Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.93
ENTSCHEID
vom 9.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Ariane Zemp
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. April 2016
betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen [...] gegen A____ (Beschwerdeführerin)
ein Strafverfahren insbesondere wegen Hausfriedensbruch. Dem Verfahren liegen eine
Strafanzeige respektive ein Strafantrag von B____, dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin
und Vater der beiden gemeinsamen Kinder, wegen Beschimpfung und
Hausfriedensbruchs zu Grunde. In der Absicht ihren Sohn C____ zu treffen, soll
die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2015 das Trainingslokal des [...]
Clubs Basel gegen den Willen des Berechtigten B____ betreten und trotz dessen
ausdrücklicher Aufforderung nicht verlassen haben.
Im Rahmen dieser
Strafuntersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 25. April 2016 – unter
Bezugnahme auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs – betreffend A____ einen,
mittels Verfügung eröffneten, Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung
(Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO). Angeordnet
wurden die Feststellung der Körpermerkmale, die Herstellung von Abdrücken von
Körperteilen sowie ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks Erstellung eines
DNA-Profils (act. 9 S. 36). Dem Vollzugsprotokoll vom 25. April
2016 (act. 9 S. 37) ist zu entnehmen, dass aber lediglich die
Identität der Beschwerdeführerin geprüft und die Partizipation am bereits in
Basel erstellten DNA-Profil der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Eine
erkennungsdienstliche Erfassung war nämlich bereits am 21. Juli 2015 erfolgt
im Rahmen einer anderen, die Beschwerdeführerin betreffenden Strafuntersuchung insbesondere
wegen Diebstahls, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie übler Nachrede. Bezüglich des Vorfalls
am 8. Dezember 2015 im [...] Club Basel beantragte die Staatsanwaltschaft beim
Strafgericht Basel-Stadt mit ergänzender Anklageschrift vom 24. Mai 2016 zur
Anklageschrift vom 27. Oktober 2015 (Strafbefehl), die Beschwerdeführerin
zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung zu verurteilen. Während
das Strafgericht die ergänzende Anklageschrift vom 24. Mai 2016 mit
Verfügung vom 26. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft zurückwies und die
darin angeklagte Strafsache als nicht mehr beim Strafgericht hängig erklärte,
verurteilte es die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 7. Juni 2016 gestützt
auf die Anklageschrift vom 27. Oktober 2015 v.a. wegen Diebstahls
(Familie), mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe und
einer Busse. Dagegen hat die Beschwerdeführerin laut eigener Angabe Berufung
erklärt.
Mit Eingabe vom 4. Mai
2016 respektive präzisierter Eingabe vom 24. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin
beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2016 erhoben. Sie verlangt
sinngemäss dessen Aufhebung und beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
die erkennungsdienstlich erhobenen Daten vollständig zu löschen. Weiter macht
die Beschwerdeführerin einen Schadenersatzanspruch „für die moralischen und
materiellen Schäden“ geltend und beantragt die Befreiung von sämtlichen Kosten.
Schliesslich bringt sie vor, Staatsanwalt D____ scheide „aufgrund der
unzulässigen Mehrfachvertretungen“ aus. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Eingabe vom 21. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde unter o/e
Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu mit Eingabe vom 21. Juli
2016 geäussert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Beim angefochtenen Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255
StPO) vom 25. April 2016 handelt es sich um eine Verfügung der
Staatsanwaltschaft, womit das Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2016 gleichentags erhalten
(act. 9 S. 36 f.). Mit der am 5. Mai 2016 eingereichten Beschwerde
vom 4. Mai 2016 wurde die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 91
Abs. 2 StPO). Daran ändert nichts, dass erst aus dem Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2016, welches innerhalb der von der
Verfahrensleitung dafür gesetzten Frist eingereicht wurde, eindeutig
hervorgeht, dass sich ihre Beschwerde vom 4. Mai 2016 gegen den Erkennungsdienstlichen
Befehl der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2016 richtet.
