Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.87
URTEIL
vom 2.
November 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
[...] Basel
Zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 14. Oktober 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 30. Juli 2014 wurde die Aufenthaltsbewilligung des
kosovarischen Staatsangehörigen, A____, geb. am [...], widerrufen, nachdem
dessen Ehe, welche den Aufenthaltsanspruch begründet hatte, nicht länger als
zwei Jahre gedauert hatte und wurde A____ angewiesen, die Schweiz bis zum 30.
Oktober 2014 zu verlassen. Das Vorliegen eines Härtefalles, aufgrund dessen ein
Anspruch auf Verbleiben in der Schweiz begründet würde, wurde verneint. Mit Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 26. Januar 2015 wurde
der gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung erhobene Rekurs abgewiesen. In
Bezug auf die gemäss der Rekursbegründung von A____ zu einem Härtefall führende
chronische psychische Erkrankung erwog das JSD, dass A____ bereits in den
Jahren 2001 bis 2009 im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und dass
aufgrund seiner Invalidenrente, welche er auch im Kosovo beziehe, davon auszugehen
sei, dass eine Behandlung seiner Erkrankung im Kosovo möglich und finanzierbar
sei und er ausserdem im Kosovo über ein tragfähiges Familiennetz verfüge. Auf
den dagegen beim Regierungsrat eingereichten Rekurs des A____ trat dieser
infolge verspäteter Rekurseinreichung nicht ein. Die gegen den Nichteintretensentscheid
gerichtete Beschwerde des A____ wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 5.
Oktober 2015 (BGer 2C_869/2015) in letzter Instanz abgewiesen.
Am 9. November
2015 entband A____ den ihn ambulant behandelnden Psychiater, Dr. med. [...], Psychiatrie/Psychotherapie
FMH, von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Migrationsamt. Mit
Schreiben vom 12. Dezember 2015 stellte der behandelnde Psychiater der
Anlaufstelle für Sans-Papiers einen Arztbericht zu. Mit Schreiben vom 22.
Dezember 2015 ersuchte A____, vertreten durch die Anlaufstelle für
Sans-Papiers, um Wiedererwägung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung,
wobei ihm der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu
gewähren sei. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der
Wegweisung neu zu überprüfen sei, nachdem A____ nun den behandelnden Arzt von
der Schweigepflicht entbunden habe und dieser von einer akuten Suizidgefahr im
Falle einer Rückkehr des A____ in den Kosovo ausgehe. Dem Gesuch wurden unter
anderem das vorgenannte „ärztliche Attest“ sowie die Entbindung von der
Schweigeplicht beigelegt. Am 11. Januar 2016 stellte das Migrationsamt A____
eine Anwesenheitsbestätigung aus. Gleichzeitig teilte das Migrationsamt der
Anlaufstelle für Sans-Papiers mit, dass das Wiedererwägungsverfahren bis zum
Entscheid über das IV-Gesuch (gemeint wohl Entscheid über die Überprüfung des
IV-Rentenanspruchs) sistiert worden sei und A____ eine Anwesenheitsbestätigung
zugestellt worden sei. Mit Entscheid der IV-Stelle BS vom 15. März 2016 wurde A____
der weiterbestehende Anspruch auf eine volle IV-Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 100% mitgeteilt. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts
handelt es sich um eine Rente in der Höhe von monatlich CHF 390.–, welche A____
auch im Kosovo beziehen könne. Mit Entscheid des Migrationsamts vom 12. April
2016 wurde auf das Widererwägungsgesuch des A____ nicht eingetreten, da keine
neuen entscheidrelevanten Tatsachen vorliegen würden und es wurde A____ eine
neue Ausreisefrist bis zum 14. Mai 2016 gesetzt. Mit Eingabe vom 18. April
2016 erhob A____ vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers Rekurs gegen
diesen Entscheid beim JSD und beantragte die Aufhebung der
Nichteintretensverfügung und das Eintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung,
wobei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und A____ der
Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten sei. Mit
Schreiben vom 18. April 2010 entzog A____ der Anlaufstellte für Sans-Papiers
die Vollmacht und teilte mit Schreiben vom selben Tag seinem behandelnden
Psychiater mit, dass er ihm leider nicht mehr vertraue und er „alle Vollmachte
widerrufe, die ich sie zu bevollmächtigen unterschrieben habe“. Diese Schreiben
stellte er auch dem Migrationsamt zu. Daraufhin ersuchte die Anlaufstelle für
Sans-Papiers die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Prüfung von
Massnahmen des Erwachsenenschutzes für A____. Die KESB stellte mit Entscheid
vom 12. Mai 2016 in der Begründung fest: „…Die der KESB zur Verfügung stehenden
Verfahrensakten deuten zum heutigen Zeitpunkt daraufhin, dass A____ wohl an
einem Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet, aufgrund
dessen er schutzbedürftig ist. A____ scheint insbesondre aufgrund einer
psychischen Störung bzw. aufgrund eines ähnlichen in der Person liegenden
Schwächezustandes nicht in der Lage zu sein, seine Rechte in einem
Rekursverfahren selbständig zu wahren bzw. selbständig eine adäquate
Rekursbegründung zu verfassen…“. Weiter erwog die KESB, dass ihr der Inhalt der
von A____ selbst verfassten Rekursbegründung nicht bekannt sei. Gestützt auf
diese Überlegungen ersuchte sie das JSD um Verlängerung der Frist zur
Einreichung einer Rekursbegründung und wies dieses an, der KESB die Akten des anhängigen
Rekursverfahrens zuzustellen. Eine Erstreckung der Begründungsfrist wurde
seitens des JSD nicht gewährt nachdem A____ den Rekurs selbständig fristgerecht
begründet hatte. Mit Entscheid des JSD vom 3. Juni 2016 wurde der Rekurs
gegen den Nichteintretensentscheid abgewiesen.
Nachdem A____
die Schweiz nicht innert der gesetzlichen Frist verlassen hat, ersuchte das
Migrationsamt den polizeilichen Fahndungsdienst um vorläufige Festnahme und
Zuführung. Am 6. September 2016 verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
für die Dauer von drei Monaten bis zum 5. Dezember 2016. Mit Entscheid der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. September 2016
(AUS.2016.72) wurde die Ausschaffungshaft bis zum 28. September 2016 bestätigt.
Gleichzeitig wurde ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Abklärung der
Hafterstehungsfähigkeit des A____ in Auftrag gegeben. Mit Bericht vom 16.
September 2016 der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) wurde festgehalten,
dass keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit
bei A____ vorlägen, nachdem der abklärende Psychiater, Dr. med. [...], Oberarzt
Erwachsenenforensik, dem Gericht bereits am 14. September 2016 mitgeteilt
hatte, dass von einer Hafterstehungsfähigkeit des A____ auszugehen sei. Ein
seitens des Gerichts in Auftrag gegebenes Gutachten betreffend die Frage, ob im
Falle des Vollzugs der Wegweisung mit einer „erneuten psychischen Dekompensation
beinhaltend eine akute Selbstgefährdung“ zu rechnen und wie einer
entsprechenden allfälligen Gefährdung medizinisch und betreuerisch entgegen zu
wirken sei, wurde mit Gutachten des vorgenannten Arztes der UPK vom 23. September
2016 erledigt. A____ wurde ein Anwalt beigegeben, den er zur Vertretung seiner
Interessen im Verfahren betreffend die Ausschaffungshaft bevollmächtigt hat.
Mit Verfügung des Migrationsamts vom 16. September 2016 wurde die
Ausschaffungshaft bis zum 28. Dezember 2016 verlängert. Mit Entscheid der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 28. September 2016
wurde die Haftanordnung bis zum 2. November 2016 bestätigt.
Mit Eingabe vom
4. Oktober 2016 ersuchte A____ das Migrationsamt um Revision der Verfügung vom
30. Juli 2014. Auf dieses Gesuch wurde mit Entscheid des Migrationsamts vom 7.
Oktober 2016 nicht eingetreten.
Am 10. Oktober
2016 verfügte das Migrationsamt gegen A____ ein bis 11. Oktober 2019 geltendes
Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein. Am 11. Oktober
2016 verweigerte A____ den Antritt des für ihn für diesen Tag gebuchten
Rückfluges in den Kosovo.
