Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.77
URTEIL
vom 28. September 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […],
[…]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 16. September 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 30. Juli 2014 wurde die Aufenthaltsbewilligung des
kosovarischen Staatsangehörigen, A____, geb. am […], widerrufen, nachdem dessen
Ehe, welche den Aufenthaltsanspruch begründet hatte, nicht länger als zwei
Jahre gedauert hatte und wurde A____ angewiesen, die Schweiz bis zum 30. Oktober
2014 zu verlassen. Das Vorliegen eines Härtefalles, aufgrund dessen Vorliegens
ein Anspruch auf Verbleiben in der Schweiz begründet würde, wurde verneint. Mit
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 26. Januar 2015
wurde der gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung erhobene Rekurs abgewiesen.
In Bezug auf die gemäss der Rekursbegründung von A____ zu einem Härtefall
führende chronische psychische Erkrankung erwog das JSD, dass A____ bereits in
den Jahren 2001 bis 2009 im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gewesen sei
und aufgrund seiner Invalidenrente, welche er auch im Kosovo beziehe, davon
auszugehen sei, dass eine Behandlung seiner Erkrankung im Kosovo möglich und
finanzierbar sei und er ausserdem im Kosovo über ein tragfähiges Familiennetz
verfüge. Auf den dagegen beim Regierungsrat eingereichten Rekurs des A____ trat
dieser infolge verspäteter Rekurseinreichung nicht ein. Die gegen den
Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde des A____ wurde mit Urteil des
Bundesgerichts vom 5. Oktober 2015 (BGer 2C_869/2015) in letzter Instanz
abgewiesen.
Am 9. November 2015
entband A____ den ihn ambulant behandelnden Psychiater, Dr. med. [...], Psychiatrie/Psychotherapie
FMH, von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Migrationsamt. Mit
Schreiben vom 12. Dezember 2015 stellte der behandelnde Psychiater der
Anlaufstelle für Sans-Papiers einen Arztbericht zu. Mit Schreiben vom 22.
Dezember 2015 ersuchte A____, vertreten durch die Anlaufstelle für
Sans-Papiers, um Wiedererwägung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung,
wobei ihm der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu
gewähren sei. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der
Wegweisung neu zu überprüfen sei, nachdem A____ nun den behandelnden Arzt von
der Schweigepflicht entbunden habe und dieser von einer akuten Suizidgefahr im
Falle einer Rückkehr des A____ in den Kosovo ausgehe. Dem Gesuch wurden unter
anderem das vorgenannte „ärztliche Attest“ sowie die Entbindung von der
Schweigeplicht beigelegt. Am 11. Januar 2016 stellte das Migrationsamt A____
eine Anwesenheitsbestätigung aus. Gleichzeitig teilte das Migrationsamt der
Anlaufstelle für Sans-Papiers mit, dass das Wiedererwägungsverfahren bis zum
Entscheid über das IV-Gesuch (gemeint wohl Entscheid über die Überprüfung des
IV-Rentenanspruchs) sistiert worden sei und A____ eine Anwesenheitsbestätigung
zugestellt worden sei. Mit Entscheid der IV-Stelle BS vom 15. März 2016 wurde A____
der weiterbestehende Anspruch auf eine volle IV-Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 100% mitgeteilt. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts
handelt es sich um eine Rente in der Höhe von monatlich CHF 390.–, welche A____
auch im Kosovo beziehen könne. Mit Entscheid des Migrationsamts vom 12. April
2016 wurde auf das Widererwägungsgesuch des A____ nicht eingetreten, da keine
neuen entscheidrelevanten Tatsachen vorliegen würden und es wurde A____ eine
neue Ausreisefrist bis zum 14. Mai 2016 gesetzt. Mit Eingabe vom 18. April
2016 erhob A____ vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers Rekurs gegen
diesen Entscheid beim JSD und beantragte die Aufhebung der
Nichteintretensverfügung und das Eintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung,
wobei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und A____ der
Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten sei. Mit
Schreiben vom 18. April 2010 entzog A____ der Anlaufstellte für Sans-Papiers
die Vollmacht und teilte mit Schreiben vom selben Tag seinem behandelnden
Psychiater mit, dass er ihm leider nicht mehr vertraue und er „alle Vollmachte
widerrufe, die ich sie zu bevollmächtigen unterschrieben habe“. Diese Schreiben
