Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.224
URTEIL
vom 7. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent 1
[…]
[und 44 weitere Rekurrentinnen
und Rekurrenten]
alle vertreten durch [...],
Advokat,
[…]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
B____ AG Beigeladene
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 26. August 2015
betreffend Neubau einer
Antennenanlage für Mobilfunkkommunikation, Leimenstrasse [...], Basel
Sachverhalt
Mit Baugesuch
vom 10. April 2014 ersuchte die B____ AG (Beigeladene) um Bewilligung des
Neubaus einer Anlage für Mobilfunkkommunikation auf der Liegenschaft
Leimenstrasse [...]. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) bewilligte
dieses Gesuch mit Bauentscheid Nr. BBG 9‘068‘312 (2) vom 15. Dezember 2014 und
wies die Einsprachen zahlreicher Anwohner und Eigentümer benachbarter Liegenschaften
gleichentags mit separaten Einspracheentscheiden ab. Den dagegen von insgesamt
65 Einsprechern und Einsprecherinnen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission
mit Entscheid vom 26. August 2015 kostenfällig ab, soweit darauf eingetreten
wurde.
Gegen diesen am
14. Oktober 2015 versandten Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 23.
Oktober und 21. Dezember 2015 im Namen der 45 bereits am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligten Rekurrentinnen und Rekurrenten rechtzeitig erhobene und
begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der Einspracheentscheide
und des Bauentscheids des BGI vom 15. Dezember 2014 sowie die Verweigerung der
ersuchten Baubewilligung. Eventualiter wird die Rückweisung der Angelegenheit
zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. das BGI
beantragt. Während das BGI mit Eingabe vom 25. Januar 2016 auf eine
Stellungnahme verzichtet hat, beantragen die Beigeladene und die Baurekurskommission
mit Vernehmlassungen vom 24. resp. 29. Februar 2016 je die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung des Rekurses.
Auf Anfrage des
Instruktionsrichters hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 5. Juli 2016
eine Stellungnahme zum Begriff der Mobilfunk-Anlage gemäss Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingereicht.
Am 7. September
2016 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein durchgeführt. Die Vertreter
der Rekurrierenden, der Baurekurskommission und der Beigeladenen haben daran
teilgenommen und sind in der anschliessenden Gerichtsverhandlung zum Vortrag
gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Am Augenschein
wurde zudem je ein Vertreter des Lufthygieneamts und der Stadtbildkommission befragt.
Die Tatsachen und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission
(BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit
unterliegen ihre Entscheide nach § 6 BRKG sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt die
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Die Rekurrierenden wohnen oder besitzen
Grundeigentum im relevanten Einspracheradius der streitgegenständlichen
Mobilfunkanlage, wofür auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Ziff. 3 bis 5)
verwiesen werden kann. Sie sind daher vom angefochtenen Entscheid berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf den Rekurs ist
daher einzutreten.
1.2 Seit
Inkrafttreten des totalrevidierten Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) am 1. Juli 2016 werden Rekurse durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich
in Dreierbesetzung beurteilt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 GOG).
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 Abs. 1 VRPG. Danach
ist zu prüfen, ob die Baurekurskommission das öffentliche Recht korrekt angewendet,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt und die massgeblichen
allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat. Im Umfang der Anwendung des
Denkmalschutzgesetzes obliegt dem Verwaltungsgericht auch die Prüfung der Angemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 28 des Denkmalschutzgesetzes, DSchG, SG
497.100). Soweit es bei den erwähnten Vorschriften um die Anwendung und
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe geht, übt das Verwaltungsgericht indessen
auch bei freier Kognition eine gewisse Zurückhaltung, um dem Beurteilungsspielraum
und der Sachkenntnis der Verwaltung Rechnung zu tragen (VGE VD.2009.692 vom 15.
September 2010 E. 1.2; VGE 722/1997 vom 13. November 1998 E. 1a, in:
BJM 2001, S. 26, 27 mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 417 f. mit Hinweisen;
BGE 135 II 384 E. 2.2.2 S. 389 f.). Die Zurückhaltung bei der Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe erfolgt aber nicht schematisch, sondern ist von den
Kenntnissen der Richterinnen und Richter abhängig, wie sie für die Anwendung
der fraglichen Norm auf den konkreten Sachverhalt erforderlich sind. So wird
die geübte Zurückhaltung bei der Beurteilung von Bestimmungen technischer Art
regelmässig grösser ausfallen als zum Beispiel bei der Behandlung ästhetischer
Fragen: Massstab für letztere sind die Anschauungen, die in weiteren Kreisen
verbreitet sind, weshalb sich das Gericht selbständig ein Urteil bilden kann
und weniger Rücksicht auf die Meinung von Fachinstanzen nehmen muss (VGE VD.2012.7
vom 17. August 2012 E. 1.2, VD.2009.692 vom 15. September 2010
E. 1.2, VGE 739/2004 vom 21. Dezember 2005 E. 1.3; VGE vom 25.
September 1992 i.S. K.R. E. 1 mit weiteren Hinweisen).
