Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.162
URTEIL
vom 19. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...]
betreffend Festsetzung eines Kostenvorschusses
für das verwaltungsinterne Verfahren betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Der am [...]
geborene A____ ist im Jahr [...] zusammen mit seinem Vater, B____, und einem
Bruder in die Schweiz eingereist (Erhebungsbericht des Migrationsamts vom [...];
Schreiben des Migrationsamts vom [...]). Mit Verfügung vom [...] ist der Vater
als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden (BVGer [...]). Im Jahr [...]
ist A____ gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als
Flüchtling anerkannt worden und ist ihm Familienasyl gewährt worden (Bericht
des SEM vom [...]). Am [...] hat er eine Niederlassungsbewilligung erhalten (Schreiben
des Migrationsamts vom [...]). Im [...] ist A____ in den Irak gereist, gemäss
eigenen Angaben um bei seinen Eltern in [...] Ferien zu verbringen (Einvernahmeprotokoll
vom [...]). Am [...] ist ihm in [...] ein irakischer Reisepass ausgestellt worden
(Reisepass vom [...]). Am [...] ist er aus dem Irak ausgereist (Stempel im
Reisepass vom [...]) und zurück in die Schweiz gereist (Einvernahmeprotokoll
vom [...]). Am [...] ist A____ in der Schweiz ein Reiseausweis für Flüchtlinge
(Titre de voyage) ausgestellt worden (Titre de voyage vom [...]). Im [...] ist
er gemäss eigenen Angaben für Ferien bei seiner Familie und zum Heiraten in den
Irak gereist (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Am [...] ist er in den Irak
eingereist (Stempel im Reisepass vom [...]). Nachdem die Hochzeit nicht zustande
gekommen sei, ist A____ gemäss eigenen Angaben in den Iran gereist, um dort
etwas herumzureisen und sich zu beruhigen. Nach einem dreitägigen Aufenthalt im
Iran sei er beim Versuch, wieder in den Irak auszureisen, an der Grenze festgenommen
und im Iran ein Jahr lang in Haft gehalten worden. Nach seiner Freilassung sei
er in den Irak zurückgekehrt (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Am [...] ist A____
aus dem Irak ausgereist (Stempel im Reisepass vom [...]).
Am [...] hat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) ein ab sofort bis am [...] gültiges
Einreiseverbot gegen A____ verfügt und einer allfälligen Beschwerde dagegen die
aufschiebende Wirkung entzogen (Verfügung des SEM vom [...]). Dieses Einreiseverbot
ist dem Betroffenen erst am [...] eröffnet worden (Festnahmerapport vom [...];
Empfangsbestätigung vom [...]).
Gemäss eigenen
Angaben ist A____ am [...] in die Schweiz eingereist (Einvernahmeprotokoll vom [...]).
Am [...] ist er [...] vom Fahndungsdienst einer Kontrolle unterzogen worden. Um
[...] Uhr hat er sich an der Porte der Staatsanwaltschaft gemeldet und das
Gespräch gesucht. Das Migrationsamt hat gleichentags die Festnahme von A____
wegen rechtswidrigem Aufenthalt verfügt (Festnahmerapport vom [...]).
Mit Verfügung
vom [...] hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und die
sofortige Vollstreckung der Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung ist dem
Betroffenen gleichentags eröffnet worden (Verfügung des Migrationsamts vom [...]).
Mit Eingabe vom [...] hat A____ (nachfolgend Rekurrent) dagegen Beschwerde
erhoben. Mit einer zweiten Eingabe vom gleichen Tag hat er die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung beantragt.
Mit Verfügung
vom [...] hat das Migrationsamt über den Rekurrenten eine dreimonatige
Ausschaffungshaft angeordnet. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht hat mit Urteil vom [...] erkannt, die Ausschaffungshaft sei für
die Dauer von [...] Tagen rechtmässig und angemessen. Mit Verfügung vom [...]
hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert. Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat mit Urteil vom [...]
die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bis am [...]
für rechtmässig befunden.
Mit Schreiben
vom [...] hat das Migrationsamt das SEM um dringende Prüfung der Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft des Rekurrenten ersucht. Mit Entscheid vom [...] hat
das SEM dem Rekurrenten die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl
widerrufen, mit der Begründung, durch die Reisen in seinen Heimatstaat und die
Annahme eines heimatlichen Reisepasses habe er sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt. Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, ob dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Gesuch vom [...]
hat das Migrationsamt das SEM um Zustellung eines Amtsberichts bezüglich der
Vollziehbarkeit bzw. der Vollzugshindernisse für eine Ausschaffung in den Irak
ersucht. Am [...] hat das SEM einen Bericht betreffend die Prüfung der
Wegweisungsvollzugshindernisse erstattet.
Mit Schreiben
vom [...] hat Advokatin [...], substituiert durch [...], dem Migrationsamt
mitgeteilt, dass der Rekurrent sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt
habe (Schreiben von [...] vom [...]; Vollmacht vom [...]).
Mit
Zwischenentscheid vom [...] hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Ziff. 1) sowie angeordnet,
dass der Rekurrent bis [...] einen Kostenvorschuss von CHF 500.– für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren zu leisten hat (Ziff. 2), und für den Fall
der Nichtleistung des Kostenvorschusses angedroht, dass auf den Rekurs nicht
eingetreten und das Rekursverfahren abgeschrieben wird (Ziff. 3).
Gegen diesen
Zwischenentscheid hat der Rekurrent, vertreten durch Advokatin [...],
substituiert durch [...], mit Eingabe vom [...] beim Regierungsrat Rekurs
angemeldet und unter o/e-Kostenfolge beantragt, der Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sei gutzuheissen und der Rekurrent sei von der Leistung
eines Kostenvorschusses für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu befreien.
Zudem hat er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt.
Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom [...] dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom [...] hat der
Verfahrensleiter der Vorinstanz Frist gesetzt bis [...] zur Einreichung der
Akten und zur fakultativen Vernehmlassung zum Rekurs gegen Ziff. 1 ihres
Zwischenentscheids vom [...]. Zudem hat er die aufschiebende Wirkung des
Rekurses vom [...] gegen die Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom [...]
superprovisorisch bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Rekurs vom
[...] gegen Ziff. 1 des Zwischenentscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom [...] vorläufig wiederhergestellt. Mit
Vernehmlassung vom [...] hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement seine Rekursakten
eingereicht und unter Verweis auf seinen Zwischenentscheid vom [...] und die
Akten, insbesondere den Bericht des SEM vom [...], die kostenfällige Abweisung
des Rekurses beantragt. Die Akten des Migrationsamts sind von diesem direkt
eingereicht worden. Zudem hat das Migrationsamt auf Ersuchen des Verfahrensleiters
eine Kopie des Protokolls des rechtlichen Gehörs vom [...] nachgereicht. Mit
Eingaben vom [...] hat Advokatin [...] dem Verwaltungsgericht und dem
Migrationsamt mitgeteilt, dass sie den Rekurrenten nicht mehr vertrete. Mit
Verfügung vom [...] hat der Verfahrensleiter dem Rekurrenten persönlich eine
Kopie der Vernehmlassung des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...]
zugestellt und ihm Frist gesetzt bis [...] zur fakultativen Stellungnahme. Eine
Stellungnahme des Rekurrenten ist nicht eingegangen. Mit Urteil vom [...] hat
das Verwaltungsgericht den Rekurs gegen Ziff. 1 des Zwischenentscheids des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...] abgewiesen, dem Rekurrenten für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend diesen Rekurs die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und festgestellt, dass über den
Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Zwischenentscheids in einem
späteren Entscheid befunden wird. Zudem hat das Verwaltungsgericht in der
Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass es dem Rekurrenten gemäss der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids freistehe, betreffend seinen
Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom [...] bis am [...] eine Rekursbegründung
einzureichen. Von dieser Möglichkeit hat der Rekurrent keinen Gebrauch gemacht.
Gegen das Urteil vom [...] hat der Rekurrent beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht.
Mit Schreiben
vom [...] hat Advokat [...] mitgeteilt, dass der Rekurrent ihn mit der Wahrung
seiner Interessen beauftragt habe; zugleich hat er um Zustellung der Akten
ersucht und vorsorglich die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt
(Schreiben von [...] vom [...]; Vollmacht vom [...]). Mit Verfügung des Verfahrensleiters
vom [...] ist der Rechtsvertreter des Rekurrenten darauf hingewiesen worden,
dass die Frist zur Einreichung einer (ergänzenden) Rekursbegründung betreffend den
Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom [...] am [...] geendet hat. Die zusammen mit dieser
Verfügung zur Einsicht zugestellten Akten sind vom Rechtsvertreter des
Rekurrenten mit Schreiben vom [...] retourniert worden; weitere Eingaben sind
nicht eingegangen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom [...]
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur
Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. §
88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements, mit dem
dieses unter anderem den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses
angehalten hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG
nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen
Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem die
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung (VGE VD.2016.16 vom 8. März
2016 E. 1.2, VD.2015.110 vom 25. November 2015 E. 1.2). Zumindest wenn der
Rekurrent wie im vorliegenden Fall geltend macht, er sei bedürftig und habe
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, muss das Gleiche für die Erhebung
eines Kostenvorschusses geltend (vgl. VGE VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 1.2). Ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen, weshalb insoweit auf
den Rekurs einzutreten ist.
1.3
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.4 Der
Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz
anzumelden (§ 46 Abs. 1 OG). Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des
Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat
(§ 46 Abs. 2 OG). Der Rekurrent hat rechtzeitig einen begründeten Rekurs
eingereicht. Auf den Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheids des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...] ist somit einzutreten.
1.5 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.66
vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.243 vom 7. Juli 2016 E. 1.2). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (VGE VD.2015.220 vom 2. Mai 2016 E. 1.2,
VD.2015.116 vom 12. Januar 2016 E. 1.3; vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3 und Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 509). Es ist
somit auf die aktuellen Umstände und die Beweislage im Zeitpunkt des
Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen (VGE VD.2015.61 vom 20. Mai 2015 E.
1.3, VD.2014.260 vom 21. April 2016 E. 1.2). Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet
werden können (VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).
2.1 Gemäss
§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)
kann derjenige, der ein Verwaltungsrekursverfahren einleitet, in besonderen
Fällen zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Ein besonderer
Fall liegt nach § 14a Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) unter anderem vor, wenn eine Partei
keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. a) oder wenn der Rekurs nach
summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos erscheint (lit. c). Die
Kostenvorschusspflicht steht aber unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 216). Dabei deckt sich die offensichtliche Aussichtslosigkeit als
Grund für die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Aussichtslosigkeit als
Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (VGE VD.2016.59 vom
2. Mai 2016 E. 2.1, VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 2.1, VD.2012.180 vom 12.
März 2013 E. 2.1). Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten
Frist wird gemäss § 14a Abs. 2 VGV auf den Rekurs nicht eingetreten. Die
Abschreibung des Rekursverfahrens im Falle der nicht fristgerecht erfolgten
Leistung des Kostenvorschusses entspricht einem allgemeinen Grundsatz des
kantonalen Verwaltungsrechts (vgl. VGE VD.2015.242 vom 23. Januar 2016 E.
2.2.1, VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 2.2 und VD.2012.229 vom 27. Juni
2013 E. 2.5 sowie § 30 Abs. 2 VRPG, § 170 Abs. 4 des Gesetzes über die direkten
Steuern [SG 640.100] und § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission [SG 790.100] i.V.m. § 30 Abs. 2 VRPG).
2.2 Der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund
von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält
in § 11 VGG und in §§ 15 ff. VGV Bestimmungen zur
unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE
VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1, VD.2011.59 vom
27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne weiteres
auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE
VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435 ff., 472).
2.3 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 368]). Soweit es sich zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 368]). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit
die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache.
Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218,
133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober
2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E.
2.2.4 S. 218; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2; vgl. BGE 133 III 614
E. 5 S. 616). Für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bedarf
es zudem der Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung. Diese ist gegeben,
wenn Interessen der gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen
sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in
Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen
Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182, 128 I 255 E. 2.5.2 S. 232 f.).
2.4 Die
Vorinstanz hat die Erhebung eines Kostenvorschusses damit begründet, dass der
Rekurs aussichtslos sei und der Rekurrent in der Schweiz keinen festen Wohnsitz
habe. Der Rekurrent wendet dagegen ein, sein Rekurs sei nicht aussichtslos und
er habe aufgrund seiner Bedürftigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Rekurs vom 18. Juli 2016 gegen die
Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juli 2016, mit der dieses den Rekurrenten
aus der Schweiz weggewiesen und die sofortige Vollstreckung der Wegweisung
angeordnet hat, bei vorläufiger und summarischer Prüfung der Prozessaussichten
aussichtslos erscheint oder nicht.
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche
Wegweisungsverfügung, wenn ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht
besitzt (lit. a) oder die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr
erfüllt (lit. b).
3.1.2 Verlässt
der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die
Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG). Der
Rekurrent ist vor dem [...] ohne Abmeldung freiwillig aus der Schweiz
ausgereist und hat sich vom [...] bis am [...] im Irak und im Iran aufgehalten.
