Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.45
ENTSCHEID
vom 5.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. August 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 6. Oktober 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere wegen über
zehn Einbruchdiebstählen, welche er in wechselnder Zusammensetzung mit den
Jugendlichen B____, C____ und D____ verübt haben soll.
Am 13. Juni
2016 ist A____ festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in
Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 16. Juni 2016 über ihn
auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft verfügt. Ein
Haftentlassungsgesuch wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
27. Juli 2016 abgewiesen. Auf Haftverlängerungsgesuch der
Staatsanwaltschaft vom 3 August 2016 hin hat das Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 9. August 2016 die Untersuchungshaft über ihn ab
11. August 2016 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum
6. Oktober 2016, verlängert. Gegen diese Verfügung hat A____ am 19. August
2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts und auf umgehende
Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ausserdem ersucht er um einen Verzicht
auf die Erhebung von Verfahrenskosten und um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. August
2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts. Mit Datum vom 30. August 2016
hat der Vertreter des Beschwerdeführers repliziert. Der Beschwerdeführer selber
hat sich mit undatierter handschriftlicher Eingabe vernehmen lassen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93
Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition
des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Strafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Kollusiongefahr
und insbesondere der Fortsetzungsgefahr begründet.
3.1 Der
Tatverdacht betrifft insbesondere rund zwölf Einbruchdiebstähle, also die
Delikte Diebstahl (Art. 139 StGB), Verbrechen im Sinne von Art. 10
Abs. 2 StGB, sowie Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB), beides Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB.
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von
Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der
Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht; es müssen
vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es bedarf namentlich konkreter Anhaltspunkte
dafür, dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2
S. 126; Forster, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage
2014, Art. 221 N 6). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat der
Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem
erkennenden Sachrichter vorzugreifen (Hug/Scheidgger,
a.a.O., Art. 221 N 6; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 3).
3.2 Der
dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde zu Recht nicht grundsätzlich
bestritten. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Zeit vom
19. September 2015 bis zu seiner Festnahme am 11. Juni 2016 rund 12 Einbruchdiebstähle
begangen zu haben. Insbesondere in den folgenden Fällen besteht angesichts der
Beweislage ein dringender Tatverdacht im soeben skizzierten Sinne:
Im Zeitraum 10./11. Juni
2016 soll er in die Räume von drei verschiedenen Firmen in der Liegenschaft [...]
eingebrochen haben. Er ist am 13. Juni 2016 in flagranti angehalten
worden, als er gerade dabei war, im Geschäft [...] Diebesgut aus einem am 11. Juni
2016 an der [...] verübten Einbruchdiebstahl zu verkaufen (vgl. Festnahmerapport
vom 13. Juni 2016).
Insbesondere in
folgenden weiteren Fällen ist aufgrund seiner am Tatort gesicherten DNA von
seiner Täterschaft auszugehen:
Einbruchdiebstahl
[...] am 19./21. September 2015;
Einbruchdiebstahl
[...] am 2. Oktober 2015;
Einbruchdiebstahl
[...] am 2./4. Oktober 2015 (am Tatort wurde zusätzlich sein Fingerabdruck
asserviert);
Einbruchdiebstahl
[...] 8./11. Januar 2016;
Einbruchdiebstahl
[...] am 4./6. Juni 2016;
In Bezug auf die
Einbruchdiebstähle ins Schulhaus [...] am 10./11. Juni 2016 und in die [...]
am 16. April 2016 ist er geständig (vgl. Einvernahmen vom 28. Juni
2016, S. 35; vom 27. Juli 2016, S. 5).
Der
Beschwerdeführer soll die Einbruchdiebstähle in wechselnder Zusammensetzung mit
den noch unter das Jugendstrafrecht fallenden Mittätern B____, C____ D____ und E____
begangen haben, welche ihre Beteiligung eingestanden und dabei auch den
Beschwerdeführer belastet haben. Er lebt von der Sozialhilfe, ist Raucher und Konsument
von Marihuana. Das bei den diversen Einbrüchen erbeutete Deliktsgut, unter
anderem Bargeld, verwendete er laut eigenen Angaben zur Finanzierung seines
Lebensunterhaltes (Ausgang, Zigaretten, Getränke; vgl. Einvernahme vom
14. Juli 2016, S. 6: [auf Frage, was er mit seinem Anteil gemacht habe]:
„gelebt“.) und des Konsums von Marihuana.
Unter diesen
Umstänen ist angesichts des Vorgehens des Beschwerdeführers von einem
dringenden Tatverdacht in Bezug auf bandenmässigen, allenfalls auch gewerbsmässigen
Diebstahl, aber auch auf Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, auszugehen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen, dabei
aber betont, dass dieser Haftgrund angesichts des Stands der Untersuchungen,
welche kurz vor dem Abschluss stehen, jedenfalls nicht mehr im Vordergrund
stehe.
Als Kollusion
oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person
Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem
sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische
Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um
die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen
(BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). ). Die Annahme von
Kollusionsgefahr setzt nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits
Anstrengungen zur Ansprache mit Zeugen oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen
werden können (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151). Ebenso wenig kann der
Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht
ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte,
solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (vgl. AGE
HB.2011.34 vom 22. November 2011). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen
zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete
Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des
gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im
Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können
sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen
usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.Hug/Scheidegger, a.a.O. Art. 221 StPO
N 22). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17.