Auch wenn das
Verwaltungsgericht wie dargelegt eine gewisse Zurückhaltung übt, ist doch zu
prüfen, ob die Ausübung des Gestaltungsspielraums einheitlich angewandt wird,
sie einleuchtend begründet ist und ohne Weiteres auch von Laien nachvollzogen
werden kann. Dabei ist zurückhaltend zu überprüfen, ob die Einschätzung einer
Beeinträchtigung der Fachmeinung entspricht, frei hingegen, ob die Fachmeinung
auch in breiten Teilen der Bevölkerung zu überzeugen vermag (VGE VD.2009.692
vom 15. September 2010 m.H. auf VGE 719/2007 vom 27. August 2008 zu § 58 des
Bau- und Planungsgesetzes, BPG, SG 730.100).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504). Es ist
daher nur auf die von den Rekurrierenden aufrecht erhaltenen Rügen einzugehen.
2.1 Eine
erste Serie von Rügen bezieht sich auf die Beurteilung des Stadtbildes und des
Denkmalschutzes. Die Baurekurskommission erachtete die Lage der Antenne in der
Mitte des Flachdachs einer verhältnismässig hohen Liegenschaft als geeignet.
Wegen der Höhe und der mittigen Lage sei die Einsehbarkeit der Antenne
reduziert. Es handle sich um einen in einer sensiblen Umgebung sorgfältig gewählten
Standort. Da im Einspracheverfahren keine Einwände bezüglich des
Denkmalschutzes vorgebracht worden seien, könne auf den Rekurs diesbezüglich
nicht eingetreten werden. In der Sache sei die Rüge aber unbegründet. Die
denkmalgeschützten Liegenschaften in der näheren Umgebung des
Antennenstandortes, insbesondere in der Eulerstrasse, würden nicht mehr als in
marginaler Weise beeinträchtigt.
2.2 In
formaler Hinsicht rügen die Rekurrenten zunächst ein unzulässiges
Nichteintreten der Vorinstanz. Diese sei auf die Rüge betreffend das Stadtbild
der Rekurrentin 22 ([...]) sowie auf die Rüge betreffend den Denkmalschutz zu
Unrecht nicht eingetreten.
Gemäss § 92 Abs.
2 BPG können im Baurekursverfahren keine neuen Einwände erhoben werden, die
bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Wie die Vorinstanz
in anderem Zusammenhang zu Recht ausführt, dürfen aber an die Begründungs- und
Substanziierungspflicht im Einspracheverfahren keine strengen Anforderungen
gestellt werden (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 11). Dies gilt
insbesondere auch deshalb, weil das Verbot neuer Einwände in einem gewissen
Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung
und dem Untersuchungsgrundsatz wie auch zu Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) steht (vgl. auch VGE VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E.
1.1, VD.2014.43 vom 2. Februar 2015 E. 3.1, VD.2013.204 vom 3. November 2014 E. 2.4.3).
Insbesondere bedarf es vor dem erstinstanzlichen Entscheid des BGI keiner
umfassenden Konkretisierung der im Einspracheverfahren erhobenen Rügen (VGE
VD.2011.33 vom 2. Mai 2012 E. 9.3).
Auf die
Stadtbildthematik (§ 58 BPG) ist die Vorinstanz materiell eingetreten und hat
die Frage inhaltlich geprüft, da sie bereits in der Einsprache eines anderen
Rekurrenten (Rekurrent 23, [...]) vorgebracht worden sei. Da auch dieser
Rekurrent nach wie vor am Verfahren teilnimmt, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz
formal auch auf die Rüge der Rekurrentin 22 hätte eintreten müssen.
Praxisgemäss genügt nämlich für das Eintreten die Legitimation mindestens einer
Partei (VGE VD.2015.109 vom 18. März 2016 E. 1.3, VD.2013.22
vom 12. August 2013 E. 1.4.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 291). Der Rekurrentin 22 ist daraus kein Nachteil entstanden. Infolge
des fehlenden Rechtsschutzinteresses ist auf ihre vorinstanzliche Legitimation
nicht weiter einzugehen.
2.3 Anders
verhält es sich jedoch mit den Einwänden, die den Denkmalschutz betreffen. Mit
seiner Einsprache vom 4. August 2014 hat der Rekurrent 23 zwar hauptsächlich
Einwände gegen die strahlenmässige Belastung der eigenen Liegenschaft und gegen
die Gesundheitsrisiken vorgebracht. Er hat jedoch auch erwähnt, die zunehmende
Verdichtung mit hohen Antennenmasten verschandle das Stadtbild. Damit hat der
Rekurrent 23 zwar die in der Nähe gelegenen eingetragenen Denkmäler nicht
explizit genannt. Diese gehören aber zum genannten örtlichen Stadtbild. Die
Vorbringen der Rekurrenten zum Denkmalschutz sind daher keine neuen Einwände im
Sinne von § 92 Abs. 2 BPG, so dass die Baurekurskommission darauf hätte
eintreten müssen. Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Rückweisung
der Sache, denn das Verwaltungsgericht überprüft Entscheidungen betreffend den
Denkmalschutz ohne Einschränkung und damit im gleichen Umfang wie die
Vorinstanz. Es entscheidet gemäss § 28 DSchG auch über die Angemessenheit (VGE
VD.2010.277 vom 27. Dezember 2011 E. 1.2, VGE 680/2001 vom 18. Oktober
2002). Anlässlich des Augenscheins konnte sich das Verwaltungsgericht
vergewissern, dass der Denkmalschutz offensichtlich gewahrt ist, so dass sich
eine Rückweisung als formalistischer Leerlauf erweisen würde (BGE 138 II 77
E. 4 S. 84 f.; 139 V 407 E. 5 S. 415). Auf die materielle Behandlung
des Denkmalschutzes ist unten (E. 3) zurückzukommen.