Aufgrund dieses Auslandaufenthalts ist seine Niederlassungsbewilligung
erloschen. Dies hat auch das Migrationsamt mit Schreiben vom [...]
festgestellt. Der Einwand des Rekurrenten, er habe sich in dieser Zeit im Iran
in Haft befunden, vermag daran nichts zu ändern. Die Auslandabwesenheit stellt
einen zwingenden Er-löschensgrund dar, der sich unabhängig von den Gründen für
die Dauer des Aufenthalts verwirklicht, sodass namentlich auch eine
Inhaftierung im Ausland zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung führt (Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 61 AuG N 5). Staatsangehörige des Irak müssen für die
Einreise in die Schweiz über ein Visum verfügen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5
Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]; Anhang I Verordnung [EG] Nr. 539/2001). Der Rekurrent verfügt
nicht über ein Visum. Damit erfüllt er die Einreisevoraussetzungen nicht, auch
wenn er vom Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung und vom Einreiseverbot
erst nach seiner Einreise Kenntnis erlangt hat. Bei vorläufiger und
summarischer Prüfung sind die Wegweisungsgründe von Art. 64 Abs. 1 lit. a und b
AuG somit offensichtlich erfüllt.
3.2
3.2.1 Die
Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für
Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere
Bestimmungen, namentlich des AsylG und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anwendbar sind (Art. 58 AsylG). Personen,
denen die Schweiz Asyl gewährt hat, gelten gegenüber allen eidgenössischen und
kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des AsylG und der FK (Art. 59
AsylG). Zwar hat das SEM dem Rekurrenten mit Entscheid vom [...]
erstinstanzlich die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und sein Asyl widerrufen.
Solange kein rechtskräftiger Entscheid über die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls vorliegt, gilt er aber
weiterhin als Flüchtling i.S.d. AsylG (Bericht des SEM vom [...]). Die
Wegweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Art. 64 AuG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
lit. b und Art. 68 AuG. Zudem bleibt Art. 5 AsylG vorbehalten (Art. 65 AsylG).
Dies bedeutet, dass die Wegweisung eines Flüchtlings voraussetzt, dass er in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) und dass
erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz
gefährdet, oder dass er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen
eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden
ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG) (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber,
Migrationsrecht, 3. Aufl., Bern 2014, S. 234 und 352 f. und Bericht des
SEM vom [...] sowie BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68 E. 4.4 S. 70 f. und E. 5.1
S. 72). Unter diesen Voraussetzungen können die kantonalen Behörden die
Wegweisung ohne vorgängige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ohne
Widerruf des Asyls durch das SEM verfügen und vollziehen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber,
a.a.O., S. 234 und 352; vgl. BGE 139 II 65 E. 4 S. 68 ff.).
3.2.2 Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff der polizeilichen
Schutzgüter. Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen
Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und
ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten
menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet
die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der
Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc.) sowie der Einrichtungen
des Staates (Hunziker, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010,
Art. 62 N 32). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung liegt gemäss der Ausführungsbestimmung zu den Widerrufsgründen von Art.
62 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vor, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE
insbesondere gegeben bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen (lit. a), bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b) und wenn
die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen,
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich
billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt (lit. c). In der Literatur werden die in Art. 80 Abs. 1 lit. c VZAE
erwähnten Fälle als Beispiele für eine Gefährdung der inneren oder äusseren
Sicherheit verstanden (Hunziker,
a.a.O., Art. 62 N 41; Spescha,
a.a.O., Art. 62 AuG N 8). Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit der Schweiz ist vor allem die Gefährdung des Vorrangs der
staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen (Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 41). Die
Botschaft nennt als Beispiele die Gefährdung durch Terrorismus, gewalttätigen
Extremismus, verbotenen Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie
Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz
zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der
staatlichen Ordnung abzielen (Hunziker,
a.a.O., Art. 62 N 41; vgl. Spescha,
a.a.O., Art. 62 AuG N 8). Die Bejahung der genannten Gefährdungen setzt
erhebliche Indizien voraus (Spescha,
a.a.O., Art. 62 AuG N 8).
3.2.3 Nach
Einschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) stellt der Rekurrent eine
ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der
Schweiz dar (Schreiben des NDB vom [...]; Schreiben des NDB vom [...]). Dies
wird insbesondere damit begründet, dass Kontakte und Aktivitäten des
Rekurrenten in der [...] Szene festgestellt worden seien, dass er einen
ausgesprochen engen Umgang mit [...] rechtskräftig verurteilten irakischen
Staatsangehörigen pflege, dass er aus unerklärlichen Gründen verschwunden und
wieder aufgetaucht sei und dass aufgrund der dem NDB zur Verfügung stehenden
Informationen über den Rekurrenten [...] (Schreiben des NDB vom [...];
Schreiben des NDB vom [...]). Im Bericht des SEM wird zudem festgehalten, dass
der Rekurrent gemäss Amtsberichten des NDB Bezüge zur [...] und zur [...]
Organisation [...] aufweise, als Aktivist der [...] in Erscheinung getreten sei
und im [...] durch eine markante Wesensänderung, die auf eine mögliche [...]
hinweise, aufgefallen sei (Bericht des SEM vom [...]). Die Einschätzung des NDB
wird durch mehrere Indizien bestätigt. Anlässlich der Einvernahme durch das
Migrationsamt vom [...] hat der Rekurrent zwecks Klärung der Frage des Anwalts
einen Kollegen namens [...] angerufen (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Dabei
hat es sich offensichtlich um C____, alias D____ (vgl. dazu [...]), gehandelt.
Am [...] hat der Rekurrent im Gefängnis [...] von D____ und E____ Besuch
erhalten (Rapport vom [...]). C____ hat [...]. Zudem hat C____ [...]. E____ hat
[...]. Gemäss [...] ist E____ [...] Die Erklärung des Rekurrenten, er denke, er
werde von der Schweiz nur deshalb als Gefahr für die Sicherheit eingestuft,
weil er [...] sei und als solcher unter Generalverdacht stehe (Protokoll vom [...];
vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom [...]), wird durch diese diversen konkreten
Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung der Sicherheit der Schweiz
widerlegt. Gemäss dem SEM bestehen gestützt auf die Akten und die Einschätzung
des NDB erhebliche Gründe für die Annahme, dass der Rekurrent die Sicherheit
der Schweiz gefährdet (Bericht des SEM vom [...]). Aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung erscheint diese Einschätzung zutreffend und eine
aktuell vom Rekurrenten ausgehende ernsthafte Gefahr für die innere und äussere
Sicherheit der Schweiz gegeben. Damit steht die (formelle)
Flüchtlingseigenschaft des Rekurrenten seiner Wegweisung bei vorläufiger und
summarischer Prüfung nicht entgegen (vgl. Bericht des SEM vom [...]). Der
Umstand, dass das Migrationsamt die sofortige Vollstreckung seiner Wegweisungsverfügung
vom [...] nicht mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder die innere oder die äussere Sicherheit begründet hat, ist wohl darauf
zurückzuführen, dass es diesbezüglich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
noch nicht über hinreichende Informationen verfügt hat. Dass die Gefahr für die
Sicherheit der Schweiz im angefochtenen Zwischenentscheid nicht erwähnt worden
ist, steht deren Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht nicht entgegen.
