Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.83
URTEIL
vom 2. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Sozialhilfe
Klybeckstrasse 15, 4007
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 12. Februar 2016
betreffend Rückerstattung
unrechtmässiger Leistungsbezug
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin)
wurde nach zwei ersten Unterstützungsperioden in den Jahren 1988 bis 1994 und
1998 bis 2000 erneut von September 2002 bis Ende August 2007 sowie von Juli bis
November 2008 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Am 5. Juli 2007
erfuhr die Sozialhilfe, dass die Rekurrentin seit April 2005 von der Stadt
Basel Lohn ausbezahlt erhalten und seit Mai 2005 auch bei der […] Einkommen erzielt
hatte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte sie die Unterstützungsleistung
per Ende August 2007 ein.
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2008 verpflichtete die Sozialhilfe die Rekurrentin, wegen zu
Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen von Mai 2005 bis September 2007
CHF 51'142.80 zuzüglich Zinsen in Höhe von CHF 4'293.45
zurückzuerstatten. Sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat
zurückbezahlt würden, sei der Rückerstattungsbetrag ab dem Verfügungsdatum zu 5 %
zu verzinsen. Auf Rekurs gegen diese Verfügung sowie eine Abrechnungsverfügung
der Sozialhilfe vom 30. Juni 2008 betreffend die Leistungen für die Zeit
vom 1. bis 31. Juli 2008 hob das Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt (WSU) die Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Juni 2008 auf und wies
die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne
der Erwägungen an die Sozialhilfe zurück. Den Rekurs gegen die
Abrechnungsverfügung vom 30. Juni 2008 wies es ab. Einen gegen diesen
Entscheid des WSU vom 6. Juli 2010 erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil VD.2010.178 vom 2. März 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung
vom 4. Dezember 2013 verpflichtete die Sozialhilfe die Rekurrentin, wegen
zu Unrecht bezogener Unterstützungsleistungen CHF 33‘626.55 zuzüglich
Zinsen in Höhe von CHF 3‘198.– zurückzuerstatten. Sofern nicht mindestens
CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden, sei der Rückerstattungsbetrag ab
dem Verfügungsdatum zu 5 % zu verzinsen. Solange die Rekurrentin von der
Sozialhilfe unterstützt werde, werde ein angemessener Betrag der
Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet. Mit Schreiben vom
12. Dezember 2013 bat die Rekurrentin die Sozialhilfe um die Zustellung
von Unterlagen zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer
mündlichen Vorsprache. Dieses Schreiben richtete die Rekurrentin in „Kopie zur
Kenntnis (anstatt eines Rekurses)“ an das WSU. Mit Schreiben vom
17. Dezember 2013 informierte das WSU sie, dass es ihr Schreiben vom
12. Dezember 2013 entsprechend diesem Hinweis nicht als Rekurs entgegennehme.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 informierte die Sozialhilfe die Rekurrentin,
dass die Verfügung vom 4. Dezember 2013 rechtskräftig sei und künftig ein angemessener
Betrag ihrer Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet werde. Ausserdem
wurden der Rekurrentin die sogleich verfügbaren Unterlagen zugestellt. Mit
Schreiben vom 7. Februar 2014 stellte die Sozialhilfe der Rekurrentin
weitere Unterlagen zu.
Am 20. Mai
2014 sprach die Rekurrentin bei der Sozialhilfe vor. Mit Budgetverfügung
desselben Datums ordnete die Sozialhilfe in Nummer E.3.2.00 einen monatlichen
Abzug von CHF 100.– ab Juni 2014 gestützt auf die Verfügung vom
4. Dezember 2013 an. Die Rekurrentin unterzeichnete die Verfügung unter
Vorbehalt der Nummer E.3.2.00. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 bestritt sie
die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Dezember 2013, da ihr das rechtliche
Gehör nicht gewährt worden sei, und erklärte, dass sie mit einem darauf gestützten
monatlichen Abzug von CHF 100.– nicht einverstanden sei. Daraufhin stellte
die Sozialhilfe der Rekurrentin mit Schreiben vom 17. Juni 2014 eine Kopie
der Rechtskraftbescheinigung der Verfügung vom 4. Dezember 2013 des WSU zu.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 nahm die Rekurrentin hierzu Stellung. Mit
Schreiben vom 30. Juni 2014 antwortete die Sozialhilfe der Rekurrentin.
