Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.61
URTEIL
vom 27. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) vom 8. Dezember
2015
betreffend Einstellung der
Unterstützungsleistungen Februar bis April 2010 und Gesuch um Nachzahlung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde zusammen mit seiner Ehefrau B____ und ihren fünf Kindern von
der Sozialhilfe Basel-Stadt als Wiedereintritt vom 1. April 2009 bis
30. November 2010 in Ergänzung zu ihrem Erwerbseinkommen finanziell
unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 verpflichtete die Sozialhilfe
Basel-Stadt den Rekurrenten und seine Ehefrau wegen zu Unrecht bezogener
Sozialhilfeleistungen zur Rückerstattung von CHF 19'950.– zuzüglich Zinsen für
den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 15. Mai 2011 in Höhe von
CHF 1’697.65. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 16. März 2012 „im Sinne der
Erwägungen“ ab und wies die Sozialhilfe an, die Verzinsung der Rückerstattung
neu zu berechnen und darüber hinaus die Einstellung der
Unterstützungsleistungen für die Monate Februar bis April 2010 nachträglich zu
verfügen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Verwaltungsgericht mit
Urteil VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013 und vom Bundesgericht mit Urteil
8C_64/2014 vom 21. Mai 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden ist.
In der Folge stellte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 27. Februar 2015 die
Unterstützungsleistungen an die Familie des Rekurrenten für die Zeit vom 1. Februar
bis zum 30. April 2010 ein, wies das Gesuch um Nachzahlung von
Unterstützungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010
ab und trat auf das Gesuch um Nachzahlung von Unterstützungsleistungen für den
Monat März 2009 nicht ein. Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs
stellte das WSU mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 fest, dass die Sozialhilfe
die Verfahrensrechte des Rekurrenten und seiner Ehefrau mehrfach verletzt habe
und verpflichtete die Sozialhilfe, ihnen in teilweiser Gutheissung des Rekurses
den Betrag von CHF 740.05 nachzuzahlen. In den Erwägungen stellte es dabei in
Aussicht, dass dieser Nachzahlungsanspruch mit den ihnen gegenüber bestehenden
rechtskräftigen Rückerstattungsforderungen wird verrechnet werden können. Im
Übrigen wies das WSU den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab, soweit es darauf
eintrat.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 16. Dezember 2015
sowie 10. und 23. Februar 2016 erhobene Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinen
Eingaben bringt der Rekurrent zum Ausdruck, dass der angefochtene Entscheid
abgelehnt werde und verlangt „[…] eine nachträgliche Würdigung aller angesprochenen
Punkte: Daten und entsprechende Begründungen, aller Beilagen und aller
vorgelegten Beweise“. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht
mit Schreiben vom 25. Februar 2016 zum Entscheid, worauf sich der Rekurrent mit
Eingabe vom 15. März 2016 an dieses wandte und eine korrigierte Fassung der
Rekursbegründung einreichte. Das WSU beantragt mit seiner Vernehmlassung vom
17. Mai 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen
eingetreten werden könne. Auf die Einräumung einer Frist zur Replik hin hat
sich der Rekurrent mit Eingaben vom 1., 10., 18. und 27. Juni 2016 ergänzend
zur Sache geäussert. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 25. Februar
2016 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) und den §§ 10
und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. 99 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG; SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der
Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist
deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 VRPG). Dieser ist form- und fristgerecht
erhoben worden (vgl. aber E. 1.3). Der Rekurrent spricht in seinen Eingaben
zwar in der ersten Person Plural (wir). Er erhebt den Rekurs aber nicht
explizit auch im Namen seiner Ehefrau und legt auch keine Vollmacht von ihr
bei. Der Rekurs ist daher allein als Rekurs des Rekurrenten zu behandeln. Zwar
werden in der Rekursbegründung keine formellen Rechtsbegehren gestellt, den
ergänzten Eingaben kann aber zumindest sinngemäss entnommen werden, mit welcher
Begründung sich der Rekurrent gegen welche Anordnung im angefochtenen Entscheid
wendet.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach
prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
1.3 Allgemein
kann schliesslich einleitend darauf hingewiesen werden, dass die
ausschweifenden Ausführungen in der ergänzten Rekursbegründung vom 15. März
2016 zu einem grossen Teil an der Sache vorbeizielen, soweit sie überhaupt verständlich
sind. Darauf ist nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auf Rügen bezüglich
der Verfügung vom 16. Mai 2011, da diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist (vgl. dazu VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013 E. 1.1). Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf die gerügten Verfahrensmängel im Verfahren der Sozialhilfe.
