ad 2: mehrfacher Diebstahl
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2014.85
URTEIL
vom 9.
September 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Annatina Wirz,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsklägerin
2
[...] Beschuldigte
2
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
C____
D____
E____
F____
G____
H____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Juni 2014
betreffend
ad 1: gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahl sowie versuchten
betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage
ad 2: mehrfachen Diebstahl
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Stafsachen vom 20. Juni 2014 wurde A____ des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. bis 19. April
2012 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren. B____ wurde des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 20.–, abzüglich 2 Tagessätze für
2 Tage Polizeigewahrsam vom 18. bis 19. April 2012, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. A____ wurde in solidarischer
Haftung mit der im gleichen Verfahren beurteilten I____ zu CHF 485.– Schadenersatz
an G____, zu CHF 330.– Schadenersatz an F____ und zu CHF 200.– Schadenersatz an
H____ verurteilt. Zudem wurden A____ und B____ zusammen mit der im gleichen
Verfahren beurteilten I____ in solidarischer Haftung zu CHF 340.– Schadenersatz
an D____ verurteilt. Deren Mehrforderung von CHF 100.– wurde auf den Zivilweg
verwiesen und die Genugtuungsforderung abgewiesen. Ebenfalls auf den Zivilweg
verwiesen wurde die von C____ geltend gemachte Schadenersatzforderung in Höhe
von CHF 6‘857.40.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger 1), vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe
vom 27. Juni 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 28. August 2014
Berufung erklärt und diese begründet und mit Eingabe vom 4. März 2016 auf die
Einreichung einer weiteren Berufungsbegründung verzichtet. Dabei hat er
beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm eine angemessene
Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen, eventualiter sei er „mindestens teilweise
von den Vorwürfen der Anklage freizusprechen und/oder jedenfalls milde zu
bestrafen“.
Mit Eingabe vom 30.
Juni 2014 hat auch B____ (Berufungsklägerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt [...],
Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 28. August 2014 Berufung erklärt.
Nach durchgeführtem Schriftenwechsel zur Eintretensfrage ist das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Januar 2015 auf die Berufung nicht
eingetreten. Nachdem dieser Entscheid mit Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2015
vom 16. Dezember 2015 aufgehoben worden ist, hat die Berufungsklägerin 2 mit
Eingabe vom 4. Februar 2016 die Berufung begründet und (aufgrund erst nachträglich
erfolgter vollständiger Aktenzustellung) mit Eingabe vom 1. April 2016 eine Ergänzung
zur Berufungsbegründung eingereicht. Dabei hat sie in der Berufungserklärung
beantragt, sie sei vollumfänglich freizusprechen und es seien ihr eine angemessene
Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung sowie eine angemessene
Genugtuung für die erlittene Haft zuzusprechen. In der Berufungsbegründung hat
sie (unter Wiederholung der Anträge auf Entschädigung und Genugtuung) beantragt,
das Verfahren sei infolge Verjährung einzustellen, eventualiter sei sie vollumfänglich
freizusprechen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat sie schliesslich den
Eventualantrag gestellt, im Falle einer Verurteilung sei die Anzahl Tagessätze
zu reduzieren und die Tagessatzhöhe auf CHF 10.– zu senken (Prot.
Berufungsverhandlung S. 4 f.).
Mit Eingabe vom
27. Juni 2014 hat auch die im gleichen Verfahren beurteilte I____, vertreten
durch Advokat [...], Berufung angemeldet. Mit Entscheid des Appellationsgerichts
vom 5. Januar 2015 ist auf ihre Berufung nicht eingetreten worden. Dieser
Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 10. September 2014 auf Anschlussberufung
verzichtet und mit Schreiben vom 6. April 2016 unter Verzicht auf weitere
Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Berufungen beantragt. Die
Privatkläger haben keine Berufung erhoben; auch haben sie weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt.
Im Rahmen ihrer
Berufungserklärung vom 28. August 2014 hat die Berufungsklägerin 2 um Gewährung
der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ersucht. Nachdem diese
bereits mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Januar 2015 gewährt
worden war, ist nach Aufhebung des genannten Entscheids die amtliche
Verteidigung durch Rechtsanwalt [...] mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
8. Januar 2016 bewilligt worden.
An der Verhandlung
vom 9. September 2016 sind die beiden Berufungskläger befragt worden und sind
deren Vertreter zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft ist antragsgemäss
von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden. Die
fakultativ geladenen Privatkläger haben auf Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Beide Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an
der beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie
zur Erhebung der Berufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten
Berufungen ist somit einzutreten, wobei bezüglich der Einhaltung der
Formerfordernisse durch die Berufungsklägerin 2 auf E. 2.4.9 des Urteils des Bundesgerichts
6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015 verwiesen werden kann.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Welche Punkte des Urteils angefochten werden,
ist in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine
spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 9, 16 sowie Art. 404 N 2). Dabei gelten bei
Anfechtung des Schuldpunkts gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO mit Antrag auf
Freispruch im Falle der Gutheissung die damit zusammenhängenden Folgepunkte,
insbesondere der Entscheid über die Zivilforderungen, automatisch als mitangefochten;
bei Bestätigung im Schuldpunkt sind die weiteren Urteilspunkte, soweit sie
nicht selbständig angefochten sind, indessen nicht zu überprüfen (Schmid, a.a.O., Art. 399
N 18). Immerhin kann das Berufungsgericht gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO
zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen,
um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Allerdings dient
diese Bestimmung lediglich der Korrektur offensichtlicher Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung oder klar unrichtiger Rechtsanwendung und eröffnet nicht
generell die Möglichkeit, Beschränkungen nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO
rückgängig zu machen (Schmid,
a.a.O., Art. 404 N 3 f.).
Vorliegend ist
die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils wie erwähnt in beiden Berufungserklärungen
auf Schuld- und Strafpunkt sowie auf die Kosten-, Entschädigungs- und
Genugtuungsfolgen beschränkt worden (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. a, b und f).
Unangefochten geblieben ist damit der Entscheid über die Zivilforderungen (vgl.
Art. 399 Abs. 4 lit. d), wobei aufgrund der nachfolgend zu begründenden
Bestätigung im Schuldpunkt (vgl. E. 2 und 3) auch eine Überprüfung im Sinne
einer automatisch als mitangefochten geltenden Frage ausscheidet. Wenn der
Berufungskläger 1 im Rahmen der Berufungsverhandlung seinen Antrag auf
vollumfänglichen Freispruch mit dem Antrag ergänzt, er sei „deshalb auch zu
keinerlei Schadenersatz zu verurteilen“ (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1),
so erweist sich dies (soweit darin überhaupt eine selbständige Anfechtung des
Zivilpunkts liegen würde) nach dem Gesagten jedenfalls als verspätet und damit
als unbeachtlich. Auch ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der
geltend gemachten Zivilforderungen einer Überprüfung gestützt auf Art. 404 Abs.
2 StPO nicht zugänglich, da sie weder auf einem offensichtlichen Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung noch auf einer klar unrichtigen Rechtsanwendung beruht,
sondern sich im Gegenteil als sachlich zutreffend erweist. Entsprechend ist das
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2014 hinsichtlich des
Entscheids über die Zivilforderungen in Rechtskraft erwachsen.
Zu beachten ist
schliesslich das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO),
aufgrund dessen vorliegend insbesondere weder die ausgesprochenen Strafen
erhöht werden dürfen, noch der im angefochtenen Urteil beiden Berufungsklägern
gewährte bedingte Strafvollzug überprüft werden kann.
