Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.48
ENTSCHEID
vom 6.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. August 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 14. September 2016
Sachverhalt
A____ wurde am
15. August 2016 wegen Verdachts auf einen am 11. August 2016 zum Nachteil der
Firma „B____“ begangenen räuberischen Diebstahl festgenommen. Mit Verfügung vom
17. August 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt wegen
Fortsetzungsgefahr Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen
bis zum 14. September 2016 an.
Gegen diese
Verfügung lässt A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen
Rechtsvertreter am 26. August 2016 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 5. September 2016
hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie
einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2
StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art.
197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Der
Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich am 26. Juli 2016 trotz eines
Hausverbotes ins „Haus C____“ begeben zu haben, die dort anwesenden Mitarbeiter
beschimpft und den Mitarbeiter D____ körperlich attackiert zu haben. Am 27.
Juli sei er erneut beim „Haus C____“ aufgetaucht und habe im Zuge einer
verbalen und tätlichen Auseinandersetzung D____ mit einer abgebrochenen
Bierflasche angegriffen. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe
am 29. Juli 2016 im Rahmen des […]-Festivals in Basel ein Serviceportemonnaie
der Fasnachtsclique „[…]“ gestohlen. Schliesslich wird zur Last gelegt, am 11. August
2016 in den Ladenräumlichkeiten der Firma „B____“ ein Paket Zigarren gestohlen
und den Verkäufer anschliessend zur Sicherung seiner Beute mit einem Taschenmesser
bedroht zu haben. Der Beschwerdeführer hat den Diebstahl des Portemonnaies
sowie den Zigarrendiebstahl zugestanden (Einvernahme vom 30. Juli 2016 S. 5, Einvernahme
vom 16. August 2016 S. 2 f.). Hingegen hat er die übrigen ihm vorgeworfenen Delikte
bestritten (Einvernahme vom 30. Juli 2016 S. 2 f., Einvernahme vom 16. August
2016 S. 10, S. 11 f.).
2.3 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2015.28 vom 16.
Juni 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 221 N 5 f.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu
prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften
(BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden
Tatverdacht in einem frühen Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge
Anforderungen zu stellen als bei fortgeschritteneren Ermittlungen.
2.4 Gestützt
auf das Geständnis des Beschwerdeführers ist in Bezug auf den räuberischen Diebstahl
zum Nachteil der Firma „B____“ ein dringender Tatverdacht ohne weiteres gegeben.
In objektiver Hinsicht wird dieser zusätzlich gestützt durch die Videoaufzeichnung
der E____ Bank sowie die Aussagen der Zeugen […] (vgl. Einvernahme vom 11.
August 2016), […] (Polizeirapport vom 11. August 2016 p. 3 f.) und […] (Einvernahme
vom 25. August 2016). Aufgrund eines Hinweises von […] konnte der Beschwerdeführer
vier Tage nach der Tat in der E____ Bank am […]platz festgenommen werden
(Polizeirapport vom 15. August 2016). Was die Vorgänge vom 26. und 27. Juli
2016 im und um das „Haus C____“ anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend,
der Mitarbeiter D____ habe ihn zuerst angegriffen und beleidigt. Diesbezüglich
sind die Ermittlungen zwar noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten ergibt sich
aber, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot für das
„Haus C____“ bereits am 26. Juli 2016 ein erstes Mal missachtet hat. Es sei
deshalb zu einer verbalen sowie körperlichen Auseinandersetzung mit D____
gekommen, anlässlich derer der Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 Steine und am
27. Juli 2016 gar eine zerbrochene Bierflasche eingesetzt habe. Im Polizeirapport
vom 27. Juli 2016 wird diesbezüglich zudem festgehalten, dass der
Beschwerdeführer selbst in Anwesenheit der requirierten Polizei weiter
herumgeschrien und die Mitarbeiter des „Hauses C____“ beleidigt habe. Ebenfalls
aus den Akten ergibt sich, dass in beiden Fällen nicht etwa der Beschwerdeführer,
sondern die Institution „C____“ aufgrund seines äusserst aggressiven Verhaltens
über die Einsatzzentrale die Polizei requiriert hat. Den Rapporten ist zudem zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Vorfälle unter
Alkoholeinfluss gestanden habe. Überdies wird im Rapport vom 27. Juli 2016
festgehalten, dass die Polizei bereits in den Tagen vor dem 26. Juli 2016 wegen
ähnlichen Verhaltens des Beschwerdeführers diverse Male habe ausrücken müssen. Insgesamt
sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Opfer und nicht Täter
gewesen sei, wenig überzeugend. Insbesondere ist als Motiv für seine Taten das
gegen ihn ausgesprochene Hausverbot durchaus plausibel. Obwohl einer eingehenden
Würdigung der Aussagen durch das Sachgericht nicht vorgegriffen werden soll,
müssen mit Blick auf die genannten Umstände die Aussagen von D____ doch im
jetzigen Zeitpunkt als deutlich glaubhafter angesehen werden. Damit besteht
auch bezüglich der nach wie vor bestrittenen Straftaten vom 26. und 27. Juli
2016 ein hinreichend dringender Tatverdacht. Schliesslich liegt auch im
Hinblick auf den Diebstahl des Serviceportemonnaies im Rahmen des […]-Festivals
ein konkreter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen anfänglichen
Beteuerungen das Portemonnaie nicht etwa vom Boden aufgehoben und dem Berechtigten
zurückgeben wollte, sondern dieses aktiv vom Servicetablett behändigt hat und
damit flüchten wollte (vgl. dazu Polizeirapport vom 29. Juli, Aussagen von […]
sowie Einvernahme vom […] vom 29. Juli 2016).