Gemäss Verfügung vom 20. Mai 2014 zog die Sozialhilfe der Rekurrentin
schliesslich ab Juni 2014 monatlich CHF 100.– von ihren Unterstützungsleistungen
ab.
Die Budgetverfügung
der Sozialhilfe vom 30. Oktober 2014 für das Jahr 2015, welche ebenfalls den
monatlichen Abzug von CHF 100.– ab Juni 2014 enthält, unterzeichnete die
Rekurrentin ohne Vorbehalt am 4. November 2014.
Mit Abrechnungsverfügung
vom 27. August 2015 zog die Sozialhilfe vom Unterstützungsbeitrag für den
Monat September 2015 wiederum einen Betrag von CHF 100.–für die Rückforderung
vom 4. Dezember 2013 ab. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das WSU mit
Entscheid vom 12. Februar 2016 nicht ein, wobei der Rekurrentin keine Kosten
auferlegt wurden.
Gegen diesen
Entscheid des WSU richtet sich der mit Eingabe vom 25. Februar 2016
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt
die Rekurrentin die Feststellung, „dass die Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe
vom 4. Dezember 2013 fehlerhaft sei, und sie als solche keine Rechtskraft“
erlangt habe. Damit verlangt sie sinngemäss deren Aufhebung. Weiter beantragt
sie die Feststellung, „dass die nachfolgenden Budgetverfügungen der Sozialhilfe
vom 30. Oktober 2014, vom 01. Januar 2015 und vom 01. Januar
2016, Position E.3.2.00, Pers. Rückerstattung (unrechtmässig bez. SH) nicht
gerechtfertigt“ seien. Es seien die monatlichen Abzüge von CHF 100.– zu
unterlassen und diejenigen ab dem 1. Juni 2014 an sie zurückzuerstatten. Ferner
ersucht die Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesen
Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. März 2016 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU hat sich mit Eingabe vom 31. Mai
2016 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen lassen.
Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. Juni 2016 repliziert. Die
Einzelheiten der Standpunkte der Verfahrensparteien ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses zuständig. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung.
Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des
Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den
willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt,
sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Mit Verfügung vom 3. Juni
2016 hat der Instruktionsrichter der Rekurrentin Gelegenheit gegeben, die
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu beantragen. Mit ihrer
Replik hat sie dazu ausgeführt, dass sie ihren Standpunkt im Rahmen des
Schriftenwechsels ausführlich dargelegt und begründet habe. Weiter führte sie
aus: „Sollten trotz dieser Eingaben noch offene Fragen vorhanden sein, die bei
der Urteilsfindung (…) zusätzlich geklärt sein müssten, um am
Appellationsgericht noch vollständigeres Bild der Rechts- bzw. Sachlage zu
vermitteln, beziehungsweise allfällige Einwände der Gegenpartei auszuräumen, so
wäre aus meiner Sicht eine öffentliche Parteiverhandlung als notwendig in
Betracht zu ziehen“.
Die
rekurrierende Partei muss die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor
der ersten gerichtlichen Instanz verlangen, ansonsten dieses Recht verwirkt (BGer 2C_349/2012
vom 18. März 2013 E. 3.3). Die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedarf praxisgemäss eines klaren
Parteiantrags; ein blosser Antrag auf Befragung zum Zweck der Beweisabnahme
genügt nicht (BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3, mit Verweis
auf BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147, 134 I 229 E. 4.3 f.
S. 236 f., 134 I 331 E. 2.3 S. 333). Vorliegend
hat die Rekurrentin eine Verhandlung bloss zum Zwecke einer allfälligen
Sachverhaltsklärung in Betracht gezogen. Es fehlt daher an einem klaren Antrag
zur Durchführung einer Verhandlung als persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsakt,
weshalb darauf zu verzichten ist.
Das WSU ist auf
den Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 27. August
2015 nicht eingetreten. Es hat erwogen, dass mit Verfügung vom 4. Dezember
2013 die Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Sozialhilfe festgelegt worden
und diese in Rechtskraft erwachsen sei, da die Rekurrentin dagegen keinen
Rekurs eingelegt habe. Die angefochtene Abrechnungsverfügung vom
27. August 2015 stelle hinsichtlich der Rechtmässigkeit der zu
vollstreckenden Rückerstattungsforderung kein taugliches Anfechtungsobjekt dar.
