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BES.2016.90 ΓÇó Complaint against non-entry decision dismissed
BES.2016.90Tribunal Superior / Juiz Singular12 de set. de 2016Dismissed
The Appellationsgericht Basel-Stadt dismissed the appellant's complaint against a Staatsanwaltschaft decision not to open criminal proceedings concerning complaints against a state prosecutor and the first prosecutor. It held that the appellant was entitled to appeal as the complainant, but the file revealed no criminally relevant conduct and no basis to require an investigation. The court accepted that the non-entry decisions were compatible with Art. 310 StPO and ordered the appellant to pay a court fee of CHF 500.
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; non-entry and the requirement of clear inapplicability of criminal law or missing procedural prerequisites. Under the principle in dubio pro duriore, the public prosecutor may refuse to open proceedings only where the available file already shows with certainty that the conduct does not fall under any offence or is otherwise not prosecutable; mere doubts or incomplete clarification require opening an investigation. A complainant is entitled to appeal under Art. 382 Abs. 1 StPO if directly affected and possessing a legally protected interest. The appellate court reviews the non-entry decision freely under Art. 393 Abs. 2 StPO and upholds it where the allegations are unsupported on the file (consid. 1-2).
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.90
ENTSCHEID
vom 12. September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____ , geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
Staatsanwältin Beschuldigte
C____ Beschwerdegegner
Erster Staatsanwalt Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 25. Januar 2016 erstattete A____ Anzeige gegen Staatsanwältin B____ wegen „Verhinderung einer Strafuntersuchung, Unterschlagung der Beweismittel, Amtsmissbrauch und Mithilfe einer Zermürbungstaktik“. Am 17. Februar 2016 reagierte der Anzeigesteller auf ein Schreiben des Ersten Staatsanwalts C____ in welchem dieser um weitere Informationen bezüglich der Anzeige gegen Staatsanwältin B____ ersuchte, mit einer Strafanzeigen gegen diesen selbst.
Mit Entscheid vom 20. April 2016 verfügte der aufgrund der weitgehend selbständigen Stellung der Jugendanwaltschaft unabhängige Leitende Jugendanwalt – welcher gemäss 7 Abs. 4 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG.257.120) auch die Funktion eines Staatsanwalts ausübt und demzufolge befugt ist, in der vorliegenden Sache tätig zu werden – , dass auf die beiden Strafanzeigen nicht eingetreten werde. In der Folge reichte A____ eine vom 5. Mai 2016 datierende Strafanzeige gegen den Leitenden Jugendanwalt ein, welche der Erste Staatsanwalt am 13. Mai 2016 als sinngemässe Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterleitete.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die betreffende Eingabe als Beschwerde entgegengenommen und dem Leitenden Jugendanwalt, dem Ersten Staatsanwalt sowie der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Mit Eingaben vom 27. Mai bzw. 2. Juni 2016 haben sich der Erste Staatsanwalt und die Staatsanwältin vernehmen lassen und ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Die Jugendanwaltschaft hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Mit Eingabe vom 8. September 2016 hat sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss den §§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 und 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GOG, SG.154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am vorangehenden Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. statt vieler: AGE BES.2012.112 vom 7. Februar 2013, E. 1).
1.3 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, dass „nichts eingestellt“ und die „Straftaten aufgeklärt“ werden sollten. Damit wendet er sich – soweit verständlich – gegen die Einstellungsverfügungen, in denen auf seine Strafanzeigen nicht eingetreten wird, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.
2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 2.1).
2.3 Vorliegend wird in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten, der Beschwerdeführer habe es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, der Staatsanwaltschaft bzw. dem Leitenden Jugendanwalt die von ihm behaupteten Beweismittel in den beiden Verfahren zwecks Untermauerung seiner Vorwürfe zuzustellen. Da er seine Mitwirkung bei der Beweiserhebung konstant verweigere, werde eine Prüfung auf allenfalls strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Staatsanwältin B____ und des Ersten Staatsanwalts gestützt auf die Akten vorgenommen. Aus diesen lasse sich jedoch kein Fehlverhalten der beiden genannten Personen erkennen, so dass auf die Strafanzeigen nicht einzutreten sei.
2.4
Wie der Leitende Jugendanwalt zu Recht ausführt, lässt sich zum einen anhand der Akten des der Anzeige zu Grunde liegenden Verfahrens kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Staatsanwältin B____ erkennen. Insbesondere ist der Beschluss vom 31. März 2005, in welchem diese ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen sexueller Belästigung an unbekannten Geschädigten eingestellt, die Akten aber zur Prüfung einer Verzeigung wegen Diensterschwerung an die Kantonspolizei Basel-Stadt überwiesen hat, nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für eine Verfügung vom 24. Juni 2005, mit welchem sie auf eine Anzeige des Beschwerdeführers gegen die bei seiner Festnahme beteiligten Beamten nicht eintrat. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, auf das ausführliche Schreiben des Leitenden Jugendanwalts vom 23. März 2016, mit welchem dieser ihm mitteilte, dass seine Angaben nicht genügten und ihn zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung aufforderte, zu reagieren.
In Bezug auf die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Ersten Staatsanwalt ist sodann festzuhalten, dass diese offensichtlich nur erfolgte, weil der Erste Staatsanwalt den Beschwerdeführer im Verfahren gegen Staatsanwältin B____ darauf hinwies, dass seine Ausführungen in keiner Art und Weise den Anforderungen an eine Strafanzeige genügten und insbesondere die abstrakte Auflistung von Tatbeständen, versehen mit Hinweisen auf bestimmte Personen, nicht zu erklären vermöge, wann und wo auf welche Weise strafbare Handlungen vorgenommen worden seien. Abschliessend wurde ihm nahelegt, für den Fall, dass er an einer Anzeige festhalte, einen Anwalt beizuziehen. Als Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte die genannte Anzeige des Beschwerdeführers, notabene unter Rücksendung des Briefes mit ungehörigen Kommentaren wie „schwachsinnige Methodik“. Dass sich somit aus den vorliegenden Akten auch kein Fehlverhalten und schon gar keine strafbare Handlung durch den Ersten Staatsanwalt ergibt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
2.5 Zusammenfassend hat somit der Leitende Jugendanwalt in seiner Funktion als a.o. Staatsanwalt die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen zu Recht erlassen, so dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
C___, Erster Staatsanwalt
B___, Staatsanwältin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).