Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.79
BESCHLUSS
vom 30. September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. André Equey,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. März 2016
betreffend Ernennung einer neuen
Beiständin
Sachverhalt
A____ wird seit
dem Jahr 2007 von einem Beistand beziehungsweise einer Beiständin unterstützt.
Am 15. März 2016 entschied die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB),
dass die bisherige Beiständin von A____, lic. iur. B____, per 31. Dezember
2015 aus dem Amt entlassen und MLaw C____, Berufsbeiständin, zur neuen
Beiständin ernannt wird. Der Bereich der Aufgaben, die im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung zu erfüllen sind, blieb unverändert.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ mit Eingabe 22. März 2016 Beschwerde. Sie erklärte darin zwar
ihr Einverständnis mit dem Wechsel der Beiständin, bemängelte indessen, dass
ihre Situation überreglementiert werde. Die KESB beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 8. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte
am 11. April 2016 und erklärte mit Schreiben vom 9. August 2016, dass die
Verhandlung hinfällig werde und sie ihre Beschwerde mit Bezug auf ihre Beiständin
zurückziehe, nicht aber ihre „Einsprache gegen den KESB- Entscheid“. Mit einem
weiteren Schreiben vom 16. August 2016 reagierte sie auf die Aufforderung des
Instruktionsrichters, zu erläutern, welche Rügen sie aufrecht erhalte und
welche nicht.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 30. September 2016 sind die Beschwerdeführerin
sowie MLaw C____ als neue Beiständin und lic. iur. D____ als Vertreterin der
KESB zu Wort gekommen.
Erwägungen
Gegen Entscheide
der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450
Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach
dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG
270.100). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die ZPO.
Die Beschwerdeführerin
führte vor dem Verwaltungsgericht aus, dass sie keine Einwände gegen die neue
Beiständin habe. Die Zusammenarbeit funktioniere gut. Indessen gehe es ihr zu
weit, dass die Beiständin sie zum Arzt schicken oder in ihr Wohnumfeld eingreifen
könne (Prot. S. 2).
Der
Beschwerdeführerin ist vor dem Verwaltungsgericht erläutert worden, dass im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nur der Wechsel der Beistandsperson überprüft
werden kann. Der Umfang der Beistandschaft war von der KESB zuletzt anlässlich
der Überführung der altrechtlichen Massnahme in das neue Erwachsenenschutzrecht
festgelegt worden. Der damalige Entscheid der KESB vom 10. März 2015 ist
rechtskräftig geworden (Entscheid bei den Akten). Über einen Antrag auf
Änderung des Umfangs oder auf Aufhebung der Beistandschaft hat nicht das
Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern zunächst die
KESB zu entscheiden. Deren Vertreterin, lic. iur. D____, hat die Ausführungen
der Beschwerdeführerin im Gerichtssaal als Antrag auf eine Änderung der Beistandschaft
entgegengenommen (Protokoll S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht noch einmal erklärt hat, keine Einwände gegen C____ als neue
Beiständin zu haben, kann der Rekurs als durch Rückzug gegenstandslos geworden
betrachtet werden. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten
weder erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
MLaw C____, Beiständin, Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.