stellte er auch dem Migrationsamt zu. Daraufhin ersuchte die Anlaufstelle für
Sans-Papiers die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Prüfung von Massnahmen
des Erwachsenenschutzes für A____. Die KESB stellte mit Entscheid vom 12. Mai
2016 in der Begründung fest: „…Die der KESB zur Verfügung stehenden
Verfahrensakten deuten zum heutigen Zeitpunkt daraufhin, dass A____ wohl an
einem Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet, aufgrund
dessen er schutzbedürftig ist. A____ scheint insbesondre aufgrund einer
psychischen Störung bzw. aufgrund eines ähnlichen in der Person liegenden
Schwächezustandes nicht in der Lage zu sein, seine Rechte in einem
Rekursverfahren selbständig zu wahren bzw. selbständig eine adäquate
Rekursbegründung zu verfassen…“. Weiter erwog die KESB, dass ihr der Inhalt der
von A____ selbst verfassten Rekursbegründung nicht bekannt sei. Gestützt auf
diese Überlegungen ersuchte sie das JSD um Verlängerung der Frist zur
Einreichung einer Rekursbegründung und wies dieses an, der KESB die Akten des anhängigen
Rekursverfahrens zuzustellen. Eine Erstreckung der Begründungsfrist wurde
seitens des JSD nicht gewährt nachdem A____den Rekurs selbständig fristgerecht
begründet hatte. Mit Entscheid des JSD vom 3. Juni 2016 wurde der Rekurs
gegen den Nichteintretensentscheid abgewiesen.
Nachdem A____ die
Schweiz nicht innert der gesetzlichen Frist verlassen hat, ersuchte das
Migrationsamt den polizeilichen Fahndungsdienst um vorläufige Festnahme und
Zuführung. Am 6. September 2016 verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
für die Dauer von drei Monaten bis zum 5. Dezember 2016. Mit Entscheid der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. September 2016
wurde die Ausschaffungshaft bis zum 28. September 2016 bestätigt. Gleichzeitig
wurde ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Abklärung der Haft-erstehungsfähigkeit
des A____ in Auftrag gegeben. Mit Bericht vom 16. September 2016 der
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) wurde festgehalten, dass keine
Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit
bei A____ vorlägen, nachdem der abklärende Psychiater, Dr. med. [...], Oberarzt
Erwachsenenforensik, dem Gericht bereits am 14. September 2016 telefonisch
mitgeteilt hatte, dass von einer Hafterstehungsfähigkeit des A____ auszugehen
sei. Ein seitens des Gerichts in Auftrag gegebenes Gutachten betreffend die
Frage, ob im Falle des Vollzugs der Wegweisung mit einer „erneuten psychischen
Dekompensation beinhaltend eine akute Selbstgefährdung“ zu rechnen und wie
einer entsprechenden allfälligen Gefährdung medizinisch und betreuerisch
entgegen zu wirken sei, wurde mit Gutachten des vorgenannten Arztes der UPK vom
23. September 2016 erledigt. A____ wurde ein Anwalt beigegeben, den er zur
Vertretung seiner Interessen im Verfahren betreffend die Ausschaffungshaft
bevollmächtigt hat. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 16. September 2016
wurde die Ausschaffungshaft bis zum 28. Dezember 2016 verlängert. An der
heutigen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haft wurde A____ zur
Sache befragt. Er führt aus, dass er nicht in den Kosovo zurück wolle. Er sei
seit sechs Jahren nicht mehr dort gewesen. Es gäbe im Kosovo Tötungen, die
nicht aufgeklärt seien. Es wurden sein Anwalt sowie das Migrationsamt zur
Stellungnahme zum Gutachten aufgefordert und es sind beide Parteien zum Vortrag
gelangt. Der Rechtsvertreter beantragt, die angeordnete Verlängerung der Haft
sei nicht zu bestätigen und A____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen, wobei
ihm für das Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. Das
Migrationsamt beantragt die Bestätigung der angeordneten Haft. Der Rechtsvertreter
hat an der Verhandlung einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
31. August 2016 betreffend die Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode im Kosovo eingereicht.
Das Migrationsamt hat eine aktuelle generelle Information zur psychiatrischen
Versorgungssituation im Kosovo, erstellt vom Länderanalyst Südosteuropa, Türkei
des Staatsekretariats für Migration (SEM), eingereicht. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die
Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen.
