Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.118
ENTSCHEID
vom 28.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Ariane Zemp
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Juni 2016
betreffend Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (Durchführung einer zweiten Hauptverhandlung)
Sachverhalt
Mit Vorladung
vom 12. Mai 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) aufgefordert, zur
Verhandlung vom 13. Juni 2016 vor dem Einzelgericht in Strafsachen
betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen Veruntreuung zu erscheinen.
Dieser Vorladung leistete er keine Folge. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016
schrieb das Einzelgericht in Strafsachen das Einspracheverfahren gegen den
erlassenen Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Zudem
wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 966.60
an die Privatklägerin B____ verpflichtet und eine Abstandsgebühr von CHF 100.–
erhoben. Am 16. Juni 2016 ging beim Strafgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers
vom 15. Juni 2016 ein, mit welchem er, unter Beilage eines ärztlichen
Zeugnisses, um die Durchführung der verpassten Hauptverhandlung ersuchte, da er
aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung vom 13. Juni 2016
habe teilnehmen können. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 wies das
Einzelgericht in Strafsachen das Gesuch ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016
Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er verlangt sinngemäss die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand und damit die Durchführung der verpassten Hauptverhandlung.
Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen und die
Beschwerde mit Verfügung vom 29. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft und dem
Strafgericht zur Vernehmlassung zugestellt. Das Einzelgericht in Strafsachen hat
sich mit Stellungnahme vom 1. Juli 2016 vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft
hat mit Schreiben vom 8. Juli 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte wegen Rechtsverletzungen,
unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit mit Beschwerde angefochten
werden. Die Bestimmung ist auf Wiederherstellungsentscheide anwendbar, soweit
diese nicht gutgeheissen werden und damit als verfahrensleitende Entscheide gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ausgeschlossen sind (vgl. AGE BES.2014.3
vom 10. Juni 2014 E. 1, BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013
E. 1.1; Schmid, Praxiskommentar
zur eidgenössischen StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 94 N 11).
Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiedereinsetzung abgewiesen, womit ein gültiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Zuständig
zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher
Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid
berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15. Juni 2016 an das Strafgericht
geltend gemacht, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung
vom 13. Juni 2016 teilnehmen können. Am Tag der Verhandlung habe er einen
schweren Unfall (Treppensturz) erlitten und sich deshalb in ärztliche
Behandlung begeben müssen. Damit stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein
Wiedereinsetzungsgesuch für die versäumte Verhandlung, in welcher seine
Einsprache gegen den ergangenen Strafbefehl hätte behandelt werden sollen. Zu
prüfen ist vorliegend, ob das Einzelgericht in Strafsachen das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
Recht verneint und deshalb das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen
hat.
2.2 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich und begründet
innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Behörde, bei welcher
die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, die Wiederherstellung
einer Frist verlangen, wenn der Partei daraus ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis
kein Verschulden trifft. In der vom Beschwerdeführer versäumten Verhandlung des
Einzelgerichts in Strafsachen hätte er Gelegenheit gehabt, sich zum ergangenen
Strafbefehl (Aktenzeichen [...]) zu äussern. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag
zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen
Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst
rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben
wird. Ist die beschuldigte Person mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, kann
sie mit einfacher Erklärung die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.
Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht.
Bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft oder im
gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre
Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2, Art. 356
Abs. 4 StPO). In der Folge führt das unentschuldigte Fernbleiben der
beschuldigten Person im Einspracheverfahren zu einem vollständigen
Rechtsverlust; eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch
auf gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe
entfällt (AGE BES.2014.3 vom 10. Juni 2014 E. 2.2, BES.2013.84 vom
21. Oktober 2013 E. 2.2). Da der Beschwerdeführer der Verhandlung vom
13. Juni 2016 unentschuldigt fernblieb, wurde seine Einsprache infolge
Nichterscheinens mit Verweis auf Art. 356 Abs. 4 StPO (gesetzliche
Rückzugsfiktion) als zurückgezogen abgeschrieben, womit der Strafbefehl in
Rechtskraft erwuchs. Damit ist dem Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen
bei der Hauptverhandlung ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsnachteil
erwachsen.
