Budget und die Abrechnung für
den Monat August 2015 und wies dem Rekurrenten einen Auszahlungsbetrag von CHF
39.40 aus. Mit der Budgetverfügung wurde unter Annahme eines durchschnittlichen
Arbeitseinkommens von CHF 200.– ein durchschnittlicher Auszahlungsbetrag von
CHF 14.90 errechnet.
Gegen diese
beiden Verfügungen erhob der Rekurrent Rekurs an das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU), mit dem er die Ausrichtung der unbeschränkten
Pauschale von CHF 255.– für Personen im Justizvollzug und die Ausrichtung einer
Pauschale von CHF 500.– für die laufenden Zahlungen bereits ab einem früheren
Zeitpunkt als August 2015 verlangte. Da er monatelang hingehalten und sein
Anspruch erst ab August 2015 anerkannt worden sei, erhebe er Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Die Sozialhilfe
wies die beantragte Nachzahlung einer Pauschale für den Grundbedarf in der Zeitspanne
von April bis Juli 2015 mit neuer Verfügung vom 4. Dezember 2015 ab. Dagegen
anerkannte sie für April bis Juli 2015 einen Anspruch auf Auszahlung von
Leistungen abzüglich des erwirtschafteten Arbeitsentgelts und der Krankenkassenprämien
und stellte die nachträgliche Ausrichtung in Aussicht. Gestützt auf diese
Verfügung stellte das Departement mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 fest, dass
dadurch die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos
geworden sei.
Im
Rekursverfahren vor dem WSU zog der Rekurrent für seine fakultative Stellungnahme
vom 15. Dezember 2015 zur Vernehmlassung der Sozialhilfe den Fürsprecher [...]
bei. Damit verlangte er, dass auf alle bisherigen Anträge einzutreten sei.
Mit Entscheid
vom 2. Mai 2016 wurden die Rekurse abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden waren (Ziff. 1). Es wurden keine Kosten erhoben (Ziff. 2) und das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen (Ziff. 3).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 17. Mai und 5. Juli 2016 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 21. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
hat. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent die Aufhebung von Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheids und für das Vorverfahren vor der Sozialhilfe, im Verfahren
vor dem Departement und im vorliegenden Rekursverfahren im Zusammenhang mit der
Berechnung, Verfügung und Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen in der Zeit ab
April bis Juli 2015 die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von
mindestens CHF 765.–. Zudem beantragt er für das Vorverfahren vor der Sozialhilfe
und das Rekursverfahren beim Departement wie das vorliegende Verfahren im
Zusammenhang mit der Berechnung, Verfügung und Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen
in der Zeit ab April 2015 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Verfügung
vom 10. August 2016 hat der Instruktionsrichter auf die Einholung einer
Vernehmlassung verzichtet und die Akten der Vorinstanz beigezogen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 21. Juli 2016 sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG; SG 154.100). Der Rekurrent
ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,
die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien
Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung (statt vieler: VGE VD.2011.9 vom
10. Mai 2011 E.1.1 und VD.2010.102 vom 20. September 2010 E.1.1).
Gegenstand des
vorinstanzlichen Entscheids vom 2. Mai 2016 war die Frage, ob die in den
angefochtenen Verfügungen der Sozialhilfe vorgenommenen Abzüge von der
Pauschale für den Grundbedarf gegenüber dem sich im Massnahmenvollzug befindenden
Rekurrenten zulässig waren und ob deren Ermittlung richtig erfolgt war. Die
Vorinstanz hielt zunächst fest, dass dem Grundbedarf korrekterweise die
Pauschale von CHF 255.– gemäss Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL) zugrunde
gelegt worden sei. Der Rekurrent müsse sich ausserdem das im Massnahmenvollzug
erzielbare Arbeitsentgelt an die Pauschale anrechnen lassen. Hinsichtlich der
Berechnungen, welche der Abrechnungsverfügung für den Monat August 2015 und der
Budgetverfügung ab August 2015 zugrunde lagen, kam das WSU zum Schluss, dass
die Abzüge richtig vorgenommen und die Auszahlungsbeträge korrekt ermittelt worden
waren. Im Ergebnis wurden die Rekurse abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden waren. In Anbetracht der Bedürftigkeit des sozialhilfebeziehenden
Rekurrenten wurde auf eine Kostenerhebung verzichtet. Es wurde keine
Parteientschädigung zugesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
wurde abgewiesen.
3.1 Mit
seinem Rekurs ans Verwaltungsgericht verlangt der Rekurrent die Ausrichtung
einer Entschädigung für seinen eigenen Aufwand „bis zum Eintritt seines
Rechtsvertreters“. Er macht geltend, die alleine eingereichten diversen
Eingaben, begründeten Anträge und Rechtsbegehren hätten ihn in hohem Masse und
über längere Zeit einen erheblichen Aufwand gekostet und Unbill verursacht. Der
zögerliche Umgang und die Hinhaltetaktik der zuständigen Sozialhilfebehörde
hätte eine manifeste Demütigung bewirkt, die er in der klaustrophobisch
anmutenden Situation im Freiheitsentzug als Menschverachtung empfunden habe.