Ausserdem sei der Rekurrentin das rechtliche Gehör in genügender Form gewährt
worden, indem sie vor Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013 Gelegenheit
erhalten habe, sich schriftlich zu äussern. Eine mündliche Vorsprache müsse
nicht gewährt werden. Des Weiteren mache die Rekurrentin weder konkrete Revisionsgründe
geltend noch seien solche ersichtlich. Dasselbe gelte für den geltend gemachten
Genugtuungsanspruch. Schliesslich hat das WSU festgehalten, dass ein
allfälliges Strafverfahren nichts an der Rückerstattungspflicht der Rekurrentin
ändere.
3.1 Dem
hält die Rekurrentin zunächst entgegen, dass der Verfügung der Sozialhilfe vom
4. Dezember 2013, mit der sie zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Unterstützungsleistungen im Betrag von CHF 33‘626.55 nebst Zinsen
verpflichtet worden und ihr während ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe
die Verrechnung eines angemessenen Betrages der Unterstützungsleistung mit der
Rückforderung in Aussicht gestellt worden ist, „Ursprungsfehler“ anhaften
würden. Sie rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, macht „die
Verjährungsfrage“ geltend und verweist auf eine Verletzung der
Unschuldsvermutung. Ausserdem macht sie geltend, gegen diese Verfügung fristgerecht
am 12. Dezember 2013 einen Rekurs beim WSU erhoben zu haben.
3.2 Auf
die Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2013 hin wandte sich die
Rekurrentin mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 an die Sozialhilfe. Sie
bezog sich dabei auf die ihr gewährte Möglichkeit, Rückfragen zu stellen. Sie
verlangte dabei die Herausgabe von Unterlagen, die sie „für die Weiterverarbeitung“
der Forderung der Sozialhilfe benötige. Weiter bat sie „aus rein formellen
Gründen, um die Zustellung einer Merkblatts- oder Anweisungskopie der
Sozialhilfe aus den Jahren 2005 -2007“. Zur Begründung gab sie an, sich für ein
rechtliches Gehör vorbereiten zu wollen. Es reiche nicht, dass das rechtliche
Gehör auf einen Briefaustausch reduziert werde, in dem sie eine Stellungnahme
abgeben könne. Sie verlange ein persönlich abgehaltenes rechtliches Gehör im Beisein
einer kompetenten und Verantwortung tragenden Amtsperson. Dieses Schreiben
sandte sie in „Kopie zur Kenntnis (anstatt eines Rekurses)“ an das WSU. Mit
Schreiben vom 17. Dezember 2013 bestätigte das Departement der Rekurrentin
den Empfang ihrer „Orientierungskopie vom 12. Dezember 2013“ und teilte
ihr Folgendes mit: „Entsprechend Ihrem Hinweis ‚Kopie zur Kenntnis (anstatt
eines Rekurses)‘ am Ende Ihres Schreibens an die Sozialhilfe nehmen wir Ihre
Eingabe nicht als Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember
2013 entgegen“.
Mit ihrem Rekurs
macht die Rekurrentin nun geltend, dass sie mit ihrem Schreiben vom 12. Dezember
2013 fristgerecht Rekurs an das WSU erhoben habe. Der von ihr verwendete
Ausdruck „anstatt eines Rekurses“ sei im Sinne von „in Stelle eines Rekurses“
gemeint gewesen. Darin kann der Rekurrentin jedoch nicht gefolgt werden.
Zunächst ist schon nicht ersichtlich, was sie mit dem Begriff „in Stelle“ (eines
Rekurses) meint, zumal ein solcher Ausdruck in der deutschen Sprache nicht
existiert. Sollte sie damit „an Stelle“ meinen, so kann sie daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten, da es sich hierbei um ein Synonym des Wortes „anstatt“
handelt.
Des Weiteren ist
nach Erhalt der Verfügung vom 4. Dezember 2013 kein klarer Wille der
Rekurrentin erkennbar, die Sache der Rechtsmittelinstanz zum Entscheid
vorzulegen. Vielmehr hat die Rekurrentin mit ihrem Schreiben vom
12. Dezember 2013 die ihr mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 gewährte
Möglichkeit, sich „Für Fragen betreffend Berechnung der
Rückerstattungsforderung“ an die Sozialhilfe zu wenden, wahrgenommen, wie sie
in ihrem Schreiben selbst ausgeführt hat („Ich beziehe mich auf Ihr (…)
Schreiben und die dorthin eingeräumte Möglichkeit, Rückfragen an Sie zu
stellen“). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Rekurrentin
die im Rahmen ihrer Rückfrage verlangten Unterlagen dazu dienen sollten, die
Berechnung der Rückerstattungsforderung nachvollziehen zu können. Aus den Ausdrücken,
dass sie die Unterlagen „für die Weiterverarbeitung Ihrer Forderung“ bzw. „zur
Verarbeitung Ihres Anliegens“ benötige und eine davon „aus rein formellen
Gründen“ wolle, lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sie hiermit Rekurs
erheben wollte. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit ihrem Begehren um Gewährung
des rechtlichen Gehörs, zumal die Rekurrentin in ihrem Schreiben explizit
darauf hingewiesen hat, dass sie dem WSU lediglich eine Kopie davon zur
Kenntnis einreiche „anstatt eines Rekurses“. Mit Schreiben vom
17. Dezember 2013 hat das WSU ihr klar mitgeteilt, dass es ihre Eingabe
vom 12. Dezember 2013 nicht als Rekurs entgegennehme, sondern als Orientierungskopie.