1.4 Beide
Berufungskläger machen geltend, die Angaben der Geschädigten hinsichtlich Art
und Höhe des Deliktsguts dürften nicht verwertet werden, da eine Konfrontation
der Berufungskläger und der Geschädigten nie stattgefunden habe (für den
Berufungskläger 1: Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 und Berufungserklärung
S. 3; für die Berufungsklägerin 2: Berufungsbegründung S. 4).
Gestützt auf
Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs.
2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die beschuldigte Person Anspruch
darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (BGer
6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480, 129 I
151 E. 3.1 S. 153 f.). Dabei gilt als Belastungszeuge jede Person, deren
Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten, mithin neben Zeugen
insbesondere auch Auskunftspersonen und Mitbeschuldigte (BGE 131 I 476 E. 2.2
S. 480 f.; Wohlers, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 147 N 12). Die Konfrontation kann entweder im Zeitpunkt der
Aussage des Belastungszeugen oder in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen
(BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I
476 E. 2.2 S. 481, 125 I 127 E. 6b S. 132 f.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des
Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden
Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder aber im Laufe der
Untersuchung (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 133 I 33 E.
3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480). Allerdings kann auf das Konfrontationsrecht
auch verzichtet werden; insbesondere kann der Beschuldigte den Behörden
grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht
vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht
entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4,
6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2; BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134, 121 I
306 E. 1b S. 309, 118 Ia 462 E. 5b S. 470 f.). Dabei ist ein entsprechender
Antrag auch noch im Berufungsverfahren möglich (BGer 6B_877/2014 vom 5.
November 2015 E. 2.4, 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, 6B_98/2014 vom
30. September 2014 E. 3.4, 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Beschränkt
sich der Beschuldigte indessen darauf, lediglich die Unverwertbarkeit von Einvernahmen
geltend zu machen, ohne entsprechende Befragungen zu beantragen, so liegt darin
ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015
E. 2.4).
Vorliegend haben
sich die Berufungskläger im Rahmen des Berufungsverfahrens wie erwähnt darauf
beschränkt, in der Berufungserklärung bzw. -begründung die Unverwertbarkeit der
Angaben der Geschädigten geltend zu machen und keine Beweisanträge auf
Durchführung von Konfrontationseinvernahmen der Berufungskläger mit den
Geschädigten gestellt; auch in der Berufungsverhandlung haben sie (soweit dies
im Lichte von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO überhaupt noch zulässig wäre) nichts
anderes ausgeführt. Schon im erstinstanzlichen Verfahren, in dem lediglich der
Berufungskläger 1 die entsprechende Frage thematisiert hat, ist lediglich auf
die Unzulässigkeit einer Verwendung der Angaben hingewiesen, aber keine
Befragung beantragt worden (vgl. Plädoyernotizen HV des Berufungsklägers 1 S.
3). Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere von der in BGer 6B_898/2015
vom 27. Juni 2016 zu beurteilenden Konstellation, wo ein Verzicht auf das
Konfrontationsrecht verneint wurde, nachdem der Beschuldigte zwar in zweiter
Instanz lediglich die Unverwertbarkeit bestimmter Einvernahmen geltend gemacht,
jedoch in erster Instanz sowohl schriftlich wie auch anlässlich der Hauptverhandlung
ausdrücklich die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme beantragt hatte
(BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.4). Entgegen den Ausführungen der
Berufungskläger können somit vorliegend die Angaben der Geschädigten sowohl als
Indizien bezüglich einer vollendeten Tatbegehung als auch bei erstellter
Täterschaft der Berufungskläger für die Bestimmung der jeweiligen Deliktssumme
herangezogen werden.
1.5 Die
Berufungsklägerin 2 beantragt die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung
mit der Begründung, soweit ihr überhaupt ein deliktisches Verhalten nachweisbar
wäre, würde es sich jedenfalls um geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und damit um
Übertretungen handeln, für die Art. 109 StGB eine Verjährungsfrist von drei
Jahren statuiere (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Da diese Argumentation die
rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts betrifft, kann für die
Zurückweisung des genannten Einwandes auf die entsprechenden Ausführungen in E.
2.3.1 und E. 3.3.1 verwiesen werden.
2.1 In
der Anklageschrift vom 24. Februar 2014 wird dem Berufungskläger 1 vorgeworfen,
im Zeitraum vom 21. Februar 2009 bis zum 7. April 2011 jeweils gemeinsam
mit seiner Ehefrau I____ und bei einem Teil der Delikte zusätzlich unter
Beteiligung weiterer Personen, von denen lediglich B____ identifiziert werden
konnte, in Restaurants der Kette [...] in Basel Wertgegenstände aus Jacken oder
Handtaschen anderer Gäste entwendet (bzw. in einzelnen Fällen dies zumindest
versucht) zu haben, indem der Berufungskläger 1 unter Abdeckung mit seiner
eigenen Jacke jeweils entsprechende Diebesgriffe ausgeführt habe. Da der Berufungskläger
1 dabei nach Art eines Gewerbes und in bandenmässigem Zusammenwirken mit den
anderen Beteiligten gehandelt habe, sei er wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls schuldig zu sprechen. In AS Ziff. 2.5.2 wird dem Berufungskläger 1
überdies vorgeworfen, im Anschluss an die Entwendung eines Portemonnaies
(gemäss AS Ziff. 2.5.1) zusammen mit I____ durch dreimalige PIN-Eingabe
erfolglos versucht zu haben, mit der auf diese Weise erlangten EC-Karte an
einem Bancomaten eine möglichst hohe Summe Bargeld zu erlangen, weshalb er auch
des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
schuldig zu sprechen sei.
Gestützt
insbesondere auf die den jeweiligen Tatzeitraum dokumentierenden
Videoaufzeichnungen der in den Restaurants angebrachten Überwachungskameras hat
die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und den
Berufungskläger 1 anklagegemäss schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil
S. 17 ff.).
Der
Berufungskläger 1 bestreitet die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe vollumfänglich
und macht zum einen geltend, sich auf den fraglichen Videoaufzeichnungen
(jedenfalls weitestgehend) nicht erkennen zu können (vgl. Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 3 ff. sowie für die umfassende Bestreitung der
Identität Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Zum andern führt er hinsichtlich
der Tathandlungen aus, auf den Videos seien die angeklagten
Diebstahlshandlungen gerade nicht ersichtlich; wo die Vorinstanz davon ausgehe,
dass ein Diebesgriff zu sehen sei, treffe dies nicht zu, wo sie den Sachverhalt
als erstellt erachte, obwohl sie selber festhalte, ein Diebesgriff sei nicht
dokumentiert, habe sie den Sachverhalt willkürlich erstellt (Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Zum Tatvorwurf des versuchten betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wird schliesslich festgehalten, dass
selbst im Falle einer (bestrittenen) Entwendung der EC-Karte durch den
Berufungskläger 1 jedenfalls nicht bekannt sei, wer anschliessend mit dieser
Geld abzuheben versucht habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8).