Vorliegend endet die erstmalig angeordnete Haft am 28. September 2016. Damit
findet die heutige Verhandlung und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.
2.1 Die
Anordnung einer Ausschaffungshaft wie auch deren Verlängerung erfordert das
Vorliegen eines gültigen Wegweisungsentscheids. Das Migrationsamt stützt die
angeordnete Haft auf den in Rechtkraft erwachsenen Entscheid des Migrationsamts
vom 30. Juli 2014 betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung. A____ lässt geltend machen, dieser Entscheid sei nichtig, da er
aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, sich selbst in
einem Verfahren zu vertreten, und er dementsprechend in diesem Verfahren von
Anfang an einen Rechtsvertreter benötigt hätte.
2.2 Die
Haftprüfung dient praxisgemäss nicht der Kontrolle des Wegweisungsentscheids
oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Das
Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg-
oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Einwände mit Bezug auf dessen
Rechtmässigkeit sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch
die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch den
Haftrichter (BGer 2C_168/2013 vom 7. März 2013; 2C_749/2012 vom 28. August 2012
- 2.1; 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.1 und 2C_455/2009 vom 5. August 2009
- 2.3). Der Inhaftierte muss sich in diesen Punkten nötigenfalls mit einem
Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt oder die zuständige kantonale Ausländerbehörde
wenden und hernach den entsprechenden Rechtsweg beschreiten (vgl. BGE 125 II
217 E. 2; Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], 2010, N. 14 zu Art. 80; Zünd,
in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 6 f. zu Art.
80 AuG [e contrario]). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig,
d.h. praktisch geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die
Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn
rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme
sichergestellt werden darf (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 121
II 59 E. 2c; 130 II 56 E. 2 S. 58).
2.3 Vorliegend
hat sich A____ gegenüber den Migrationsbehörden sowie im folgenden Rechtsmittelverfahren
nicht vertreten lassen. In der Literatur wird postuliert, eine urteilsfähige
Partei sei im Verwaltungsverfahren in analoger Anwendung von Art. 41
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zwingend zu verbeiständen, wenn sie
offensichtlich nicht im Stande sei, ihre Sache selbst zu vertreten. Allerdings
sei, aufgrund einer fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und wegen
des Eingriffs in das Recht einer Partei sich selbst zu vertreten, nur mit
äusserster Zurückhaltung von einer solchen Anordnung Gebrauch zu machen.
Indikatoren für die Gebotenheit einer solchen Anordnung seien etwa Analphabetismus,
Unbeholfenheit, störendes Verhalten im Prozess oder andauernde Krankheit (Marantelli-Sonanini/Huber, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], Zürich 2009, Art. 11 N 9 f.). A____ ist gegenüber den Behörden trotz
seiner chronischen psychischen Erkrankung grundsätzlich adäquat aufgetreten und
hat sich in dem durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausgelösten
Verfahren nicht auffällig benommen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem
Verhalten des A____ die Behörden hätten schliessen sollen, dass er möglicherweise
nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten. Insbesondere ist es ihm auch
gelungen, den Einwand seiner bestehenden Erkrankung in dieses Verfahren
einzubringen (s. Rekursbegründung vom 26. August 2014). Von Relevanz ist in
diesem Zusammenhang zudem, dass im Verwaltungsverfahren der
Untersuchungsgrundsatz gilt und die befasste Behörde den Sachverhalt auch ohne
entsprechende Aufforderung der betroffenen Partei abzuklären hat, sofern ihr
die Umstände bekannt sind. So hat den auch das JSD in seinem Entscheid vom 26.
