Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.47
ENTSCHEID
vom 6.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. August 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum
- Oktober 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen
Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung
sowie Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016
festgenommen. Am 27. Juni 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige
Dauer von 2 Wochen Untersuchungshaft verfügt und diese mit Verfügung vom 6.
Juli 2016 ab dem 11. Juli 2016 auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen verlängert.
Mit Gerichtsstandsverfügung vom 13. Juli 2016 hat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt von der Staatsanwaltschaft Zürich ein weiteres Verfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs und weiterer Delikte übernommen. Mit
Gesuch vom 16. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. Mit Stellungnahme vom 18.
August 2016 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], beantragt,
von einer Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzusehen und der
Beschwerdeführer sei, eventualiter nach Hinterlegung einer Kaution,
unverzüglich freizulassen. Mit Verfügung vom 22. August 2016 hat das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen,
d.h. bis zum 17. Oktober 2016, verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 22. August 2016, mit welcher
beantragt wird, der Beschwerdeführer sei nach Hinterlegung einer Kaution von € 5‘000.–,
eventualiter in gerichtlich festzulegender Höhe, unverzüglich freizulassen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 30. August 2016 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
- September 2016 (eingegangen am 6. September 2016) repliziert hat. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Verlängerung
der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente,
aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126).
Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ein
dringender Tatverdacht bezüglich der Ausschreitungen, anlässlich derer der Beschwerdeführer
festgenommen wurde, ergebe sich aufgrund der Anhaltesituation und der dabei seitens
der Polizei getätigten und anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer
bestätigten Beobachtungen. Überdies sei im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei
einer im gleichen Zusammenhang festgenommenen Person eine Liste gefunden
worden, auf welcher der Name des Beschwerdeführers aufgeführt sei. Bezüglich
des von der Staatsanwaltschaft Zürich übernommenen Verfahrens sei ein
dringender Tatverdacht ebenfalls zu bejahen, da sich an einer im Zusammenhang
mit dem entsprechenden Vorfall aufgefundenen Abfalltüte mit Farbbeuteln die
DNA-Spur des Beschwerdeführers habe nachweisen lassen.
Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, seine Identifikation durch einen an der
Festnahme beteiligten Polizeibeamten anlässlich der Konfrontationseinvernahme
sei nicht lege artis erfolgt, da dieser lediglich den Beschwerdeführer und
nicht eine Auswahl verschiedener Personen oder Bilder gesehen habe. Der
erwähnten Namenliste lasse sich sodann kein Zusammenhang zu den dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten entnehmen, da nicht feststehe, ob die
Liste bereits vor oder erst nach dem fraglichen Vorfall bzw. der Verhaftung des
Beschwerdeführers entstanden sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass auf keinem
der sichergestellten Spurenträger DNA oder Fingerabdrücke des Beschwerdeführers
gefunden worden seien. Was schliesslich die Tatvorwürfe im ursprünglich in
Zürich geführten Verfahren betreffe, so stelle die entsprechende DNA-Spur
lediglich ein Indiz dar, wobei insbesondere offen bleiben müsse, ob der erst
nach dem fraglichen Vorfall aufgefundene Abfallsack mit den dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Taten überhaupt in Zusammenhang stehe.
Was zunächst die
Frage der Beteiligung des Beschwerdeführers an den am 24. Juni 2016 in Basel
durch eine Gruppe von 40 bis 50 Personen verübten Sachbeschädigungen und an der
gegen die im Einsatz stehenden Polizeibeamten gerichteten Gewalt betrifft (vgl.
zum Vorfall den auf Beobachtungen von Polizeibeamten und Drittpersonen
basierenden Rapport vom 25. Juni 2016), so sprechen hierfür neben Ort,
Zeitpunkt und Umständen der Festnahme (vgl. Festnahme-Rapport sowie Rapport vom
25. Juni 2016 S. 10) insbesondere die Beobachtungen eines an der Festnahme
beteiligten Polizeibeamten. In der Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2016 hielt
dieser fest, beim Auftauchen der Polizei seien die ca. 50 vermummten Personen
in verschiedene Richtungen davongerannt, wobei er sich an der Verfolgung einer
Gruppe von 5-7 Personen beteiligt habe, die schliesslich beim [...] habe
angehalten werden können, was dem Festnahmeort des Beschwerdeführers
entspricht. Zwar hätten die vollständig schwarz gekleideten Personen ihr
Vermummungsmaterial auszuziehen begonnen, doch seien sämtliche verfolgten
Personen vermummt gewesen (Einvernahme vom 29. Juni 2016 S. 2 ff., 6).