2.1 Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen erkennungsdienstliche Erfassungen
zur Verfügung steht (Guidon, in:
Basler Kommentar StPO, Art. 393 StPO N 10). Bezüglich der angefochtenen
Verfügung besteht auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin (vgl. AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1 mit
Hinweis auf BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 1.5). Entsprechend
ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung seien nicht gegeben.
Insbesondere liege kein Straftatbestand vor. Demgegenüber vertritt die
Staatsanwaltschaft die Ansicht, dass sowohl die am 21. Juli 2015
durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung, wie auch die Partizipation am
damals erstellten DNA-Profil der Beschwerdeführerin, den jeweils geltenden
Bestimmungen entsprochen habe.
3.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet in erster Linie die Rechtmässigkeit der mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2016 erfolgten Anordnung der
erkennungsdienstlichen Erfassung und WSA-Abnahme sowie DNA-Analyse. Indem die
Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Anordnung bestreitet,
beanstandet sie allerdings gleichzeitig auch deren Vollzug am
25. April 2016 an sich und beantragt die Löschung der erhobenen Daten. In
Bezug auf den konkreten Vollzug am 25. April 2016 in Form der Feststellung
der Partizipation am bereits erstellten DNA-Profil und der Prüfung der
Identität, bringt sie in ihrer Replik vor, es treffe nicht zu, dass „lediglich“
die Identität geprüft worden sei, vielmehr sei sie wieder fotografiert und es
seien ihr die Fingerabdrücke genommen worden. Die Beschwerdeführerin wendet
sich in ihren Eingaben vom 4. und 24. Mai 2016 nur gegen den „Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)“ und verlangt die
„vollumfängliche Löschung aller meiner Erkennungsdienstlichen Daten“ (act. 2
und 4). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
nicht anwaltlich vertreten ist, ist allerdings davon auszugehen, dass sie damit
ihre Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Löschung der
entsprechend erhobenen Daten nicht auf die erkennungsdienstliche Erfassung im
Sinne von Art. 260 StPO beschränken wollte, sondern diese auch die
WSA-Abnahme und DNA-Analyse im Sinne von Art. 255 StPO umfassen sollten.
3.2 Die
Feststellung von Körpermerkmalen und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen
sind als konkrete erkennungsdienstliche Massnahmen gesetzlich vorgesehen
(Art. 260 Abs. 1 StPO). Von einer beschuldigten Person kann zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens überdies eine Probe genommen
und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und
Erstellung eines DNA-Profils nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes
Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits
begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 1
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen
im Strafverfahren und zur Identifikation von unbekannten oder vermissten
Personen klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch
erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene
oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der
Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es
kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_381/2015
vom 23. Februar 2016 E. 2.2; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014
E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.3 Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2
BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK) dar (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar
2016 E. 2.3; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2; je mit
Hinweisen). Grundrechtseinschränkungen müssen gemäss Art. 36 Abs. 2
und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig
sein. Für den vorliegenden Bereich wird dies durch Art. 197 StPO
konkretisiert, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die
Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Dient
die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung eines laufenden Strafverfahrens,
ist sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann verhältnismässig,
wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei
muss es sich um Delikte gewisser Schwere handeln (BGer 1B_381/2015 vom 23.
Februar 2016 E. 2.3; 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, je mit
Hinweisen).
3.4 Die
Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere das Vorliegen eines
Straftatbestands. Vorliegend wurden die erkennungsdienstliche Erfassung und die
WSA-Abnahme sowie DNA-Analyse mit Verfügung vom 25. April 2016
hinsichtlich des Straftatbestands des Hausfriedensbruchs angeordnet
(act. 9 S. 36). Der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ist gemäss
Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht;
es handelt sich damit um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach
Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO können Zwangsmassnahmen dann
ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Hinweise auf eine strafbare Handlung
erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen
(BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3). Aufgrund
der Strafanzeige von B____ (act. 9 S. 52 ff.) lag gegen die
Beschwerdeführerin ein abzuklärender Anfangsverdacht des Hausfriedensbruchs vor.