2.5 Nach
dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem dringenden Tatverdacht
betreffend mehrfache, teilweise versuchte Körperverletzung (allenfalls mit
einem gefährlichen Gegenstand), Diebstahl sowie räuberischen Diebstahl,
mehrfachen Hausfriedensbruch und Beschimpfung ausgegangen.
3.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der
Untersuchungshaft auf den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gestützt,
was vom Beschwerdeführer bestritten wird (Beschwerde Ziff. 4 f.). Er macht
geltend, aufgrund des Gesetzeswortlauts sei klar, dass nur schwere
Verbrechen oder schwere Vergehen eine ungünstige Prognose im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen vermögen (Beschwerde Ziff. 6). Zudem
stehe noch keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer wegen der bestrittenen Taten
im „Haus C____“ verurteilt werde (Beschwerde Ziff. 8).
3.2 Der Haftgrund der Wiederholungs- oder
Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit
durch "Verbrechen oder schwere Vergehen" die Sicherheit anderer
erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher Delikte verübt hat.
Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungsgefahr ist damit gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst, dass der Beschuldigte mindestens
zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige
Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren
„Verbrechen oder schwere Vergehen“ (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Das
Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen,
dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer
strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als
Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr
diene zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert
werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die
Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr
aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai 2015
E. 2.2).
Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der
obigen Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und
Intensität der Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen
Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere
Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren
Schwere ist. Dabei müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus
einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr
auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der
Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden
(vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE
HB.2015.25 vom 11. Juni 2015 E. 5.2; Forster,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 36; Schmid, Praxiskommentar
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 12). Da die Vortaten nach
dem Gesetzeswortlaut tatsächlich verübt worden sein müssen, genügt
diesbezüglich ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Es
muss vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass
die beschuldigte Person die Taten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen
Verurteilung gilt dieser Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder
einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt somit die Annahme von
Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu
beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.
3.3 Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2015 wurde der
Beschwerdeführer wegen fünf Ladendiebstählen neben einer Busse zu einer
bedingten Geldstrafe verurteilt. Wie der Verteidiger zutreffend ausführt, vermag
allein diese Vorstrafe noch keine Fortsetzungsgefahr zu begründen. Entgegen der
Argumentation der Verteidigung und des deutschen Gesetzeswortlauts sind zur
Begründung von Fortsetzungsgefahr aber keine „schwere Verbrechen oder Vergehen“
erforderlich. Verlangt werden gemäss herrschender Lehre und Praxis vielmehr
„Verbrechen oder schwere Vergehen“ (vgl. dazu Forster,
a.a.O., .Art. 221 13). Dies ist vorliegend der Fall. Bereits beim zugestandenen
Diebstahl des Serviceportemonnaies handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB
um ein Verbrechen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung stehen sich bei
den Delikten betreffend das „Haus C____“ nicht einfach zwei diametral unterschiedliche
Sachverhaltsversionen gegenüber. Vielmehr müssen die Beteuerungen des Beschwerdeführers,
wonach er Opfer und nicht Täter gewesen sei, als nicht überzeugend gewertet
werden. Dagegen wird die Sachverhaltsschilderung von D____ durch die Beobachtungen
der Polizei, die Aussagen des Requirierenden […] sowie des Zeugen […] (Polizeirapport
vom 27. Juli 2016 p. 4), dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer am 26.
Juli 2016 das Hausverbot für das „Haus C____“ schriftlich bestätigt worden war
sowie die Bilder des Tatortes, auf denen zahlreiche Scherben erkennbar sind, gestützt
(vgl. dazu oben E. 2.4). Bei dieser Beweislage erscheint eine Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen der Geschehnisse im „Haus C____“ höchst wahrscheinlich
und reicht damit für den Nachweis von schwerer Vordelinquenz aus.
