Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.91
URTEIL
vom 7.
November 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis
Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 4. November 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass die aus Albanien stammende A____ am 3.
November 2016 in Begleitung ihres Ehemannes versucht hat, am EuroAirport Basel
aus der Schweiz auszureisen, um nach London zu fliegen,
dass sie sich dabei mit gefälschten italienischen
Identitätskarten, die im Schengener Informationssystem SIS als gestohlen
gemeldet sind, ausgewiesen haben, weshalb sie in der Folge festgenommen und dem
Migrationsamt zugeführt worden sind,
dass A____ mit Strafbefehl vom 4. November 2016
der rechtswidrigen Einreise und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingt, Probezeit 2
Jahre) sowie einer Busse von CHF 400.– (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe)
verurteilt worden ist, wobei ein Tagessatz Geldstrafe als durch den
Freiheitsentzug getilgt erklärt worden ist,
dass das Migrationsamt sie am gleichen Tag aus der
Schweiz weggewiesen und für drei Monate in Ausschaffungshaft versetzt hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8
Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt,
dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der
Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf
keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1
S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4
AUG als gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung insbesondere angesichts des
Erwerbs und der Verwendung einer gefälschten italienischen Identitätskarte
durch die Beurteilte zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die
ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass sie jedoch entgegen der Verfügung des
Migrationsamtes nicht für drei Monate, sondern einzig für die Dauer von maximal
zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der
Ausschaffung innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung
spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3
AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
3. November 2016, (15.35 Uhr) bis zum 15. November 2016, (15.35 Uhr)
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.