Insbesondere die Aussagen des beim Vorfall am 8. Dezember 2015 anwesenden E____
(act. 9 S. 83 ff.) und das von B____ aufgenommene Video des Vorfalls
(act. 9 beiliegende CD) begründeten einen hinreichenden Tatverdacht. Liegt
zum Zeitpunkt der Anordnung einer Zwangsmassnahme ein hinreichender Tatverdacht
vor, erweist sich diese nicht allein deswegen als rechtswidrig, weil es
schlussendlich nicht zu einer Anklage in dieser Sache kommt; vorbehalten bleibt
in dieser Konstellation ein allfälliger Löschungsanspruch (vgl. auch Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 255 N 12). Insofern ändert der
Umstand, dass das Strafgericht die ergänzende Anklage vom 24. Mai 2016
mittlerweile an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und u.a. darauf
hingewiesen hat, dass sich bei kursorischer Durchsicht der Akten in
tatsächlicher Hinsicht keine hinreichenden Grundlagen für das Hausrecht von B____
fänden, nichts an der Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts zum Zeitpunkt
der Anordnung. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, es liege
kein Straftatbestand vor, nicht durch.
3.5 Die
Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der WSA-Abnahme sowie DNA-Analyse
erweist sich auch mit Blick auf die übrigen, unter E. 3.2 und 3.3. genannten
Voraussetzungen als rechtmässig. Zwar erweist sich deren Notwendigkeit für die
Abklärung des Sachverhalts der Anlasstat zumindest als fraglich. In der
strittigen Verfügung wurden die erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme
sowie DNA-Analyse nämlich mit deren Sachdienlichkeit für die Sachverhaltsabklärung
beziehungsweise für allfällige spätere Verfahren begründet. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich eine WSA-Abnahme und DNA-Analyse als geeignet und notwendig
für die Sachverhaltsabklärung in Bezug auf den Hausfriedensbruch erweisen
könnte, da sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass am Tatort
DNA-Spuren aufgenommen worden wären. Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen
Erfassung für die Sachverhaltsabklärung der Anlasstat erscheint aufgrund der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den im Trainingslokal anwesenden C____
und B____ sowie E____ persönlich bekannt und die Beschwerdeführerin auch
aufgrund des Videos identifizierbar wäre, zumindest als fraglich. Die Anordnung
sowohl der erkennungsdienstlichen Erfassung als auch der WSA-Abnahme und
DNA-Analyse lässt sich vorliegend aber jedenfalls mit der Aufklärung noch
unbekannter, künftiger Delikte rechtfertigen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der
betreffenden Massnahmen in der Verfügung vom 25. April 2016 bestanden erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in andere,
insbesondere künftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein
könnte. Die Beschwerdeführerin war mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2015
der Straftatbestände des Diebstahls, der Drohung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, der üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten, des
mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen worden (act. 8, Systemausdruck
Strafbefehl). Dabei wiesen sämtliche Delikte einen Zusammenhang mit dem Umstand
auf, dass der Beschwerdeführerin das Sorgerecht und die Obhut über ihren Sohn C____
und das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihre Tochter F____ entzogen worden
war und sie ihre Kinder nicht sehen durfte. Zwar war der genannte Strafbefehl am
25. April 2016 noch nicht rechtskräftig. Indessen lagen dem Strafbefehl
mehrere Strafanträge verschiedener Personen zu unterschiedlichen Vorfällen
zugrunde und der Vorfall im [...] Club am 8. Dezember 2015 liess ernstlich
befürchten, dass sich die Beschwerdeführerin auch weiterhin nicht damit abfinden
würde, dass sie keinen Kontakt zu ihren Kindern haben kann und sich zu Delikten
gegenüber Personen hinreissen lassen könnte, von denen sie der Auffassung war,
diese hätten in irgendeiner Weise Schuld an diesem Umstand. Die vom Strafbefehl
vom 27. Oktober 2015 erfassten Vorfälle zeigen nämlich, dass die Gefahr
bestand, dass die Beschwerdeführerin auch gegen Personen, welche sie nicht
persönlich kannten, tätig werden könnte und auch vor der Androhung von Gewaltdelikten
nicht zurückschreckt (act. 8, Systemausdruck Strafbefehl, Ziff. 5 und
6). Damit wird die vom Bundesgericht geforderte gewisse Schwere der künftigen Delikte,
wozu es insbesondere solche gegen Leib und Leben, das Vermögen und die sexuelle
Integrität zählt (BGer 1B_111/2015 und 1B_123/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4),
erreicht. Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei den vorliegend
strittigen Zwangsmassnahmen, wie unter E. 3.3 dargelegt, um einen
Grundrechtseingriff leichter Natur handelt und das öffentliche Interesse an der
möglichst vollständigen Aufdeckung der von der Beschwerdeführerin allfällig begangenen
Delikte, ihre Individualinteressen überwiegt.
