Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.131
ENTSCHEID
vom 28. September
2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Ariane Zemp
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. Juli 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer)
des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die
Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 358.60 (CHF 158.60 Auslagen,
CHF 200.– Gebühr) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem, am 21. Juni 2016
der Deutschen Post übergebenem Schreiben, Einsprache. Die Staatsanwaltschaft
überwies den Strafbefehl am 23. Juni 2016 zusammen mit den Akten
zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt und erklärte, sie halte am
Strafbefehl fest. Mit begründeter Verfügung vom 14. Juli 2016 trat das
Einzelgericht in Strafsachen zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Es verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Mit Schreiben
vom 21. Juli 2016, welches vom Appellationsgericht als Beschwerde
entgegengenommen wurde, verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung
der Nichteintretensverfügung und beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. Mai 2016 einzutreten und ein
Einspracheverfahren durchzuführen.
Die
Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen und die
Beschwerde vom 21. Juli 2016 mit Verfügung vom 26. Juli 2016 der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung vom
3. August 2016 wurde der Einzelrichterin des Strafgerichts Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten, worauf die Einzelrichterin mit Schreiben vom
5. August 2016 allerdings verzichtete. Diese Verfügungen und das Schreiben
wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung
von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei nicht anwaltlich vertretenen
juristischen Laien werden zwar keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung
gestellt, jedoch müssen auch sie in solchen Fällen in verständlicher Weise darlegen,
inwiefern und weshalb sie die ergangene Verfügung als unrichtig, respektive als
fehlerhaft erachten. Eine knappe Darstellung der Gründe, weshalb der angefochtene
Entscheid beanstandet wird, reicht aus (AGE BES.2016.79 vom 24. Juni 2016 E. 1.2
mit Hinweis auf BE.2010.27 vom 2. August 2010 E. 1.2). Die vom
21. Juli 2016 datierte und am 25. Juli 2016 beim Appellationsgericht
eingegangene Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. Da der Beschwerdeführer
vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, vermag sein Schreiben vom
21. Juli 2016 den herabgesetzten Anforderungen an die Begründungspflicht
von nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien gerade noch zu genügen. Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit
der Begründung nicht eingetreten, die Einsprache sei verspätet erhoben worden. Es
hat erwogen, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2016
zugestellt worden, womit die 10-tägige Einsprachefrist am 10. Juni 2016
abgelaufen und die am 21. Juni 2016 der Deutschen Post übergebene Einsprache
zu spät erfolgt sei. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom
21. Juli 2016 demgegenüber geltend, er habe nicht rechtzeitig Einsprache
erheben können, da er den Strafbefehl „zu spät“ erhalten habe. Dies könne „an
der Post [...] oder sonst was“ gelegen haben. In materieller Hinsicht bringt er
vor, er halte sich nicht illegal in Deutschland auf, sondern habe seinen
Ausweis am Tag der Kontrolle bloss vergessen.
2.2 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen
einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache
erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen
Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90
Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der
Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere
Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die
Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den
Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,
mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85
Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden. Darauf ist der Beschwerdeführer
bereits mit der auf dem Strafbefehl aufgedruckten Rechtsmittelbelehrung
hingewiesen worden (act. 5 S. 27). Die Abgabe bei einer ausländischen
Poststelle genügt nicht zur Fristwahrung, es sei denn, die Sendung treffe
innert Frist bei der Schweizerischen Grenzstelle ein (AGE BES.2016.58 vom
4. Juli 2016 E. 2.2; Riedo,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21).
2.3 Vorliegend
erfolgte die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung. Gemäss
den Sendungsinformationen der Post (act. 5 S. 29) wurde die Sendung dem
Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 zugestellt. Soweit der Beschwerdeführer
mit seinem Vorbringen, er habe den Strafbefehl „zu spät“ erhalten, sinngemäss die
Zustellung am 31. Mai 2016 und dementsprechend den Beginn der
Beschwerdefrist am darauf folgenden Tag bestreitet, bringt er jedoch nichts
vor, was an der Richtigkeit der Sendungsinformationen berechtigte Zweifel
erwecken könnte. Er macht auch nicht geltend, wann er den Strafbefehl stattdessen
erhalten habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um eine blosse Schutzbehauptung
handelt, auf die nicht abgestellt werden kann. Damit begann die 10-tägige
Einsprachefrist am 1. Juni 2016 und endete am 10. Juni 2016. Die
Einsprache des Beschwerdeführers wurde gemäss dem Poststempel auf dem
Briefumschlag (act. 5 S. 31) erst am 21. Juni 2016 der Deutschen
Post übergeben und ist am 23. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft
eingegangen (act. 5 S. 30). Damit ist die Einsprache klar verspätet
erfolgt und die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten.
2.4 Soweit
der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt, er lebe legal in
Deutschland und habe seinen Ausweis am Tag der Kontrolle bloss vergessen, ist
darauf nicht einzutreten. Dies wäre Thema des Einspracheverfahrens gewesen,
sofern die Einsprache rechtzeitig erhoben worden wäre.
Aus den
Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist vorliegend
jedoch auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.