Dem hat die Rekurrentin nicht widersprochen, was bestätigt, dass sie damals kein
Rechtsmittel erheben wollte.
Daraus folgt,
dass die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2013 rechtskräftig
geworden ist.
3.3 Keine
Wirkung entfaltet eine Verfügung allerdings trotz unterbliebener Anfechtung im
Falle ihrer Nichtigkeit.
3.3.1 Fehlerhafte
Verfügungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und
erwachsen durch Nichtanfechtung in Rechtskraft; die Nichtigkeit, d.h. die
absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, bildet die Ausnahme. Zur Abgrenzung der
blossen Anfechtbarkeit von der Nichtigkeit einer Verfügung folgt die
Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie. Danach wird die Nichtigkeit einer
Verfügung nur angenommen, wenn sie mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet
ist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle oder sachliche
Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in
Betracht. In seltenen Ausnahmefällen führen auch inhaltliche Mängel zur
Nichtigkeit einer Verfügung. Die inhaltlichen Mängel müssen danach
ausserordentlich schwer wiegen, so dass diese die Verfügung sinnlos, sittenwidrig
oder willkürlich werden lassen. Erweist sich eine Verfügung als nichtig, ist sie
von Anfang an unwirksam, wobei die Nichtigkeit durch jede rechtsanwendende
Behörde von Amtes wegen und jederzeit, insbesondere auch nach Ablauf der
Rechtsmittelfristen, zu beachten ist (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1096 ff.; Hangartner, Die Anfechtung nichtiger
Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053, 1054; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31 N 13 ff.; Wiederkehr/Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,
Rz. 2554 ff.; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 f.,
136 II 489 E. 3.3 S. 495 f., 133 II 366
- 3.2 S. 367; BGer 8C_1065/2009 vom 31. August 2010
- 4.2.3; VGE VD.2015.222 vom 20. Juli 2016 E. 2.1,
VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 2.4, VD.2014.83 vom
2. September 2014 E. 5.2).
3.3.2 Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs zieht
nicht ohne Weiteres, sondern nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer
Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 1039, 1111, 1116). Dies gilt
umso mehr, als Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach ständiger
Rechtsprechung im weiteren Verfahren geheilt werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1174
ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrentin ist, wie im
Folgenden darzulegen ist, auch gar nicht ersichtlich. Dies gilt auch im
Hinblick auf die Beanstandung der Rekurrentin,
dass sie von der Sozialhilfe vor Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013
nicht persönlich im Rahmen eines Gesprächs angehört worden ist. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) umfasst als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht den Anspruch der Parteien, sich vor Erlass eines Entscheides
dazu äussern zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt aber grundsätzlich
kein Recht, mündlich angehört zu werden. Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit
kann wegen persönlicher Umstände geboten sein, die sich nur aufgrund einer
mündlichen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine solche Anhörung für den
zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (vgl. Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 323; Steinmann, in: St. Galler Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 BV N 46;
BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 122 II 464 E. 4 S. 469 f.; BGer 2C_211/2012 vom 3. August
2012 E. 2). Mit Schreiben vom 5. November 2013 wurde die Rekurrentin
darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfe mit neuer Verfügung
CHF 33‘626.55, zuzüglich Zinsen, von ihr zurückfordern werde und sie die
Möglichkeit habe, „dazu Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör)“. Als Antwort
auf das ihr eingeräumte rechtliche Gehör hat die Rekurrentin gemäss
Hauptprotokolleintrag der Sozialhilfe vom 12. November 2013 angegeben, sie
habe „den umfangreichen Akten nichts zuzufügen“. Somit konnte sich die
Rekurrentin vor Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013 dazu äussern. Es
ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht hätte schriftlich erklären können.
