Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.42
URTEIL
vom 6.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva
Christ, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Februar 2016
betreffend Freispruch von der
Anklage der Verletzung der Vekehrsregeln wegen Nichtbeachtens eines
Lichtsignals
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 24. September 2015 wurde A____ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und bestraft mit einer Busse von CHF 350.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. Gegen
diesen Strafbefehl hat der Beschuldige mit Schreiben vom 6. Oktober 2015
fristgerecht Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 hat die
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit den
Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 9. Februar 2016 wurde der Beschuldigte der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Ordnungsbusse von CHF
100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Von der
Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeachtens eines
Lichtsignals wurde der Beschuldigte freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Februar 2016 Berufung
angemeldet und mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Berufung erklärt und diese
begründet. Dabei hat sie beantragt, der Beschuldigte sei gemäss Strafbefehl vom
24. September 2015 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
zu sprechen und zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen) zu verurteilen; auch seien ihm die
Verfahrenskosten zu auferlegen. Zudem hat die Staatsanwaltschaft die
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beantragt.
Der Beschuldigte
hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt; auch hat er auf das Einreichen einer Berufungsantwort verzichtet.
Mit Verfügung
der Verfahrensleitung vom 16. Juni 2016 ist gestützt auf Art. 406 Abs. 1
lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden, vorbehältlich eines
anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkularweg aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO
die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne
weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend
der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen ist,
wie es auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde. Die (definitive) Anordnung
des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem
separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil
(vgl. u.a. AGE SB.2016.4 vom 14. Juni 2016, SB.2015.117 vom 21. Juli 2016,
SB.2014.115 vom 8. April 2015).
1.3 Obwohl
die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, ist vorliegend kein Anwendungsfall
der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO gegeben.
Diese Bestimmung sieht vor, dass die beschuldigte Person verteidigt werden
muss, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht
persönlich auftritt, wie es im mündlichen Verfahren bei einer Berufung oder
Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft zutrifft (Art. 405
Abs. 3 lit. b StPO). Bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens
ist eben dies nicht der Fall. Das Bundesgericht hat allerdings in einem
Entscheid vom 8. Juli 2014 festgehalten, dass Art. 130 lit. d StPO
auch bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens eine Verteidigung
erforderlich mache, sofern die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung
erhoben habe. Obgleich das Berufungsverfahren im Prinzip mündlich sei, so könne
es doch in den Fällen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden.
Diese Verfahrensart diene indessen dazu, die gerichtlichen Instanzen zu
entlasten und dürfe keine Verschlechterung der Verfahrensrechte mit sich
bringen (BGer 1B_165/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2.1). In diesem Entscheid
ging es aber um den Fall eines schriftlichen Verfahrens im Einverständnis der
Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht erwog
denn auch, das Verbot einer Schlechterstellung gelte in den Fällen des
Art. 406 Abs. 2 StPO ‚umso mehr‘ („d’autant plus“), zumal eine andere
Lösung die Parteien dazu verleiten dürfte, sich mit einem schriftlichen
Verfahren nicht einverstanden zu erklären, um ihre Position nicht zu
verschlechtern. Das aber würde dem Willen des Gesetzgebers, die Gerichte zu
entlasten, zuwiderlaufen (BGer 1B_165/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2.1).
Tatsächlich
scheint es angebracht, die Fälle des Art. 406 Abs. 1 und Abs. 2 StPO
einer verschiedenen Betrachtung zu unterziehen, denn sie unterscheiden sich in
ganz grundsätzlicher Weise. Art. 406 Abs. 1 StPO sieht das schriftliche
Verfahren als Regelfall vor, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten aufgrund
der zu entscheidenden Fragen überhaupt keinen Mehrwert bringen würde sowie
namentlich im - hier besonders interessierenden - Fall, dass es um eigentliche
Bagatellen geht, mithin um Fälle, die nach den kantonalen Prozessordnungen
weitestgehend überhaupt von der Berufung ausgeschlossen waren. Diese
Bagatellkriminalität unterliegt denn auch einer eingeschränkten Überprüfung und
Beweiserhebung (s. nachfolgend E. 2.1), was eine mündliche Verhandlung erst
recht entbehrlich macht (Eugster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 406 StPO N 4).