2.4 Ein
weiterer formaler Einwand der Rekurrenten geht dahin, im Bauentscheid sei
einzig ersichtlich, dass die Stadtbildkommission das Geschäft genehmigt habe.
Hingegen sei unklar, welche Überlegungen zur Bewilligung durch die
Stadtbildkommission geführt hätten. Der blosse Vermerk der Genehmigung im
Bauentscheid reiche nicht aus und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst unter anderem der Anspruch
des von einem hoheitlichen Akt betroffenen Bürgers auf Begründung des
Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit seinen Vorbringen
auseinandersetzt, so dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Dieser
Anspruch gilt auch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren bei der Eröffnung
von Verfügungen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die
Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Die
Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich
die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (BGE 137 II 266 E. 3.2
S. 270; VGE VD.2014.195 vom 13. Juli 2015 E. 3.2; Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 343 ff.).
Das BGI hat im
Bauentscheid die wesentlichen Gründe für die Erteilung der Baubewilligung
dargelegt und sich in den Einspracheentscheiden je auch zu den konkreten
Einsprachen geäussert. Dem Einspracheentscheid des Rekurrenten 23 lässt
sich immerhin entnehmen, dass die Anlage zonenkonform sei und die gesetzlichen
Vorgaben mitsamt den Grenzwerten einhalte. Aus dem Bauentscheid ergibt sich
zudem, dass das Geschäft von der Stadtbildkommission genehmigt wurde. Eine
weitere Auseinandersetzung mit der vom Rekurrenten 23 eher beiläufig gerügten
Verschandelung des Stadtbildes fehlt jedoch. Zu beachten ist dabei aber, dass
nach der Praxis der Bau einer Mobilfunkantenne im Interesse des Stadtbildes (§
58 Abs. 1 BPG) nur dann abgelehnt werden darf, wenn der Standort für die Umgebung
besonders ungünstig ist (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.3.3, VGE
699/2006 vom 20. Juni 2007 E. 2.2). Die Abweisung einer
zonenkonformen Baute oder Anlage bedarf nämlich einer qualifizierten Begründung
(VGE VD.2015.28 vom 22. September 2015 E. 3.3.1, VGE 670/2004 vom 8.
Dezember 2004 E. 3d; BGer 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.1).
Mobilfunkantennen auf Dächern zonenkonform erstellter Bauten sind nach
ständiger Praxis als unbeachtliche Bauteile im Sinne von § 33 Abs. 2 lit. a BPG
auch ihrerseits zonenkonform (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 1.4,
VGE 680/2006 vom 20. April 2007 E. 3.3). Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass Einspracheentscheide des BGI als Massenentscheide
regelmässig nicht ausführlich begründet werden und dass die Verschandelung des
Stadtbildes in der Einsprache des Rekurrenten 23 zwar erwähnt, im Gegensatz zu
seinen anderen Anliegen aber nicht weiter entwickelt wird, was einer
einlässlichen Behandlung im weiteren Verfahren nicht entgegensteht (hiervor
E. 2.2), aber im damaligen Zeitpunkt nicht ausdrücklich aufgegriffen
werden musste.
Daraus folgt,
dass keine Verletzung der Begründungsanforderungen im Verfahren vor dem BGI
festgestellt werden kann. Aus dem Bau- und den Einspracheentscheiden konnten
die Rekurrenten erkennen, dass die streitgegenständliche zonenkonforme
Mobilfunkanlage nach Einschätzung der zuständigen Stadtbildkommission aufgrund
ihrer konkreten Gestaltung und der spezifischen Lage nicht als besonders
störend beurteilt wurde.
2.5 Schliesslich
kann auch nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich
das grundsätzlich uneingeschränkte Recht der Verfahrensparteien, in alle für
das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 129 I 85 E. 4.1
S. 88 f., 121 I 225 E. 2a S. 227). Das Akteneinsichtsrecht soll
sicherstellen, dass die Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis
nehmen und ihre Rechte wirksam und sachbezogen vertreten kann. Die effektive
Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt daher die Einsicht in grundsätzlich
sämtliche beweiserheblichen verfahrensbezogenen Akten voraus, auf die für den
Entscheid abgestellt werden muss (Rhinow/
Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, a.a.O., N 333; VGE VD.2011.158 vom
10. September 2012 E. 3.1).
Zunächst ist
festzuhalten, dass es in den Akten kein Dokument der Stadtbildkommission gibt,
in das die Rekurrenten hätten Einsicht nehmen können bzw. ihnen die Einsicht
verwehrt worden wäre. Sodann kann den Behörden auch nicht vorgeworfen werden,
sie hätten den Baubewilligungsprozess ungenügend dokumentiert. Für den Umfang
einer dem Akteneinsichtsrecht vorgeordnete Aktenführungspflicht sind die
konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGer 1C_388/2009 vom
17. Februar 2010 E. 5.5.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 473 E. 4.1 ff.
S. 477 ff.). Wesentlich ist der Umstand, dass die Betroffenen durch die Aktenführung
der Baubehörde ihre Mitwirkungs- und Äusserungsrechte ausüben können (BGer 1C_205/2015
vom 29. Oktober 2015 E. 4.5). Diese Rechte konnten die Rekurrenten, wie zuvor
in E. 2.3 dargelegt, genügend wahrnehmen.
