Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.49
ENTSCHEID
vom 10.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. September 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum
- November 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 6. Juni 2016 wurde er festgenommen;
seither befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Gesuch vom 26. August
2016 hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die
vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. Dazu hat die amtliche Verteidigerin
von A____ am 31. August 2016 schriftlich Stellung genommen und die Abweisung
des Haftverlängerungsgesuchs beantragt. Mit Verfügung vom 1. September 2016 hat
das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft ab 1. September 2016 auf die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. November 2016, verlängert.
Gegen diese
Verfügung hat A____ persönlich Beschwerde erhoben, mit der er seine Entlassung
aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer
Stellungnahme vom 19. September 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat sich innert der ihm bis zum 27. September 2016 gesetzten
Frist nicht dazu vernehmen lassen. Nach telefonischer Vorankündigung hat jedoch
seine Verteidigerin [...] mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 eine durch den
Beschwerdeführer verfasste Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Verlängerung
der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist
somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Gegen den
Beschwerdeführer wird wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Im Antrag auf Verlängerung der
Untersuchungshaft vom 26. August 2016 wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor,
rund 2,9 kg Heroin und 48 bis 50 g Kokain bezogen, ca. 450 g Heroin und
das gesamte Kokain selbst konsumiert und die restlichen 2,45 kg Heroin weiterverkauft
zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet diesbezüglich lediglich „die Menge“
und „den Zeitrahmen“, ohne dies jedoch näher auszuführen und zu begründen. Mit
der Vorinstanz ist deshalb das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu
bejahen.
4.1 Während
die Staatsanwaltschaft ihr Haftverlängerungsgesuch vom 26. August 2016 mit
Kollusions- und Fortsetzungsgefahr begründet hat, hat die Vorinstanz
festgehalten, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht mehr im Vordergrund
stehe. Die beiden bekannten Lieferanten des Beschwerdeführers seien in Haft und
über allfällig noch zu ermittelnde Abnehmer oder Lieferanten sei nichts bekannt.
Dieser Beurteilung ist ohne weitere Bemerkungen zu folgen.
4.2
Was die Fortsetzungsgefahr
betrifft, geht selbst der Beschwerdeführer davon aus, dass eine solche
grundsätzlich gegeben ist. Er ist jedoch der Meinung, dass diese mit milderen
Massnahmen als Untersuchungshaft gebannt werden könne. Er sei in einem
staatlichen Substitutions-Programm mit ärztlicher Betreuung. Seit seiner Festnahme
am 6. Juni 2016 sei er sehr gut auf das Medikament Sevre-Long eingestellt. Ein
zusätzlicher Konsum von Heroin würde erfahrungsgemäss keine Wirkung zeigen. Er
werde auch beraten und betreut von Herrn B____ von der Suchthilfe Region Basel.
Er könne bei seinem Vater wohnen, bis er mit Herrn B____ ein geeignetes
Wohnsetting erarbeitet hätte. Sein Vater habe sich auch bereit erklärt, ihn
finanziell zu unterstützen, was die Fortsetzungsgefahr weiter vermindere.
Schliesslich wäre er auch bereit, in Zusammenarbeit mit Herrn B____ eine
stationäre Therapie zu suchen. Eine durch das Gericht anzuordnende stationäre
Massnahme lehne er aber ab. Diese Ausführungen vermögen nicht, eine
ausreichende Wirksamkeit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen
nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 13. März 2014 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a
des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung; BetmG, SR 812.121)
und der Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfache Begehung) schuldig erklärt
und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu
einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Am 22. März 2015 wurde er bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr festgelegt
wurde. Am 16. März 2016 wurde in einem anderen Verfahren eine Telefonkontrolle
geschaltet, welche letztlich (auch) zum vorliegenden Strafverfahren führte. Der
Beschwerdeführer hat es somit trotz einer offenen Reststrafe von immerhin 306
Tagen nicht geschafft, während der relativ kurzen Probezeit von einem Jahr
straffrei zu bleiben, sondern ist erneut in die Drogenszene eingetaucht und hat
sowohl Drogen konsumiert als auch mit ihnen gehandelt. Dies, obschon ihm
bereits damals das Medikament Sevre-Long verschrieben worden ist. Dass er es,
wie er in der Replik ausführt, nicht lückenlos eingenommen hat, mag zutreffen,
kann ihm jedoch nicht helfen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer,
sollte er aus der Untersuchungshaft entlassen werden, jetzt mehr Disziplin
aufweisen könnte als vor seiner Verhaftung. Die aktuelle regelmässige Einnahme
des Medikaments ist alleine dem strengen Regime der Untersuchungshaft
zuzuschreiben. Auch der Kontakt zu B____ besteht schon seit längerem und hat
den Beschwerdeführer nicht von seinem Rückfall abhalten können. Selbst wenn der
arbeitslose und von der Sozialhilfe abhängige Beschwerdeführer nach seiner
Haftentlassung durch seinen Vater finanziell unterstützt werden sollte, wobei
es der Beschwerdeführer unterlassen hat, seinen diesbezüglichen Hinweis in der
Beschwerde zu konkretisieren oder gar zu belegen, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass er es ohne tiefgreifende Therapie schaffen kann, ein von
Suchtmitteln freies Leben und damit auch ein straffreies Leben zu führen. Er
macht zwar geltend, für eine freiwillige stationäre Therapie aufgeschlossen zu
sein. Dabei handelt es sich jedoch um eine Schutzbehauptung: Der
Beschwerdeführer hätte längst, auch seit seiner Inhaftierung, die Möglichkeit
gehabt, die entsprechenden Kontakte zu knüpfen und eine solche stationäre
Therapie in die Wege zu leiten. Dass er dies nicht getan hat, macht deutlich,
dass er kein echtes Interesse daran hat. Es ist denn auch nicht
nachvollziehbar, dass er, obschon ihm eine längere unbedingte Freiheitsstrafe
droht, zwar zu einer freiwilligen stationären Therapie bereit wäre, nicht aber
zu einer durch das Gericht anzuordnenden stationären Massnahme. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind,
welche die als hoch einzuschätzende Fortsetzungsgefahr beseitigen könnten.
Auch unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene Entscheid
als richtig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund vier Monaten in
Untersuchungshaft. Im Falle einer Verurteilung hat er eine empfindliche Strafe
zu erwarten, die weit über der bisher ausgestanden Haft liegen dürfte. Die
Staatsanwaltschaft hat am 8. September 2016 den Abschluss des
Untersuchungsverfahrens angekündigt, weshalb mit einer baldigen Überweisung des
Falles an das Strafgericht zu rechnen ist.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Die ihn im Strafverfahren vertretende amtliche
Verteidigerin ist für ihre im Haftprüfungsverfahren getätigten Bemühungen
(Replik) zu entschädigen, auch wenn nicht sie, sondern der Beschwerdeführer
selbst, die Beschwerde eingereicht hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
[...] wird für ihre Bemühungen im
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 500.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF
40.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht
[...] zur Kenntnisnahme
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.