Der Beschwerdeführer hat sämtliche Taten in einer kurzen Zeitspanne zwischen
26. Juli und 11. August 2016 begangen. Nachdem er sich an zwei aufeinander
folgenden Tagen über das Hausverbot im „Haus C____“ hinweggesetzt, die
anwesenden Mitarbeiter massiv beschimpft sowie D____ zunächst mit Steinen und
schliesslich mit einer zerbrochenen Glasflasche attackiert hatte, wurde er im
Anschluss an den Diebstahl des Portemonnaies am 29. Juli 2016 in
Polizeigewahrsam genommen und am 30. Juli 2016 wieder auf freien Fuss gesetzt.
Diese Erfahrung hat ihn jedoch offensichtlich nicht davon abgehalten, während des
gegen ihn laufenden Verfahrens wegen der bereits begangenen Delikte am 11.
August 2016 einen weiteren Diebstahl, diesmal gar unter Einsatz eines Messers,
zu begehen. Damit lässt sich im deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers seit
Beginn der Deliktsserie im Juli 2016 eine deutliche Steigerung hinsichtlich krimineller
Energie und Gewaltbereitschaft erkennen. Es muss somit befürchtet werden, dass er
zur Durchsetzung seiner Interessen auch in Zukunft unter dem Einsatz immer
massiverer Gewalt gegen Personen und Gegenstände reagieren wird. Erschwerend
fallen dabei seine finanziell äusserst angespannte Situation, seine nur
unzureichend behandelte Politoxikomanie (Alkohol, Marihuana, Amphetamine) sowie
seine fehlende Impulskontrolle ins Gewicht. An diesen das deliktische und gewalttätige
Verhalten des Beschwerdeführers begünstigenden Faktoren dürfte sich auch in naher
Zukunft nichts ändern, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
bereits einmal einen – offenbar erfolglosen – Entzug in der […]-Klinik
absolviert habe und sich auch durch die Teilnahme am Methadonprogramm nicht von
der Begehung der zur Beurteilung stehenden Straftaten abgehalten lassen hat. Negativ
wirken sich zudem auf die Prognose die fehlende Tagesstruktur sowie das Fehlen
einer festen Bleibe aus. Angesichts dieser Umstände wäre im jetzigen Zeitpunkt
bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers eine Weiterführung der
Deliktsserie dringend zu befürchten – die Rückfallprognose ist damit äusserst
ungünstig. Insbesondere bei dem am 11. August 2016 begangenen räuberischen
Diebstahl sowie beim Angriff auf D____ mit einer abgebrochenen Flasche handelt
es sich keinesfalls um Bagatellen, sondern um Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB,
welche eine erhebliche kriminelle Energie offenbaren. Es besteht ein gewichtiges
öffentliches Interesse daran, durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers weitere
derartige Delinquenz zu verhindern. Damit offenbart sich entgegen der Ansicht
der Verteidigung in der Gesamtheit der zu beurteilenden Vorfälle durchaus eine
erhebliche Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Nach dem Gesagten hat
die Vorinstanz somit die Fortsetzungs- beziehungsweise die Wiederholungsgefahr zu
Recht bejaht.
3.4 Schliesslich steht auch die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Untersuchungshaft ausser Frage. Der Beschwerdeführer befindet sich
seit seiner Festnahme am 15. August 2016 in Haft. Allein wegen des räuberischen
Diebstahls droht ihm im Falle einer Verurteilung eine Mindeststrafe von 180
Tagessätzen oder sechs Monaten Freiheitsstrafe und damit eine Sanktion, deren
Dauer die der angeordneten Haft klar übersteigen dürfte. Mit Blick auf die
weiteren zu beurteilenden Delikte hat er sogar eine um Einiges höheren Strafe
zu gewärtigen. Zudem fallen die Delikte in die Probezeit des Urteils vom 7.
Dezember 2015, so dass zusätzlich die Frage des Widerrufs des bedingten
Strafvollzugs zur Beurteilung stehen wird. Dass der Beschwerdeführer allenfalls
mit einer bedingten Strafe rechnen kann, ändert an der Verhältnismässigkeit der
Haftanordnung nichts, ebenso wenig die Tatsache, dass möglicherweise eine
Geldstrafe ausgesprochen wird. Die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 14. September
2016 ist daher verhältnismässig.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist in
diesem Verfahren zu bewilligen, da der arbeitslose Beschwerdeführer vom
Sozialamt lebt. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gestützt auf die
Kostennote vom 5. September 2016 ist dem Rechtsvertreter ein Aufwand von 3.58
Stunden abzugelten. Diese sind zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu
entschädigen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 25.25 sowie 8% Mehrwertsteuer. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 716.– sowie Auslagen von
CHF 25.25, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 59.30, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).