Anzumerken ist
schliesslich, dass die Einschätzung der Stadtbildkommission im Verfahren vor
der Baurekurskommission schriftlich dokumentiert (Stellungnahme vom 19. März
2015) und diesbezüglich Akteneinsicht gewährt wurde. Ferner hat ein Vertreter
der Stadtbildkommission anlässlich der Augenscheine der Baurekurskommission vom
26. August 2015 und des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2016 teilgenommen.
Die Rekurrenten hatten also mehrfach Gelegenheit, sich über die Beurteilung der
Stadtbildkommission in Kenntnis zu setzen.
3.1 In
materieller Hinsicht wenden die Rekurrenten ein, die Antenne werde auf einem
mindestens drei Meter hohen Dachaufbau errichtet. Sie überrage die Dachkante um
mindestens zehn Meter und sei von weitem gut sichtbar. Damit würden das
schützenswerte Stadtbild und die schützenswerten Denkmäler in der Umgebung
erheblich gestört. Zu berücksichtigen seien auch die Schutzzonen in der Umgebung
und der Umstand, dass die Häuser rund um die Standortliegenschaft niedriger
seien.
3.2 Wie
das Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, handelt es sich bei
Antennenanlagen um reine Zweckeinrichtungen, die der Befriedigung optischer
Bedürfnisse weder dienen wollen noch können. Entsprechend wirken sie sich in
keinem Fall positiv auf die Gestaltung ihrer Umgebung aus, sondern sie werden –
soweit sichtbar – praktisch übereinstimmend als störend empfunden. Ihre
ungünstige Erscheinung wird durch den Umstand verstärkt, dass sie an
prominenter Stelle in der Höhe anzubringen sind. Will man Antennen wegen diesen
negativen Wirkungen nicht grundsätzlich verbieten, so kann es bei der Anwendung
von § 58 BPG stets nur um die Frage gehen, ob sich der gewählte Standort im
Vergleich zu anderen möglichen Standorten als für die Umgebung besonders ungünstig
erweist (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.3.3, VGE 699/2006
vom 20. Juni 2007 E. 2.2, 680/2006 vom 20. April 2007 E. 3.2, 690/692/2004
vom 26. August 2005 E. 5.2.2). In diesem Sinne ist die Ästhetikklausel
aber auch bei der Bewilligung von Mobilfunkanlagen zu beachten (BGE 133 II 353
E.4.2 S. 360 = URP 2008 S. 385, 388).
3.3 Vorliegend
ist nicht erkennbar, weshalb die konkrete Gestaltung der geplanten Sendeanlage
mit Bezug auf die Umgebung der Liegenschaft Leimenstrasse [...] besonders
störend wirken und sich der Standort aufgrund der konkreten Umgebung als
besonders ungünstig erweisen sollte. Wie die Vorinstanz erwogen hat, eignen
sich moderne Flachdächer als Standorte für Mobilfunkantennen besser als andere
Dachformen (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.3.4). Zu folgen ist
der Vorinstanz auch, dass die Höhe der Baute und die Platzierung in der
Dachmitte deren Einsehbarkeit von der Strasse aus vermindern. Daran ändert auch
nichts, dass die Antenne nicht auf dem Flachdach, sondern auf einem drei Meter
hohen Dachaufbau errichtet werden soll. Diesem Aufbau kommt der gleiche
Charakter des Flachdachs zu. Zuzugeben ist zwar, dass jede Erhöhung einer Baute
zu einer besseren Sichtbarkeit beiträgt. Eine Verletzung des Einpassungsgebots
resultiert daraus aber nicht.
3.4 Gemäss
§ 19 Abs. 1 DSchG dürfen eingetragene Denkmäler nicht durch bauliche Veränderungen
in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere
Sichtbereich des Denkmals. Die Auslegung des Begriffs des Beeinträchtigens hat
nach objektiven, allgemein gültigen Kriterien zu erfolgen. Das subjektive
Empfinden Einzelner muss demnach ohne Berücksichtigung bleiben. Dabei rechtfertigt
nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung, die schon allein durch die
ungewohnte Veränderung eines vertrauten Umgebungsbildes entstehen kann, die
Abweisung eines Baugesuchs. Auf der anderen Seite reicht eine Beeinträchtigung
und ist keine eigentliche Verunstaltung des Denkmals notwendig. Damit kommt zum
Ausdruck, dass der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der ungestörten
Wirkung der Denkmäler bzw. der historisch oder künstlerisch wertvollen Bausubstanz
hoch einstuft. Beim Entscheid darüber, ob die mit dem Bebauungsplan vorgesehene
Bebauung der planbetroffenen Parzellen zulässig ist, ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen VGE VD.2010.140 vom 21. Juni
2012 E. 3.7.3, VGE 713/2000 vom 19. Oktober 2001 E. 3).
3.5 In
der Nachbarschaft zur Liegenschaft Leimenstrasse [...] befinden sich die im
Denkmalverzeichnis (SG 497.300) eingetragenen Bauten Synagoge und kleine
Synagoge an der Eulerstrasse 2 sowie die Häuserzeilen Eulerstrasse 8 bis 20 und
9, 15-31. Das Erscheinungsbild dieser Bauten wird aber durch die Antennenanlage
auf dem Dach der benachbarten Standortliegenschaft kaum verändert. Mit der Vorinstanz
kann daher ausgeschlossen werden, dass von der Mobilfunkanlage mehr als eine marginale
Beeinträchtigung der genannten Denkmäler ausgehen wird (vgl. auch VGE
VD.2010.253 vom 23. Februar 2012 E. 7). Vor diesem Hintergrund überwiegt
das Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung der Konzessionäre zum Aufbau
eines eigenen Mobilfunknetzes mit der vorausgesetzten Flächenabdeckung (vgl.
