Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.60
ENTSCHEID
vom 21.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Zustelladresse: c/o B____,
[...]strasse […], Y____
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. März 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer)
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 1 km/h) zu einer Busse von CHF 40.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe,
verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 5.30 und eine Gebühr von CHF 200.–
auferlegt. Der an die [...]strasse [...] in X____ adressierte Strafbefehl wurde
mit dem Vermerk „weggezogen“ an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Eine
Erkundigung der Staatsanwaltschaft bei der Einwohnerkontrolle X____ ergab, dass
der Beschwerdeführer bereits per 30. April 2012 an die [...]strasse [...]
in Y____ umgezogen war. In der Folge sandte die Staatsanwaltschaft den
Strafbefehl, neu datiert vom 3. November 2015, an diese Adresse, wo er vom
dort wohnhaften Sohn des Beschwerdeführers, B____, entgegengenommen wurde.
Dieser teilte der Staatsanwaltschaft mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der
Staatsanwaltschaft am 18. November 2015) mit, dass seine Eltern vor einem Jahr
nach Z____ ausgewandert seien und sich von der Schweiz abgemeldet hätten. Er –
der Sohn – wohne weiterhin im Elternhaus und erledige auch die Post seiner
Eltern, welche weiterhin an ihre alte Adresse gesandt werde. Nach Erhalt des
Strafbefehls für seinen Vater habe seine telefonische Erkundigung bei der
Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei Basel-Stadt ergeben, dass die
Übertretungsanzeige und die nachfolgende Mahnung an die alte Adresse in X____
gesandt worden seien, weshalb weder sein Vater noch er Kenntnis davon gehabt
hätten.
Eine Erkundigung
der Staatsanwaltschaft bei der Gemeindeverwaltung Y____ ergab, dass der Beschwerdeführer
sich per 31. Oktober 2014 aus Y____ abgemeldet hatte und nach Z____ ausgewandert
war. Als Wegzugsadresse ist auf dem Formular der Gemeindeverwaltung Y____ eine
Adresse in Z____, als Zustelladresse die Adresse seines Sohnes B____ in Y____ aufgeführt.
Mit an diese Zustelladresse (c/o B____) gerichtetem Schreiben vom
19. November 2015 an den Beschwerdeführer erklärte die Staatsanwaltschaft,
die Eingabe von B____ werde nicht als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegengenommen,
da sie einen Formmangel aufweise, indem sie nicht vom Beschwerdeführer eigenhändig
unterzeichnet sei. Ausserdem sei die Vertretung von beschuldigten Personen
Rechtsanwälten vorbehalten, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht von seinem
Sohn vertreten lassen könne. Hierauf schrieb B____ der Staatsanwaltschaft
(Eingang bei dieser am 8. März 2016), es liege offensichtlich ein
Missverständnis vor, weshalb er die gesamte Korrespondenz sowie eine
Bestätigung der Kantonspolizei, dass die Bussenverfügung und Mahnung an die
alte Adresse geschickt worden seien, nochmal einsende, was „die Auflösung des
Ganzen beschleunigen“ sollte. Die Staatsanwaltschaft überwies dieses Schreiben
sowie das am 18. November 2015 eingegangene Schreiben von B____ als Einsprachen
an das Strafgericht.
Das
Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 24. März 2016 nicht auf die
Einsprache ein, da diese nicht vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben
war und sein Sohn, der die Eingabe verfasst und unterschrieben hatte, nicht zur
Erhebung einer Einsprache legitimiert sei. Gegen diesen Entscheid richtet sich
die von B____ unterzeichnete „Einsprache“ vom 5. April 2016 an das Appellationsgericht,
welcher eine am 3. April 2016 unterzeichnete schriftliche Vollmacht des
Beschwerdeführers beigelegt wurde. Die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen. Die Staatsanwaltschaft und das
Strafgericht haben auf die Einreichung von Vernehmlassungen verzichtet. Der
Beschwerdeführer hat innert der ihm von der Verfahrensleiterin mit Verfügung
vom 9. September 2016 gesetzten Nachfrist die von seinem Sohn eingereichte, als
„Einsprache“ bezeichnete Beschwerde eigenhändig unterzeichnet.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. März 2016
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die falsche Bezeichnung der
Eingabe als „Einsprache“ schadet nichts. Sie ist als Beschwerde
entgegenzunehmen.
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. März 2016
wurde dem Beschwerdeführer resp. dessen Sohn am 31. März 2016 zugestellt. Die
vom 5. April 2016 datierte Eingabe ist am 6. April 2016 der Schweizerischen
Post übergeben worden. Damit ist seine Beschwerde fristgemäss eingereicht
worden.