Dieser Gedanke der vereinfachten Verfahren bei Bagatellkriminalität zeigt sich
auch in Art. 336 Abs. 1 StPO, der bei Übertretungen eine persönliche
Teilnahme des Beschuldigten schon vor erster Instanz grundsätzlich nicht
vorsieht. Es erscheint denn auch folgerichtig, dass es in den Konstellationen
nach Art. 406 Abs. 1 StPO nicht den Parteien zusteht, über die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens mitzubestimmen. Sie haben sich dem
schriftlichen Prozess zu unterziehen, sobald das Gericht einen solchen
anordnet, was namentlich bei Übertretungen die Regel darstellt - das
Bundesgericht spricht gar von „grundsätzlicher Schriftlichkeit des Verfahrens“
bei Übertretungen (BGer 6B_1072/2015 vom 14. Januar 2016 E. 2.2.; Eugster, a.a.O., Art. 406 StPO N 4).
Ganz andere Konstellationen erfasst dagegen Art. 406 Abs. 2 StPO. Hier wird der
Anwendungsbereich des schriftlichen Verfahrens auf Fälle ausgedehnt, die
grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Es handelt sich um
Fälle, die den Bagatellbereich klarerweise verlassen haben oder solche, in
welchen Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) zum Tragen kommt (Eugster,
a.a.O., Art. 406 StPO N 6). Die Schriftlichkeit setzt daher das
Einverständnis der Parteien voraus, welche hier durch die Mündlichkeit des
Verfahrens in erster Linie geschützt werden sollen und auf diesen Schutz
verzichten können. Indem das Gesetz bei Abs. 2 nicht einen Entscheid des
Gerichts verlangt, sondern die Verfahrensleitung mit der Anordnung des
Schriftverfahrens betraut, unterstreicht es den Absprachecharakter dieser
Vorschrift. Sie soll es ermöglichen, mündliche Verfahren dort zu vermeiden, wo
sie zwar von den objektiven Umständen her gerechtfertigt erscheinen, indessen
von gar keiner Seite gewünscht werden. Die Formulierung in Art. 406
Abs. 2 lit. a StPO lehnt sich denn auch an die Bestimmungen zur
Dispensation von Parteien an (Art. 336 Abs. 3 und 338 Abs. 1
StPO), welche einen vergleichbaren Verzicht zum Inhalt haben.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass der Gesetzgeber für die Fälle von
Bagatellkriminalität ein verschlanktes Verfahren beabsichtigt, bei welchem der
persönlichen Teilnahme der Parteien kein grosses Gewicht beigemessen wird. Für
diese Fälle ist das schriftliche Berufungsverfahren die Regel und wird eine
persönliche Anwesenheit des Beschuldigten auch im erstinstanzlichen Verfahren
allgemein nicht verlangt. Es wird offenkundig vorausgesetzt, dass es dem
Beschuldigten zuzumuten ist, im Bagatellbereich seine Interessen gegenüber
einer - sich ebenfalls nur schriftlich äussernden - Staatsanwaltschaft zu
vertreten und dass dieses Vorgehen das Prinzip der Waffengleichheit nicht
verletzt. Es leuchtet nun nicht ein, weshalb sich daran etwas ändern sollte,
wenn die Staatsanwaltschaft sich mit einer eigenen Berufung oder
Anschlussberufung im zweitinstanzlichen Verfahren einbringt. Es gehört zum
Wesen der Staatsanwaltschaft, dass sie als Gegenpartei des Beschuldigten mit
Anträgen in Erscheinung tritt, die denjenigen des Beschuldigten zuwiderlaufen.
Im schriftlichen Verfahren tut sie dies mit Eingaben, auf welche der
Beschuldigte wiederum schriftlich reagieren kann. Wenn ihm dies im
Bagatellbereich grundsätzlich auch ohne Verteidigung zugemutet wird, so gilt
das ganz unabhängig davon, in welcher verfahrensrechtlichen Rolle die
Staatsanwaltschaft sich dabei befindet. Die blosse Möglichkeit, dass ein Urteil
bei einer Berufung der Staatsanwaltschaft - anders als bei einer Berufung nur
des Beschuldigten - auch zu dessen Ungunsten abgeändert werden kann, vermag
eine Differenzierung hinsichtlich der Waffengleichheit nicht zu begründen,
müsste doch aufgrund einer solchen Überlegung für sämtliche erstinstanzliche
Verfahren schlechthin, auch im Bagatellbereich, ein Verteidigerzwang gelten,
was im schweizerischen Strafprozessrecht nicht der Fall ist. Richtigerweise ist
somit die Bedeutung des Art. 130 lit. d StPO gemäss seinem Wortlaut
jedenfalls im Bereich der Bagatelldelikte darauf zu beschränken, dass eine
Verteidigung dann notwendig ist, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Anträge vor
dem Berufungsgericht persönlich vertritt; indessen ist bei angeordneter
Schriftlichkeit gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht von
einem Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung auszugehen. Der Beizug einer
Verteidigung erscheint somit vorliegend verzichtbar.