Zudem hat die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids immerhin auf das
Einreiseverbot des SEM vom [...] verwiesen. Dieses ist mit einer Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz unter anderem aufgrund von
Hinweisen, [...], begründet worden.
4.1
4.1.1 Gemäss
Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG ist die Wegweisung sofort vollstreckbar oder kann
eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die
betroffene Person zum Zeitpunkt der Eröffnung der Wegweisungsverfügung eine
aktuell bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die
innere oder die äussere Sicherheit darstellt (Staatssekretariat für Migration
SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern Oktober
2013, aktualisiert am 18. Juli 2016, Ziff. 8.5.1.1; Spescha, a.a.O., Art. 64d AuG N 2).
4.1.2 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 3.2.3), ist bei
vorläufiger und summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Rekurrent eine
aktuelle und erhebliche Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der
Schweiz darstellt. Damit ist ein Grund für die sofortige Vollstreckung der
Wegweisung gegeben.
4.2
4.2.1 Gemäss
Art. 64d Abs. 2 lit. b AuG ist die Wegweisung sofort vollstreckbar oder kann
eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung
entziehen will. Die mit dieser Bestimmung umschriebene Untertauchensgefahr
liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er keinesfalls bereit ist, in
sein Herkunftsland zurückzukehren (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. und
128 II 241 E. 2.1 S. 243). Die Gefahr des Untertauchens ist auch
regelmässig zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei
strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 49 E. 2a S.
51; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
4.2.2 Gemäss
eigenen Angaben ist der Rekurrent im [...] mit seinem früheren schweizerischen
Reiseausweis für Flüchtlinge in den Irak eingereist und hat sich dort einen
irakischen Reisepass ausstellen lassen. Zudem hat er zugestanden, gewusst zu
haben, dass er die materielle Flüchtlingseigenschaft verloren hat, indem er
freiwillig in sein Heimatland gereist ist und einen heimatlichen Reisepass beantragt
und verwendet hat. In der Einvernahme des Migrationsamts vom [...] hat der
Rekurrent erklärt, nach der Ausstellung des irakischen Reisepasses sei er nicht
mehr mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge, sondern mit dem Reisepass gereist.
Erst auf die Frage, weshalb er mit dem irakischen Reisepass gereist sei, hat er
behauptet, bei der Ausreise aus dem Irak am [...] habe er den Reisepass und den
Reiseausweis für Flüchtlinge gezeigt und sei der Pass abgestempelt worden. Zur
anschliessenden Einreise in [...] hat der Rekurrent zunächst erklärt, er habe
den Reiseausweis für Flüchtlinge vorgewiesen. Erst auf die Frage, weshalb er
sich bei der Ausreise aus dem Irak mit dem Reisepass und bei der Einreise in
den Schengen-Raum mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen habe, hat er
geltend gemacht, er habe bei der Einreise in [...] den Pass und den
Reiseausweis zeigen müssen (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Bereits aus den
Aussagen des Rekurrenten in der Einvernahme des Migrationsamts vom [...] ergibt
sich, dass er sich deshalb einen irakischen Pass hat ausstellen lassen, weil er
Angst gehabt hat, die Schweizer Behörden würden ihm die Flüchtlingseigenschaft
aberkennen, wenn er mit seinem Reiseausweis für Flüchtlinge in sein Heimatland
reist (vgl. Einvernahmeprotokoll vom [...]). In der Verhandlung der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat der Rekurrent auf
entsprechende Frage eines Mitarbeiters des Migrationsamts erklärt, es sei ihm
bewusst, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden wäre, wenn er mit
dem Reiseausweis für Flüchtlinge in sein Heimatland Irak ein- und ausgereist
wäre und ein Mitarbeiter des Schweizer Grenzwachtkorps dies aufgrund der
Stempel im Reiseausweis festgestellt hätte. Er hat jedoch geltend gemacht, er
habe den Reiseausweis für Flüchtlinge mit dem Einreisestempel des Irak den
Schweizer Behörden zwecks Verlängerung abgegeben und diese somit nicht täuschen
wollen (Verhandlungsprotokoll vom [...]). Diese Behauptung ist nachweislich
falsch. Am [...] hat der Rekurrent der Kantonspolizei Basel-Stadt gemeldet, er
habe seinen Reiseausweis für Flüchtlinge am [...] in [...] verloren (Bericht
des SEM vom [...]). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das
SEM hat der Rekurrent auf den Vorhalt, er habe gegenüber der Polizei angegeben,
seinen Reiseausweis für Flüchtlinge in [...] verloren zu haben, erklärt, er
habe den Reiseausweis verloren (Protokoll vom [...]). Damit steht fest, dass
der Rekurrent im Irak einen Reisepass beantragt, gegenüber den Schweizer
Behörden den Verlust seines Reiseausweises für Flüchtlinge behauptet und trotz
Kenntnis vom Verlust der materiellen Flüchtlingseigenschaft einen neuen
Reiseausweis für Flüchtlinge beantragt hat, um den Schweizer Behörden seine
Reisen in den Irak und die Inanspruchnahme des Schutzes seines Heimatstaats zu
verheimlichen, indem er für die Ein- und Ausreise im Irak nur den Reisepass
verwendet und den Schweizer Behörden nur den Reiseausweis für Flüchtlinge
gezeigt hat. Damit hat er unter Verwendung von Machenschaften die Schweizer Behörden
getäuscht, um unbehelligt zwischen der Schweiz und dem Irak hin und her reisen
zu können. Zudem hat der Rekurrent gegenüber dem Migrationsamt und dem SEM
teilweise bewusst falsche Angaben gemacht und Tatsachen verschwiegen (vgl. unten
E. 5.3.3.4). Aufgrund dieser konkreten Anzeichen ist bei vorläufiger und
summarischer Prüfung zu befürchten, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will. Damit besteht ein weiterer Grund für die sofortige Vollstreckung der
Wegweisung. Der Umstand, dass sich der Rekurrent [...] unter seinem richtigen
Namen angemeldet und sich nach der Kontrolle durch den Fahndungsdienst von sich
aus bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hat, spricht nicht gegen die Annahme
von Untertauchensgefahr, weil der Rekurrent zu dieser Zeit noch nicht gewusst
hat, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen ist, dass gegen ihn ein
Einreiseverbot verfügt worden ist und dass ihm die Wegweisung droht. Da sich
die Untertauchensgefahr bereits aus den vorstehend erwähnten Umständen ergibt,
kann offen bleiben, ob sie sich auch daraus ableiten lässt, dass der Rekurrent
mehrmals erklärt hat, er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil er dort
inhaftiert und gefoltert würde, und ein Todesurteil sei ihm lieber als die
Rückkehr in seine Heimat (Einvernahmeprotokoll vom [...]; vgl.
