Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.86
ENTSCHEID
vom 9.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____, geb. [...] Beschwerdegegner
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. Mai 2016
betreffend Abweisung von
Verfahrensanträgen
Sachverhalt
Gegen B____ (Beschwerdegegner)
ist ein Strafverfahren wegen Betrugs (ev. Veruntreuung) und gewerbsmässigen
Betrugs (ev. gewerbsmässigen Wuchers) hängig. Ihm wird in zwei Tatkomplexen vorgeworfen,
sich und weitere Personen zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführerin) und
teilweise von deren erwachsenen Kindern unrechtmässig bereichert zu haben,
indem er die Beschwerdeführerin durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
arglistig irregeführt und so dazu bestimmt habe, sich selbst am Vermögen zu
schädigen und ihm Geld zukommen zu lassen. Der eine Tatkomplex betrifft die
Veräusserung eines Bildes von [...] aus dem Besitz der Beschwerdeführerin und
deren Kinder. Im Zusammenhang mit diesem Bilderverkauf führt die
Staatsanwaltschaft auch ein Strafverfahren gegen C____, welche das Bild (angeblich)
im Auftrag der Beschwerdeführerin für über 3 Millionen Schweizerfranken verkaufte
und den Verkaufserlös teilweise auf ein Nummernkonto bei einer Genfer
Privatbank und teilweise auf ein Konto der Tochter des Beschwerdegegners in [...]
überweisen liess. Die beiden Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft
separat geführt.
Der
Beschwerdegegner befindet sich seit dem 16. Juni 2015 in Basel in
Untersuchungshaft, nachdem er zuvor schon vom 7. November 2013 bis 6. Februar
2014 in Frankreich in Auslieferungshaft gesessen hatte.
Mit Verfügung
vom 21. April 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den
Beschwerdegegner den Abschluss der Untersuchung an und gab den Parteien
Gelegenheit, bis zum 2. Mai 2016 Beweisanträge zu stellen. Innert gleicher
Frist sollten die geschädigten Personen erklären, ob sie sich als Privatkläger
am Verfahren beteiligen wollen und ob sie die Zustellung der Anklageschrift
wünschen (Akten S. 2761). Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 stellte die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], die
Verfahrensanträge, (1) es sei die Anklage gegen den Beschwerdegegner
zurückzustellen, (2) es seien die Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner und
gegen C____ zu vereinigen, (3) es seien die Verfahren gegen die beiden Genannten
auf den Tatbestand der Geldwäscherei auszudehnen und (4) es sei der
Beschwerdegegner dazu zu befragen, ob er bereit sei, bei der Rückführung des
Geldes aus [...] mitzuwirken (Akten S. 2774 ff.). Die
Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 4. Mai 2016 alle vier Anträge ab.
Am 13. Mai 2016 erhob sie Anklage gegen den Beschwerdegegner.
Gegen die
Verfügung vom 4. Mai 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die
Beschwerdeführerin deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft
beantragt, die Verfahren gegen den Beschwerdegegner und gegen C____ zu
vereinigen und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner auf den Tatbestand der
Geldwäscherei auszudehnen.
Mit Verfügung
vom 19. Mai 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Akten der
Verfahren gegen den Beschwerdegegner und gegen C____ beigezogen und die
Staatsanwaltschaft sowie den Vertreter des Beschwerdegegners zu Stellungnahmen
aufgefordert. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. Mai
2016 mitgeteilt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegegner seit dem 13. Mai
2016 beim Strafgericht hängig sei. Mit Eingaben vom 16. Juni 2016 resp. vom 20.