Januar 2015 die psychische Erkrankung von A____ in seine Erwägungen mit
einbezogen und dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Rückführung in den
Kosovo trotz Vorliegen einer psychischen Erkrankung möglich ist (E. 9). In dem
in diesem Jahr angestrebten Wiedererwägungsverfahren liess sich A____ zudem
durch die auf dem Gebiet des Ausländerrechts erfahrene Anlaufstelle für
Sans-Papiers vertreten, wenn er diese Vertretung später auch widerrief.
Letztlich ist festzustellen, dass es A____ auch ohne anwaltliche Vertretung gelungen
ist, die notwendigen Schritte einzuleiten und den abzuklärenden Sachverhalt
darzulegen und sich – zumindest zeitweise - rechtliche Unterstützung zu
organisieren. Es kann somit offen bleiben, ob A____ entsprechend den
Ausführungen seines Vertreters einer zwangsweisen Vertretung bedurft hätte (s. dazu
auch unten E. 4), zumal sich der Wegweisungsentscheid vor diesem Hintergrund
jedenfalls nicht als offensichtlich nichtig erweist. Ein gültiger
Wegweisungsentscheid im Sinne der Rechtsprechung betreffend das Haftverfahren
liegt damit vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss
der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76
Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen
Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die
Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist
die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49
E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz
behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder
tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur
der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität
oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II
220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu, in: Handkommentar zum AuG,
Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss
die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II
369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer
Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer
2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom
21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S.
97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 / E. 3.2.1, 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Verlängerung der Ausschaffungshaft mit dem Bestehen
einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. A____
verweigere weiterhin die Mitarbeit zur Durchführung des Vollzugs und habe
ausgesagt, dass er im Falle seiner Freilassung nichts unternehmen werde, um seine
Ausreise vorzubereiten. Er wolle nicht in den Kosovo zurück, da er sich vor dem
serbischen Geheimdienst fürchte.
3.3 A____
bringt auch an der Verhandlung zum Ausdruck, dass er nicht in den Kosovo
zurückkehren will. Allerdings ist er aufgrund seiner psychischen Erkrankung
wohl auf ein stabiles Umfeld angewiesen und bedarf der regelmässigen
psychiatrischen Behandlung und Medikamenten. Inwiefern er unter diesen
Umständen tatsächlich längerfristig unterzutauchen vermag, kann aber
unbeantwortet bleiben, da er den zügigen Vollzug der Wegweisung bereits
unterlaufen kann, indem er sich nicht an die behördlichen Anweisungen hält bzw.
entsprechende Termine nicht einhält, mithin zweitweise untertaucht. Aufgrund
der getätigten Aussagen sowie dem Verhalten des A____ vor seiner Inhaftnahme
kann in Übereinstimmung mit dem Migrationsamt nicht davon ausgegangen werden,
dass dieser in Freiheit kooperiert, weshalb vom Vorliegen der Haftgründe gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. auszugehen ist.
3.4 A____
ist gemäss Angaben des begutachtenden Arztes hafterstehungsfähig (s.
oben Sachverhalt). Hinweise, dass sich sein psychischer Zustand seit der
Inhaftierung diesbezüglich relevant verändert hat, gibt es keine. A____ erhält gemäss
seinen eigenen Angaben in der Haft regelmässig seine Medikamente zur Behandlung
seiner psychischen Erkrankung.
3.5
3.5.1 A____
hat im Rahmen seiner Befragungen durch das Migrationsamt mehrfach ausgesagt, aufgrund
seiner psychischen Erkrankung bestehe eine Selbstmordgefahr, wenn er in den
Kosovo zurückkehren müsse. Aufgrund dessen sowie der Angabe des A____
vorgängig zu seiner Inhaftierung und seit dem Jahr 2011 behandelnden
Psychiaters, Dr. med. [...], es bestehe die Gefahr, dass der chronisch
psychisch erkrankte A____ im Falle seiner Ausschaffung erneut psychisch
dekompensieren könnte und damit eine Selbstgefährdung einhergehe (Schreiben Dr.