Diese sind von der Vorinstanz festgestellt worden. Der Rekurrent hält dazu
fest, dass er den Entscheid in diesem Punkt „als Finalentscheidung“ akzeptiere
und in keiner Weise bestreite. Er ist daher insoweit durch den angefochtenen
Entscheid nicht beschwert. Seine Rügen mit Bezug auf die entsprechenden
Feststellungen der Vorinstanz (Antworten auf WSU-Punkt 4, act. 9 S. 10 f.) sind
unverständlich. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit diese
Verfahrensfehler der Sozialhilfe noch auf den angefochtenen Entscheid der
Vorinstanz weitergewirkt haben könnten. Dem Schluss des Rekurrenten, wenn eine
Verfügung „durch Verletzungen“ erfolgt sei, werde auch die neue Verfügung
„endgültig entkräftet und ersetzt“, fehlt jegliche Grundlage. Vielmehr musste
aufgrund des Entscheids des WSU vom 16. März 2012 neu in der Sache entschieden
werden. An der Sache vorbei gehen die Ausführungen zur Revision, setzt eine
solche doch einen rechtskräftigen Entscheid voraus. Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, ist hier nur über die Rügen des Rekurrenten im
Rekursverfahren gegen die noch nicht rechtskräftigen Entscheide der Sozialhilfe
vom 27. Februar 2015 und der Vorinstanz vom 8. Dezember 2015 zu befinden. Der Entscheid
der Sozialhilfe ersetzte die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 16. Mai
2011, welche mit Rekursentscheid des WSU vom 16. März 2012 im Ergebnis
aufgehoben worden ist.
2.1
2.1.1 Mit
Bezug auf die Einstellung der Unterstützungsleistungen von Februar bis April
2010 hat die Vorinstanz erwogen, in Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips
seien unterstützte Personen nach § 14 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG; SG
890.100) verpflichtet, vollständige und wahrgemässe Angaben über ihre
finanziellen und persönlichen Verhältnisse und allfällige Ansprüche gegenüber
Dritten zu machen. Änderungen in diesen Verhältnissen seien unverzüglich zu
melden. Soweit sich eine hilfesuchende Person weigere, die zur
Bedarfsberechnung nötigen Angaben beizubringen, sei eine Einstellung der Unterstützungsleistung
infolge Zweifel an der Bedürftigkeit zulässig (Kapitel A.8.3 SKOS-Richtlinien).
Die von der Sozialhilfe mit E-Mail vom 4. Februar 2010 nachverlangten
Lohnabrechnungen betreffend Dezember 2009 seien ihr trotz der damals bereits
bestehenden Kenntnis des Rekurrenten und seiner Ehefrau bezüglich der Lohnabrechnung
der […] Liegenschaften […] über die Nachzahlung von Kinderzulagen in der Höhe
von CHF 9‘333.– und des entsprechenden Zahlungseingangs vom 23. Dezember 2009
erst am 18. Mai 2010 zusammen mit dem Lohnbeleg Januar 2010 zugegangen, worauf
die Unterstützung rückwirkend per Anfang Mai 2010 wieder aufgenommen worden
sei. Die Unterlassung der umgehenden Mitteilung der erheblichen Veränderung der
finanziellen Situation hätte bei der Sozialhilfe erhebliche Zweifel an der
Bedürftigkeit des Rekurrenten und seiner Ehefrau begründet, weshalb die
Unterstützungsleistungen zu Recht eingestellt worden seien. Soweit die
Ehegatten dem Probleme bezüglich des Erhalts von Lohnabrechnungen eines anderen
Arbeitgebers der Ehefrau des Rekurrenten entgegen hielten, sei nicht erkennbar,
weshalb es ihnen nicht hätte möglich sein sollen, die offensichtlich für die
Sozialhilfe relevante Abrechnung der […] Liegenschaften […] bereits Anfang
Januar einzureichen. Soweit der Rekurrent und seine Ehefrau behaupteten, die
Belege bereits anlässlich einer Vorsprache am 1. März 2010 eingereicht zu
haben, stünden dem die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seinem Entscheid
VD.2012.06 vom 25. November 2013 (E. 3.4.2) entgegen. Die Einstellung der
Unterstützungsleistungen von Februar bis April 2010 sei daher zu Recht erfolgt.