3.6 Im
Übrigen ist festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung,
WSA-Abnahme und DNA-Analyse in der Verfügung vom 25. April 2016
schriftlich und knapp begründet angeordnet wurde. Es wird von der
Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, die formalen Voraussetzungen von Art. 260
Abs. 3 StPO seien nicht erfüllt.
3.7 Nach
dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 25. April 2016 bzw. die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung
und WSA-Abnahme sowie DNA-Analyse als rechtmässig. Bei diesem Ergebnis ist der
Vollzug der Anordnung an sich nicht zu beanstanden. In Bezug auf den konkreten
Vollzug in Form der Feststellung der Partizipation am bereits erstellten
DNA-Profil und die Prüfung der Identität bringt die Beschwerdeführerin bloss
vor, es treffe nicht zu, dass am 25. April 2016 „lediglich“ die Identität
geprüft worden sei, vielmehr sei sie wieder fotografiert und es seien ihr die
Fingerabdrücke genommen worden (act. 10). Darauf finden sich in den Akten
allerdings keine Hinweise. Selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin am
25. April 2016 fotografiert und ihr die Fingerabdrücke genommen worden
sein sollten, hielten sich diese Massnahmen jedoch im Rahmen der Anordnung vom
25. April 2016. Dies gilt umso mehr auch für die gemäss dem Vollzugsprotokoll
vom 25. April 2016 (act. 9 S. 37) erfolgte Partizipation am
bereits erstellten DNA-Profil und die Prüfung der Identität. Die am 21. Juli
2015 durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung sowie DNA-Analyse wurde
durch die Beschwerdeführerin damals nicht angefochten und zu Recht wird auch im
vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, diese seien rechtswidrig erfolgt.
Soweit die Beschwerdeführerin die Umstände der Festnahme am 21. Juli 2015
rügt, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf eingetreten werden. Somit
ist auch der konkrete Vollzug der Anordnung vom 25. April 2016 nicht zu
beanstanden.
3.8 Bei
diesem Ergebnis ist das Begehren um Löschung aller erkennungsdienstlichen Daten
abzuweisen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass
im vorliegend zu beurteilenden Verfahren überhaupt erkennungsdienstliche Daten
erhoben worden wären, die gelöscht werden könnten. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Löschung ihres DNA-Profils gestützt
auf Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) hätte. Ebenso abzuweisen ist das Begehren
um Schadenersatz, zumal es von der Beschwerdeführerin weder begründet wird,
noch ein entsprechender Anspruch ersichtlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin
schliesslich sinngemäss den Staatsanwalt D____ wegen Befangenheit ablehnt, legt
sie nicht nachvollziehbar dar, dass ein Ausstandsgrund gegeben sei, weshalb
auch dieses Begehren abzuweisen ist.
Aus den
Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1
StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen. Das Begehren um Befreiung von
allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten ist nicht begründet und von
daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
[…]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.