3.3.3 Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin die Verjährung des Rückforderungsanspruchs der
Sozialhilfe gemäss der Verfügung vom 4. Dezember 2013 geltend. Diese
materielle Frage wäre aber lediglich zu beurteilen, wenn rechtzeitig ein Rekurs
erhoben worden wäre (vgl. z.B. VGE VD.2013.231 vom 19. September 2014
E. 3.4). Dies ist aber nach den obigen Erwägungen nicht der Fall. Die aufgeworfene
Frage der Verjährung kann daher im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt
werden.
3.3.4 Bezugnehmend
auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013 der Sozialhilfe und im Zusammenhang
mit dem Urteil VD.2010.178 vom 2. März 2011 des Verwaltungsgerichts rügt
die Rekurrentin eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Diese Rüge ist indessen
unverständlich. Zudem (vgl. oben E. 3.3.3) hätte die Rekurrentin auch
dies mit einem Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2013 bzw. das
Urteil vom 2. März 2011 geltend machen müssen und kann im vorliegenden
Verfahren nicht darauf eingegangen werden.
3.4 Die
Vorinstanz hat die Abrechnungsverfügung vom 27. August 2015 als reine Vollstreckungsverfügung
qualifiziert und ist nicht auf den dagegen erhobenen Rekurs eingetreten, da
sich die Rügen der Rekurrentin auf die Rückerstattungsverfügung vom
4. Dezember 2013 beziehen würden.
Anfechtungsobjekt
ist gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Verfügung, d.h. eine hoheitliche Anordnung
im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und ein Rechtsverhältnis
in einseitiger und verbindlicher Weise regelt (Schwank, Das verwaltungsinsterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,
442; BGE 132 V 93 E. 3.2 S. 98, 131 II 13
E. 2.2 S. 17). Vollstreckungsverfügungen beziehen sich auf
eine in der Sache selbst bereits rechtsverbindliche und rechtskräftige Verfügung
und sind daher nur anfechtbar, wenn sie der verpflichteten Person eine neue
Belastung überbinden, nicht aber bezüglich der zu vollstreckenden Verfügung.
Die Rüge muss sich also gegen die vollstreckungsrechtliche Massnahme selbst
richten. Die Rechtmässigkeit der rechtskräftigen und zu vollstreckenden
Verfügung kann grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 1072 f., 1528; Schwank,
Das verwaltungsinsterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 77 Fn. 574; BGE 118 Ia 209 E. 2. b)
S. 212 f.; BGer 1C_15/2007 vom 27. April 2007 E. 1.3).
Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2010.178 vom 2. März
2011 wurde die grundsätzliche Rückerstattungspflicht der Rekurrentin wegen zu
Unrecht bezogener Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bestätigt. Mit der
daraufhin ergangenen Verfügung vom 4. Dezember 2013 der Sozialhilfe wurde
die Höhe des Rückerstattungsbetrags neu festgelegt (Ziff. 1 und 2 des
Dispositivs) und angeordnet, während der Unterstützung der Rekurrentin durch
die Sozialhilfe einen angemessenen Betrag der Unterstützungsleistungen mit der
Rückforderung zu verrechnen (Ziff. 4 des Dispositivs). Auch diese
Verfügung ist rechtskräftig (siehe oben E. 3.2). Der monatliche Abzug von
CHF 100.– in der Abrechnungsverfügung vom 27. August 2015 (wie auch in
den Verfügungen vom 20. Mai und 30. Oktober 2014) konkretisiert
Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Dezember 2013. Die
Auffassung der Vorinstanz, dass die vorliegend angefochtene
Abrechnungsverfügung vom 27. August 2015 keine neuen Rechte und Pflichten
hinsichtlich der Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe in Höhe von
CHF 33‘626.55 begründet hat und damit eine reine Vollstreckungsverfügung darstellt,
ist somit nicht zu beanstanden. Mit der Anfechtung der Abrechnungsverfügung vom
27. August 2015 kann die Rechtmässigkeit der Verfügung vom
4. Dezember 2013 nicht überprüft werden. Die Vorinstanz ist deshalb zu
Recht nicht auf den Rekurs der Rekurrentin eingetreten.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Rekurrentin dessen Kosten. Entsprechend ihrem Gesuch kann ihr aber die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Daher gehen die Kosten zu
Lasten der Staatskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrentin wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Infolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.