Juni 2016 haben sich die Staatsanwaltschaft und der Vertreter des
Beschwerdegegners je mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 18. Juli 2016 repliziert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerdeführerin ist
Geschädigte der angeklagten Delikte und hat sich im Verfahren als Privatklägerin
konstituiert. Sie macht geltend, die Verweigerung der Ausdehnung des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner auf den Tatbestand der Geldwäscherei
stelle eine Nichtanhandnahmeverfügung dar, durch die sie in ihren rechtlich
geschützten Interessen berührt sei. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners
auch wegen dieses Tatbestand würde Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche
gegen sämtliche involvierte Personen haben, würde sie ihr doch erlauben, die in
strafrechtlich relevanter Weise involvierten Geldwäscher solidarisch zu
behaften. Ausserdem könnte die Ausdehnung der Anklage auf diesen Tatbestand für
die Rückführung des Geldes aus [...] von entscheidender Wichtigkeit sein. Die
Verfahrenstrennung erschwere der Beschwerdeführerin die Geltendmachung ihrer
zivilrechtlichen Ansprüche, zumal wenn das Verfahren nicht auf den Tatbestand
der Geldwäscherei ausgedehnt werden sollte. Zudem resultiere daraus ein
Mehraufwand für die Beschwerdeführerin. Schliesslich habe eine sachlich nicht
gerechtfertigte zweigeteilte Anklageerhebung zwei separate Verhandlungen in der
Angelegenheit der Beschwerdeführerin zur Folge, was im Hinblick auf ihre Persönlichkeitsrechte
unzumutbar sei. Abgesehen von den beiden letztgenannten Punkten, die nur ein tatsächliches,
nicht aber ein rechtlich geschütztes Interesse tangieren, ist damit ein
ausreichendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung gegeben. Damit ist sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.3 Die
Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie beginnt am Tag
nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der
letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91
Abs. 2 StPO). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. Mai 2016 ist der Beschwerdeführerin nach deren unbestrittenen Aussage am
6. Mai 2016 zugestellt worden. Ihre am 17. Mai 2016 (Dienstag nach den
Pfingstfeiertagen) der Post übergebene Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt,
so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Den
Antrag der Beschwerdeführerin, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
auf den Tatbestand der Geldwäscherei auszudehnen, hat die Staatsanwaltschaft unter
Hinweis auf Art. 8 StPO abgelehnt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte von einer Strafverfolgung ab, wenn das
Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52,
53 und 54 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Sofern nicht überwiegende
Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem unter
anderem dann von einer Strafverfolgung ab, wenn der Straftat neben den andern
der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zur
erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt (Art. 8
Abs. 2 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft hat erwogen, die Handlung des
Beschwerdegegners wäre – wenn überhaupt – lediglich als Anstiftung zur
Geldwäscherei zu werten, die Ermittlungen im Verfahren gegen die allfällige
Geldwäscherin C____ seien noch nicht abgeschlossen und eine Verurteilung wegen
Anstiftung zur Geldwäscherei würde für das Strafmass im Fall des
Beschwerdegegners keine wesentliche Rolle spielen. Dem hält die
Beschwerdeführerin entgegen, dass sich gemäss BGE 124 IV 274 auch der
Vortäter der anschliessenden Geldwäscherei schuldig machen könne und dass
zwischen Betrug und anschliessender Geldwäscherei echte Konkurrenz bestehe. Im
vorliegenden Fall handle es sich bei der zur Diskussion stehenden Geldwäscherei
nicht um eine für das Strafmass unerhebliche Nebensächlichkeit. Zudem sei der
Tatbestand der Geldwäscherei auch im Hinblick auf die zivilrechtlichen Ansprüche
der Beschwerdeführerin gegen sämtliche involvierten Personen von Bedeutung.
Schliesslich könne die Einleitung eines Verfahrens wegen Geldwäscherei auch für
die Rückführung des Geldes von [...] von entscheidender Wichtigkeit sein.
2.2 Dem
Beschwerdegegner wird in der Anklageschrift vom 13. Mai 2016 in dem hier in
Frage stehenden Tatkomplex (Ziff. 2 der Anklageschrift) Betrug, eventualiter
Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgeworfen. Er soll diese
durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (Finanzierung eines Projekts für
hungernde Kinder in Afrika) zum Verkauf des fraglichen Bildes bestimmt haben.
Den Verkauf selbst habe C____ – durch Zwischenschaltung der Treuhänderin [...]
AG – vorgenommen, ebenso habe diese die Aufteilung des Verkaufserlöses – unter
anderem Überweisung von 2 Millionen Euro auf das Bankkonto einer Tochter des
Beschwerdegegners in [...] – in Auftrag gegeben. Im zweiten Tatkomplex wird dem
Beschwerdegegner gewerbsmässiger Betrug, eventualiter gewerbsmässiger Wucher mit
einem Deliktsbetrag von EUR 1‘630‘000.– vorgeworfen.