Verhandlungsprotokoll vom [...]), wie die Vor-instanz (vgl. Zwischenverfügung
vom [...]) und die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (vgl.
Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom [...] und
Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom [...])
annehmen. In ihrem Urteil vom [...] hat die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht festgestellt, dass während der Dauer des
Verfahrens betreffend den Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung kaum
Untertauchensgefahr bestünde, wenn der Rekurrent den Ausgang des
Rekursverfahrens in der Schweiz abwarten könnte. Zudem hat sie die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft zunächst nur für [...]
Tage bestätigt, weil der Entscheid über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abzuwarten sei (Urteil vom [...]). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ein
Haftentlassungsgesuch des Rekurrenten gutheissen bzw. eine Haftverlängerung
ablehnen würde, wenn die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die
Wegweisungsverfügung wiederhergestellt würde. Aus diesem Grund ist der Einwand
des Rekurrenten, die sofortige Vollstreckung sei zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs nicht erforderlich, weil eine allfällige
Untertauchensgefahr durch die Ausschaffungshaft ohnehin gebannt sei,
zurückzuweisen. Zudem besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die
Ausschaffungshaft über den Rekurrenten möglichst bald beendet werden kann, indem
dieser in sein Heimatland ausgeschafft wird.
5.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so verfügt das SEM unter Vorbehalt der Ausschlussgründe nach Art. 83 Abs. 7
AuG die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Ein Tatbestand, der den
Vollzug der Wegweisung als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheinen
lässt (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG), wird als Wegweisungsvollzugshindernis
bezeichnet (Bolzli, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl.,
Zürich 2015, Vorbem. Art. 83 – 88 AuG N 1). Wegweisungsvollzugshindernisse
können von jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde
vorgebracht werden (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AuG N 5) und
alle Behörden, die eine Wegweisung anordnen, sind verpflichtet, alle
Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; BVGE
2010/42 E. 10.2 S. 599; Illes,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010,
Art. 83 N 6). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 64 Abs. 3 AuG hat
die Beschwerdeinstanz deshalb zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich,
zulässig und zumutbar ist (vgl. Tremp,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010,
Art. 64 N 27, 33 und 35).
5.2 Gemäss
E-Mail des SEM vom [...] bestehen Möglichkeiten für den Vollzug der Wegweisung
des Rekurrenten in den Irak. Bei vorläufiger und summarischer Prüfung ist der
Wegweisungsvollzug damit zweifellos möglich.
5.3
5.3.1 Der
Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.3.2
5.3.2.1
Gemäss Art. 33 Ziff. 1 FK darf kein vertragsschliessender Staat einen
Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder
zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Auf diese Vorschrift kann
sich ein Flüchtling nach Art. 33 Ziff. 2 FK nicht berufen, wenn erhebliche
Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des
Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die
Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens
oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
5.3.2.2 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 3.2.3), ist bei
vorläufiger und summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Rekurrent
aktuell eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Schweiz darstellt. Bei vorläufiger
und summarischer Prüfung kann er sich deshalb nicht auf das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Ziff. 1 FK berufen (vgl.
Bericht des SEM vom [...]).
5.3.3
5.3.3.1 Gemäss
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung, wenn die
betroffene Person stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie
im Zielstaat dem realen Risiko der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden
Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber,
a.a.O., S. 52; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 20 N 41
und 44; Illes, a.a.O., Art. 83
N 22 f. und Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl.,
Zürich 2015, Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK N 23). Um sich auf Art. 3 EMRK berufen
zu können, muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten
und ernsthaften Gefahr („real risk“) nachweisen (Illes, a.a.O., Art. 83 N 25; vgl. Bolzli, a.a.O., Art. 83 AuG N 2 und Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 44). Kein Hinderungsgrund
für eine Ausschaffung liegt vor, wenn den Betroffenen im Verfolgerstaat ein
Strafverfahren bzw. Untersuchungshaft erwartet oder wenn er wegen einer
strafrechtlichen Verurteilung in Haft genommen werden soll, solange die
Umstände der Haft dort selbst nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 42).
Das aus Art. 3 EMRK abgeleitete menschenrechtliche Rückschiebungsverbot gilt
absolut und bietet keinen Raum für die Abwägung öffentlicher Interessen
gegenüber den privaten Interessen der wegzuweisenden Person (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Schreiber,
a.a.O., S. 52; Illes, a.a.O., Art.
83 N 22).
5.3.3.2 Der
Rekurrent macht geltend, ein Onkel von ihm halte sich in Syrien auf und sei
Mitglied des Islamischen Staats (IS) oder einer anderen Gruppe (Protokoll vom [...];
vgl. Einvernahmeprotokoll vom [...]). Die iranischen Behörden hätten gewollt,
dass der Rekurrent betreffend diesen Onkel mit ihnen zusammenarbeite. Nachdem
er ihnen gesagt habe, dass er seit über sechs Jahren keinen Kontakt zu seinem
Onkel mehr gehabt habe, hätten sich der iranische Geheimdienst und der
Rekurrent darauf geeinigt, dass er freigelassen werde, wenn er von der Schweiz
aus mit dem iranischen Geheimdienst zusammenarbeite und diesem Informationen
über Führungspersonen des IS in Europa liefere. Der Rekurrent wolle nicht mit
dem iranischen Geheimdienst zusammenarbeiten, die Erklärung seiner Bereitschaft
dazu sei aber Voraussetzung dafür gewesen, dass er nicht den kurdischen
Behörden übergeben worden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom [...];
Einvernahmeprotokoll vom [...]; Protokoll vom [...]). Der Rekurrent macht
geltend, bei einer Rückkehr in den Irak würde er wegen seines Onkels, der sich
in Syrien aufhalte, und wegen der Kenntnis der kurdischen Regierung und des
kurdischen Geheimdiensts von seiner Inhaftierung im Iran von der kurdischen
Regierung oder vom kurdischen Geheimdienst festgenommen, inhaftiert, gefoltert
und geschlagen (Einvernahmeprotokoll vom [...]; Protokoll vom [...]). Wegen des
Onkels, der sich in Syrien aufhalte, sei ein anderer Onkel des Rekurrenten
bereits in Haft und werde gefoltert (Einvernahmeprotokoll vom [...]). In der
Einvernahme durch das Migrationsamt vom [...] hat der Rekurrent zudem geltend
gemacht, der Wegweisungsvollzug würde sein Todesurteil bedeuten, weil er den
iranischen Behörden mitgeteilt habe, er werde für sie arbeiten, dies aber nicht
wolle (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Anlässlich der Einvernahme durch das
Migrationsamts vom [...] hat er eine Bedrohung durch den iranischen
Geheimdienst dagegen nur für seine Familie behauptet (Einvernahmeprotokoll vom [...]).