2.2 Primäres
Beweismittel bilden vorliegend die Videoaufzeichnungen:
2.2.1 Dabei
ist hinsichtlich der Frage der Täteridentifikation zunächst festzuhalten, dass
die männliche und die weibliche Person, die sich in allen fraglichen Videosequenzen
(mit Ausnahme derjenigen zu AS Ziff. 2.6, welche den Berufungskläger 1 nicht
betrifft) an den zur Beurteilung stehenden Vorgängen beteiligen, jeweils
identisch sind, was insbesondere aufgrund der Nahaufnahmen in den Eingangsbereichen
der jeweiligen Räume offenkundig ist. Als zutreffend erweist sich der
angefochtene Entscheid jedoch auch insofern, als darin die Übereinstimmung der
in den Videoaufzeichnungen jeweils ersichtlichen männlichen Person mit dem
Berufungskläger 1 bejaht wird. Eine entsprechende Identifikation ergibt sich
bereits aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen visuellen
Eindrucks. Als schlüssig erscheinen überdies die in den Akten dokumentierten
Zuordnungen aufgrund eines Vergleichs der Videoaufnahmen bzw. Ausdrucken
derselben mit fotografischen Aufnahmen sowohl des Berufungsklägers wie auch
seiner Ehefrau I____ (vgl. Akten S. 333 ff.; vgl. zur Berufungsklägerin 2 die
Ausführungen in E. 3.2.1). Zu Recht weist die Vorinstanz schliesslich darauf
hin, dass der Berufungskläger 1 zumindest auf zwei Videoprints betreffend AS
Ziff. 2.1 sowohl sich selbst als auch seine Ehefrau identifiziert hat (Akten S.
511 ff.), dass seine Ehefrau bezüglich eines Videoprints zu AS Ziff. 2.7
ebenfalls bestätigte, auf demselben abgebildet zu sein (Akten S. 375 f.),
und dass im Sinne eines weiteren bei der Täteridentifikation zu
berücksichtigenden Indizes auch gewisse bei der Ehefrau des Berufungsklägers 1 beschlagnahmte
auffällige Kleidungsstücke mit den auf gewissen Videoaufzeichnungen sichtbaren
übereinstimmen (vgl. zu letzterem Akten S. 230, 235 f., 336, 1064 ff.; vgl. zum
Ganzen angefochtenes Urteil S. 18 f.). Zusammenfassend kann in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass auf den Videoaufzeichnungen
jeweils der Berufungskläger 1 und seine Ehefrau zu sehen sind.
2.2.2 Was
nun die durch die Videos dokumentierten Handlungen anbelangt, so ist vorab zu
berücksichtigen, dass die Auswahl der Videosequenzen auf den regelmässig
zeitnah erfolgten Anzeigen der Geschädigten beruht und insofern deren Angaben
betreffend den nach Besuch eines [...]-Restaurants im fraglichen Zeitraum
festgestellten Verlust von Wertgegenständen ein erstes Indiz für eine auf den
Videos dokumentierte Tathandlung darstellen. Sodann fällt hinsichtlich des
Verhaltens des Berufungsklägers 1 und der ihn begleitenden Personen auf, dass
dieses jeweils einem einheitlichen und vom Durchschnittsverhalten in einem
Selbstbedienungsrestaurant abweichenden Muster folgt: So setzten sich die
fraglichen Personen trotz häufig nur schwacher Belegung des Restaurants jeweils
unmittelbar hinter oder neben die späteren Geschädigten und verliessen das
Restaurant zumeist nach kurzer Zeit wieder, ohne jemals etwas konsumiert zu
haben. Auch das in der Zwischenzeit ersichtliche Verhalten des Berufungsklägers
1, der stets mit den Händen in bzw. unter seiner zuvor ausgezogenen Jacke
deutlich erkennbare Suchbewegungen ausführte, liefert in seiner Gleichartigkeit
einen Hinweis auf einen eigentlichen modus operandi (vgl. zum Ganzen auch
angefochtenes Urteil, S. 19 f.).
Spezifisch die
Gegenstand des eigentlichen Tatvorwurfs bildenden Handlungen des
Berufungsklägers 1 betreffend ist auf den Videoaufzeichnungen im Einzelnen
Folgendes dokumentiert:
AS Ziff. 2.1.1:
Ersichtlich sind Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 unter seiner über den
Stuhl gehängten Jacke, jedoch keine Wegnahme eines Wertgegenstandes, wobei
diesbezüglich auch keine Angaben der allfälligen Geschädigten vorliegen.
Entsprechend hält die Anklageschrift denn auch fest, dass der Berufungskläger 1
eine Entwendung von Wertgegenständen „zumindest versuchte“. Mit Blick auf den
vorerwähnten einheitlichen modus operandi sowie die in unmittelbarem zeitlichem
Anschluss an die fragliche Handlung erfolgte Wegnahme gemäss AS Ziff. 2.1.2
(vgl. dazu sogleich) kann jedoch als erstellt gelten, dass die Suchbewegungen
des Berufungsklägers 1 im Vorfall gemäss AS Ziff. 2.1.1 ebenfalls auf die
Entwendung von Wertgegenständen gerichtet waren.
AS Ziff. 2.1.2:
Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 sowie (entgegen der diesen Aspekt unerwähnt
lassenden in den Akten enthaltenen Dokumentation der CD-Sichtung [Akten S. 658
f.]) abschliessende Einsteck-Bewegung (um 18:13:27). Die aus dem Verhalten des
Berufungsklägers 1 ersichtliche Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies
mit den Angaben des entsprechenden Geschädigten überein.
AS Ziff. 2.2: Mehrfache,
teilweise länger dauernde Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 und abschliessende
Einsteck-Bewegung. Die aus dem Verhalten des Berufungsklägers 1 ersichtliche Wegnahme
eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben der entsprechenden
Geschädigten überein.
AS Ziff. 2.3:
Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 (nachdem er durch Wechseln des Platzes
mit einer seiner Begleiterinnen erst neben die nachmalige Geschädigte zu sitzen
gekommen ist), Behändigen eines Gegenstandes und Einstecken desselben. Die
Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben der
entsprechenden Geschädigten überein.
AS Ziff. 2.4.1:
Mehrfache, teilweise länger dauernde Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 mit
zwischenzeitlichem Platzieren des Stuhls. Zwar ist ab 19:08:54 ersichtlich, wie
der Berufungskläger 1 einen herausgenommenen Gegenstand durchsucht und
anschliessend einsteckt (vgl. in diesem Sinn auch die Videoauswertung in Akten
S. 824), bevor er die Suchbewegungen fortführt. Da jedoch in der Anklageschrift
auch bei diesem Vorfall lediglich eine versuchte Tatbegehung umschrieben wird,
ist in Beachtung des Anklagegrundsatzes (vgl. insbesondere Art. 350 Abs. 1
StPO) zu Gunsten des Berufungsklägers 1 davon auszugehen, dass dieser beim
fraglichen Vorfall keine Wertgegenstände entwendete; allerdings muss aus den
bereits bei AS Ziff. 2.1.1 angeführten Gründen auch vorliegend als erstellt
gelten, dass die Suchbewegungen auf die Entwendung von Wertgegenständen
gerichtet waren.
AS Ziff. 2.4.2: Nach
vorgängigem Platzieren des Stuhls Suchbewegung des Berufungsklägers 1. Davon
ausgehend, dass die Suchbewegung des Berufungsklägers 1 vorliegend im Vergleich
mit den meisten anderen Vorfällen wesentlich kürzer dauert und auch darauf
verzichtet wird, auf beiden Seiten des Stuhls Suchbewegungen durchzuführen, was
beides auf einen bereits eingetretenen Erfolg der Suchbemühungen hinweist,
sowie unter Einbezug der Angaben der entsprechenden Geschädigten kann
vorliegend die Wegnahme des Portemonnaies derselben als erstellt gelten.