Geldwäscherei
ist ein Vergehen, das nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Demgegenüber
ist Betrug ein Verbrechen, das im Falle der gewerbsmässigen Erfüllung eine
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen nach sich zieht (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Bei einer
Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs
mit einem Deliktsbetrag von insgesamt über 3,6 Millionen Euro würde eine
zusätzliche Verurteilung wegen Geldwäscherei – sofern dem Beschwerdegegner eine
Beteiligung an einer solchen überhaupt nachgewiesen werden könnte – unter Berücksichtigung
des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) keine wesentliche Erhöhung der
auszusprechenden Strafe zur Folge haben, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht
geltend macht. Da die Beschwerdeführerin bei einer Verurteilung des
Beschwerdegegners wegen Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs ohnehin Anspruch
auf Schadenersatz durch diesen und auf Beschlagnahme und Aushändigung der
deliktisch erlangten Vermögenswerte haben wird (Art. 70 Abs. 1 StGB; BGE 129 IV
322 E. 2.2.4 S. 328), stehen einem Verzicht auf eine zusätzliche
Strafverfolgung wegen Geldwäscherei auch die Interessen der Privatklägerschaft
nicht entgegen. Die Ablehnung des Antrags auf Ausdehnung der Anklage auf den
Tatbestand der Geldwäscherei ist daher nicht zu beanstanden.
3.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren die Vereinigung der Strafverfahren
gegen den Beschwerdegegner und gegen C____.
3.2 Art. 29 StPO enthält nach seiner
ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden
Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft
oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Neben der Mittäterschaft, mittelbaren
Täterschaft und Nebentäterschaft werden von dieser Bestimmung auch die
Anstiftung und die Gehilfenschaft erfasst. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit
bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der
Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung
(BGE 138 IV 219 E. 3.2 S. 31). Sind die Voraussetzungen von Art. 29 StPO
gegeben, so ist eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30
StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme
bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung
soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige
Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219). Das
Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die
beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54
f.). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich
geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist daher ein sachlicher Grund, der gemäss Art. 30 StPO zulässigerweise
zum Verzicht auf eine Verfahrensvereinigung führen kann (BGer 6B_751/2014 vom
24. März 2015 mit weiteren Hinweisen; Bartetzko
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 30 StPO N 4a).
3.3 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner schon
rund 18 Monate Haft (einschliesslich Auslieferungshaft) verbüsst.
Es trifft zwar zu, dass ein Teil des Verfahrens gegen ihn in einem sachlichen
Zusammenhang mit dem Verfahren gegen C____ steht. Er hat die Beschwerdeführerin
dazu gebracht, ein Bild zu verkaufen, worauf sich diese für den Verkauf an C____
gewandt hat. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben jedoch keinen
Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdegegner am eigentlichen Verkauf in
irgendeiner Form beteiligt gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft macht geltend,
dass im Gegensatz zum Verfahren gegen den Beschwerdegegner jenes gegen C____
noch nicht anklagereif sei. Vielmehr seien in jenem Verfahren noch einige
Ermittlungen zu tätigen, welche aber nur zur Beurteilung der Tathandlungen von C____
wesentlich seien und bezüglich der Tathandlungen des Beschwerdegegners keine
bedeutenden neuen Erkenntnisse erwarten liessen.
Unter
diesen Umständen wurde der Grundsatz der Verfahrenseinheit durch die Führung
getrennter Verfahren gegen den Beschwerdegegner und gegen C____ und durch die
Weigerung einer Verfahrenszusammenlegung durch die Staatsanwaltschaft nicht
verletzt. Angesichts der bereits sehr langen Haft des Beschwerdegegners
erscheint eine baldige gerichtliche Beurteilung der gegen ihn erhobenen Anklage
vordringlich und wäre es mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, den
Abschluss seines Verfahrens durch dessen Vereinigung mit dem noch nicht
anklagereifen Verfahren gegen C____ noch weiter hinauszuzögern.
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners ist für
seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der
von ihm mit Honorarnote vom 15. September 2016 geltend gemachte Zeitaufwand von
2 Stunden 10 Minuten ist angemessen und daher ebenso wie die Auslagen von CHF
8.– zu vergüten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Dem Vertreter des Beschwerdegegners, lic.
iur. [...], werden für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 433.35 und ein Auslagenersatz von CHF 8.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 35.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Dr. [...] (Beistand der Beschwerdeführerin)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegner B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).