Seine Aufwände und moralische Unbill könnten in Franken und Rappen zwar nicht
aufgewogen werden, jedoch sollte die ihm auszurichtende Entschädigung symbolisch
zumindest drei Monatsbetreffnisse der ihm zustehenden sozialen Unterstützungsleistungen
von CHF 255.– pro Monat betragen.
3.2 Streitgegenstand
in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege vor dem Verwaltungsgericht ist
das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel
2014, Rz 987; VGE VD.2012.122 vom 14. August 2013, E. 1.2.2, VD.2010.59
vom 30. April 2013 E. 2.2). Der Streitgegenstand wird somit durch die im
vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge begrenzt.
3.3 Es
erscheint fraglich, ob der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt einen
Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für seinen eigenen Aufwand gestellt
hat. Weder in seiner Eingabe vom 9. April 2015 an die Sozialhilfe noch im
Rekurs vom 5. August 2015 oder seinen Eingaben vom 8. und 25. November 2015 an
das Departement ist ein entsprechender Antrag des Rekurrenten zu finden.
Dasselbe gilt für die Eingabe vom 15. Dezember 2015 des mit Vollmacht vom 28.
November 2015 eingesetzten Rechtsvertreters. Dieser stellte die Anträge zwar
„unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter)“.
Bereits der Hinweis auf die Zahlungsadresse macht aber deutlich, dass sich die
geltend gemachte Entschädigungsfolge nicht auf eine Entschädigung mit Genugtuungscharakter
für den Rekurrenten persönlich bezogen hat. Einen konkreten Antrag auf
Ausrichtung einer solchen Entschädigung stellt der Rekurrent erstmals im
vorliegenden Verfahren. Er ist somit nicht Teil des im vorliegenden Verfahren
zu beurteilenden Streitgegenstands. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.
3.4 Selbst,
wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre der Antrag abzuweisen. Nicht
anwaltlich vertretenen Parteien wird grundsätzlich keine Entschädigung für ihre
Umtriebe in einem Verfahren ausgerichtet (VGE VD.2015.162 vom 27. Januar
2016 E. 6; VD.2015.79 vom 12. November 2015 E. 3). Dies ergibt sich auch aus
einer analogen Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) welcher eine Umtriebsentschädigung nur für begründete Fälle vorsieht.
Ein solcher liegt insbesondere bei einem Verdienstausfall aufgrund der
selbständigen Führung eines Prozesses vor. Ein solcher Verdienstausfall liegt
hier nicht vor, wurde der inhaftierte Rekurrent durch die Führung des
vorliegenden Verfahrens doch nicht an einer Arbeitstätigkeit im Vollzug
gehindert (vgl. dazu Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 40 f.; Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2.
Auflage, Basel 2013, Art. 95 N 21). Auch die Voraussetzungen für einen
genugtuungsähnlichen Anspruch liegen offensichtlich nicht vor, verlangt doch
Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) als Voraussetzung für eine
Genugtuung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung von einer gewissen
Schwere. Eine solche macht der Rekurrent nicht geltend und liegt nicht vor.
4.1 Mit
seinem Rekurs verlangt der Rekurrent weiter, es seien seinem Vertreter als
amtlich notwendigem Rechtsbeistand dessen Aufwendungen in Form von Honorar und
Auslagen für sämtliche Instanzen aus der Staatskasse zu ersetzen.
4.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung abgewiesen und dem Rekurrenten keinen Ersatz für die ihm
entstandenen Anwaltskosten zugesprochen. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
dass der Rechtsbeistand des Rekurrenten erst im laufenden Verfahren eingetreten
sei. Er habe sich dabei erst mit Eingaben vom 15. Dezember 2015 und 24. Februar
2016 zur Sache geäussert. In diesem Zeitpunkt sei die
Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Bezug auf die Beurteilung seiner
Unterstützungsansprüche für die Monate April bis Juli 2015 aufgrund des lite
pendente erfolgten, neuen Entscheids der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2015
bereits gegenstandslos geworden. Damit ist der Streitgegenstand, mit Bezug auf
den im vorinstanzlichen Verfahren ein Obsiegen des Rekurrenten festgestellt
werden konnte, bereits im Zeitpunkt des Prozesseintritts des Vertreters
weggefallen. Daher könne dem Rekurrenten keine Parteientschädigung zugesprochen
werden. Das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wies die
Vorinstanz ab, da der Beizug einer anwaltlichen Vertretung nicht notwendig
gewesen sei. Der Rechtsbeistand habe mit seiner Eingabe vom 15. Dezember 2015
auf die vom Rekurrenten selber gestellten Anträge verwiesen und keine neuen
Punkte aufgebracht, welche für die Entscheidung der Vorinstanz von besonderer Relevanz
gewesen wären. Schliesslich hätte der Rekurs als von Anfang an aussichtslos
betrachtet werden müssen.
4.3 Voraussetzung
für den Bestand des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung ist deren
Notwendigkeit zur Wahrung von Ansprüchen im jeweiligen Verfahren. Die
Vertretung muss sachlich geboten sein. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung
sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn
die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E.