AS Ziff. 2.5.1: Suchbewegungen
des Berufungsklägers 1, Behändigen eines Gegenstandes und Einstecken desselben.
Die Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben des
entsprechenden Geschädigten überein.
AS Ziff. 2.7:
Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 sowie anschliessend aufgrund der Körperhaltung
und entsprechender Bewegungen Übergabe eines Gegenstandes an seine vis-à-vis
sitzende Ehefrau. Die aus dem Verhalten des Berufungsklägers 1 ersichtliche
Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben der
entsprechenden Geschädigten überein.
AS Ziff. 2.8: Suchbewegung
des Berufungsklägers 1, Behändigen eines Gegenstandes, Durchsuchen desselben,
teilweise Weitergabe des Inhalts an die vis-à-vis sitzende Ehefrau, weiteres
Durchsuchen und Einstecken eines Teils des Inhalts sowie abschliessendes Zurückstecken
des Gegenstandes an den ursprünglichen Fundort bei der Geschädigten. Auch wenn
in der Anklageschrift die Durchsuchung fälschlicherweise der Ehefrau des
Berufungsklägers 1 zugeschrieben wird, ist jedenfalls die in der Anklageschrift
korrekt geschilderte Entwendung des Portemonnaies aufgrund der
Videoaufzeichnung erstellt.
AS Ziff. 2.9:
Nach vorgängigem Platzieren der Tische durch die Ehefrau des Berufungsklägers 1
Suchbewegung desselben und nach dem Zurückziehen der die Suchbewegung
ausführenden Hand Vornahme einer weiteren Handlung mit beiden Händen unter dem
Tisch, während sich die Ehefrau bereits wegbegibt. Aus den bereits bei AS Ziff.
2.4.2 angeführten Gründen, unter Berücksichtigung der anschliessend an die
Suchbewegung dokumentierten weiteren Handlung, bei der sich beide Hände des
Berufungsklägers 1 unter dem Tisch befinden, sowie unter Einbezug der Angaben
der entsprechenden Geschädigten kann vorliegend die Wegnahme des Portemonnaies
derselben als erstellt gelten.
AS Ziff. 2.10:
Suchbewegung des Berufungsklägers 1, Behändigen eines Portemonnaies und Verstecken
desselben im linken Pulloverärmel. Die Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt
überdies mit den Angaben des entsprechenden Geschädigten überein.
AS Ziff. 2.11:
Suchbewegungen des Berufungsklägers 1 und aufgrund von Körperhaltung und Bewegungen
beider Beteiligten anschliessende Übergabe eines Gegenstandes unter dem Tisch
an seine vis-à-vis sitzende Ehefrau. Die aus dem Verhalten des Berufungsklägers
1 ersichtliche Wegnahme eines Wertgegenstandes stimmt überdies mit den Angaben
der entsprechenden Geschädigten überein.
2.2.3 Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht den Anklagesachverhalt bezüglich
sämtlicher dem Berufungskläger 1 zur Last gelegten Diebstahlshandlungen als
erstellt erachtet hat. Ebenfalls zutreffend ist es, wenn im angefochtenen
Entscheid unter Verweis auf die örtliche und zeitliche Nähe zur vorgängigen
Entwendung gemäss AS Ziff. 2.5.1 die versuchte Verwendung der EC-Karte gemäss
AS Ziff. 2.5.2 der gleichen Täterschaft zugeschrieben wird (angefochtenes
Urteil S. 22), wobei aufgrund des bei sämtlichen den Berufungskläger 1
betreffenden Tatvorwürfen und insbesondere auch bei der vorangehenden Wegnahme
gemäss AS Ziff. 2.5.1 erstellten Zusammenwirkens mit seiner Ehefrau auch für
den Einsatz der erbeuteten EC-Karte von einer gemeinsamen Tatbegehung auszugehen
ist.
2.3
2.3.1 Hinsichtlich
der rechtlichen Würdigung ist zunächst auf das (wie in E. 1.5 erwähnt) primär
von der Berufungsklägerin 2 vorgetragene, jedoch auch vom Berufungskläger 1
aufgegriffene Argument einzugehen, wonach es sich aufgrund der Deliktsbeträge
von vornherein lediglich um geringfügige Diebstähle im Sinne von Art. 172ter
StGB gehandelt haben könnte (vgl. für den Berufungskläger 1 Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 2). Auch wenn die Anwendbarkeit der entsprechenden
Bestimmung auf den Berufungskläger 1 schon aufgrund der Qualifikation von
dessen Verhalten als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (vgl. dazu
nachstehend E. 2.3.2) zu verneinen wäre (Art. 172ter Abs. 2 StGB), so ist
insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei den von ihm verübten Delikten
um die Haupttaten handelt, bezüglich derer anschliessend die Tatbeteiligung der
Berufungsklägerin 2 zu prüfen sein wird (vgl. nachstehend E. 3), schon an
dieser Stelle zu erörtern, ob sich die vorliegend zu beurteilenden Taten im
Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf
einen geringen Schaden gerichtet haben.
Gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die Grenze für den
geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB CHF 300.– (BGE
121 IV 261 E. 2d S. 268; vgl. auch BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119). Allerdings ist
Art. 172ter StGB nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss
einen geringfügigen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte;
entscheidend ist insofern die Absicht und nicht der eingetretene Erfolg (BGE
122 IV 156 E. 2a S. 159 f., 123 IV 155 E. 1a S. 156). Dabei geht die
Rechtsprechung davon aus, dass bei Taschendiebstählen die Möglichkeit eines
(auch den Wert des Portemonnaies sowie die Wiederbeschaffungskosten für
Kreditkarten und Ausweise miteinbeziehenden) Deliktsbetrags von mehr als CHF
300.– ohne weiteres in Betracht kommt und der Täter daher ohne konkrete
Gegenindizien (vgl. für solche etwa das in BGE 123 IV 155 E. 1b S. 157
angeführte Beispiel vorgängiger Beobachtung des Einsteckens eines tieferen
Betrages) zumindest mit entsprechendem Eventualvorsatz handelt, womit die
Privilegierung nach Art. 172ter StGB ausser Betracht fällt (BGE 123
IV 197 E. 2c S. 201; vgl. auch Weissenberger,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 172ter StGB N 40, wonach
insbesondere bei Taschendiebstählen in der Regel davon auszugehen ist, dass der
Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.–
zumindest in Kauf nahm).
Vorliegend
ergibt sich aufgrund der Dokumentation des Tatgeschehens, dass die Wegnahme von
Wertgegenständen jeweils ohne vorgängige nähere Beobachtung der nachmaligen
Geschädigten durch den Berufungskläger 1 erfolgte. Ist daher davon auszugehen,
dass sich dessen Wille auf die Erzielung einer zwar in ihrem genauen Umfang
noch unbekannten, jedoch möglichst hohen Beute richtete, so hat er bei den
einzelnen Tathandlungen jeweils zumindest mit dem Eventualvorsatz, einen CHF
300.– übersteigenden Deliktsbetrag zu erzielen, gehandelt. Entsprechend waren
die von ihm verübten Taten von vornherein nicht auf einen geringen
Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB gerichtet.
2.3.2 Was
sodann die Qualifizierung der vom Berufungskläger 1 vorgenommenen Wegnahmen von
Wertgegenständen als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139
Ziff. 2 und 3 StGB betrifft, so kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid, S. 20 ff. verwiesen werden (vgl. Art.