Am 18. Oktober
2016 erhob A____ Rekurs gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 7. Oktober
2016 beim JSD und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Nichteintretensentscheids unter gleichzeitiger revisionsweiser Aufhebung der
Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juli 2016 (Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung). Subeventualiter sei die Angelegenheit
an das Migrationsamt zurück zu weisen mit der Anordnung, auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 4. Oktober 2016 einzutreten und die Angelegenheit der
Härtefallkommission vorzulegen. Ausserdem sei die Schweizerische Botschaft in
Pristina zu beauftragen, die Wohnverhältnisse von A____ in Pristina abzuklären.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Migrationsamt superdringlich und
superprovisorisch anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und A____ eine
Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Dies alles unter o/e- Kostenfolge,
wobei A____ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Mit
Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2016 wies das JSD den Antrag auf Erlass einer
vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung des Kostenerlasses ab und ordnete
die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 700.– an, andernfalls
das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde.
Mit Verfügung
vom 26. Oktober 2016 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis
zum 1. Februar 2017. Das Migrationsamt wurde zur Teilnahme an der
Gerichtsverhandlung geladen. A____ wurde an der Verhandlung zur Sache befragt. Er
führt dazu aus, er sei nicht bereit in den Kosovo zurück zu kehren. Am Abend
vor dem geplanten Rückflug in den Kosovo am 11. Oktober 2016 habe er
Herzbeschwerden bekommen. Er habe ärztlich versorgt werden müssen. Ausserdem
habe er an diesem Abend einen schriftlichen Asylantrag beim Gefängnispersonal
deponiert. Die zuständige Sachbearbeiterin des Migrationsamts habe ihm dessen
Weiterleitung bestätigt. Auf Nachfrage führt die an der Verhandlung teilnehmende
Vertretung des Migrationsamts aus, ihr sei nicht bekannt, dass A____ am
10. Oktober 2016 einen Asylantrag gestellt habe. Sein Rechtsvertreter beantragt,
die Haftverlängerung sei nicht zu bestätigen und A____ sei unverzüglich aus der
Haft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Ausserdem reicht er ein Schreiben des A____ vormals behandelnden
Psychiaters Dr. med. [...] vom 24. Oktober 2016 ein. Das Migrationsamt
beantragt die Bestätigung der angeordneten Haft. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die
Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen.
Vorliegend endet die angeordnete Haft am 2. November 2016. Damit findet die
heutige Verhandlung und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.
2.1 Ein
für die Anordnung einer Ausschaffungshaft notwendiger Wegweisungsentscheid
liegt mit dem in Rechtkraft erwachsenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und
der mit derselben Verfügung angeordneten Wegweisung vor (s. dazu auch
AUS.2016.77 E.2).
2.2 A____
will nun allerdings am 10. Oktober 2016 ein Asylgesuch gestellt haben.
Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Ausschaffungshaft indes
fortgesetzt werden, wenn ein Asylgesuch während einer bereits angeordneten Ausschaffungshaft
gestellt wird und überdies mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug
der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGE 125 II 377 S. 380 E. 2b; Businger, in: Zürcher Studien zum
öffentlichen Recht f2015, Ausländerrechtliche Haft, § 6 S. 169). Dies ist
vorliegend der Fall, nachdem A____ das Asylgesuch in der laufenden
Ausschaffungshaft gestellt haben will und gleichzeitig davon auszugehen ist,
dass er kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31)
ist: Entsprechendes hat er seit der Wegweisung im Jahr 2014 nie geltend
gemacht, sondern sein Anrecht auf einen Verbleib in der Schweiz immer mit
seiner schweren psychischen Erkrankung begründet. Auch wurde ihm im Jahr 1995,
im Rahmen seiner ersten Anwesenheit in der Schweiz, der Asylstatus nicht
gewährt und wurde er lediglich vorläufig aufgenommen und war seinem im Jahr
2009 gestellten Asylgesuch kein Erfolg beschieden. Das aktuelle Asylgesuch
stellte er offensichtlich vielmehr, um den am 11. Oktober 2016 konkret und auch
weiterhin drohenden Vollzug seiner Wegweisung zu verhindern.
Vollständigkeitshalber sei dazu ausgeführt, dass aufgrund dieses Verhaltens des
A____ auch die Voraussetzungen zur Anordnung der Vorbereitungshaft gegeben sind,
namentlich das missbräuchliche Stellen eines Asylgesuchs gemäss Art. 75 Abs. 1
lit. e AuG (Ausländergesetz, SR 142.20). Nötigenfalls wäre demnach auch die
Konversion der Ausschaffungshaft in Vorbereitungshaft möglich. Aufgrund der zu
erwartenden raschen Erledigung des Asylverfahrens bleibt es allerdings bei der
Anordnung bzw. Verlängerung der angeordneten Ausschaffungshaft (dazu unten
Ziff. 3.4).