2.1.2 Dem
hält der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 10. Februar 2016 im
Wesentlichen entgegen, gemäss Kapitel A.8.3 der SKOS-Richtlinien setze die
Leistungseinstellung wegen einer Weigerung der hilfesuchenden Person, die zur
Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, voraus, dass diese
dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert und ihr das
rechtliche Gehör gewährt worden sei. Der Rekurrent sei aber weder gemahnt noch
über die Konsequenzen informiert worden (Rekursbegründung vom 10. Februar 2016
S. 12 f.).
2.2 Der
Auffassung des Rekurrenten ist beizupflichten.
2.2.1 Gemäss
§ 3 SHG gilt als bedürftig, wer ausserstande ist, die Mittel für den
Lebensbedarf für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Personen, für die er
oder sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen. Der
Vorinstanz ist im Grundsatz zuzustimmen, dass aus § 14 SHG namentlich auch die
Pflicht der hilfesuchenden Person zur Mitwirkung bei der
Sachverhaltserstellung resultiert, wobei Gegenstand des zu
erbringenden Beweises die Bedürftigkeit bildet. Die Verletzung dieser
Mitwirkungspflicht kann angesichts der Beweislast der Hilfesuchenden sogar eine
Einstellung der Sozialhilfeleistungen zur Folge haben (vgl. BGer 8C_50/2015
vom 17. Juni 2015 E. 3.2, mit Hinweisen). Diese einschneidende
Massnahme ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diesbezüglich
sind insbesondere die SKOS-Richtlinien massgebend, was offensichtlich auch der
Auffassung der Sozialhilfe und des WSU entspricht. Beide berufen sich zur
Begründung der Leistungseinstellung auf die SKOS-Richtlinien 12/10, welche in Kapitel
A.8.3 folgende Bestimmung enthält: „Wenn eine gesuchstellende Person sich
weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen,
obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde,
kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das
Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein
Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei laufenden Unterstützungsfällen können
bei gleichem Sachverhalt nach entsprechender Mahnung und Gewährung des
rechtlichen Gehörs die Leistungen eingestellt werden, mit der Begründung, dass
die Bedürftigkeit nicht mehr beurteilt werden kann und erhebliche Zweifel an deren
Fortbestand bestehen.“ Zudem bestimmt etwa auch Kap. A.8 SKOS-Richtlinien 12/10
in allgemeiner Form, dass die Sozialhilfeorgane unterstützte Personen im
Einzelfall umfassend über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Rechtsfolgen
bei Nichterfüllung der Pflichten zu informieren haben. Für den Fall von Verstössen
der unterstützten Person gegen Auflagen und Weisungen sieht im Übrigen auch §
14 Abs. 6 und 7 SHG vor, dass die wirtschaftliche Hilfe erst gekürzt werden
darf, nachdem die unterstützte Person unter Androhung dieser Folge erfolglos
schriftlich verwarnt worden ist. Wenn das Gesetz eine Kürzung, bei der die
Deckung des unmittelbaren Lebensbedarfs gesichert bleiben muss (§ 14 Abs. 7
SHG), erst nach schriftlicher Androhung der Folgen erlaubt, muss dieses
Erfordernis erst recht für eine Leistungseinstellung gelten, bei der nicht
einmal der unmittelbare Lebensbedarf gewährleistet ist. Auch das Bundesgericht
hat bereits erwogen, dass im Sozialhilfeverfahren eine Leistungseinstellung
aufgrund fehlender Mitwirkung bei der Sachverhaltsklärung nur „nach entsprechender
Androhung“ gestattet ist (vgl. BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.2). Schliesslich
erscheint die Androhung der Leistungseinstellung auch zur Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) erforderlich.