BGE 131 II 545 E. 2.2 S. 547; VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.3.5)
das Interesse an einer unveränderten Erhaltung der bestehenden Umgebung der
eingetragenen Denkmäler klar.
4.1 Mit
dem Rekurs rügen die Rekurrierenden weiter eine Verletzung ihres
Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, da sich die
Unterlagen des Lufthygieneamts als unvollständig erweisen würden. Es müsse den Rekurrierenden
möglich sein, die Berechnungen und die Art der Prüfungshandlungen
nachzuvollziehen. Aus den vorhandenen Akten gehe aber nicht hervor, wie und
durch wen die Prüfung vorgenommen worden sei. Es sei daher nicht möglich zu kontrollieren,
ob die Prüfung korrekt durchgeführt worden sei. Da die Angaben der Beigeladenen
mit moderner Hard- und Software überprüft werde, sei es nicht vorstellbar, dass
bei der Verwendung dieser Hilfsmittel keine Auswertung vorliege, die überprüft
werden könne.
4.2 Dem
hält die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung entgegen, dass nicht die
Nachrechnungen des Lufthygieneamts, sondern die von der Beigeladenen mit ihrem
Baugesuch eingereichten Berechnungsunterlagen die wesentlichen Unterlagen des
Bewilligungsverfahrens darstellen würden. Diese fänden sich im
Standortdatenblatt. Wer die Prüfung vorgenommen habe, ergebe sich aus der Einsprachebeantwortung,
auf der die Prüfperson erkennbar sei.
4.3 Wie
ausgeführt (hiervor E. 2.4) erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht
grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere
Entscheidung zu bilden und die Ausübung der Mitwirkungs- oder Äusserungsrechte sicherzustellen.
Im Übrigen bestimmt sich die Tragweite der Aktenführungspflicht nach den
konkreten Umständen des Einzelfalles. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt allerdings
keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten
Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt,
welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen
und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe,
Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage, Zürich 2016, N 1021; BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495). Mit dem Ausschluss
des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne
Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die
erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet
wird (BGer 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 3.3; 1C_388/2009 vom
17. Februar 2010 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a
S. 474 f.).
4.4 In
den Verfahrensakten sind das Baugesuch der Beigeladenen und das
Standortdatenblatt dokumentiert. Das Standortdatenblatt bildet den Kern des
Baugesuchs (Wittwer, Bewilligung
von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage 2008, S. 146); darauf ist bei der Prüfung in
erster Linie abzustellen (BGE 128 II 378 E. 4 S. 379; BGer 1C_643/2015
vom 3. August 2016 E. 2.2.4). Es enthält die Angaben der Bauherrschaft,
welche die Einhaltung der Grenzwerte beweisen sollen, und wird vom
Lufthygieneamt überprüft. Aufgrund dieser Prüfung wurde eine erste Fassung des
Standortdatenblattes zurückgewiesen (Schreiben des BGI vom 6. Mai 2014). Die
korrigierte Fassung des Standortdatenblatts wurde mit Vermerk des
Lufthygieneamts vom 4. Juli 2014 als in Ordnung beurteilt. Dieser Vermerk
erfolgte zuhanden des BGI, welches später die Baubewilligung ausstellte.
Mit seinem
Vermerk bestätigt das Lufthygieneamt die Einhaltung der Grenzwerte, wenn seine
Kontrollrechnung keine oder nur eine irrelevante Abweichung von den
Berechnungen der Bauherrschaft ergibt. Das Standortdatenblatt umfasst 5 Seiten
und Beilagen im Umfang von 23 Seiten. Das BGI hat am 15. Dezember 2014 unter
anderem gestützt auf diese Feststellung des Lufthygieneamtes das Baubegehren
mit den im Bauentscheid aufgeführten Bedingungen und Auflagen gutgeheissen. Entscheidend
für die Baubewilligung waren die Berechnungen und Angaben im zum Baugesuch
gehörenden Standortdatenblatt. Die Kontrollen und Nachrechnungen des
Lufthygieneamtes bilden Teil der verwaltungsinternen Meinungsbildung im Sinne eines
Mitberichts einer zur Stellungnahme aufgeforderten Fachstelle. Nicht ihnen,
sondern dem zugrundeliegenden Baugesuch mit dem Standortdatenblatt kommt der Beweiswert
zu. Die Vorinstanz hat die Nachrechnungen des Lufthygieneamtes daher zu Recht
vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen. Sie sind z.B. vergleichbar mit den
persönlichen Notizen eines Richters zu einem bestimmten Fall. Auch dabei
handelt es sich nicht um beweisrelevante Akten, sondern um Hilfsmittel der internen
Meinungsbildung, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen (VGE VD.2010.253
vom 23. Februar 2012 E. 5.3).