5.3.3.3 Gemäss
dem eingehend begründeten Bericht des SEM vom [...] können die Vorbringen des Rekurrenten
bezüglich seines Aufenthalts im Irak und Iran in den Jahren [...] und der
daraus resultierenden Gefährdungslage aufgrund zahlreicher
Unglaubhaftigkeitselemente „nicht geglaubt werden“ (Bericht des SEM vom [...]).
Aufgrund von Widersprüchen und logischen Inkonsistenzen bestünden erhebliche
Zweifel, dass die Reise in den Iran in der vom Rekurrenten behaupteten Form
stattgefunden habe (vgl. Bericht des SEM vom [...]). Die Schilderungen der
Haft, der Befragungen und der Besuche der Mutter seien unpersönlich und liessen
die typischen Realkennzeichen vermissen. Zudem seien die Angaben zu den
Umständen der Besuche der Mutter nicht plausibel (vgl. Bericht des SEM vom [...]).
Die Ausführungen des Rekurrenten betreffend die angebliche Zusammenarbeit mit
dem iranischen Geheimdienst seien realitätsfremd (vgl. Bericht des SEM vom [...]).
Auch die Schilderungen der Rückreise vom Iran über den Irak in die Schweiz
vermöchten nicht zu überzeugen (vgl. Bericht des SEM vom [...]).
5.3.3.4 Die
Aussagen des Rekurrenten weisen eine Vielzahl eindeutiger und nicht erklärbarer
Widersprüche auf. Als Beispiele seien die folgenden erwähnt:
In der
Einvernahme des Migrationsamts vom [...] hat der Rekurrent zunächst wörtlich
ausgesagt: „Meine Eltern und meine [...] Geschwister leben in [...]. Meine [...]
Tanten und [...] Onkel leben ebenfalls in [...]. In [...] lebt eine Tante und
in [...] leben [...] Onkel und [...] Tanten“ (Einvernahmeprotokoll vom [...]).
Im weiteren Verlauf der Einvernahme hat er dagegen plötzlich behauptet, sein
Vater lebe nicht mehr im Irak, sondern in [...] (Einvernahmeprotokoll vom [...]).
Zu seiner Reise
in den Irak im [...] hat der Rekurrent in der Einvernahme des Migrationsamts
vom [...] anfangs erklärt, er sei sich bewusst gewesen, dass er sich damit
allfälligen Gefahren aussetze, habe dies aber in Kauf genommen, weil er seine
Familie habe sehen wollen (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Später in der
gleichen Einvernahme hat er demgegenüber behauptet, da er damals noch nicht
gewusst habe, dass sein Onkel in Syrien sei, habe er nicht gewusst, dass er in
Gefahr sein könnte, und sei er davon ausgegangen, dass keine Bedrohung bestehe,
als er im Jahr [...] in den Irak gereist sei (Einvernahmeprotokoll vom [...]).
Der Rekurrent
hat zunächst geltend gemacht, er habe seinen früheren Reiseausweis für
Flüchtlinge den Schweizer Behörden abgegeben (Verhandlungsprotokoll vom [...]).
Später hat er behauptet, er habe diesen verloren (Protokoll vom [...]).
In der
Einvernahme des Migrationsamts vom [...] hat der Rekurrent anfangs ausgesagt, er
sei im Iran nur wegen seines illegalen Aufenthalts von drei Tagen ein Jahr lang
inhaftiert worden und es seien keine weiteren Beschuldigungen gegen ihn erhoben
worden. Nach seiner Entlassung sei er in [...] der irakischen Regierung
übergeben worden (Einvernahmeprotokoll vom [...]). Im weiteren Verlauf der
Einvernahme hat der Rekurrent im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben
behauptet, es sei zunächst nur um eine Strafe von sechs Monaten gegangen. Er
habe nur deshalb länger bleiben müssen, weil die iranischen Behörden gewollt
hätten, dass er mit ihnen betreffend seinen Onkel, der beim IS sei, zusammenarbeite.
Zudem habe man dem Rekurrenten vorgeworfen, er habe sicher etwas anderes als Ferien
vorgehabt, sowie ihn geschlagen und ihm mit dem Abschneiden eines Fingers
gedroht. Der Rekurrent habe gesagt, er habe seit über sechs Jahren keinen
Kontakt mehr zu seinem Onkel. Als der Rekurrent erklärt habe, er wolle mit dem
iranischen Geheimdienst zusammenarbeiten, habe man ihm gesagt, er solle in
seinen Kreisen schauen, wer so das Sagen habe und wer die Führungspersonen des
IS seien. Nachdem er seine Zusammenarbeit zugesagt habe, sei er organisiert vom
Iran illegal in den Irak eingereist. Der Rekurrent wolle nicht mit dem
iranischen Geheimdienst kooperieren, aber die Äusserung seiner Bereitschaft
dazu sei der Grund gewesen, weshalb er nicht der kurdischen Regierung übergeben
worden sei (Einvernahmeprotokoll des Migrationsamts vom [...]).
Anlässlich der
Einvernahme des Migrationsamts vom [...] hat der Rekurrent auf die Frage,
weshalb er [...] statt in seiner Wohnung gewohnt habe, erklärt, als er in seine
Wohnung an der [...]strasse [...] in [...] gegangen sei, habe man ihm
mitgeteilt, dass sein Bruder in [...] und die Wohnung untervermietet seien
(Einvernahmeprotokoll vom [...]). Später hat er seine eigenen Aussagen
dahingehend korrigiert, dass ihm seine Mutter bei einem Besuch im Gefängnis im
Iran gesagt habe, dass ein Untermieter in der Wohnung sei, und er deshalb
direkt [...] gegangen sei (Einvernahmeprotokoll vom [...]).