August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).
4.2 Die
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einbruchdiebstähle lassen sich, wie soeben
dargelegt (vgl. oben E. 3.2), grossenteils durch ein klares Spurenbild
nachweisen. Weitere Einbruchdiebstähle – 30. April/1. Mai 2016 ([...],
dazu Einvernahme vom 14. Juli 2016 S. 12), 4./7. Mai 2016 ([...],
[…]) sowie 4./6. Mai 2016 ([...]) werden von ihm zwar bestritten
respektive jedenfalls nicht konkret zugestanden. Bezüglich der beiden Einbrüche
vom 30. April/1. Mai 2016 wird er durch die beiden Jugendlichen B____
und C____ belastet. In Bezug auf die beiden Einbrüche auf [...] und im [...]
sprechen derselbe modus operandi, das identische Beuteschema und die
Tatsache, dass er diese Orte bereits vor respektive nach diesen Tatzeiten
zwecks Einbruchdiebstählen aufgesucht hat, jedenfalls prima vista für
seine Täterschaft. Insoweit sind seine Kollusionsmöglichkeiten bereits sehr
beschränkt.
Auch in Bezug auf
die Aussagen seiner Mittäter, dass es sich beim Beschwerdeführer um den
Anführer der Bande gehandelt habe – was dieser bestreitet –, ist der Spielraum
für Kollusionshandlungen aufgrund der vorliegenden Fakten wie, dass er es gewesen
sei, der den Tatort ausgewählt und den Zugang zum Tatort gewaltsam verschafft
sowie die Beuteteilung vorgenommen habe, äusserst klein. Kommt dazu, dass eine allfällige
Kollusionsgefahr durch entsprechende Konfrontationen mit den Mittätern, welche
unverzüglich durchgeführt werden könnten, rasch gebannt werden könnte. Unter
diesen Umständen ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr eher zu verneinen,
wobei er ohnehin offenbleiben kann, da, wie im Folgenden dargelegt wird, jedenfalls
der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben ist.
5.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus,
dass „ernsthaft zu befürchten ist, dass [die beschuldigte Person] durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat“.
Sinn und Zweck
der Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten
sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der
Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus,
dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen
verübt hat (Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 221 N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, Art. 221 StPO N 11). Die Vortaten müssen sich nicht
notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren
ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des hängigen Strafverfahrens, in
dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen
Strafverfahrens bilden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person die betreffenden Straftaten begangen
hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem
glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl.
BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen; Hug, a.a.O., Art. 221 N 36). Weiter ist Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen
drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Die Begehung der in
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu
befürchten sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen
Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn
einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu
befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer
Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt
werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 137 IV 13 E. 2.4-4
S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
5.2 Der
Beschwerdeführer ist – als gerade 18-jähriger junger Mann – im Strafregister zwar
noch nicht verzeichnet; er weist aber zwei Strafbefehle der Jugendanwaltschaft
vom 15. August 2012 und vom 28. September 2013 – unter anderem im
Bereich des Vermögensstrafrechts – auf, mit welchen er zu persönlichen
Leistungen verpflichtet worden ist. Es kann offen bleiben, ob diese vorliegend
berücksichtigt werden können, handelt es sich doch um eher geringfügige
Bagatelldelikte, welche der lästigen Kleinkriminalität zuzuordnen sind und sich
von daher nicht unbedingt zur Begründung von Fortsetzungsgefahr eignen.
Im vorliegenden
Verfahren geht es demgegenüber um teilweise professionell durchgeführte Einbruchsdiebstähle,
bei welchen unter anderem Bewegungsmelder gewaltsam ausser Funktion gesetzt
(Einbruchdiebstahl [...] vom 10./11. Juni 2016), eine Geldkassette
abtransportiert und auf einer Baustelle mit einer Trennscheibe geöffnet wurde (Einbruchdiebstahl
im [...] am 16./17. April 2016). Der Beschwerdeführer verursachte mit
seinen Mittätern erhebliche Sachschäden, die sich insgesamt auf über CHF 25‘000.–
belaufen; der Deliktsbetrag beläuft sich auf rund CHF 10‘000.–. Die von
ihm verübten Diebstähle weisen – ohne der rechtlichen Qualifikation des
Sachgerichts vorzugreifen – Merkmale der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit
auf. Insgesamt müssen die Delikte als schwere Verbrechen und Vergehen im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bezeichnet werden.
5.3 Angesichts
der aufgezeigten Beweislage – insbesondere DNA-Hits in einigen Fällen, klaren Geständnissen
in Bezug auf den Einbruch vom 16./17. April 2016 und den Einbrüchen vom 10./11. Juni
2016 – erscheint eine Verurteilung in diesen Fällen als sehr wahrscheinlich.
Dies genügt als Nachweis von schwerer Vordelinquenz (vgl. oben E. 51; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 mit
Hinweisen). Unter diesen Umständen ist jedenfalls davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bereits mehrere Vortaten im oben dargelegten Sinne des Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO begangen hat.