82 Abs. 4 StPO), wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass die lediglich
versuchten Diebstähle gemäss AS Ziff. 2.1.1 und 2.4.1 im vollendeten
gewerbsmässigen Delikt aufgehen (vgl. zu dieser Frage BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117).
Nicht gefolgt werden kann insbesondere dem Argument des Berufungsklägers 1,
wonach die Deliktssumme bei Nichtberücksichtigung der von der Vorinstanz auf
den Zivilweg verwiesenen Schadenersatzforderung betreffend AS Ziff. 2.2 zu tief
sei, als dass noch von einem für die Gewerbsmässigkeit erforderlichen namhaften
Beitrag zur Finanzierung der Lebensgestaltung gesprochen werden könnte
(Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). Denn auch wenn auf den besonders hohen
geltend gemachten Deliktsbetrag gemäss AS Ziff. 2.2 nicht abgestellt wird,
verbleibt nach wie vor ein erstellter Deliktsbetrag von insgesamt CHF 3‘275.–,
der sich überdies noch um die nicht quantifizierten Deliktsbeträge der weiteren
vollendeten Diebstähle gemäss AS Ziff. 2.8 und (bei vorgängiger
Nicht-Berücksichtigung) AS Ziff. 2.2 erhöht. Eine entsprechende Deliktssumme
stellt jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, angesichts der bescheidenen
finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 durchaus einen namhaften
Beitrag zur Finanzierung der Lebensgestaltung desselben dar.
2.3.3 Keinen
Anlass zu ergänzenden Bemerkungen gibt schliesslich die zutreffende rechtliche
Würdigung des Sachverhalts gemäss AS Ziff. 2.5.2 als versuchter betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f.).
3.1 Der
Berufungsklägerin 2 wird in der Anklageschrift vom 24. Februar 2014
vorgeworfen, sich durch Beobachtung des jeweiligen Umfelds zwecks allfälliger
Warnung des Berufungsklägers 1 sowie teilweise auch durch Ablenkung der
nachmaligen Geschädigten und weiterer Personen an den Diebstählen gemäss AS Ziff.
2.3, 2.4, 2.7 und 2.8 beteiligt zu haben, womit sie sich ebenfalls des gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht habe.
Die Vorinstanz
hat wiederum gestützt auf die Videoaufzeichnungen den Anklagesachverhalt als
erstellt erachtet, die Berufungsklägerin 2 jedoch des mehrfachen Diebstahls
schuldig gesprochen und das Vorliegen der qualifizierenden Elemente der Banden-
und der Gewerbsmässigkeit verneint (angefochtenes Urteil S. 17 ff.).
Die Berufungsklägerin
2 bestreitet die ihr zur Last gelegten Taten vollumfänglich und macht zunächst
ebenfalls geltend, dass auf den Videoaufnahmen nicht sie zu sehen sei (Prot.
Berufungsverhandlung S. 3 f.). Sodann lässt sie ausführen, dass zum einen schon
seitens des Berufungsklägers 1 gar kein deliktisches Handeln vorliege (vgl.
hierzu insbesondere Prot. Berufungsverhandlung S. 5), dass aber zum andern auch
unabhängig davon jedenfalls das ihr zugeschriebene Verhalten keinen Tatbeitrag
zu einem allfälligen Diebstahl darstelle (vgl. insbesondere Berufungsbegründung
S. 6 ff.).
3.2 Primäres
Beweismittel bilden auch bezüglich der Berufungsklägerin 2 die
Videoaufzeichnungen:
3.2.1 Hinsichtlich
der Identifikation der Berufungsklägerin 2 (die im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung
nicht mehr thematisiert, jedoch in der Berufungsverhandlung wieder bestritten
wurde [vgl. zum Ganzen Prot. Berufungsverhandlung S. 5]) ist zunächst in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Berufungsklägerin 2
ihre Anwesenheit am Tatort im Tatzeitpunkt hinsichtlich der Vorfälle gemäss AS
Ziff. 2.3, 2.4 und 2.7 beim ersten Vorhalt anerkannt und bezüglich AS Ziff. 2.8
jedenfalls nicht bestritten hat (Akten S. 608 f., 610 ff., 615, 616 f.).
Entsprechend den Ausführungen in E. 2.2.1 ist sodann die Übereinstimmung der
Berufungsklägerin 2 mit einer der zwei bzw. drei Begleitpersonen des
Berufungsklägers 1 in den Videoaufnahmen zu den fraglichen Anklageziffern bereits
aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen visuellen Eindrucks
erstellt, wobei auch hier die Aussagekraft der Videodokumentation durch
entsprechende Nahaufnahmen in den Eingangsbereichen der jeweiligen Räume erhöht
wird. Auch erweist sich der Vergleich der Videoprints mit Fotografien der
Berufungsklägerin 2 als schlüssig (vgl. Akten S. 343 ff.). Ein weiteres Indiz
hinsichtlich der Identifikation der Berufungsklägerin 2 liegt schliesslich im
Umstand, dass diese in den fraglichen Aufzeichnungen jeweils zusammen mit dem
Berufungskläger 1 und dessen Ehefrau auftritt, mit denen sie als Schwester der
Ehefrau auch tatsächlich verwandt und bekannt ist. Zusammenfassend ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt, dass auf den Videoaufzeichnungen
zu den Vorfällen gemäss AS Ziff. 2.3, 2.4, 2.7 und 2.8 jeweils auch die
Berufungsklägerin 2 zu sehen ist.
3.2.2 Nachdem
bezüglich der durch die Videos dokumentierten Handlungen das Vorliegen von
durch den Berufungskläger begangenen Diebstählen bereits bejaht worden ist und
die Ausführungen zur einheitlichen Vorgehensweise (Platzwahl, Verweildauer,
keine Konsumation) auch bezüglich der Berufungsklägerin 2 Geltung beanspruchen
(vgl. zum Ganzen E. 2.2.2), ist nachstehend zu erörtern, welche Handlungen der
Berufungsklägerin 2 auf den Aufzeichnungen im Einzelnen dokumentiert sind:
AS Ziff. 2.3:
Ersichtlich ist, wie die Berufungsklägerin 2 ihren kurz zuvor eingenommenen
Platz in der Nähe der nachmaligen Geschädigten verlässt, wodurch dem Berufungskläger
1 überhaupt erst ermöglicht wird, sich neben die nachmalige Geschädigte zu setzen.
Unmittelbar nach dem Verlassen ihres Platzes begibt sich die Berufungsklägerin
2 vom Tisch weg, blickt in verschiedene Richtungen und kehrt anschliessend
wieder an den Tisch (an dem sich auch die Ehefrau des Berufungsklägers 1 und
eine weitere Person befinden) zurück, woraufhin der Berufungskläger 1 mit den
Suchbewegungen beginnt, während die Berufungsklägerin 2 so positioniert ist,
dass sie die nachmalige Geschädigte im Blick hat. Auch wenn die
zwischenzeitliche Beobachtung des Umfelds in der Anklageschrift nicht angeführt
wird, sind jedenfalls die Positionswechsel und die Beobachtung der Geschädigten
selbst klar umschrieben.
AS Ziff. 2.4.1: Gemeinsam
mit der Ehefrau des Berufungsklägers 1 Beobachtung des nachmaligen Geschädigten
(und kurzzeitig auch anderer Teile des Lokals) durch die am Tisch des
Berufungsklägers 1 mit Blick auf den Geschädigten positionierte
Berufungsklägerin 2.