med. [...] vom 12. Dezember 2015), wurde seitens des Gerichts ein
psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Gemäss dem Gutachten der UPK vom
23. September 2016 leidet A____ an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung
nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0). Die vordiagnostizierten depressiven
Episoden könnten plausibel als psychische Dekompensation im Rahmen der
gestellten Diagnose eingeordnet werden, ebenso das seitens des Exploranden
angegebene Depersonalisationserleben. Eine durchgehend wahnhafte Überzeugung,
wonach Behandler und Unterstützer in der Schweiz gegen ihn arbeiten würden, sei
nicht festzustellen, was gegen eine wahnhafte Störung spreche. Der Vollzug der
Wegweisung sei als Veränderung der Lebensumstände zu werten. Es sei bekannt,
dass solche Veränderungen Einfluss auf das psychische Empfinden sowohl bei
gesunden als auch bei psychisch kranken Menschen haben könne, was zu einer
Verschlechterung einer vorbestehenden psychischen Erkrankung führen könne,
wobei das zusätzliche Auftreten einer depressiven Symptomatik oder vermehrtes
Auftreten von psychotischen Symptomen möglich sei. Grundsätzlich könnten damit
eigen- oder fremdgefährdende Gedankten, Impulse und Handlungen einhergehen.
Gemäss den im Gutachten wiedergegebenen Angaben des A____ habe dieser
geäussert, dass er nicht die Absicht oder Befürchtung habe, sich im Kosovo umzubringen.
Er mache sich allerdings Sorgen, ob er für sich im Kosovo ähnlich günstige
Lebensumstände in Bezug auf seine medikamentöse Versorgung, seine ärztliche
Anbindung sowie seine sonstigen Lebensumstände (Wohnung, soziale Kontakte)
installieren könne.
3.5.2 Das
Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35
vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,
dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges
mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt
für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine
nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im
ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine
geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu
können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf
einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende
psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor
und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer
persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat
Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die
Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines
Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein
Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des
Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der
Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu
handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er
rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon
betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational
getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte
Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der
fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer
konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte
Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer
näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung des Gesundheitszustands
der betroffenen Person ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen
notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.
3.5.3 Gestützt
auf das Gutachten der UPK vom 23. September 2016 ist nicht vom Vorliegen einer
konkreten und akuten Suizidgefahr aufgrund des bevorstehenden Vollzugs der
Wegweisung auszugehen. Einerseits beschreibt der begutachtende Psychiater den
psychischen Zustand des A____ seit der Inhaftierung als unverändert stabil und
hält das Gutachten fest, dass A____ im Gespräch vom Durchführen eines Suizids
Abstand genommen habe (S. 10 Gutachten). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
von A____ aufgrund des Vollzugs wird einzig als theoretische und damit abstrakte
Möglichkeit umschrieben. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist durch den Vollzug
damit nicht gegeben, umso mehr als bereits vorbeugend Massnahmen ergriffen
werden (s. nachfolgend Ziff. 2.5.4).
3.5.4 Das
Migrationsamt hat die Flugtauglichkeit des A____ abklären lassen. Gemäss
Bericht der Oseara AG vom 26. September 2016 ist A____ transportfähig, wobei
seine Erkrankung allerdings die Begleitung der Rückführung durch eine
Fachperson sowie die Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit erfordere.
Einem Rückflug nach Kosovo steht unter diesen Umständen nichts entgegen. Soweit
A____ auch im Kosovo der ärztlichen Betreuung bedarf, ist darauf hinzuweisen,
dass er gemäss den Akten auch im Kosovo eine IV-Rente beziehen wird. Der Betrag
von CHF 390.– monatlich dürfte wohl ausreichen, um die medizinische wie auch
psychiatrische Betreuung im Kosovo zu gewährleisten (aktuelle Medikation:
Citalopram 20 mg Tbl. 1-0-0 [Citalopram Streuli Packung à 28 Stück CHF 29.50] /
Risperidon-Mepha 1 mg Tbl. 0-0-1[Packung à 20 Stück CHF 18.65] / Temesta 1 mg
[Packung à 20 Stück CHF 7.50] und Stilnox [Packung à 30 Stück CHF 16.45] bei
Bedarf [Quelle aller Preisangaben: http://www.medikamente.concordia.ch, die
Preise beziehen sich auf die Schweiz]). Antidepressiva und andere Medikamente
zur Behandlung psychiatrischer Erkrankungen sind im Kosovo grundsätzlich verfügbar
und Psychotherapien kosten pro Sitzung ca. EUR 20.– (AGE VD.2013.228 vom 28.