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Auf
jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche
Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum
innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61
mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im
Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der
Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.
Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S. 97, BGer 2C_1/2016 vom 27.
Januar 2016 E. 2.3 / E. 3.2.1, 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3). Weiter
darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des
Non-refoulement) oder tatsächlichen Gründen (z.B. Transportunfähigkeit) undurchführbar
sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). ). Letzteres ist in
der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter
Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen
Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2; Hugi
Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu, in: Handkommentar zum AuG, Caroni/Gächter/Turnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 Rz. 3). Schliesslich muss der Vollzug der
Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG,
Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb.
Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von
Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr
zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a).
3.2
3.2.1 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haftverlängerung mit dem Bestehen einer
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. A____ hätte
genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um die Schweiz selbständig zu verlassen.
Indem er nichts unternommen habe, um die Ausreise zu planen und entsprechenden
Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe er sich eindeutig nicht an
behördliche Anordnungen gehalten. Auch der verweigerte Flug nach Pristina sei
ein klares Indiz, dass er nicht bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren.
3.2.2 Diesen
Ausführungen ist zuzustimmen. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass A____ nach
dem erfolgten Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung im Sommer 2014 gegen diesen
Entscheid rekurrierte und für einige Zeit wohl hoffte, es werde ihm doch noch
eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, so hätte er sich im Verlauf der
(verschiedenen) Verfahren damit auseinandersetzen müssen, dass eine Rückkehr in
den Kosovo letztlich von den Behörden eingefordert werden wird. Er hat sich
indessen immer unmissverständlich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Rückkehr
in den Kosovo für ihn nicht in Frage komme und er in jedem Fall gedenke, in der
Schweiz zu bleiben. An dieser Einstellung hält er gemäss seinen Aussagen an der
heutigen Verhandlung auch trotz des im neu angestrebten Widererwägungsverfahren
ergangenen negativen Entscheids betreffend die Gewährung eines prozessualen
Aufenthaltsrechts weiter fest. Mit seiner Kooperation ist in Freiheit nicht zu
rechnen und es besteht die begründete Gefahr, dass er den Behörden zur
Durchführung des Vollzugs nicht zur Verfügung steht, mithin zumindest zeitweise
untertaucht (vgl. AGE AUS.2016.77 E. 2.3).
3.3
3.3.1 Soweit
A____ geltend machen lässt, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund
seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar bzw. Verstosse gegen Art. 3 EMRK
ist er darauf hinzuweisen, dass dies seitens des Haftgerichts bereits im
vorgängigen Haftverlängerungsentscheid vom 23. September 2016 mit ausführlicher
Begründung negiert wurde (AUS.2016.77 3.5.2 und 3.5.3). Daran ändert auch der
neu eingereichte Bericht seines ihn vormalig behandelnden Psychiaters vom
24. Oktober 2014 nichts. Dieser hält fest, bei A____ bestehe eine „latente
Suizidgefährdung mit einem erhöhten Dekompensationsrisiko in Drucksituationen,
wie dies bei einem Vollzug der Rückschaffung der Fall wäre“. Als im Dezember
2015 der Vollzug der Wegweisung drohte, habe er (der Arzt) A____ als akut
suizidal eingestuft und ein Einweisungsschreiben zur stationären Behandlung
verfasst. Zum einen ist zu diesem Schreiben festzuhalten, dass dieses in
qualitativer Hinsicht mit einem Parteigutachten verglichen werden kann, da es
dem behandelnden Arzt an der notwendigen Distanz zum Betroffenen fehlt. Zum anderen
hat Dr. med. [...] A____ aktenkundig bereits seit einigen Monaten nicht mehr
gesehen, weshalb er dessen aktuellen Zustand offensichtlich nicht beurteilen
kann. Auch wiederholt der Arzt mit diesem Schreiben seine bereits aus seiner
früheren Stellungnahme bekannte Einschätzung, dass er A____ im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung für akut Suizid gefährdet halte (s. oben Sachverhalt).