2.3 Erforderlich
für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist bzw. Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist sodann, dass die betroffene Person an der Säumnis kein
Verschulden trifft. Dabei schliesst bereits ein leichtes Verschulden die
Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive
oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es dem
Betroffenen unmöglich machten, einen Termin zu wahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 94
N 2 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2014.3 vom 10. Juni 2014
E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur
Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dabei muss die Erkrankung derart
sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, innert Frist selber zu handeln
oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGer
6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Erkrankung muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die
Rechtsprechung die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig
sogar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen lässt (BGer
6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 hinsichtlich Art. 50
Abs. 1 BGG und mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2013.43 vom 18. Juni
2013 E. 1.4).
Dem
Beschwerdeführer gelingt es nicht, solche Gründe nachzuweisen. Das von ihm
eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. C____, Spezialarzt für Chirurgie
FMH, vom 14. Juni 2016, belegt zwar, dass der Beschwerdeführer aufgrund
eines am 13. Juni 2016 um 11.45 Uhr erfolgten schweren Treppensturzes „an
massiven Prellungen des rechten Ellbogens mit Nervenbeteiligung“, einer „Prellung
des rechten Knies mit lateraler Seitenbandzerrung“ sowie an einer „leichten
Gehirnerschütterung“ litt. Nicht belegt wird durch das genannte Zeugnis dagegen
eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 13. Juni 2016 um 14
Uhr. Vielmehr geht aus dem Zeugnis hervor, dass der Arzt den Beschwerdeführer
aufgrund seiner Operationstätigkeit erst auf den folgenden Tag zur Untersuchung
bestellt und nicht etwa auf die Notfallstation geschickt hatte. Dies spricht
dafür, dass der Arzt die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers nicht als
gravierend einstufte. Auch der Beschwerdeführer selbst hielt es offenbar nicht
für erforderlich, nach seinem Unfall die Notfallstation aufzusuchen, sondern
wandte sich an Dr. med. C____, Spezialarzt für Chirurgie FMH, und erklärte sich
mit dem ihm erst für den folgenden Tag angebotenen Termin einverstanden. Unter
diesen Umständen ist, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
wonach an die Verhandlungsfähigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden
dürfen und es genügt, wenn der Angeklagte körperlich und geistig in der Lage
ist, der Verhandlung zu folgen und, allenfalls durch einen Verteidiger, seine
Verfahrensrechte auszuüben und seine Verfahrenspflichten zu erfüllen (BGer 6B_679/2012
vom 12. Februar 2013 E. 2.3.1, 6B_29/2008 vom 10. September 2008
E. 1.3 beide mit weiteren Hinweisen; Engler,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 114 StPO N 4 ff.), davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Unfalls am 13. Juni
2016 um 14 Uhr körperlich und geistig in der Lage gewesen wäre, der Verhandlung
zu folgen und, dass er damit verhandlungsfähig im Sinne von Art. 114
Abs. 1 StPO war. Ohne weiteres wäre es dem Beschwerdeführer beim dargelegten
Gesundheitszustand zumindest möglich gewesen, sein Nichterscheinen vor der
Hauptverhandlung rechtzeitig telefonisch anzukündigen und kurz zu begründen. Eine
entsprechende Pflicht ergibt sich aus Art. 205 Abs. 2 StPO,
wonach derjenige, der verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, dies
der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen und die Verhinderung zu
begründen sowie soweit möglich zu belegen hat. Der Beschwerdeführer hat sich hingegen
erst mit Schreiben vom 15. Juni 2016 (eingegangen beim Strafgericht am
16. Juni 2016) erstmals beim Strafgericht gemeldet. Dies, obwohl dem
Beschwerdeführer die drohende Rückzugsfiktion wegen des Hinweises auf
Art. 356 StPO in der Vorladung vom 12. Mai 2016 bekannt sein musste. Nach
dem Gesagten sind weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich, die es
dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, an der Verhandlung teilzunehmen.
Sein Fernbleiben war somit nicht unverschuldet, so dass die Voraussetzungen für
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind. Damit hat das
Einzelgericht in Strafsachen auf die erneute Ansetzung einer Hauptverhandlung zu
Recht verzichtet.
Aus den
Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin im Verfahren [...], vertreten durch lic. iur. [...], zur
Kenntnisnahme
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.