AS Ziff. 2.4.2:
Beobachten des gesamten Lokals und nach stehender Positionierung in
unmittelbarer Nähe des Berufungsklägers 1 gemeinsam mit der Ehefrau desselben
zusätzlich Verdecken desselben. Entgegen den Ausführungen in der
Berufungsbegründung der Berufungsklägerin 2 S. 9 macht eine Positionierung
leicht im Rücken des Berufungsklägers auch bezüglich des Beobachtens durchaus
Sinn, da eine allfällige Warnung beispielsweise sprachlich erfolgen könnte.
AS Ziff. 2.7:
Positionierung der unmittelbar nach dem Berufungskläger 1 und dessen Ehefrau
erschienenen und unmittelbar vor denselben wieder weggehenden Berufungsklägerin
2 an einem anderen Tisch mit Blick auf den Berufungskläger 1 und die nachmalige
Geschädigte und Beobachtung der Geschädigten und des Umfelds während der
Tathandlung.
AS Ziff. 2.8:
Nach Betreten des Raumes unmittelbar nach dem Berufungskläger 1 Herumgehen und
Beobachten, anschliessend Kontaktaufnahme mit dem Berufungskläger 1 und
schliesslich Positionierung an einem anderen Tisch und Abwarten beider bis zum
Erscheinen der Ehefrau des Berufungsklägers 1. Bei deren Erscheinen Positionierung
der Berufungsklägerin 2 und der Ehefrau des Berufungsklägers 1 an dessen Tisch
vis-à-vis desselben mit Blick auf die nachmalige Geschädigte und deren Umfeld
und gleichzeitig Beginn der Suchbewegung des Berufungsklägers 1, woraufhin die
Berufungsklägerin 2 sich wieder erhebt, sich stehend neben dem Tisch des
Berufungsklägers 1 positioniert und intensiv sowohl die Geschädigte und deren
Umfeld als auch andere Teile des Lokals beobachtet. Nach der Tathandlung
abschliessende Positionierung der Berufungsklägerin 2 am ursprünglichen, nicht
vom Berufungskläger 1 benützten Tisch, danach jedoch gleichzeitiges Weggehen
aller drei Personen. Zwar weist die Berufungsklägerin 2 zu Recht darauf hin,
dass das in der Anklageschrift umschriebene Wechseln der Position nicht „zur
Ablenkung der Geschädigten“ vorgenommen worden sein kann, da es sich im Rücken
derselben abspielte (Berufungsbegründung S. 10), doch ist jedenfalls die
Positionierung als solche sowie das Beobachten der Geschädigten in der
Anklageschrift korrekt umschrieben.
Damit ergibt
sich, dass mit den vorerwähnten Präzisierungen der Anklagesachverhalt auch
bezüglich der Berufungsklägerin 2 erstellt ist, wobei deren Handlungen
zusammenfassend insbesondere im Beobachten der jeweiligen geschädigten Person
bzw. des gesamten Umfelds, teilweise auch in (gegebenenfalls ablenkenden)
Positionswechseln und (den Berufungskläger 1 verdeckender) stehender Positionierung
bestanden.
3.3
3.3.1 Wie
erwähnt hat die Vorinstanz das Verhalten der Berufungsklägerin 2 in rechtlicher
Hinsicht als mittäterschaftliches Handeln gewürdigt und diese entsprechend des
mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist eine
Überprüfung der (mit zutreffender Begründung [angefochtenes Urteil S. 21
f.] erfolgten) Verneinung der qualifizierenden Elemente der Gewerbs- und der
Bandenmässigkeit aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2
StPO) von vornherein ausgeschlossen. Was sodann den von der Berufungsklägerin 2
erhobenen Einwand, wonach es sich vorliegend lediglich um geringfügige
Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter StGB handle (vgl. zur Geltendmachung E.
1.5), betrifft, so kann insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen in E.
2.3.1 verwiesen werden, da der Aspekt der mit einem Taschendiebstahl
angestrebten Erzielung möglichst hoher Beute der Anwendbarkeit dieser
Bestimmung nicht nur bezüglich des Berufungsklägers 1, sondern in gleicher
Weise auch bezüglich der (in sogleich zu erörternder Weise [vgl. E. 3.3.2]) an
den Diebstählen beteiligten Berufungsklägerin 2 entgegensteht.
3.3.2 Als
Mittäter handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155, 130 IV 58 E. 9.2.1 S.
66). Demgegenüber ist nach Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wobei nach der
Rechtsprechung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese
ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, als Hilfeleistung gilt
(BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126). Während es demnach bei der Mittäterschaft darauf
ankommt, das der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht
oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155, 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66, 120 IV
265 E. 2c/aa S. 272), muss der Gehilfe die Tat lediglich fördern, indem er
einen untergeordneten Tatbeitrag leistet oder die Ausführung der Haupttat durch
irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert, wobei die
Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der
tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen muss (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126, 120
IV 265 E. 2c/aa S. 272). In prozessualer Hinsicht ist dabei zu
berücksichtigen, dass die Würdigung der Form der Tatbeteiligung als Täterschaft
oder Gehilfenschaft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage betrifft,
die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift
zu entscheiden ist; in einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft bei fehlender
entsprechender Bezeichnung der Tathandlungen eines Beteiligten in der
Anklageschrift liegt demnach keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, sofern
sich die Gehilfenschaft aus der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift als
reale Möglichkeit aufdrängt (so bezüglich in der Anklageschrift umschriebener
Haupttäterschaft BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4, wobei für
Mittäterschaft insoweit nichts anderes gelten kann [vgl. denn auch entsprechende
Ausführungen zu einem Mittäterschaft betreffenden Fall in BGer 6B_209/2010 E.
3.3]).
