Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.68
URTEIL
vom 26.
August 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kuba,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 26. August 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, [...] von
Kuba, erhielt vom damaligen Bundesamt für Migration (BfM) am 22. September 2003
eine bis 29. September 2004 gültige Aufenthaltsbewilligung und arbeitete zunächst
als Fechtlehrer. Am 22. November 2005 wies ihn das Migrationsamt aus der
Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 31. Januar 2006. Das BfM hat
am 12. Mai 2006 verfügt, die Wegweisung zur Zeit wegen Unmöglichkeit nicht zu
vollziehen, und es hat ihn für 12 Monate vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung
vom 6. August 2013 hat das BfM die vorläufige Aufnahme aufgehoben und A____ angewiesen,
die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Das Bezirksgericht Laufenburg hat A____
mit Urteil vom 10. Juli 2014 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, verschiedener
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen
Körperverletzung, verschiedener SVG-Delikte (mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung des Führerausweises, mehrfache Geschwindigkeitsübertretung,
mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch) sowie des
unberechtigten Besitzes einer Waffe schuldig gesprochen und zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu verschiedenen
früheren Verurteilungen. In der Folge befand sich A____ im Strafvollzug, aus
welchem er am 5. April 2016 entlassen wurde. Das Migrationsamt setzte ihm
gleichentags eine Ausreisefrist bis 19. April 2016 und eröffnete ihm gegen
Unterschrift ein Einreiseverbot bis 9. Juli 2018. Gemäss eigenen Angaben hat A____
die Schweiz am 10. April 2016 verlassen und anschliessend in Spanien schwarz
gearbeitet. Ca. am 14. August 2016 sei er wieder in die Schweiz eingereist. Am
23. August 2016 um 21.10 Uhr wurde er durch die Kantonspolizei Luzern wegen
Verdachts auf Betäubungsmittelhandel vorläufig festgenommen und am 25. August
2016 dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches ihn am 26. August 2016
aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 24. November 2016 über
ihn verfügt hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat
innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in
Haft belassen werden, wenn sie sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft
befindet (Art. 76 abs. 1 lit. a AuG). Ausserdem kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen
eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei
strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Das
Migrationsamt hat dem Beurteilten die Wegweisungsverfügung am 26. August 2016
eröffnet. Diese Haftvoraussetzung ist gegeben.
2.2 Der
Beurteilte ist ca. am 16. August 2016 in die Schweiz eingereist und hat damit
gegen die ihm am 5. April 2016 gegen Unterschrift eröffnete und bis 9. Juli
2018 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum verstossen.
Dieser Haftgrund ist gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs.
1 lit. c AuG). Dass er seinen Freunden seine bevorstehende Hochzeit habe mitteilen
oder seine angeblich hier lebenden, unehelichen und nicht aktenkundigen Kinder
habe besuchen wollen, ist unerheblich.
2.3 Das
Bezirksgericht Laufenburg hat den Beurteilten mit Urteil vom 10. Juli 2014
unter anderem des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt, was ein Verbrechen
darstellt (Art. 10 Abs. 1 StGB). Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1 i.Verb.m. 75 Abs. 1 lit. h AuG ist somit ebenfalls gegeben.
Der Beurteilte
verfügt über einen gültigen kubanischen Reisepass, welcher ihn zur Rückkehr
nach Kuba berechtigt. Dass er selber lieber in Europa bleiben möchte, ändert
daran nichts. Offen bleiben kann damit auch eine allenfalls im September
bevorstehende Hochzeit des Beurteilten mit seiner Freundin in Spanien; soweit
er daraus eine Aufenthaltsberechtigung für Spanien ableiten möchte, hätte er
dies zu belegen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte
demgegenüber ausgeführt, er habe keine Einreiseerlaubnis als Tourist nach Kuba,
weil er in keinem anderen Land eine Aufenthaltserlaubnis habe. Weil er seit
mehr als 5 Jahren nicht mehr in Kuba lebe, erhalte er dort auch keine Niederlassungsbewilligung.
Es wird Sache des Migrationsamtes sein, diese Umstände und Möglichkeiten näher
abzuklären. Weiter hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung
vorgebracht, er wolle im September in Spanien heiraten und werde damit eine
Aufenthaltsbewilligung für Spanien erhalten, weil seine künftige Ehefrau – sie
sei im zweiten Monat schwanger – dominikanische und auch spanische
Staatsbürgerin sei. Ob sich daraus eine allfällige Einreisemöglichkeit für den
Beurteilten zwecks Heirat nach Spanien ergeben könnte, ist offen und wäre zu
klären; die Telefonnummer der künftigen Ehefrau ist nach Angaben des
Beurteilten in seinem Mobiltelefon gespeichert. Der Wegweisungsvollzug nach
Kuba oder allenfalls Spanien ist somit aus heutiger Perspektive rechtlich und
tatsächlich möglich und zumutbar; ein milderes Mittel als die Anordnung von
Haft ist nicht ersichtlich und zielführend, nachdem sich der Beurteilte an
keine gesetzlichen Vorgaben hält, wie es unter anderem seine erwähnte
Verurteilung durch das Bezirksgericht Laufenburg wegen unzähliger Verbrechen
und Vergehen belegt. Mit der heutigen Haftanordnung und -überprüfung ist das
Beschleunigungsgebot gewahrt. Die angeordnete Haft ist somit recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen, angesichts der sich stellenden Fragen
allerdings bloss für zwei, nicht für drei Monate. Wie das Migrationsamt
zutreffend ausführt, wird allenfalls Durchsetzungshaft zu prüfen sein, sofern
sich ergeben sollte, dass die Wegweisung gegen den Willen des Beurteilten nicht
vollzogen werden kann.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 22. Oktober 2016 rechtmässig.
Das Verfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer
kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen
beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.