Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.79
URTEIL
vom 30.
September 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
vertreten durch lic. iur. [...],
substituiert durch MLaw […]
[...], Postfach 4020 Basel
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 27. September 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Anlässlich einer
koordinierten Polizeiaktion in der […]-Moschee wurde der algerische
Staatsangehörige A____ einer Personenkontrolle unterzogen. Da er sich nicht ausweisen
konnte, wurde er auf Anweisung des Migrationsamts vorläufig festgenommen.
Gemäss eigenen Angaben lebt A____ seit 22 Jahren ununterbrochen ohne
Aufenthaltsrecht in der Schweiz, nachdem sein Asylantrag im Jahr 1994 abgelehnt
wurde.
Mit Verfügungen
vom 27. September 2016 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg und
setzte ihn für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft. Am Vormittag
vor der Verhandlung wurde das Gericht über das bestehende Vertretungsverhältnis
mit lic. iur. [...] in Kenntnis gesetzt. Dieser wurde umgehend über die
anstehende Verhandlung informiert und er hat sich an der Verhandlung durch
seine Mitarbeiterin, MLaw [….], substituieren lassen. An der heutigen Verhandlung
wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe die falschen
Identitäten benutzt, um bei einer Polizeikontrolle nicht ausgeschafft zu
werden. Er sei vor vielen Jahren aus seiner Heimat geflohen und habe Angst vor
einer Rückkehr. Auch habe er niemanden mehr in Algerien und fühle sich in der
Schweiz zu Hause. Seine Rechtsvertreterin beantragt die Aufhebung der
angeordneten Haft und die unverzügliche Freilassung des A____, unter o/e
Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ sollte die Schweiz seit Erhalt
eines negativen Asylentscheids im April 1994 verlassen. Zudem hat ihn das
Migrationsamt mit Verfügung vom 27. September 2016 aus der Schweiz weggewiesen.
Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungstitel vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des
Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder
die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen
einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Die
Rechtsvertreterin bestreitet das Bestehen einer solchen Gefahr. A____ habe sich
einzig passiv verhalten, was nicht ausreiche um eine Haft anzuordnen. Die falschen
Identitäten habe er einzig bei zwei Kontrollen und aus Angst vor einer Ausweisung
benutzt. Im Falle seiner Freilassung habe er vor, in die Moschee zurück zu
kehren und sich den Behörden zur Verfügung zu halten.
3.3 Den
Ausführungen in der Verfügung des Migrationsamts ist umfassend zuzustimmen. A____
hätte die Schweiz bereits im Jahr 1994 verlassen müssen und gilt seit dem 10.
September 1994 als „verschwunden“. In seinem Zimmer in der Moschee wurde eine
französische Identitätskarte lautend auf den Namen B____ gefunden, welche sich
A____ nach eigenen Angaben im Jahr 2002 gekauft habe, um sich bei einer
Kontrolle mit einer falschen Identität ausweisen zu können. Dies habe er auch
einmal bei einer Kontrolle getan. Des Weiteren verfügte er über eine
Versicherungsbescheinigung lautend auf den Namen […] . Dass er diese einzig
gefunden und zur Rückgabe an den Betroffenen aufgehoben haben will, erscheint
als Schutzbehauptung. Des Weiteren wurde A____ im Jahr 1997 polizeilich als [….]
aus Indien, geb. am [...], erfasst und ist gemäss polizeilicher Erfassung auch
unter dem Aliasnamen […], geb. am [...], aufgetreten. A____ sagt zudem aus, er
wolle nicht in seine Heimat. Er lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz und
wolle hier bleiben. Es ist offensichtlich, dass A____ einen illegalen Aufenthalt
in der Schweiz einer Rückkehr in die Heimat vorzieht und er in Freiheit
untertauchen würde, wie er dies in den vergangen 22 Jahren anscheinend
erfolgreich getan hat. Mit seiner Kooperation ist entgegen den Ausführungen
seiner Anwältin in Freiheit nicht zu rechnen, dies umso mehr, als nun sein
„Versteck“ in der Moschee den Behörden bekannt geworden ist. Der
Rechtsvertreterin ist auch nicht zuzustimmen, wenn sie ausführt, er habe
lediglich nicht an seiner Rückkehr in die Heimat mitgewirkt. Mit der Angabe
falscher Identitäten und dem Kauf einer falschen Identitätskarte hat er im
Gegenteil aktiv Vorkehrungen getroffen, um bei einer Polizeikontrolle nicht
identifiziert zu werden. Damit ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr
gegeben.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 A____
hat vor seiner Festnahme in der Moschee gewohnt und dort als Abwart und Koch
gearbeitet. Er hat keine Familie, die von seiner Inhaftierung (mit)betroffen
ist. Ein milderes Mittel zur Absicherung des Wegweisungsvollzugs ist nicht
ersichtlich und die Ausschaffungshaft erweist sich als verhältnismässig. Das
Migrationsamt hat die Haft für die Dauer von drei Monaten angeordnet, was
angesichts der Notwendigkeit Ersatzreisepapiere für A____ zu organisieren in
zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die angeordnete Ausschaffungshaft
ist zu bestätigen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG, 122.300). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt A____, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 27. September 2016 bis 26. Dezember 2016 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
- Staatssekretariat
für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde
dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.