Januar 2015 E. 5.3.3, dessen Angaben zum Zugang zu Medikamenten und
psychiatrischer Behandlung und zu Therapiekosten im Kosovo auf einen Consulting
Bericht des SEM vom 23. Oktober 2012 abstützen). Das Migrationsamt hat gemäss
Angaben in der heutigen Verhandlung nun auch das Gutachten der UPK vom 23.
September 2016 der Oseara AG zukommen lassen und klärt mit dem SEM die
tatsächliche Verfügbarkeit der Medikamente, die A____ einnimmt, im Kosovo ab. A____
war bereits vor seinem Aufenthalt in der Schweiz im Kosovo in psychiatrischer
Behandlung, was ebenfalls belegt, dass eine ärztliche Betreuung für ihn im
Kosovo grundsätzlich möglich ist. Das grundsätzliche Vorhandensein von Medikamenten
und Strukturen zur Behandlung psychiatrischer Erkrankungen ergibt sich auch aus
der Länderinformation des SEM (s. oben Sachverhalt). Im Übrigen leben gemäss Angaben
des A____ einer seiner drei Söhne sowie ein Bruder in Pristina sowie weitere Geschwister
im übrigen Kosovo. Soweit er Hilfe bei der Organisation seiner Rückkehr benötigt,
ist er gemäss Angeben des Migrationsamt bereits auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme
der Rückkehrhilfe (Art. 87 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 93 AsylG) hingewiesen worden.
Damit ist der Vollzug der Wegweisung voraussichtlich tatsächlich und rechtlich
möglich. Allerdings ist es nicht Sache des Haftgerichts, die organisatorisch notwendigen
Schritte, welche für einen konventionskonformen Vollzug der Wegweisung
notwendig sind, konkret und im Detail abzuklären und anzuordnen. Das
Migrationsamt ist in diesem Sinne aufzufordern, diese selbst verbindlich
festzulegen.
3.6 Damit
sind die Voraussetzungen zur Anordnung bzw. Verlängerung der Ausschaffungshaft
gegeben. Das Migrationsamt verletzt auch nicht das Beschleunigungsgebot, war
eine Durchführung bzw. konkretere Organisation der Rückführung aufgrund der
ausstehenden Begutachtungen (Transportfähigkeit sowie Gutachten UPK) bislang nur
beschränkt möglich. A____ ist aufgrund seiner Erkrankung allerdings
verletzlicher als eine gesunde Person, weshalb sich (nötigenfalls) eine
regelmässige Haftüberprüfung aufdrängt und die Haft einzig bis zum 2. November
2016 bestätigt wird.
Aufgrund
bestehender Unsicherheiten betreffend die Fähigkeiten des A____ seine Rechte im
Verfahren selbständig wahrzunehmen, insbesondere aber wegen der tatsächlichen
und rechtlichen Komplexität der Angelegenheit wurde A____ ein Rechtsvertreter
zur Seite gestellt (s. AGE AUS.2016.72 E. 1). A____ ist aktenkundig hablos
und sein Rechtsvertreter ist gemäss der eingereichten Honorarnote, zuzüglich
einer weiteren Stunde für die Haftverhandlung, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Gerichtskosten werden keine erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist bis zum 2. November 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter des A____, lic. iur. [...],
werden ein Honorar von CHF 1‘516.65 und ein Auslagenersatz von CHF 21.95,
zuzüglich 8% MWST von CHF 123.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer an der Verhandlung mündlich und im Nachgang schriftlich eröffnet.