Dies widerspricht allerdings der gutachterlichen Einschätzung vom 23. September
2016, wo einzig vom Bestehen einer abstrakten Gefährdungssituation ausgegangen
wird (Gutachten S. 15) und welcher zu entnehmen ist, dass sich A____ gegenüber
dem Gutachter von Suizidabsichten im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo
distanziert hat (S. 10). Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters handelt
es sich beim Gutachten vom 23. September 2016 auch um eine lege artis
erstellte Expertise (vgl. dazu (Nedopil/Dittmann/Kiesewetter,
Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, Zeitschrift für Strafrecht
2005, S. 127 ff.; AGE AS.2009.321 vom 9. Februar 2011 E. 4.1) und hat der
Gutachter die Einschätzung des Dr. med. [...] in seine Begutachtung
miteinbezogen (Gutachten S. 5. f.). Auf die aus dem Gutachten gezogenen
gerichtlichen Schlüsse ist deshalb nicht zurück zu kommen.
3.3.2 Zwischenzeitlich
hat das Migrationsamt ausserdem die unter den speziellen Umständen notwendigen
Voraussetzungen für den Vollzug weiter abgeklärt. Den Akten ist zu entnehmen,
dass alle Medikamente, die A____ benötigt, oder aber deren Generika im Kosovo
erhältlich sind, dass psychiatrische Behandlung und Betreuung an seinem Wohnort
im Kosovo möglich ist und A____ sich die notwendige Behandlung mit seiner
IV-Rente auch finanzieren kann. Zu diesem Schluss kommt auch das JSD im
Entscheid vom 31. Oktober 2016 (E. 8), weshalb es den Erlass einer
vorsorglichen Massnahme resp. die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für die
Dauer des Revisionsverfahrens abgelehnt hat. Insbesondere führt es zum weiteren
Erhalt der Rente aus, dass diese – entgegen den anwaltlichen Ausführungen –
auch nach dem Erreichen des Rentenalters weiter ausbezahlt werde. An der
Verhandlung hat das Migrationsamt ausserdem ausgeführt, dass A____ auf seinem
Rückflug bis zur Überstellung an die kosovarischen Behörden von einem Arzt
begleitet werde. Damit und mit der ärztlichen und pflegerischen Betreuung im
Gefängnis ist sichergestellt, dass eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen
Zustandes von A____ rechtzeitig festgestellt und die notwendigen Massnahmen
ergriffen werden. Auch besteht im Kosovo ein familiäres Netz, daran ändert auch
nichts, dass A____ gemäss Ausführungen seines Rechtsvertreters
krankheitsbedingt Schwierigkeiten hat, mit anderen Menschen in Beziehung zu
treten. Immerhin ist dazu auch festzuhalten, dass ihn einer seiner Brüder, der
in der Schweiz lebt, bereits mehrmals in der Haft besucht hat, mithin die
Familie sich um das Schicksal des A____ durchaus bekümmert und ein Kontakt zu
ihr tatsächlich besteht. Die Wegweisung ist folglich rechtlich und tatsächlich
durchführbar.
3.4 Das
Migrationsamt hat seit der letzten Haftanordnung die notwendigen Abklärungen
getroffen und den Vollzug der Wegweisung vorangetrieben. Die Wegweisung hätte denn
auch bereits am 11. Oktober 2016 vollzogen werden können. Der Vollzug
scheiterte einzig an der Verweigerung des Rückflugs durch A____. Damit erweist
sich die angeordnete Haftverlängerung zur Sicherstellung der Wegweisung als notwendig.
Die Dauer der Haft bzw. die Notwendigkeit einer Haftverlängerung hat A____
seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Aufgrund der durch die psychische
Krankheit bedingten besonderen Verletzlichkeit des A____ wird die Verlängerung
der Ausschaffungshaft indessen einzig für die Dauer von rund fünf Wochen bis
zum 9. Dezember 2016 bestätigt.
Der rechtliche
Vertreter des A____ ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (s. AUS.2016.77
E. 3). Entschädigt werden die Vorbereitung der Haftverhandlung, die Teilnahme
an der Verhandlung sowie einer Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten. Kosten
werden nicht erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Haftverlängerung ist bis zum 9. Dezember 2016 angemessen und rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter des A____, lic. iur. [...],
wird ein Honorar von CHF 700.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von
CHF 56.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und im Nachgang
schriftlich eröffnet.