Den
Rekurrierenden war es daher auch ohne Kenntnis der Nachrechnung des
Lufthygieneamts möglich, die Angaben der Beigeladenen zu überprüfen oder durch
Sachverständige überprüfen zu lassen. Die dafür notwendigen Angaben finden sich
im Standortdatenblatt. Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung werden in den
behördlichen Entscheiden dargelegt. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die
internen Nachrechnungen und weitere Dokumente, die im Rahmen der verwaltungsinternen
Meinungsbildung angefallen sein mögen, zu den Verfahrensakten gelegt werden.
Die Rüge, dass dadurch das Akteneinsichtsrecht verletzt worden sei, ist
unbegründet.
5.1 Eine
weitere Gruppe von Einwänden der Rekurrenten betrifft die gesetzliche
Begrenzung der elektromagnetischen Strahlung, die von den Sendeantennen für
Mobilfunk ausgeht. Die Rekurrenten kritisieren dabei im Wesentlichen, dass das
Modell zur Ermittlung der Anlagegrenzwerte gemäss der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) gegen das übergeordnete
Recht verstosse. Konkret rügen sie eine gesetzes- und verfassungswidrige
Definition des Begriffs des engen räumlichen Zusammenhangs beziehungsweise der
Anlage und eine bundesgesetzwidrige Formel für den Perimeter gemäss Ziffer 62 des
Anhangs 1 zur NISV.
5.2 In
formaler Hinsicht machen sie in diesem Zusammenhang wiederum eine Verletzung
ihres rechtlichen Gehörs geltend. Sie rügen, die Vorinstanz habe ihre
diesbezüglichen Rügen namentlich der Verletzung des Vorsorgeprinzips des
Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) nicht genügend behandelt, sondern bloss
auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich verwiesen. Damit verletze die Vorinstanz
ihre Begründungpflicht und mithin den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Eine solche
Verletzung liegt aber offensichtlich nicht vor. Wie ausgeführt (E. 2.4)
verlangt Art. 29 Abs. 2 BV, dass aus einem Entscheid die tatsächlichen und
rechtlichen Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid abstützt, hervorzugehen haben, sodass er von den
Parteien nachvollzogen werden kann. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid
(Ziff. 32 f.) erläutert, dass der Immissionsgrenzwert stets eingehalten werden
müsse, dass der Anlagegrenzwert viel tiefer angesetzt worden sei, weshalb eine
Überlagerung mehrerer Antennenperimeter im Einzelfall nicht zu einer
Gesundheitsgefährdung führe und hinzunehmen sei. Die Vorinstanz hat dazu ein
eigenes Präjudiz sowie ein allgemein zugängliches Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich angeführt. Es handelt sich dabei um ein einschlägiges Zitat,
in dem die Thematik vertieft behandelt wird. Dieser Entscheid wurde daher zu
Recht berücksichtigt. Insgesamt ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht
vollumfänglich nachgekommen.
5.3 In
materieller Hinsicht beziehen sich die Rekurrierenden auf das Vorsorgeprinzip
gemäss Art. 1 Abs. 2 USG, den Grundsatz der Emissionsbegrenzung gemäss Art. 12
Abs. 1 USG und des Schutzes der Menschen vor schädlicher oder lästiger
Strahlung gemäss Art. 1 NISV. Aus den Materialien zur NISV ergebe sich, dass
bei der Definition des Anlagebegriffs bzw. der Antennengruppe (Ziff. 62 des
Anhangs 1 zur NISV) einseitig die Interessen der Mobilfunkanbieter und der
Vollzugsbehörden im Vordergrund gestanden hätten. Der Schutz der Bevölkerung
sei vernachlässigt worden. Die Einwände der Rekurrenten beziehen sich auf die
Frage, auf welche Weise die Sendeantennen ermittelt werden, die aufgrund ihres
engen räumlichen Zusammenhangs zu einer einzigen Anlage zusammengefasst werden.
Die NISV sieht dafür die Berechnung eines Perimeters vor (Ziff. 62 Abs. 2
Anhang 1 zur NISV). Antennen, die ausserhalb dieses Perimeters stehen, fallen
für die Ermittlung des Anlagegrenzwertes ausser Betracht.
5.3.1 Das
Umweltrecht bezweckt den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor
schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Art. 74 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 USG).
Zur Vermeidung von Einwirkungen wird bereits an der Quelle angesetzt. Art. 11
Abs. 2 USG verlangt, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dieser
Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung wird im Bereich der
nichtionisierenden Strahlung durch Art. 4 Abs. 1 NISV und die im Anhang 1 zur
NISV festgelegten Massnahmen gewährleistet. Es handelt sich dabei um eine abschliessende
Regelung, so dass die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen können
(BGE 126 II 399 E. 3c S. 403 f.; BGer 1C_685/2013 vom 6. März
2015 E. 6.1, 1A.10/2001 vom 8. April 2002 E. 2.2).
Der
Anlagegrenzwert muss an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten
werden (Ziff. 65 Anhang 1 zur NISV). Er darf hingegen nicht auf die gesamte
Strahlenbelastung an diesem Ort bezogen werde, da er wesentlich tiefer
angesetzt ist als der für die Gesamtbelastung vorgesehene Immissionsgrenzwert.
Es ist also durchaus möglich, dass an einem OMEN eine Strahlenbelastung über
dem Anlagegrenzwert resultiert, wenn mehrere Anlagen unabhängig voneinander auf
diesen Ort einstrahlen; die Einhaltung einer entsprechenden Maximalbelastung
ist nicht das Ziel der Regelung, und sie liesse sich auch nicht auf Art. 11
Abs. 2 USG stützen (VGer ZH VB.2011.00345 vom 30. August 2011 E. 4.2;
BGer 1C_12/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.2; 1C_40/2007 vom 6.