2.1 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von
vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition
der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur
Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung
beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue
Behauptungen und Beweise, d.h. solche, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht
vorgebracht worden sind, können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht
vorgebracht werden. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits
vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage.
Eine Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen
Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht
abgenommen hätte. Auch in einem solchen Fall würde aber lediglich ein
kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 398 N
12 f.; statt vieler: AGE SB.2013.99 vom 8. April 2014 E. 1.3 und
SB.2013.95 vom 21. August 2014 E. 1.2).
2.2 Vorliegend
ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte im Verzweigungsbereich Laupenring/General
Guisan-Strasse die Sicherheitslinie überfahren und zumindest mit einem Teil
seines Wagens den Fahrstreifen für Linksabbieger befahren hat, obwohl er gemäss
eigener Aussage zu keinem Zeitpunkt nach links abbiegen wollte und seine Fahrt
in gerader Richtung fortsetzte. Entsprechend ist er auch zu einer
(unangefochten gebliebenen) Busse wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach
Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Art. 73 Abs. 6
lit. a und Art. 74 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21)
verurteilt worden. Ebenso erstellt ist, dass der Beschuldigte bei diesem
Fahrmanöver die Lichtsignalanlage passiert hat, als sie für den
Linksabbiegerstreifen Rot, für die rechte Fahrspur dagegen Grün anzeigte. Gegen
den diesbezüglich ergangenen Freispruch wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals
wehrt sich die Staatsanwaltschaft und erhebt Einwände, die nach Art. 398
Abs. 4 StPO grundsätzlich zulässig sind.
2.3 Nach
dem zuvor Ausgeführten sind die Sachverhaltsfeststellungen der Vor-instanz für
das Berufungsgericht verbindlich, solange sich nicht erweist, dass sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen. Die
Vorinstanz hat vorliegend festgehalten, dass der Beschuldigte den Fahrstreifen
für Linksabbieger befuhr, wobei sich „das Fahrzeug gemäss der Filmauswertung
noch mit zwei Rädern im Bereich des rechten Fahrstreifens befand“ (E. I.). Dies
erweist sich keineswegs als offensichtlich unrichtig, sondern ist vielmehr
durch die Aufzeichnungen belegt (Akten S. 12 f.) - es ist somit auch im
Berufungsverfahren davon auszugehen. Die Staatsanwaltschaft bezweifelt freilich
die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, welche dem Beschuldigten in dubio
zugute hielt, dass er - wie von ihm geltend gemacht - im Verzweigungsbereich
die linke Fahrspur benutzt habe, um ein Fahrrad zu überholen, das auf der
rechten Seite gefahren sei. Tatsächlich ist mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
überein zu gehen, dass diese Annahme aufgrund der Akten offensichtlich nicht
haltbar ist. Auf den Bildaufzeichnungen ist keinerlei Fahrrad ersichtlich. Die
Erklärung des Beschuldigten, das Fahrrad sei nicht mehr sichtbar, weil es
bereits nach rechts abgebogen sei, ist unbehelflich. Da sich vor der
Verzweigung Laupenring/General Guisan-Strasse keinerlei rechtsseitige
Einmündung befindet, würde diese Annahme bedeuten, dass das Fahrrad entweder
bereits nach rechts in die General Guisan-Strasse abgebogen war, als der Beschuldigte
überhaupt das Verzweigungsgebiet befuhr - dann hätte dort keinerlei Veranlassung
mehr für ein Ausweich- oder Überholmanöver bestanden - oder sie würde bedeuten,
dass das Fahrrad bereits an weit früherer Stelle nach rechts abgebogen wäre,
was ein Überhol- oder Ausweichmanöver auf der Verzweigung ebenso unsinnig
machen würde. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist demnach aufgrund der
objektiven Beweislage nicht davon auszugehen, dass das Befahren des linken
Fahrstreifens im Zuge eines Überholmanövers geschah. Im Übrigen hätte für den Beschuldigten,
selbst wenn er - zuvor - einem Fahrrad ausgewichen wäre, keine Veranlassung
bestanden, den linken Fahrstreifen in derart grossem Ausmass zu benutzen, und
dies noch während dem Überfahren des Lichtsignals.