Das Erfordernis
der Schriftlichkeit beinhaltet unter anderem die eigenhändige Unterzeichnung
der Eingabe (Art. 110 Abs. 1 StPO; Hafner/Fischer,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 110 N 9). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift zunächst nicht
selbst unterzeichnet, sondern lediglich seinem Sohn B____ eine Vollmacht
ausgestellt, welcher in der Folge die Beschwerde aufgesetzt und unterzeichnet
hat. Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO ist indessen die Verteidigung
einer beschuldigten Person Anwältinnen oder Anwälten vorbehalten und darf – anders
als die Rechtsvertretung von andern Parteien (Art. 127 Abs. 4 StPO) –
nicht von jeder handlungsfähigen, gut beleumundeten und vertrauenswürdigen
Person übernommen werden.
Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere
Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge
sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit
übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger
Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um
die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die
Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale
Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch.
Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der
Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum
blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in
unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich
das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach
die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das
Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu
verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von
einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen
Vertreter unterzeichnen lässt. Jedoch ist zu beachten, dass die Vorschriften
des Prozessrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben,
weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich
innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtssuchenden
so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden
kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder
verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden
hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. Dementsprechend hat das
Bundesgericht entschieden, dass ein Gericht – allenfalls unter Ansetzung einer
über die gesetzliche Frist hinausgehenden kurzen Nachfrist – verpflichtet ist,
die Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und Gelegenheit zu dessen
Verbesserung zu geben, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort
erkennbarer Formfehler wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift festgestellt
wird (BGE 142 I 10 E. 141 E. 2.4.2, 2.4.3 S. 11 f; BGer 6B_1154/2015 vom 28. Juni
2016 E. 1.3.2 m.w.H.). Ausgenommen von einer Nachfristansetzung sind Fälle des
offensichtlichen Rechtsmissbrauchs, beispielsweise wenn ein Anwalt eine bewusst
mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die
Begründung zu erwirken.
Im vorliegenden
Fall ist der Beschwerdeführer bereits von der Staatsanwaltschaft und dem
Einzelgericht in Strafsachen auf das Erfordernis einer eigenhändigen
Unterschrift und auf das Anwaltsmonopol bei der Verteidigung von Beschuldigten
hingewiesen worden. Trotzdem hat er auch die Beschwerde nicht eigenhändig
unterzeichnet, sondern stattdessen seinem Sohn (der nicht Anwalt ist) eine
schriftliche Vollmacht zu seiner Vertretung in diesem Verfahren ausgestellt.
Angesichts der
Rechtsbelehrung durch die Vorinstanzen hätte der Beschwerdeführer davon
ausgehen müssen, dass auch im Beschwerdeverfahren eine eigenhändige
Unterschrift verlangt wird und sein Sohn nicht zur Stellvertretung befugt ist.
Dass er zur Erhebung der Beschwerde trotzdem lediglich seinem Sohn eine
Vollmacht ausgestellt und nicht die Beschwerdeschrift selbst unterschrieben
hat, stellt somit zwar eine grobe Nachlässigkeit dar. Allerdings ist darin kein
offensichtlicher Rechtsmissbrauch zu erblicken, zumal es sich beim
Beschwerdeführer wie auch bei seinem Sohn um einen juristischen Laien handelt
und nicht ersichtlich ist, dass er diesen Formfehler absichtlich begangen
hätte, um daraus einen Vorteil zu ziehen. Die Verfahrensleiterin hat daher dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde
gewährt, innert welcher dieser den Mangel behoben hat. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl mit der Begründung nicht
eingetreten, dass die Einsprachen nicht vom Beschwerdeführer selbst
unterschrieben worden seien und sein Sohn als Nichtanwalt gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO
nicht zu dessen Vertretung befugt sei. B____ hatte in jenem Verfahren zudem
auch keine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers vorgelegt.
2.2 Zwar
sind die Feststellungen der Vorinstanz richtig. Ihre Nichteintretensverfügung
erweist sich indessen als überspitzt formalistisch. In den Schreiben, die von
der Staatsanwaltschaft als Einsprachen an das Strafgericht weitergleitet worden
waren, hatte B____ – offensichtlich in der Meinung, dass diese in Kenntnis der
Umstände den Strafbefehl von sich aus in Wiedererwägung ziehen werde – der
Staatsanwaltschaft lediglich die Situation geschildert, nämlich dass der
Beschwerdeführer weder die Übertretungsanzeige noch die Mahnung erhalten hatte,
weil diese an eine alte Adresse geschickt worden waren, und dass er im Jahr
2014 nach Z____ ausgewandert sei und deshalb auch den Strafbefehl nicht
persönlich habe entgegennehmen können. Diese Schreiben waren nicht als
förmliches Rechtsmittel resp. Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den
Strafbefehl gedacht gewesen, auch wenn B____ schrieb, die Polizei habe ihm
(nicht etwa seinem Vater) nahegelegt, Einsprache zu erheben, damit die Gebühr
und die Auslagen entfallen. Wenn nun die Staatsanwaltschaft, obwohl sie sich
durch ihre Abklärungen von der Richtigkeit der Ausführungen von B____ überzeugt
hatte, unverständlicherweise den Strafbefehl nicht wiedererwägungsweise aufhob
und dem Beschwerdeführer wie beantragt lediglich die Busse in Rechnung stellte,
sondern die Eingaben von B____ als Einsprachen an das Strafgericht
weiterleitete, so hätte dieses nach Treu und Glauben nicht einfach mit
formalistischer Begründung eine Nichteintretensverfügung erlassen dürfen,
sondern entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung (BGE 142 I 10 E.