2.5.2. S. 232 m.w.H.; 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Droht ein besonders
starker Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen, so ist der Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in grundsätzlicher Weise zu
bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In den
anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Betroffene auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E.
2.5.2 S. 233; 125 V 32 E. 4b S. 36; 119 Ia 264 E. 3b S. 265).
Das Vorliegen
eines besonders schweren Eingriffs in die Rechtsstellung einer Partei wird in
der Praxis zurückhaltend bejaht. So ist namentlich im Strafprozess von einem
besonders starken Eingriff die Rede, wenn einem Betroffenen eine schwerwiegende
freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Die Aussicht auf eine
bloss „erhebliche“, nicht aber besonders schwere Freiheitsbeschränkung reicht
dagegen für die Annahme eines besonders starken Eingriffs in die Rechtsposition
des Betroffenen nicht aus (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.). Desgleichen wird
ein solcher Eingriff verneint, wenn es um weniger eingreifende Verfügungen im
Rahmen des Strafvollzuges geht, wie etwa um die Entlassung aus einer Massnahme,
die sich im Effekt „bereits einer ambulanten Behandlung“ annähert (BGer
1P.622/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3.b) oder um die erstmalige Bewilligung
eines Urlaubs für einen auf unbestimmte Zeit Verwahrten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2
S. 233 f.).
4.4 Vorliegend
kann aufgrund der dargestellten Rechtsprechung mit Bezug auf den Streitgegenstand,
die Höhe des von der Sozialhilfe dem Rekurrenten während seines Strafvollzugs
zu entrichtenden Taschengeldes, nicht von einem besonders schweren Eingriff in
die Rechtsstellung des Rekurrenten gesprochen werden. Dass das Vorgehen der
Behörde vom Rekurrenten als menschenverachtend angesehen wird und bei ihm die
Empfindung des Ausgeliefertseins hervorrief, vermag daran nichts zu ändern. Voraussetzung
für einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung sind daher besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Einzelfall.
Im
verwaltungsinternen Rekursverfahren muss gemäss § 46 Abs. 2 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) bereits aus der Begründung des Rekurses
hervorgehen, weshalb die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder
abgeändert werden soll (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S.
149). Die Rügen sind innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu
erheben. Versäumtes kann nicht mit der Replik nachgeholt werden (VGE VD.2011.23
vom 22. März 2012 E. 3.3). Daraus folgt, dass der Rekurs grundsätzlich aufgrund
der Ausführungen in der Rekursbegründung, an die bei Laien keine strengen
Massstäbe angesetzt werden, zu beurteilen war. Bereits daraus folgt, dass die
erst während des Verfahrens erfolgte Verbeiständung verspätet erscheint. Zudem
ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die ursprünglich verfügende Instanz
ihren Entscheid bereits im Zeitpunkt der Verfahrensbeteiligung des beigezogenen
Vertreters des Rekurrenten in Wiedererwägung gezogen und abgeändert hat.
Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Rechtsbeistand seine
Eingabe vom 15. Dezember 2015 mit eigenen Worten lediglich als Ergänzung der
zuvor vom Rekurrenten eingereichten Anträge bezeichnet hat. Seine materiellen
Ausführungen einleitend wies der Vertreter darauf hin, dass mit der Eingabe die
früher gestellten Rechtsbegehren seines Mandanten ausschliesslich konkretisiert
bzw. präzisiert sowie hinsichtlich der materiellen Begründung ergänzt und in
Teilen erweitert werden sollten. Entsprechend wurden denn auch keine neuen
Fakten oder Argumente eingebracht, welche für den vorinstanzlichen Entscheid wesentlich
gewesen wären. Der Beizug des Vertreters war daher für die Wahrung der Rechte
des Rekurrenten im Verfahren nicht notwendig. Daran vermögen auch die nach
Ansicht des Rechtsbeistands vorherrschende Unüberschaubarkeit in den
Verhältnissen zwischen den Parteien sowie die durch den Freiheitsentzug
bedingte erschwerte Informationsbeschaffung und eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeit
auf Seiten des Rekurrenten nichts zu ändern. Diese vom Vertreter in der Eingabe
vom 15. Dezember 2015 vorgebrachten Umstände führten nachweislich nicht dazu,
dass der Rekurrent ausserstande gewesen wäre, eigenhändig und ohne juristischen
Beistand die zur Wahrung seiner Rechtsansprüche gebotenen Schritte einzuleiten.
Die dahingehende Behauptung des Vertreters wird durch die vom Rekurrenten im
Verfahren eigenhändig eingereichten Anträge widerlegt. Die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung ist daher nicht zu beanstanden.
5.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs abgewiesen werden muss, soweit darauf eingetreten werden
kann.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
5.3 Der
Rekurrent beantragt aber auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung.
Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent dann, wenn sein
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216
vom 9. Februar 2015 E. 5). Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs,
dessen Begründung im Übrigen in weiten Teilen am aufrecht erhaltenen
Streitgegenstand vorbeigeht, als aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung ist daher auch mit Bezug auf das vorliegende Verfahren
abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird abgewiesen.
Der
Rekurrent trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Michèle Trottmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.