Als
Zwischenfazit ist festzuhalten, dass eine vorangehende Androhung der
Leistungseinstellung in jenen Fällen erforderlich ist, in denen die
Sozialbehörde wegen Zweifeln am Fortbestand der Bedürftigkeit die finanziellen
Verhältnisse des Betroffenen mittels verfahrensleitender Anordnungen näher abklären
will und der Betroffene solchen Auflagen in Verletzung seiner
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (vgl. VGE ZH VB.2007.00465 vom 7. Februar
2008 E. 4.2).
2.2.2 Grundsätzlich
nachvollziehbar ist, dass die Sozialhilfe mangels Einreichung der Lohnbelege im
Dezember 2009 Zweifel am Fortbestand der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit
des Rekurrenten hegte. Mit E-Mail vom 4. Februar 2010 hat die Sozialhilfe den
Rekurrenten und dessen Ehefrau denn auch zu Recht gebeten, ihr die Lohnabrechnungen
Dezember 2009 und Januar 2010 der Ehefrau des Rekurrenten und die erste
Abrechnung 10 in Bezug auf die Hauswartung zuzustellen. Mit E-Mail vom 5. Februar
2010 hat der Rekurrent erklärt, er warte schon lange auf eine Besprechung mit
der Sozialhilfe. Mit E-Mail vom 5. Februar 2010 hat die Sozialhilfe dem
Rekurrenten mitgeteilt, die persönliche Vorsprache verzögere sich aufgrund der
Fallbelastung leider, er erhalte aber noch im 1. Quartal 2010 einen Vorsprachetermin.
Zudem hat die Sozialhilfe den Rekurrenten gebeten, die Unterlagen möglichst
rasch einzureichen, so dass sie die Unterstützung auslösen könne. Wie das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. November 13 zutreffend festgestellt
hat, ist der Rekurrent mit den E-Mails vom 4. und 5. Februar 2010 gemahnt
worden, die fehlenden Unterlagen zu liefern (VGE VD.2012.96 vom 25.11.13 E.
3.4.2). Dass die Sozialhilfe dem Rekurrenten für den Fall der Nichtlieferung
dieser Unterlagen die Einstellung der Unterstützungsleistungen angedroht hätte,
wird aber im Urteil des Verwaltungsgerichts und im angefochtenen Entscheid des
WSU vom 8. Dezember 2015 nicht festgestellt und von der Sozialhilfe in der angefochtenen
Verfügung vom 27. Februar 2015 auch nicht behauptet. Dass dem Rekurrenten die
Einstellung nie angedroht worden ist wird von der Vorinstanz auch in ihrer
Rekursantwort vom 17. Mai 2016 nicht substantiiert bestritten. Insbesondere
wird keine Androhung der Konsequenzen im Falle der Mitwirkungsverweigerung
behauptet. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Rekurrenten anlässlich der
Besprechung mit der Sozialhilfe am 1. März 2010 das rechtliche Gehör
hinreichend gewährt worden ist, weil der Rekurrent vorgängig weder über die
Einleitung des Verfahrens noch über dessen Gegenstand orientiert worden ist. Gemäss
der angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe vom 27. Februar 2015 ist die
Vorsprache vom 1. März 2010 vom fallführenden Mitarbeiter der Sozialhilfe kurz
gehalten worden. Die vorgängig verlangten Unterlagen (Lohnabrechnungen zur
Berechnung der Unterstützungsleistungen) hätten anlässlich der Vorsprache nicht
vorgelegen und seien vom Fallführenden erneut gemahnt worden (Verfügung der
Sozialhilfe vom 27. Februar 2015 E. 8). Bei dieser Vorsprache hätte sich der Rekurrent
zur Leistungseinstellung äussern können. Er hatte dazu aber keinen Anlass
gehabt, weil er als juristischer Laie mangels Androhung der Einstellung hat
davon ausgehen dürfen, dass nur eine Verzögerung der Auszahlung der
Unterstützungsleistungen für Februar bis April 2010, nicht aber eine zum
definitiven Verlust der Unterstützungsansprüche für diese Zeit führende
Einstellung zur Diskussion stehe. Dementsprechend macht der Rekurrent in
nachvollziehbarer Weise geltend, er hätte sofort reagiert, wenn er darauf
hingewiesen worden wäre, dass die verspätete Einreichung der Unterlagen zum
Verlust der Unterstützungsansprüche führen kann (vgl. Rekursbegründung vom 10.