2.4.9 S. 14 f.) dem Beschwerdeführer zumindest unter Ansetzung einer Nachfrist
Gelegenheit geben müssen, die von seinem Sohn verfassten Eingaben eigenhändig
zu unterschreiben. Die angefochtene Nichteintretensverfügung ist daher in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
3.1 Wird
eine Beschwerde wie vorliegend gutgeheissen, kann das Beschwerdegericht selbst
einen neuen Entscheid fällen oder die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat sich
vorliegend in materieller Hinsicht nicht mit der Sache auseinandergesetzt.
Soweit der Sachverhalt genügend liquid ist, kann indessen auch unter diesen
Umständen aus prozessökonomischen Gründen in einer eigentlichen Bagatellsache
wie der vorliegenden direkt ein Sachurteil ergehen (vgl. AGE BES.2013.107 vom
18. Oktober 2014 E. 3 m.w.H.).
3.2 Übertretungen
der Strassenverkehrsvorschriften wie geringe Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit
werden üblicherweise im Ordnungsbussenverfahren geahndet, in welchem keine
Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 und 7 des Ordnungsbussengesetzes [SG
741.03]). Auch im vorliegenden Fall wurde zunächst eine Übertretungsanzeige
versandt. Für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 1
km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) wurde eine Busse von CHF 40.– verhängt.
Wird eine Busse fristgemäss bezahlt, ist das Ordnungsbussenverfahren ohne
Verfahrenskosten rechtskräftig abgeschlossen. Andernfalls wird eine Mahnung
versandt, und erst wenn auch danach die Busse nicht beglichen wird, wird das
kostenpflichtige Strafbefehlsverfahren eingeleitet.
Im vorliegenden
Fall wurde der Staatsanwaltschaft vom Sohn des Beschwerdeführers mitgeteilt und
von dieser verifiziert, dass sowohl die Übertretungsanzeige vom 16. Oktober
2014 als auch die Zahlungserinnerung vom 11. Dezember 2014 an eine Adresse
gesandt worden waren, an welcher der Beschwerdeführer (und sein Sohn) schon
seit dem 30. April 2014 nicht mehr wohnten. Damit war erwiesen, dass der
Beschwerdeführer keine Kenntnis von der ausgesprochenen Busse hatte. Da es ihm
somit nicht möglich war, die Busse fristgemäss zu begleichen, ist das
kostenpflichtige Strafbefehlsverfahren zu Unrecht eingeleitet worden. Der
Beschwerdeführer war gemäss dem Schreiben seines Sohnes an die
Staatsanwaltschaft bereit, die Busse zu bezahlen, nicht aber die Kosten des
Strafbefehlsverfahrens. Nachdem die Staatsanwaltschaft von diesen Umständen in
Kenntnis gesetzt worden war, hätte sie nicht an ihrem Strafbefehl (einschliesslich
der ungerechtfertigten Kostenauflage) festhalten dürfen, sondern wäre nach Treu
und Glauben gehalten gewesen, diesen wiedererwägungsweise aufzuheben und erneut
eine Übertretungsanzeige an die nun bekannte Zustelladresse des
Beschwerdeführers zu schicken resp. schicken zu lassen (vgl. AGE BES.2016.69
vom 9. Juni 2016 E. 3.3). Da die Staatsanwaltschaft dies von Amtes wegen
hätte tun müssen, spielte es keine Rolle, ob die entsprechenden Eingaben vom
Beschwerdeführer selbst unterzeichnet waren und ob dessen Sohn vertretungsbefugt
war. Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend ist daher der Strafbefehl
vom 5. November 2015 aufzuheben und die Kantonspolizei Basel-Stadt anzuweisen,
dem Beschwerdeführer für die am 4. Oktober 2014 begangene
Verkehrsregelverletzung eine neue (kostenlose) Übertretungsanzeige zuzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24.
März 2016 aufgehoben.
Der Strafbefehl vom 3. November 2015 wird
aufgehoben und die Kantonspolizei Basel-Stadt angewiesen, dem Beschwerdeführer
für die am 4. Oktober 2014 begangene Verkehrsregelverletzung eine neue
Übertretungsanzeige an seine Zustelladresse c/o B____, [...], Y____ zuzustellen.
Für das Einsprache- und das
Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.