Vorliegend hat
die Berufungsklägerin 2 durch ihr vorstehend erstelltes Verhalten, namentlich
durch das Beobachten sowohl der nachmaligen Geschädigten als auch des gesamten
Umfeldes, die jeweilige Wegnahme von Wertgegenständen durch den Berufungskläger
1 erleichtert und deren Erfolgschance erhöht, indem sie den Berufungskläger
gegebenenfalls hätte warnen können, ihm so bei der Tatausführung grössere
Sicherheit verschaffte und ihm zugleich die Möglichkeit gab, auf eine
selbständige Kontrolle des Umfelds weitgehend zu verzichten und sich auf die
eigentliche Tathandlung zu konzentrieren. Indessen unterscheidet sich bereits
ihr physischer Tatbeitrag teilweise von demjenigen der rechtskräftig als
Mittäterin verurteilten Ehefrau des Berufungsklägers 1, insofern beispielsweise
lediglich an diese teilweise die Beute übergeben wurde. Vor allem aber fällt
auf, dass der Berufungskläger 1 in sämtlichen Gegenstand der Anklage bildenden
Fällen ausschliesslich im Beisein seiner Ehefrau delinquierte; deren
Anwesenheit scheint für ihn somit gerade in psychischer Hinsicht essentiell
gewesen zu sein, während die zusätzliche Beteiligung weiterer Personen zwar in
mehreren Fällen dokumentiert ist, jedoch mit Blick auf die gesamte Serie
gleichgelagerter Delikte offenkundig nicht zwingend erforderlich war. Dies wird
gerade im Vorfall gemäss AS Ziff. 2.8 illustriert, in welchem der
Berufungskläger 1 trotz Anwesenheit der Berufungsklägerin 2 zunächst das
Eintreffen seiner Ehefrau abwartete, bevor er mit der eigentlichen Tathandlung
begann. Auch wenn daher in den einzelnen Fällen mit Beteiligung der
Berufungsklägerin 2 deren physische Tatbeiträge teilweise mit denjenigen der
Ehefrau des Berufungsklägers 1 übereinstimmen, ist namentlich aufgrund des
unterschiedlichen Gewichts der psychischen Komponente davon auszugehen, dass im
Unterschied zur Ehefrau, deren Beteiligung für den Berufungskläger 1 zwingende
Voraussetzung der Ausführung des jeweiligen Delikts war, die zusätzliche
Beteiligung der Berufungsklägerin 2 für ihn als Haupttäter nicht den gleichen
Stellenwert aufwies, sondern lediglich eine an sich verzichtbare Förderung der
Haupttat darstellte. Aufgrund dieser Einschätzung, die im Übrigen auch mit der
bereits von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung bezüglich des
qualifizierenden Elements der Bandenmässigkeit korrespondiert, hat die Berufungsklägerin
2 entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht den objektiven Tatbestand des
mehrfachen Diebstahls (im Sinne der Mittäterschaft), sondern lediglich
denjenigen der mehrfachen Gehilfenschaft zum mehrfachen Diebstahl sowie
(betreffend AS Ziff. 2.4.1) der Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl
erfüllt. Angesichts des Umstands, dass ihr in der Anklageschrift umschriebenes
und vorgängig erstelltes Verhalten sich insbesondere hinsichtlich der Funktion
des Beobachtens als jeweils gleichartig darstellt, so dass auch bezüglich des
Tatbeitrags der Berufungsklägerin 2 von einem eigentlichen modus operandi
auszugehen ist, lässt sich überdies auf das Vorliegen eines auf Förderung der
Haupttat des Berufungsklägers 1 gerichteten Willens schliessen. Ist somit auch
der subjektive Tatbestand erfüllt, so ist die Berufungsklägerin 2 der
mehrfachen Gehilfenschaft zum mehrfachen Diebstahl sowie der Gehilfenschaft zum
versuchten Diebstahl schuldig zu erklären. Da sich die entsprechende rechtliche
Würdigung der Form der Tatbeteiligung aufgrund der Anklageschrift aufdrängt,
indem die als Tatbeiträge umschriebenen Handlungen in ihrer unterstützenden
Funktion deutlich werden und zugleich in einer Gesamtbetrachtung deren
untergeordnete Bedeutung erkennbar wird, ist ein entsprechender Schuldspruch
nach dem Gesagten mit dem Anklagegrundsatz vereinbar.
4.1 Die
Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers 1 als nicht mehr leicht
qualifiziert und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen
erachtet (angefochtenes Urteil S. 23 f.). In der Begründung seines
Eventualantrags macht der Berufungskläger 1 geltend, angesichts des geringen Deliktsbetrags
sei von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Auch sei zu
berücksichtigen, dass er im Tatzeitpunkt arbeitslos gewesen und vom Sozialamt
unterstützt worden sei und als Familienvater in einer eigentlichen finanziellen
Notlage gehandelt habe. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 seien überdies dessen
Vorstrafenlosigkeit sowie eine aufgrund seiner Rolle als Familienvater erhöhte
Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Strafmindernd müsse sich schliesslich
auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots auswirken (zum Ganzen Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 10 f.).
4.2 Hinsichtlich
des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von bandenmässigem Diebstahl gemäss
Art. 139 Ziff. 3 StGB als dem schwersten Delikt ausgegangen, für das
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen
angedroht ist. Richtigerweise hat sie die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei zu beachten ist, dass sich
Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten
Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE
116 IV 300 E. 2.a S. 302).
4.3
4.3.1 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47
Abs. 1 StGB). Dabei ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das
Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen, wobei die
Deliktssumme von insgesamt mehreren tausend Franken (vgl. im Einzelnen E.
2.3.2) entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers 1 nicht als gering
erscheint. Was sodann die Art und Weise des Tatvorgehens betrifft, so ist in
Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass sich dieses
durch eine hohe Professionalität und eine gewisse Unverfrorenheit auszeichnet
und überdies für den Berufungskläger 1 aufgrund von dessen Wohnort mit
erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden war. Im Rahmen der subjektiven
Tatschwere wirken sich schliesslich das jedenfalls bezüglich der Wegnahme als
solcher direktvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers 1 sowie dessen rein
finanzielles Motiv zu seinen Ungunsten aus, wobei zu letzterem anzumerken ist,
dass die geltend gemachte finanzielle Notlage gerade aufgrund der erwähnten
Unterstützung durch das Sozialamt von vornherein nicht geeignet erscheint, die
Motivlage für das deliktische Vorgehen in einem günstigeren Licht erscheinen zu
lassen. Unter Berücksichtigung aller Elemente der objektiven und subjektiven Tatkomponente
ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als nicht mehr leicht einzustufen.
4.3.2 Die
Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, S. 24 verwiesen
werden. Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse hat der Berufungskläger 1 in
der Berufungsverhandlung ausgeführt, er arbeite derzeit zu 30 Prozent auf dem
Bau und sei aufgrund vorgängiger hundertprozentiger Erwerbstätigkeit als
arbeitslos gemeldet (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Entgegen dem Vorbringen
des Berufungsklägers 1 ist insoweit festzuhalten, dass sich sowohl Vorleben wie
auch persönliche Verhältnisse auf die Strafzumessung neutral auswirken, während
auch die Strafempfindlichkeit mit Blick auf das Alter der Kinder, von denen das
Jüngste im Jahre 2001 geboren wurde (Akten S. 5), nicht erhöht erscheint.
Neutral zu werten ist sodann auch die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers
1 (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.). Zu Ungunsten des Berufungsklägers 1 ist
dessen Begehung weiterer gleichgelagerter Delikte zu berücksichtigen, für die er
mit Strafbefehlen vom 18. Februar 2014 und vom 20. April 2014 zu Geldstrafen
von je 30 Tagessätzen verurteilt worden ist.
4.3.3 Bezüglich
der auszusprechenden Strafe ist zunächst zu beachten, dass bei der Wahl der
Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind
(BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Vorliegend erweist sich angesichts des über einen
längeren Zeitraum andauernden und gleichgelagerten deliktischen Verhaltens des
Berufungsklägers 1 aus spezialpräventiver Sicht einzig die Aussprechung einer
Freiheitsstrafe als angezeigt. Unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten
Strafzumessungsfaktoren erscheint dabei die von der Vorinstanz ausgefällte
Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.
Diese Strafe ist
jedoch wie vom Berufungskläger geltend gemacht aufgrund der langen Verfahrensdauer
zu reduzieren. Letztere kann einerseits zu einer Verletzung des in Art. 29 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgehaltenen Beschleunigungsgebots führen (vgl.
dazu Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 178 ff.). Andererseits ist zu
prüfen, ob der in Art. 48 lit. e StGB statuierte Strafmilderungsgrund einer
deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses aufgrund der seit der Tat
verstrichenen Zeit bei gleichzeitigem Wohlverhalten des Täters erfüllt ist.