Februar 16 S. 13). Da es die Sozialhilfe damals nicht für nötig befunden
hat, die Einstellung zu verfügen, ist es offensichtlich, dass sie dem
Rekurrenten nicht einmal mitgeteilt hat, dass der Erlass einer Verfügung
überhaupt zur Diskussion steht. Erst recht ist ihm der voraussichtliche Inhalt
der Verfügung nicht mitgeteilt worden. Da sogar der sachkundige Mitarbeiter der
Sozialhilfe davon ausgegangen ist, es bedürfe keiner Verfügung, kann auch vom
Rekurrenten nicht erwartet werden, dass er von sich aus auf die Idee gekommen
wäre, der Erlass einer Einstellungsverfügung stehe bevor.
2.2.3 Zusammenfassend
ergibt sich, dass eine Einstellung von Sozialhilfeleistungen wegen Zweifeln an
der Bedürftigkeit zwingend voraussetzt, dass die unterstützte Person im Rahmen
der Anordnung der Mitwirkungspflicht von der Sozialhilfe vorgängig schriftlich
über diese Rechtsfolge informiert worden ist. Im vorliegenden Fall ist die
entsprechende Androhung unterblieben, weshalb die umfassende Einstellung der
Unterstützungsleistungen für Februar bis April 2010 unzulässig gewesen ist. Damit
erweist sich die Berechnung des Nachzahlungsanspruchs durch die Vorinstanz für
das Jahr 2010 als unvollständig. Der Rekurrent bestreitet mit seiner im
verwaltungsinternen Rekursverfahren eingereichten Tabelle „Logische Abrechnung
2010“ aber weder die erzielten Einnahmen noch den sozialhilferechtlichen Bedarf
der Berechnungstabelle der Sozialhilfe, auf die sich die Vorinstanzen bezogen
haben, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann. Zwar lässt der
Rekurrent die Zahlungen der Sozialhilfe teilweise ausser Acht, bestreitet aber
nicht, diese erhalten zu haben. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, ändert
die Tatsache, dass teilweise keine Abrechnungsverfügungen erlassen worden sind,
nichts daran, dass die Zahlungen der Sozialhilfe dem Rekurrenten zur Verfügung
gestanden und diese bei der Prüfung, ob ein Nachzahlungsanspruch besteht,
selbstverständlich zu berücksichtigen sind. Demgemäss hat der Bedarf des
Rekurrenten und seiner Familie in den Monaten Februar, März und April 2010 die
Einnahmen des jeweiligen Vormonats um CHF 2‘108.95, 1‘635.25 und 1‘466.20
überstiegen. Diese Beiträge sind dem berechneten Nachzahlungsanspruch in Höhe von
CHF 740.05 hinzuzurechnen. Bei Berücksichtigung dieser Monate fällt der von der
Sozialhilfe dem Rekurrenten nachzubezahlende Betrag mit CHF 5‘950.45 damit
deutlich höher aus. Zur Veranschaulichung ist die vom WSU erstellte Tabelle in
der angefochtenen Verfügung entsprechend zu ergänzen:
Febr.