Für weitere
Widersprüche wird auf den Bericht des SEM vom [...] verwiesen. Aufgrund der
Vielzahl eindeutiger und nicht erklärbarer Widersprüche ist es offensichtlich,
dass der Rekurrent gegenüber den Behörden teilweise bewusst falsche Angaben
macht, und ist anzunehmen, dass er wesentliche Tatsachen verschweigt.
5.3.3.5 Schliesslich
fällt auf, dass der Vater des Rekurrenten, B____, in seiner Beschwerde vom [...]
gegen die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf seines
Asyls eine Geschichte geltend gemacht hat, die der von seinem Sohn
vorgebrachten verdächtig ähnlich ist. Er hat geltend gemacht, anlässlich seiner
Reise in den Irak im Jahr [...] habe der kurdisch-irakische Sicherheitsdienst
von ihm verlangt, dass er nach seiner Rückkehr in der Schweiz als Spitzel
Informationen sammle und dem kurdisch-irakischen Sicherheitsdienst weiterleite.
Aus Angst vor Repressionen habe er zugestimmt, den Auftrag anschliessend aber
nicht ausgeführt (BVGer [...]).
5.3.3.6 Zusammenfassend
ist bei vorläufiger und summarischer Prüfung mit dem SEM festzuhalten, dass die
Vorbringen des Rekurrenten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. „Insbesondere seine illegale Reise in den Iran, die Vereinbarung
mit dem iranischen Geheimdienst und anschliessende illegale Einreise in den
Irak sowie die geltend gemachte Gefährdung können in der vorgebrachten Form
nicht geglaubt werden“ (Bericht des SEM vom [...]).
5.3.3.7 Aufgrund
der unglaubhaften Aussagen des Rekurrenten und der vermutlichen Vorenthaltung
wesentlicher Sachverhaltselemente kann ein Restrisiko einer
menschenrechtswidrigen Behandlung des Rekurrenten bei einer Rückkehr in den
Irak nicht ausgeschlossen werden (Bericht des SEM vom [...]). Dies genügt aber nicht
zur Begründung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) (so auch
Bericht des SEM vom [...]). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht
vom 15. Oktober 2015 ist zwar anzunehmen, dass ein durch die Behörden der
Autonomen Region Kurdistan (ARK) initiiertes Strafverfahren wegen Terrorismus
mit Menschenrechtsverletzungen, namentlich Folter, und Willkür verbunden sein
kann (BVGer D-7961/2009 vom 15. Oktober 2015 E. 2.7.5 ff.). Nach der überzeugenden
Einschätzung des SEM ist aber davon auszugehen, dass eine Inhaftierung im Iran
wegen illegaler Einreise und die Verwandtschaft mit einem Onkel, der sich dem
IS in Syrien angeschlossen habe, nicht genügen, um die Aufmerksamkeit der
irakischen Behörden zu erregen. Der Rekurrent hat seit [...] in der Schweiz
gelebt und gemäss eigenen Angaben seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu
diesem Onkel gehabt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die
irakischen Behörden gerade ihn im Zusammenhang mit diesem Onkel belangen
sollten (vgl. Bericht des SEM vom [...]). Gemäss den eigenen Angaben des
Rekurrenten leben insbesondere [...] seiner Onkel in der ARK
(Einvernahmeprotokoll vom [...]). Es läge daher nahe, dass sich die kurdische
Regierung oder der kurdische Geheimdienst an diese und nicht an den Rekurrenten
wenden würden. Abgesehen von der durch nichts belegten Behauptung, ein Onkel
sei in Haft und werde gefoltert, macht aber selbst der Rekurrent nicht geltend,
dass einer seiner Onkel je behelligt worden wäre (vgl. Bericht des SEM vom [...]).
Gegen die vom Rekurrenten geltend gemachte Behauptung spricht insbesondere
auch, dass er am [...] in die ARK gereist ist, obwohl er sich gemäss seinen
eigenen Angaben wegen der IS-Anhängerschaft seines Onkels bereits damals in
Gefahr gewähnt habe (vgl. Protokoll vom [...]), und dass er am [...] legal und
offensichtlich problemlos über [...] ausgereist ist, obwohl er behauptet, die
kurdische Regierung und der kurdische Geheimdienst hätten bereits damals von
seiner Haft im Iran gewusst (Einvernahmeprotokoll vom [...]; Protokoll vom [...]).
Zusammenfassend hält das SEM deshalb Folgendes fest: „Gemäss unseren Akten
verfügt [der Rekurrent] jedoch über kein Profil, welches die Aufmerksamkeit der
irakischen Behörden erregen könnte, weshalb keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, dass die irakischen Behörden ein tatsächliches Verfolgungsinteresse
[am Rekurrenten] haben könnten. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr in die ARK oder den Süd- und Zentralirak Nachteile im Sinne von
Art. 3 EMRK zu gewärtigen hat“ (Bericht des SEM vom [...]). Diese Feststellung
erscheint bei vorläufiger und summarischer Prüfung zutreffend.
5.3.3.8
Zusammenfassend ergibt eine vorläufige und summarische Prüfung, dass die
Behauptung des Rekurrenten, bei einer Rückkehr in den Irak drohe ihm Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung, unglaubhaft ist
und der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften
Gefahr i.S.v. Art. 3 EMRK dem Rekurrenten eindeutig misslungen ist. Das
menschenrechtliche Rückschiebungsverbot steht dem Wegweisungsvollzug damit bei
einer vorläufigen und summarischen Prüfung nicht entgegen.
5.4
5.4.1 Der
Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Bedeutung der in Art. 83 Abs. 4 AuG verwendeten
Kann-Formulierung beschränkt sich darauf, zu verdeutlichen, dass im Anwendungsbereich
von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern
aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet wird (BVGE 2014/26
E. 7.9.6 S. 401 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar (BVGE 2014/26 E. 7.10 S. 402 f.). Die
Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AuG ist nicht abschliessend,
sondern beispielhaft (BVGE 2014/26 E. 7.5 S. 394 f.). Aus den im Gesetz
genannten Gefährdungssituationen ergibt sich allerdings, dass ausschliesslich
Gefahren für Leib oder Leben die Annahme einer konkreten Gefährdung i.S.v. Art.
