Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2016.18
ENTSCHEID
vom 29.
September 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt
Seiler
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)
betreffend das Berufungsverfahren
BEZ.2015.55
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 18. September 2015 wies das Appellationsgericht
die Berufung von A____ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des
Zivilgerichtspräsidenten vom 14. August 2015 ab. Gleichzeitig wies es das vom
Gesuchsteller gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte
ihm die Gerichtskosten für das damalige Berufungsverfahren BEZ.2015.55 von CHF
400.–.
Mit Schreiben
vom 6. September 2016 wurde der Gesuchsteller für den noch offenen Betrag
von CHF 270.– gemahnt. Mit Eingabe vom 8. September 2016 stellte der Gesuchsteller
beim Appellationsgericht einen Antrag auf nachträglichen Erlass der Gerichtskosten
für das Verfahren BEZ.2015.55 und reichte als Beleg ein Schreiben seines Arbeitgebers
ein, wonach er ab 1. August 2016 keine Lohnfortzahlung erhalte.
Erwägungen
Bei der Eingabe
des Gesuchstellers vom 8. September 2016 handelt es sich um ein
Erlassgesuch betreffend die ihm im Verfahren BEZ.2015.55 auferlegten Gerichtskosten.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang
in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei
dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Für den nachträglichen Erlass
der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
Ein Erlassgesuch
kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in
Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi,
Berner Kommentar, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid
BEZ.2015.55 vom 18. September 2015 hat der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde
beim Bundesgericht erhoben. Mit Entscheid vom 8. Januar 2016 wies das
Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_583/2015).
Damit ist der Appellationsgerichtsentscheid vom 18. September 2015 und damit
auch der Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das Erlassgesuch
des Gesuchstellers ist somit einzutreten.
Ein Kostenerlass
nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit
der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher
Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer
pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die
pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst
verschuldet hat (vgl. Rüegg, Basler
Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 112 ZPO N 1). Von einer dauernden Mittellosigkeit
ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich
die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss
Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO
N 5 ff.) Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten
dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden
(vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; AGE DG.2014.19 vom
5. September 2014 E. 2.1). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten
setzt neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person voraus, dass die
Klage bzw. das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Jenny, a.a.O., Art. 112 ZPO
N 2 mit weiteren Hinweisen).
Das
Appellationsgericht hat im Entscheid BEZ.2015.55 vom 18. September 2015 entschieden,
dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
weil die Berufung aussichtslos sei. Mit einer Gutheissung des vorliegenden
Gesuchs würde folglich das Verbot der Umgehung der Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Wurde das Kostenerlassgesuch
im damaligen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, kommt auch im
vorliegenden Verfahren ein Erlass der Kosten nicht in Frage. Aus dem Verbot der
Umgehung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege folgt deshalb,
dass dem Gesuchsteller die Gerichtskosten auch nicht nachträglich erlassen
werden können.
Im Übrigen wäre
auch die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit nicht erfüllt. Mit seiner
Eingabe vom 8. September 2016 reicht der Gesuchsteller ein Schreiben
seines Arbeitgebers ein, wonach er ab dem 1. August 2016 aufgrund seiner über
drei Woche dauernden krankheitsbedingten Abwesenheit keine Lohnfortzahlung mehr
erhalte. Damit wird die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit allerdings
nicht nachgewiesen. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass der
Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, die noch offenen Gerichtskosten von
CHF 270.– innerhalb der Verjährungsfrist von zehn Jahren zu bezahlen.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
des Verfahrens BEZ.2015.55 abzuweisen ist. Der Gesuchsteller hat die ihm
auferlegten Gerichtskosten von CHF 270.– zu bezahlen. Umständehalber ist
auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Kostenerlassverfahren
zu verzichten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
für das Berufungsverfahren BEZ.2015.55 wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.