November 2007 E. 7.1; 1A.10/2001 vom 8. April 2002 E. 3.4.3).
5.3.2 Das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2016
darauf hingewiesen, dass der Bundesrat bei der Festlegung des Anlagengrenzwerts
und dessen Ausführungsbestimmungen einerseits dem Interesse an einem möglichst
hohen vorsorglichen Schutz des Menschen und der Umwelt und andererseits den
Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit und der
wirtschaftlichen Tragbarkeit und andererseits dem im Fernmelderecht verankerten
Anspruch von Bevölkerung und Wirtschaft auf ein Angebot vielfältiger,
preiswerter, qualitativ hoch stehender sowie national und international
konkurrenzfähiger Fernmeldedienste (Art. 1 Abs. 1 Fernmeldegesetz, FMG, SR
784.10) Rechnung tragen muss. Dass diese verschiedenen, teils gegenläufigen
Interessen zu berücksichtigen sind, wird auch in der Rechtsprechung anerkannt
(BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67, 133 II 353 E. 4.2 S. 359 f.; BGer 1C_685/2013
vom 6. März 2015 E. 4.3). Dem Erläuternden Bericht des BAFU vom 28.
November 2008 zur Änderung der NISV (S. 23) lässt sich entnehmen, dass der
Bundesrat die Interessenabwägung sorgfältig vorgenommen und den ihm zustehenden
Ermessenspielraum mit nachvollziehbarer Begründung ausgenutzt hat. Hinzuweisen
ist auch darauf, dass mit der Neuregelung nicht einfach das Modell „Perimeter
minus“ übernommen wurde, sondern dass der um 50 % vergrösserte Perimeter dem
Modell „Perimeter plus“ entspricht. Damit sei die Vorsorge insgesamt weder
geschwächt noch gestärkt worden (Erläuternder Bericht BAFU, S. 23).
5.3.3 Die
geltende Perimeter-Regelung steht seit dem 1. September 2009 in Kraft
(AS 2009 S. 3566, 3571). Für den Kanton Basel-Stadt hat sich denn auch
gezeigt, dass mit den angewandten Grenzwerten keine Erhöhung der Belastung
einhergeht. Der vom Lufthygieneamt vorgenommene Vergleich der
elektromagnetischen Strahlung im Kanton Basel-Stadt zwischen 2010 und 2015 hat
ergeben, dass die Immissionen trotz zusätzlicher Mobilfunkanlagen annähernd
gleich geblieben sind. Die vom Bund vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte für
die elektrische Feldstärke liegen zwischen 28 und 61 Volt pro Meter (V/m). In
den Jahren 2010 und 2015 wurden die Immissionsgrenzwerte über den grössten Teil
der ermittelten Fläche mit Werten von 1.0 V/m und weniger mit grosser Reserve
eingehalten. Gemessen am tiefsten geltenden Immissionsgrenzwert (28 V/m)
entspricht das einer Ausschöpfung von weniger als 4 %. Die vom
Lufthygieneamt beider Basel auf dem Congress Center Basel und auf dem Vogesenschulhaus
betriebenen automatischen Messstationen, welche die nichtionisierende Strahlung
von Sendeanlagen kontinuierlich messen, registrierten ebenfalls tiefe Werte
(vgl. dazu den Bericht des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt an den
Grossen Rat Nr. 12.1105.03 vom 17. August 2016, veröffentlicht auf der Webseite
des Grossen Rats).
5.3.4 Insgesamt
bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Schutz der Bevölkerung und die Gewichtung
weiterer Umweltinteressen vernachlässigt worden wären oder dass der
Verordnungsgeber den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Die
Rüge der Rechtswidrigkeit des Anlagebegriffs gemäss NISV erweist sich demnach als
unbegründet.
6.1 Weiter
kritisieren die Rekurrierenden, dass die Vorinstanzen relevante Orte nicht als Orte
mit empfindlicher Nutzung (OMEN) berücksichtigt hätten. Sie machen zunächst geltend,
dass die Dachterrasse der Liegenschaft Eulerstrasse 1 zu Unrecht nicht als OMEN
berücksichtigt worden sei. Im Sinne einer Einzelfallprüfung sei von den
Vorschriften der NISV abzuweichen, da diese einseitig die Interessen der
Mobilfunkanbieter berücksichtige. Die Dachterrasse sei integraler Bestandteil
der Dachwohnung Eulerstrasse 1 und werde von den Mietern und ihren Kleinkindern
intensiv genutzt. Kleinkinder würden sich äusserst gerne an der frischen Luft
aufhalten, erwiesen sich aber auch äusserst sensibel auf Umwelteinflüsse wie
nichtionisierende Strahlung. Die Unterscheidung gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV in
raumplanerisch festgesetzte Orte, an denen Kinder spielen, und Orte wo dies nur
faktisch geschehe, erfolge willkürlich und ohne nachvollziehbaren Grund.