5.4 Es
drohen auch weitere derartige Delikte vom Beschwerdeführer. Dabei ist nicht einmal
ausschlaggebend, dass die in den Jahren 2012 und 2013 gegen ihn ausgefällten
jugendstrafrechtlichen Sanktionen ihn nicht vom erneuten Delinquieren
abgehalten haben. Relevant ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer seit dem
19. September 2015 in unterschiedlicher Zusammensetzung eine Vielzahl von
Einbrüchen verübt hat. Diese Serie konnte erst durch die Festnahme am
13. Juni 2016 gestoppt werden, nachdem er in der Nacht des
10./11. Juni 2016 gleich mehrere Einbruchdiebstähle verübt hat, was auf
eine Intensivierung seines deliktischen Verhaltens hindeutet.
Prognostisch
ausgesprochen ungünstig sind zudem die derzeitigen Lebensumstände des Beschwerdeführers.
Er muss trotz seines jungen Alters bereits von der Sozialhilfe unterstützt
werden. Er ist erwerbslos und verfügt über keine Berufsausbildung. Vielmehr hat
er seine Lehre bei der [...] AG – aus welchen Gründen auch immer – bereits nach
wenigen Monaten abgebrochen. Es fehlt ihm derzeit an jeglicher Tagesstruktur.
Da er überdies von Zigaretten abhängig ist (vgl. Einvernahme vom 14. Juni
2016) und täglich Marihuana konsumiert (vgl. Einvernahme vom 27. Juli 2016),
hat er einen Geldbedarf, den er mit legalen Mitteln, sprich mit der Sozialhilfe,
nicht zu decken vermag. Im Falle einer Haftentlassung ist somit die Gefahr sehr
gross, dass es rasch zu weiteren schweren Delikten kommen wird.
5.5 Die
vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – regelmässige
Meldepflicht und allenfalls das Tragen von elektronischen Fussfesseln – sind offensichtlich
nicht geeignet, der Fortsetzungsgefahr auch nur ansatzweise zu begegnen.
Namentlich macht der Einsatz einer elektronischen Fussfessel beim
Beschwerdeführer, der keine regelmässige Tagesstruktur aufweist, ohnehin keinen
Sinn. Diese Ersatzmassnahmen vermögen im Übrigen am Grundproblem, nämlich an den
schulischen und beruflichen Defiziten und der fehlenden Tagesstruktur des
Beschwerdeführers, welche seine Delinquenz begünstigen, nichts zu ändern.
Vielmehr müsste der Beschwerdeführer sich um die Eingliederung ins
Erwerbsleben, wobei angesichts seines jungen Alters eine Berufsausbildung im Vordergrund
steht, und um den Aufbau einer tragfähigen Tagesstruktur kümmern. Darüber
scheint er sich aber gerade keine Gedanken zu machen, was im Hinblick auf die
Prognose ungünstig ist. Solange diesbezüglich nicht einmal erste Schritte
unternommen worden sind, ist die Wiederholungsgefahr sehr hoch.
6.1 Die
Haft muss ausserdem verhältnismässig sein.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Juni 2016 in Haft, d.h. seit
nun knapp drei Monaten, bis zum Ablauf der Haft seit knapp vier Monaten.
Alleine für bandenmässigen Diebstahl sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von Geldstrafe
nicht unter 180 Tagessätzen, entsprechend 6 Monaten, vor. Dem Beschwerdeführer werden
aber noch weitere Delikte vorgeworfen. Im Falle einer Verurteilung hat er, auch
wenn zu berücksichtigen sein wird, dass er einen Teil der ihm vorgeworfenen
Delikte in jugendlichem Alter begangen hat, mit einer empfindlichen Strafe zu
rechnen, deren Dauer die ausgestandene und die angeordnete Untersuchungshaft
auf jeden Fall deutlich übersteigt. Insoweit ist die vorliegend zu beurteilende
Haft in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig.
6.2 Das
Verhältnismässigkeitsprinzip erhält einen weiteren Aspekt. Gemäss Art. 237
Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder
mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft
erfüllen. Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn
die Wiederholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber
durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (vgl. auch
Art. 212 Abs, 2 lit. c StPO; Urteil BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3
mit Hinweisen). Es ist bereits dargelegt worden, dass und weshalb die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen wie namentlich Meldepflicht
und elektronische Fussfessel nicht geeignet sind, die von ihm ausgehende
Wiederholungsgefahr zu bannen (vgl. oben E. 5.4). Aufgrund der Aktenlage
ist nicht ersichtlich, mit welchen anderen Ersatzmassnahmen für Haft der
dargelegten erheblichen Gefahr neuer schwerwiegender Delikte derzeit begegnet
werden kann.
Die Haft erweist
sich somit unter allen Aspekten auch als verhältnismässig.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 482 Abs.1 StPO).
Dem amtlichen
Verteidiger wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Eine Honorarnote ist
nicht eingereicht worden. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und
der Replik wird auf knapp 7 Stunden geschätzt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem
Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 1‘400.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 112.–,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).