2.4 Nach
dem Gesagten passierte der Beschuldigte die Lichtsignalanlage, indem er seinen
Wagen ohne nachvollziehbare Veranlassung zu einem guten Teil auf der Fahrspur
für Linksabbieger lenkte, während sich die rechten Räder weiterhin auf dem
rechten Fahrstreifen für Geradeausfahrer und Rechtsabbieger befanden. Danach
setzte er seine Fahrt geradeaus fort (Prot. HV Akten S. 31). Auf diese
Weise überfuhr er sozusagen mit den rechten Rädern das grüne Licht, während er
mit der linken Fahrzeugseite bei Rot über das Licht fuhr, auf dem falschen Fahrstreifen
und unter Überfahren der Sicherheitslinie. Er selbst hat vor erster Instanz nur
den letzten Vorwurf anerkannt und moniert, dass ihm ein geringerer Vorwurf
gemacht würde, wenn er an der Kreuzung nach links abgebogen wäre; er wäre somit
gemäss Strafbefehl für dieselbe Verfehlung doppelt bestraft worden. Die
Vorinstanz hat festgehalten, dass im vorliegenden Fall das Überfahren der
Sicherheitslinie durch die Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtfortsetzens
der Fahrt in Pfeilrichtung abgegolten sei (E. I.). Das ist von der Staatsanwaltschaft
explizit nicht angefochten worden (vgl. Berufungserklärung und -begründung,
Ziff. 4). Fraglich ist indessen, ob dem Beschuldigten daneben ein Vorwurf
wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals zu machen ist. Hierzu hält das
Strafgericht fest, dass „ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Missachtung des
Rotlichts (…) unter den gegebenen Umständen als nicht gerechtfertigt“ erscheine
(E. I). Die Staatsanwaltschaft dagegen argumentiert mit der
Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter und beantragt einen kumulativen
Schuldspruch.
Die Sichtweise
der Staatsanwaltschaft erweist sich als zutreffend: Das für den Fahrstreifen
der Linksabbieger massgebliche Rotlicht versperrt die Einfahrt auf die
Verzweigung unabhängig davon, in welche Richtung der Verkehrsteilnehmer
anschliessend weiterfährt. Indem sich der Beschuldigte mit einem Grossteil
seines Fahrzeugs auf der linken Fahrspur befand, überfuhr er das für den
Fahrstreifen der Linksabbieger und damit aufgrund der Position seines
Fahrzeuges auch für ihn massgebliche Rotlicht. Dass er in der Folge geradeaus
weiterfuhr, vermag an diesem Regelverstoss nichts zu ändern. Grundsätzlich
besteht bei Verletzung mehrerer Verkehrsregeln innerhalb von Art. 90 Abs. 1 SVG
echte Konkurrenz (Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art.
90 SVG N 41 ff.). Vorliegend hat der Beschuldigte bereits durch das
Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung für die Verkehrsteilnehmer auf der
rechten Spur, die nicht mit einem unerlaubten Spurwechsel rechnen mussten,
zumindest eine abstrakte Gefährdung geschaffen. Im Umstand, dass der
Beschuldigte dieses Fahrmanöver ausführte, als die linke Fahrspur durch
Rotlicht gesperrt war, liegt nun aber eine zusätzliche (ebenfalls zumindest
abstrakte) Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur, da diese bei
für die linke Spur signalisiertem Rotlicht umso weniger mit einem im Bereich
der Kreuzung von der linken auf die rechte Seite wechselnden Fahrzeug rechnen dürften.
Dem entsprechen denn auch die unterschiedlichen Schutzzwecke der übertretenen
Bestimmungen, soll doch mit den Einspurpfeilen die zulässige Fahrtrichtung (bei
grundsätzlich zulässigem Befahren der entsprechenden Stelle) festgelegt werden,
während das Rotlicht ein Überfahren der entsprechenden Stelle überhaupt
verbietet.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft
gutzuheissen und der Beschuldigte wegen einer weiteren Verkehrsregelverletzung
durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV) zu verurteilen
ist. Die beantragte Busse von CHF 350.– erweist sich als korrekt: Im
unangefochtenen Punkt wurde eine Ordnungsbusse von CHF 100.– ausgefällt -
das entspricht Ziff. 306.3 der Bussenliste in Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung
(OBV, SR 741.031) - und die vorliegende Busse ist kumulativ dazu zu verhängen,
zumal die missachteten Verkehrsregeln bzw. Signale nicht denselben Schutzzweck
hatten (vgl. Art. 2 OBV). Eine um CHF 250.– erhöhte Busse erweist
sich somit auf Grundlage von Ziff. 309.1 der Bussenliste als korrekt errechnet.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den gesamten Umständen angemessen
erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 400.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der mehrfachen
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu
einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 68 Abs. 1bis,
73 Abs. 6 lit. a und 74 Abs. 2 der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.