Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.147
ENTSCHEID
vom 12.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...], Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Juli 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 17. Juni 2016 wurde A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln,
begangen am 4. Oktober 2015, für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF
350.–, sowie Auslagen von CHF 8.60 und einer Abschlussgebühr von CHF 200.–
verurteilt. Dem Strafbefehl ging eine Übertretungsanzeige vom 29. Oktober 2015
voraus.
Der Strafbefehl wurde dem
Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 zugestellt. Dagegen erhob er mit am 7. Juli
2016 datiertem Schreiben Beschwerde, welches am 11. Juli 2016 der
Schweizerischen Post übergeben wurde. Die Staatsanwaltschaft überwies das
Schreiben in der Folge am 12. Juli 2016 als Einsprache an das Strafgericht und
teilte gleichzeitig mit, dass sie am Strafbefehl festhalten. Das Einzelgericht
in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 21. Juli 2016 wegen
Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2.
August 2016. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft
bzw. Vorinstanz wurde verzichtet.
Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13.
Mai 2016, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des
Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine
beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art.
393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um
einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig zur
Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen
erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17
lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).
1.2 Im Kanton
Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch Verfahrenssprache der Strafbehörden
(SCHMID, StPO
Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 68 StPO N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3
StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.
Im vorliegenden Fall ist die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise
entgegengenommen worden. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um eine kurze
und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht
verständliche Eingabe handelt.
1.3 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach
Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid
des Einzelgerichts in Strafsachen nachweislich am 27. Juli 2016 entgegen
genommen (Akten des Strafgerichts S. 25). Die Zehntagesfrist endete folglich am
6., bzw. da dies ein Samstag war, am 8. August 2016. Massgebend für die
Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum des Schreibens an die Schweizerische
Post (RIEDO, in: Basler
Kommentar StPO, Basel 2011, Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19).
Der Beschwerdeführer hat seine am 2. August 2016 datierte Beschwerde am 12. August
2016 der französischen Post übergeben. Beim Appellationsgericht Basel-Stadt ist
sie am 18. August 2016 eingetroffen. Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben
worden, weshalb nicht darauf eingetreten wird.
Es kann im Weiteren angemerkt werden, dass die Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Juli 2016 eine den gesetzlichen
Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache
enthalten hat, welche insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche
Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung oder von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung
zu übergeben ist.
Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie abzuweisen.
2.1 Die
Abweisung begründet sich damit, dass einerseits der Beschwerdeführer den
Strafbefehl gemäss Sendungsnachverfolgung am 24. Juni 2016 in Empfang genommen
hat (Akten des Strafgerichts Nr. 19). Die zehntätige Frist lief dementsprechend
am 4. Juli 2016 ab. Die Einsprache, welche vom 7. Juli 2016 datiert, ist jedoch
erst am 11. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergeben worden (Akten des Strafgerichts
Nr. 17). Damit ist die Einsprache offensichtlich zu spät erfolgt. Die Vorinstanz
ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben vom 2. August 2016 auch keinerlei
Gründe vor, weshalb seine Einsprache ans Strafgericht verspätet erfolgt ist.
Damit liegt kein Grund für die Wiederherstellung der verpassten Frist im Sinne
von Art. 94 StPO vor.
2.2 Andererseits bringt der
Beschwerdeführer vor, es sei unmöglich, dass er den Fahrfehler – das Missachten
eines Rotlichts – absichtlich begangen habe. Er moniert zum Vorfall nie
angehört worden zu sein und verlangt seitens der Justiz Beweise für das
Verkehrsdelikt.
Der Beschwerdeführer hätte den Einwand, es sei nicht möglich, dass er
absichtlich ein Rotlicht überfahren habe und dass es eine andere Erklärung für
den Vorfall geben müsse, unbedingt innert Frist erheben müssen, wenn er eine
inhaltliche Überprüfung des Strafbefehls hätte erreichen wollen. Denn eine
Behandlung als Revision gemäss Art. 410 StPO scheidet vorliegend aus, da diese
nicht dazu da ist, verpasste Rechtsmittelfristen nachzuholen. Das Bundesgericht
hat in BGE 130 IV 72 ( = Pra 2005 Nr. 35) erwogen, ein Strafbefehl stelle einen
dem Angeschuldigten im vereinfachten Verfahren vorgeschlagenen Entscheid dar,
der nur dann rechtliche Wirkungen entfalte, wenn er – durch Nichterhebung einer
Einsprache – angenommen werde; ansonsten finde ein ordentliches Verfahren
statt. Es obliege dem Angeschuldigten, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist
Einsprache zu erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annehmen wolle, weil er
sich z.B. auf ihm wichtig erscheinende übergangene Tatsachen berufen wolle.
Demnach müsse ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich
qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten
von Anfang an bekannt gewesen waren und die er in einem ordentlichen Verfahren
hätte geltend machen können (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75). Der Beschwerdeführer
hatte gemäss den Ausführungen mehrfach Gelegenheit, die oben dargelegten
Umstände den Behörden mitzuteilen. Aus diesem Grund kann von Rechtsverweigerung,
wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, keine Rede sein.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei dessen Kosten. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf
deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (mit
franz. Übersetzung von Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.