6.2 Dazu
ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die NISV richtig angewendet hat
(vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 39). Balkone und Terrassen gelten nach der
Rechtsprechung nicht als OMEN (BGE 128 II 378 E. 6 S. 382 ff.; BGer 1A.200/2002
vom 19. Mai 2003 E. 2), Kinderspielplätze nur dann, wenn sie
raumplanungsrechtlich festgesetzt wurden (Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV; BGer
1C_343/2015 vom 30. März 2016 E. 5; Wittwer,
a.a.O., S. 81). Anders als bei Räumen und Gebäuden wird für die Berücksichtigung
von Kinderspielplätzen als OMEN nicht eine längere Aufenthaltsdauer von
Personen vorausgesetzt. Insoweit liegt die Schwelle im Interesse des Schutzes
von Kindern tiefer. Würde im vorliegenden Fall auf das Erfordernis der
raumplanungsrechtlichen Festlegung von Kinderspielplätzen verzichtet, so
müssten zahlreiche Balkone und Terrassen inskünftig als OMEN bezeichnet werden,
was der bisherigen Gerichtspraxis offensichtlich zuwiderläuft. Es muss dabei
bleiben, solche Aussenflächen als Orte kurzfristigen Aufenthalts zu behandeln,
an denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen (Art. 13 Abs. 1
NISV). Die Nichtberücksichtigung der Dachterrasse als OMEN bedeutet nicht, dass
die dort sich aufhaltenden Personen unbegrenzter Strahlung ausgesetzt werden.
Nach dem Umweltschutzgesetz (Art. 13 Abs. 2 USG) sind nämlich die
Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass sie Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit
wie Kinder berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 USG). Daher ist davon auszugehen,
dass der Gesundheitsschutz auch an diesen Orten gewährleistet ist und es
besteht kein Anlass, die bisherige Praxis betreffend OMEN zu verschärfen.
6.3 Als
weiterer Ort, der zu Unrecht nicht als OMEN berücksichtigt worden sei, nennen die
Rekurrenten den zukünftigen Wohnraum im Dachbereich der Liegenschaft
Leimenstrasse [...] auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Sie führen aus,
dort befinde sich heute eine bloss zweigeschossige Baute. Diese benötige
dringende Sanierungsmassnahmen. Deren Eigentümer planten daher in diesem Zusammenhang
die Aufstockung des Gebäudes um zwei Stockwerke. Entsprechende Baupläne würden
vorliegen. Sie seien bisher nicht umgesetzt worden, weil die Zukunft der
Nachbarliegenschaft aufgrund des Todes der Eigentümerin ungewiss sei. Es greife
zu kurz, wenn die Vorinstanz die Frage der genügenden Konkretisierung dieser
Pläne allein aufgrund des Bestehens einer Baubewilligung oder der Einreichung eines
Baugesuchs beurteilen wolle.
Auch in diesem
Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Ziff. 44 f.). Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für
die Mobilfunkanlage ist auf die bestehende Nutzung der Nachbargrundstücke
abzustellen, allerdings mit der Verpflichtung, die Anlage anzupassen oder zu
entfernen, sofern dies zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte in der Umgebung nach
Ausnützung der verbleibenden Nutzungsreserven erforderlich ist (ständige Rechtsprechung
seit BGE 128 II 340 E. 3 und 4 S. 345 ff.; vgl. z.B. Urteil 1C_468/2011
vom 18. Juni 2012 E. 4.3, in: URP 2013 S. 61). Erweiterungsvorhaben müssen
hinreichend konkretisiert sein und mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehen,
damit sie berücksichtigt werden können. Ein Baugesuch für die Erweiterung der
Liegenschaft wurde noch nicht eingereicht. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger
wird daher die bauliche Entwicklung und Nutzung des Gebiets durch die strittige
Mobilfunkanlage nicht behindert oder gar blockiert; vielmehr wird die
Beschwerdegegnerin ihre Mobilfunkanlage an künftige veränderte Verhältnisse
anzupassen haben.
6.4 Schliesslich
rügen die Rekurrierenden, dass die Vorinstanz eine Abnahmemessung für das OMEN
8 nicht notwendig erachte, obwohl dort der Anlagegrenzwert zu 80 %
erreicht werde.
Die Vorinstanz
ist der Ansicht, es genüge, wenn die Messung am zwei Meter entfernten Punkt
OMEN 10 durchgeführt werde, dessen rechnerische Belastung höher liege. Damit
werde eine Messung in unmittelbarer Nähe am höchstbelasteten Punkt
durchgeführt, der auch näher an der Hauptstrahlrichtung der Antenne liege. Eine
Messung am OMEN 8 sei nicht verpflichtend, aber als vertrauensbildende Massnahme
nahezulegen. Diese vorinstanzliche Erwägung ist als zutreffend zu bestätigen.
Bei der vorliegenden Konstellation würde die zwingende Anordnung der Vornahme
einer Abnahmemessung sowohl beim OMEN 10 wie auch beim OMEN 8 einen unnötigen
Aufwand bedeuten und damit eine zweckwidrige Rechtsanwendung begründen.
Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Rekurrenten in solidarischer Verbindung die Verfahrenskosten
zu tragen und der Beigeladenen eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 30 Abs.
1 VRPG). Der Aufwand des erst in der Schlussphase des Verfahrens eingetretenen Anwaltes
der Beigeladenen ist zu schätzen, da keine Honorarnote eingereicht wurde.
Angemessen ist die Entschädigung für einen Aufwand von 8 Stunden zum üblichen Überwälzungstarif
von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen in solidarischer
Verbindung die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘000.–
(einschliesslich Auslagen) und haben der Beigeladenen eine Parteientschädigung
von CHF 2‘000.– zu bezahlen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 160.–.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
Beigeladene
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.