10
März
10
Apr.
10
Mai
10
Juni
10
Juli
10
Aug.
10
Sept.
10
Okt.
10
Nov.
10
Einnahmen
Vormonat
2‘957.05
3‘430.75
3‘599.80
3‘430.75
3‘595.85
4‘100.60
3‘535.95
3‘276.45
3‘817.60
5‘118.10
Zahlung
Sozialhilfe
1‘688.90
3‘465.90
759.70
1‘955.10
645.20
./. Bedarf
5‘066.00
5‘066.00
5‘066.00
5‘066.00
5‘066.00
5‘066.00
5‘066.00
5‘066.00
5‘334.15
5‘466.00
Tot. pro Monat
-
2‘108.95
-
1‘635.25
-
1‘466.20
53.65
2‘500.50
165.55
Total Febr.
bis Nov. 10
Der Rekurs ist
in diesem Punkt gutzuheissen.
2.3 Unverständlich
ist demgegenüber aber die Bestreitung der Verrechnung des errechneten Nachzahlungsanspruchs
mit dem verbleibenden Rückerstattungsanspruch. So ist es denn grundsätzlich auch
dem Staat gestattet, seine offenen Geldforderungen in Verrechnung zu bringen
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 787 ff.). Dies umso mehr, als die Möglichkeit der Verrechnung
– wie in § 16 SHG für Rückerstattungsforderungen der Sozialhilfe Basel-Stadt
(vgl. BGer 8C_64/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2) –
ausdrücklich normiert wurde. Demnach kann der
Nachzahlungsanspruch in Höhe von CHF 5‘950.45 mit der gegenüber
dem Rekurrenten bestehenden rechtskräftigen Rückerstattungsforderung verrechnet
werden.
3.1 Schliesslich
hat die Vorinstanz festgestellt, dass das Gesuch um Nachzahlung von Unterstützungsleistungen
für den Monat März 2009 hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten
werden können. Wie die Sozialhilfe festgestellt habe, hätte der Rekurrent
bereits per 1. März 2009 eine Erstberechnung verlangen müssen, nachdem sie
aufgrund einer Erstberechnung per 1. Januar 2009 nicht mehr unterstützt worden
seien. Im Übrigen habe zwar im März 2009 aufgrund der Ende Februar 2009
ausbezahlten Lohneinnahmen ein Manko von CHF 761.20 bestanden, dieses habe aber
mit dem – aufgrund von Lohneinnahmen und Arbeitslosenentschädigungen
entstandenen – Überschuss im Februar 2009 von CHF 950.80 gedeckt werden können.
3.2 Mit
seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent diese Berechnung zwar, begründet sie
aber allein mit Nichtwissen. Insbesondere setzt er sich nicht mit der primär
massgebenden Erwägung des Nichteintretensentscheids auseinander. Er macht nicht
geltend, dass sich die Familie bereits per 1. März 2009 zum erneuten Bezug von
Leistungen bei der Sozialhilfe gemeldet hätte. Rückwirkende Leistungen können
aber nicht ausgerichtet werden (§ 7 Abs. 2 SHG). Im Übrigen gehen seine
weitschweifigen Ausführungen auch in diesem Zusammenhang an der Sache vorbei.
Aus dem Gesagten
folgt, dass in teilweiser Gutheissung des Rekurses Ziff. 2 des Dispositivs im
Entscheid des WSU vom 8. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Nachzahlung der Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 5‘950.45
an die Sozialhilfe Basel-Stadt zurückgewiesen wird. Diese Leistung kann wie
ausgeführt durch Verrechnung mit Rückzahlungsansprüchen erfolgen. Im Übrigen
wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang
trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr in
Höhe von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird Ziff. 2 des Dispositivs im Entscheid des WSU vom 8. Dezember 2015
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfe Basel-Stadt
zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr in Höhe von CHF 250.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Sozialhilfe Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.