83 Abs. 4 AuG rechtfertigen (BVGE 2014/26 E. 7.6 S. 395). Da der
Vollzug der Wegweisung nur unzumutbar ist, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist, ist der Vollzug
nicht schon dann unzumutbar, wenn dort eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, sondern erst, wenn die weggewiesene Person durch die allgemeine
Gewaltsituation auch tatsächlich individuell betroffen ist (BVGE 2014/26
E. 7.7.1 S. 395 f.). Ist die Gewalt vor Ort flächendeckend und derart
gravierend oder sind die Sicherheitslage und die humanitäre Situation so
schlecht, dass angenommen werden muss, jede dorthin zurückkehrende Person sei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet, so geht die Praxis von
einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Indessen können
begünstigende individuelle Umstände vorliegen, aufgrund welcher eine bestimmte
Person im Gegensatz zu zurückkehrenden Personen im Allgemeinen auch in
Anbetracht der schwierigen humanitären Situation oder der Sicherheitslage vor
Ort nicht konkret gefährdet ist, oder es kann eventuell in einem anderen
Landesteil – allenfalls unter bestimmten Bedingungen – eine zumutbare
innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehen (BVGE 2014/26
E. 7.7.2 S. 396). Für den Nachweis der konkreten Gefährdung gilt das Beweismass
der Glaubhaftmachung. Die konkrete Gefährdung ist glaubhaft, wenn sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Glaubhaftmachung setzt
voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer den der Gefährdung zugrundeliegenden
Sachverhalt substantiiert, schlüssig und plausibel vorbringt und die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.7.4 S. 397, 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff. und Bolzli, a.a.O., Art. 83 AuG N 2).
5.4.2 Der
Rekurrent macht geltend, [...] km von seiner Stadt entfernt herrsche Krieg und
Bombenanschläge seien jederzeit möglich (Protokoll vom [...]). Ein
Wegweisungsvollzug in den Zentral- und Südirak ist gemäss dem Bericht des SEM
aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht zumutbar
(Bericht vom [...]). Den Vollzug der Wegweisung in die ARK, die Herkunftsregion
des Rekurrenten, erachtet das SEM hingegen derzeit grundsätzlich als zumutbar.
In der ARK herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und bestehe keine
konkrete Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG (Bericht des SEM vom [...]).
Diese Einschätzung steht im Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGer E-2535/2016 vom 4. Mai 2016 E. 8.3). Im Falle des Rekurrenten liegen
auch keine individuellen Faktoren vor, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Rekurrent ist vielmehr gesund und gut
gebildet, verfügt in der ARK über ein Netzwerk von Verwandten, die ihn bei
seiner Rückkehr unterstützen können, und ist in den Jahren [...] freiwillig in
den Irak gereist. Das SEM kommt deshalb zum Schluss, dass keine
Sachverhaltselemente vorliegen, die eine Rückkehr des Rekurrenten in den Irak
als nicht zumutbar erscheinen lassen könnten (Bericht des SEM vom [...]). Bei
vorläufiger und summarischer Prüfung erscheint auch diese Feststellung
zutreffend. Zudem wäre aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgeschlossen, weil der Rekurrent die Sicherheit der Schweiz gefährdet (vgl.
Art. 83 Abs. 7 lit. b AuG).
6.1 Nach
[...] im Irak hat der Rekurrent die weiteren Schulen in [...] besucht. Er ist
von der Sozialhilfe unterstützt worden (Erhebungsbericht des Migrationsamts vom
[...]). Gemäss eigenen Angaben hat er in den Jahren [...]. [...] Der Rekurrent
möchte weiter in der Schweiz leben und sein Studium fortsetzen
(Einvernahmeprotokoll vom [...]). Aufgrund seiner Verbundenheit mit der Schweiz
und des Umstands, dass die Lebensverhältnisse im Irak offensichtlich
schwieriger sind als in der Schweiz, hat der Rekurrent ein schutzwürdiges
Interesse am Verbleib in diesem Land. Dieses Interesse wird aber dadurch relativiert,
dass der Rekurrent mehrmals freiwillig in seine Heimat gereist ist, dass der
Grossteil seiner nahen Verwandten dort lebt, dass er mit der dortigen Sprache
und Kultur vertraut ist und dass eine Rückkehr in seine Heimat für ihn zumutbar
ist (vgl. dazu oben E. 5.4.2). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (vgl.
oben E. 5.3.3) ergibt, ist die vom Rekurrenten behauptete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr in den Irak bei vorläufiger und summarischer Prüfung nicht
glaubhaft. Sie kann deshalb bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt
werden.
6.2 Bereits
aufgrund des Umstands allein, dass sich der Rekurrent rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, besteht ein gewisses öffentliches Interesse daran, diesen
rechtswidrigen Zustand baldmöglichst zu beenden. Wie vorstehend eingehend
dargelegt worden ist (vgl. oben E. 3.2.3), stellt der Rekurrent bei vorläufiger
und summarischer Prüfung eine gegenwärtige und ernsthafte Gefahr für die innere
und äussere Sicherheit der Schweiz dar. Aus diesem Grund besteht ein grosses
öffentliches Interesse daran, dass er aus der Schweiz weggewiesen wird und
seine Wegweisung sofort vollstreckt wird. Ein erhebliches öffentliches
Interesse am sofortigen Wegweisungsvollzug wird zudem durch die festgestellte
Untertauchensgefahr begründet (vgl. oben E. 4.2.2).
6.3 Die
Abwägung der vorstehend dargelegten Interessen ergibt bei vorläufiger und
summarischer Prüfung, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des
Rekurrenten und deren sofortigen Vollstreckung die entgegenstehenden privaten
Interessen des Rekurrenten eindeutig überwiegen.
7.1 Zusammenfassend
sind bei vorläufiger und summarischer Prüfung mehrere Wegweisungsgründe
eindeutig erfüllt, bestehen mehrere Gründe für die sofortige Vollstreckung der
Wegweisung, ist dem Rekurrenten die Glaubhaftmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen eindeutig misslungen und sind die Wegweisung
und deren sofortige Vollstreckung zweifellos verhältnismässig. Der Rekurs vom [...]
gegen die Wegweisungsverfügung vom [...] erscheint deshalb bei vorläufiger und
summarischer Prüfung eindeutig aussichtslos. Damit ist die Vor-instanz
zweifellos berechtigt gewesen, den Rekurrenten zur Leistung eines
Kostenvorschusses anzuhalten und ihm für den Fall der Nichtleistung des
Kostenvorschusses ein Nichteintreten auf seinen Rekurs und die Abschreibung des
Rekursverfahrens anzudrohen.
7.2 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Androhung des Nichteintretens auf den Rekurs und
der Abschreibung des Rekursverfahrens im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses
eindeutig zu Recht erfolgt. Damit erscheint auch der Rekurs vom [...] gegen
Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom [...] aussichtslos. Folglich hat der Rekurrent für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend den Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des
angefochtenen Entscheids keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des
Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom [...] wird
abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
betreffend den Rekurs gegen Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheids des Justiz-
und Sicherheitsdepartements vom [...] wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.