Sind die jeweiligen Voraussetzungen gegeben, so sind beide Strafreduktionsgründe
zu berücksichtigen (Wirprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 48 StGB N 43; BGE 122 IV 103
E. VII.1c S. 131).
Vorliegend
entfällt aufgrund des fehlenden Wohlverhaltens des Berufungsklägers 1 nach den
zur Beurteilung stehenden Taten der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e
StGB. Bezüglich der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist demgegenüber
festzuhalten, dass sich die Verlängerung des Berufungsverfahrens infolge des
vom Bundesgericht aufgehobenen Nichteintretens auf die Berufung der
Berufungsklägerin 2 in einer Reduktion der Strafhöhe des Berufungsklägers
1 niederschlagen muss. Angemessen erscheint eine Reduktion um einen Sechstel,
weshalb der Berufungskläger 1 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu
verurteilen ist.
4.4 Nicht
zu überprüfen ist schliesslich wie erwähnt die erfolgte Gewährung des bedingten
Strafvollzugs (vgl. E. 1.3). Die vorinstanzliche Festlegung der Probezeit auf 3
Jahre erscheint aufgrund gewisser Restzweifel hinsichtlich der dem Berufungskläger
1 zu stellenden Prognose sachgerecht.
5.1 Das
Verschulden der Berufungsklägerin 2 hat die Vorinstanz ebenfalls als nicht mehr
leicht qualifiziert und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Strafzumessungsfaktoren eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 20.– ausgesprochen
(angefochtenes Urteil S. 23 ff.). Die Berufungsklägerin 2 macht für den Fall
eines Schuldspruchs neben der beantragten Senkung der Tagessatzhöhe auf CHF 10.–
sinngemäss ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (Prot.
Berufungsverhandlung S. 4 f.).
5.2 Hinsichtlich
des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von Diebstahl gemäss Art. 139
Ziff. 1 ausgegangen, für welchen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe angedroht ist. Richtigerweise hat sie die Deliktsmehrheit gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt. Aufgrund der abweichenden
rechtlichen Würdigung ist nun aber überdies das Vorliegen blosser
Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Dabei ist
wiederum zu beachten, dass sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe
jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw.
strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302).
5.3
5.3.1 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist zunächst bezüglich der objektiven Tatschwere
der insgesamt geringere Deliktsbetrag in Rechnung zu stellen, wobei sich allerdings
bezüglich der durchschnittlichen Höhe der beim einzelnen Vorfall erzielten
Beute keine massgeblichen Abweichungen ergeben. Das Tatvorgehen kann im Rahmen
der bei blosser Gehilfenschaft naturgemäss reduzierten Intensität ebenfalls als
relativ unverfrorenen und mit einem gewissen Aufwand verbunden bezeichnet
werden. Auch ist bezüglich der Gehilfenhandlung als solcher von direktem
Vorsatz und zudem von einem rein finanziellen Motiv auszugehen. Zusammenfassend
ist daher innerhalb der Qualifikation als Gehilfenschaft zum mehrfachen (in
einem Fall versuchten) Diebstahl ebenfalls von einem nicht mehr leichten
Verschulden auszugehen.
5.3.2 Hinsichtlich
der Täterkomponente kann bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid S.
25), wobei die Berufungsklägerin 2 im Rahmen der Berufungsverhandlung
ausführte, sie arbeite derzeit nicht, da ihr 16 Monate altes Kind Betreuung
brauche; auch sei sie derzeit erneut schwanger (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3, 5). Die damit aufgrund der familiären Verhältnisse hinsichtlich
einer Freiheitsstrafe erhöhte Strafempfindlichkeit entfällt bezüglich der (vorliegend
aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht überprüfbaren) Sanktionsart der
Geldstrafe. Straferhöhend wirken sich schliesslich die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Urteils noch nicht gelöschten und damit beachtlichen, teilweise einschlägigen
Vorstrafen vom 24. August 2004 (1 Monat Gefängnis bedingt wegen einfacher
Körperverletzung und Raufhandels) und vom 27. März 2006 (45 Tage Gefängnis
wegen Diebstahls) aus.
5.3.3 Wie
bereits in E. 4.3.3 ausgeführt, muss auch vorliegend die lange Verfahrensdauer
zu einer Strafreduktion führen. Da sich die Berufungsklägerin 2 seit den zur
Beurteilung stehenden Delikten wohlverhalten hat, ist bei ihr eine
Strafreduktion nicht bloss aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots,
sondern überdies auch gemäss Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen. Bezüglich der
konkret festzulegenden Strafhöhe ist sodann auch die veränderte rechtliche
Qualifikation des Verhaltens der Berufungsklägerin 2 als blosse Gehilfenschaft
zu berücksichtigen. Allerdings ist diesbezüglich mit Blick auf das Verhältnis
zur erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe zu betonen, dass ungeachtet der
erstinstanzlichen Qualifikation als Mittäterin der geringfügigere Tatbeitrag
der Berufungsklägerin 2 (gerade auch im Verhältnis zur Ehefrau des
Berufungsklägers 1) in die vom Strafgericht vorgenommene Strafzumessung bereits
weitgehend Eingang gefunden hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren
sowie der erwähnten Reduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer erscheint
somit eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen dem Verschulden der Berufungsklägerin
2 angemessen. Mit Blick auf die Angaben zur familiären und beruflichen
Situation erscheint schliesslich eine antragsgemässe Senkung der Tagessatzhöhe
auf CHF 10.– angezeigt.
5.4 Nicht
überprüfbar ist auch bezüglich der Berufungsklägerin 2 die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs. Die vorinstanzliche Festsetzung einer Probezeit von 4
Jahren aufgrund gewisser Bedenken bezüglich des künftigen Legalverhaltens
erscheint angemessen.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger 1 die Kosten von CHF
3‘115.– sowie die Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO), während ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer leicht
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Die
Berufungsklägerin 1 hat die Kosten von CHF 2‘229.40 sowie die Urteilsgebühr von
CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls vollumfänglich zu
tragen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens sind ihr demgegenüber die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von zwei Dritteln
aufzuerlegen, wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr
von CHF 400.– angemessen erscheint.
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin 2 ist für seine Bemühungen ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei bezüglich des
zeitlichen Aufwandes für das Berufungsverfahren im Umfang von 13 Stunden auf
die Honorarnote abgestellt werden kann und für die Berufungsverhandlung (inklusiv
Nachbesprechung und Wegzeit) weitere 6 Stunden zu entschädigen sind. Auch die
für das Berufungsverfahren geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 19.– sind
aufgrund der Wegspesen entsprechend zu erhöhen. Dem amtlichen Verteidiger ist
somit für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘800.– und ein
Auslagenersatz von CHF 100.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 312.–,
zuzusprechen. Aufgrund der um einen Drittel reduzierten Kostentragungspflicht
der Berufungsklägerin 2 bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2‘808.–
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass das Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2014 bezüglich des Entscheids
über die Zivilforderungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
ist.
A____ wird des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. bis 19.
April 2012 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 139
Ziff. 2 und 3 und 147 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 42
Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
B____ wird der mehrfachen
Gehilfenschaft zum mehrfachen Diebstahl sowie der Gehilfenschaft zum versuchten
Diebstahl schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu CHF 10.–, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage
Polizeigewahrsam vom 18. bis 19. April 2012, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 139
Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1) in Verbindung mit 25 sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von
CHF 3‘115.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die Kosten von
CHF 2‘229.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘800.– und ein
Auslagenersatz von CHF 100.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 312.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 2‘808.– bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1 und 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Migrationsamt des Kantons Bern
Migrationsamt des Kantons Zürich
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).