Erscheint die ursprünglich vom Beschwerdeführer angeführte Version, er sei als
unbeteiligter Tourist festgenommen worden (vgl. insbesondere Verhandlungsprotokoll
Zwangsmassnahmengericht [ZMG] vom 27. Juni 2016 S. 2 f.) schon insoweit
unplausibel, so erweist sie sich aufgrund der Namenliste, die bei der Hausdurchsuchung
einer weiteren Tatverdächtigen aufgefunden wurde, erst recht als unglaubhaft:
Denn aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen
anlässlich des fraglichen Vorfalls Festgenommenen auf dieser Liste mit dem
Titel „Festgenommene, Stand 25.6.16, 20:35“ figuriert, ist jedenfalls
ersichtlich, dass er im Kreis der Tatverdächtigen namentlich bekannt und seine
Festnahme registriert worden ist, womit eine bloss zufällige Anwesenheit am
Festnahmeort entsprechend unwahrscheinlich erscheint. Damit liegen konkrete
Verdachtsmomente vor, aufgrund derer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein
dringender Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an
den Vorfällen vom 24. Juni 2016 zu bejahen ist. Gleiches muss sodann auch für
die Tatvorwürfe im übernommenen Strafverfahren gelten, welche die Beteiligung
des Beschwerdeführers an einer gewalttätigen Demonstration in Zürich in der
Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2014 betreffen. Der Umstand, dass am Morgen
des 13. Dezembers 2014 am Treffpunkt der Demonstranten eine Farbbeutel
enthaltende Abfalltüte mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufgefunden werden
konnte (vgl. Ermittlungsbericht vom 5. Oktober 2015 S. 1 f.; Bericht vom 18.
Dezember 2014; Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 13. August
2015 S. 2), stellt ein konkretes Verdachtsmoment für die Beteiligung des
Beschwerdeführers auch an diesem Vorfall dar, so dass in der angefochtenen
Verfügung ein dringender Tatverdacht auch insoweit zu Recht bejaht wird.
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser
Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dabei
sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse,
namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu
ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12.
August 2015 E. 3.1; Forster, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.
Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer
sei niederländischer Staatsangehöriger. Auch wenn er nur spärliche Angaben zu
seiner persönlichen Situation mache, habe er doch angegeben, keinen Bezug zur
Schweiz zu haben und lediglich als Tourist hier zu sein. Der Beschwerdeführer wendet
ein, selbst im Falle einer Verurteilung hätte er gute Chancen auf eine
Bewährungsstrafe, zumal er nicht einschlägig vorbestraft sei. Entgegen einem
beispielsweise von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch vom 16.
August 2016 verwendeten Argument treffe es sodann nicht zu, dass er für die
Zürcher Strafverfolgungsbehörden schon einmal nicht greifbar gewesen sei.
Vielmehr habe er einer Vorladung des Bezirksgerichts Zürich im Zusammenhang mit
dem Urteil vom 22. März 2016 Folge geleistet; demgegenüber habe die Staatsanwaltschaft
Zürich wohl nicht berücksichtigt, dass er zwar nicht in der Schweiz, jedoch in
den Niederlanden über seine aktenkundige Adresse stets erreichbar gewesen sei.
4.3 Soweit
der Beschwerdeführer Angaben zu seiner persönlichen Situation gemacht hat,
lässt sich diesen entnehmen, dass er in den Niederlanden lebt und sich
lediglich vorübergehend als Tourist in Deutschland und in der Schweiz aufgehalten
haben will (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 27. Juni 2016 S. 2 f.; Einvernahme
vom 25. Juni 2016 S. 3; Einvernahme vom 29. Juni 2016 S. 4 f.). Auch der
von ihm erwähnte (später jedoch infolge Aussageverweigerung nicht näher
spezifizierte) Arbeitsplatz in einem Heim für Autisten befindet sich seinen
Angaben zufolge in den Niederlanden (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 27. Juni
2016 S. 2). Ist damit weder ein familiärer oder sozialer noch ein beruflicher
Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich (vgl. auch die
ausdrückliche Verneinung eines Bezugs zur Schweiz in der Einvernahme vom 29.
Juni 2016 S. 4), so liegt es grundsätzlich auf der Hand, dass bezüglich des
Beschwerdeführers ernsthaft zu befürchten ist, er werde sich dem Strafverfahren
(insbesondere einer aufgrund angekündigter Nichtdurchführung des
Strafbefehlsverfahrens erforderlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlung) und
der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen. Zwar trifft es zu, dass bei
Beurteilung der Fluchtgefahr Art und Höhe der Sanktion sowie die Frage, ob mit
einer bedingten Strafe gerechnet werden kann, miteinzubeziehen sind (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 221 N 14 f.). Indessen ist angesichts der dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Delikte sowie mit Blick darauf, dass nach erfolgter
Verfahrensübernahme zwei verschiedene Vorfälle zur Beurteilung stehen werden,
nicht mehr mit einer lediglich geringfügigen Sanktion zu rechnen. Auch weist
der Beschwerdeführer bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung bereits
eine einschlägige Vorstrafe auf (vgl. näher E. 5.3), so dass entgegen einem
reinen Ersttäter eine unbedingte Strafe ohne weiteres in Betracht fällt. Mit
Blick auf die zu erwartende Sanktionshöhe ist denn auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Rechtsvertreters in einem früheren Verfahren
betreffend Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung einer Vorladung Folge geleistet
hat, zu relativieren, hat sich doch die vorliegend vorzunehmende Beurteilung
der Fluchtgefahr an den nun im Raum stehenden wesentlich gravierenderen
Tatvorwürfen zu orientieren. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das
Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat.
5.1 In
der angefochtenen Verfügung wird sodann als weiterer besonderer Haftgrund
Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angeführt. Nach dieser
Bestimmung liegt Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“
drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86), wobei für
die Qualifikation als schweres Vergehen neben der abstrakten Strafdrohung auch
der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm
vorhandenen Gewaltpotenzial Rechnung zu tragen ist (BGer 1B_48/2015 vom 3. März
2015 E. 4.2; vgl. zu einem den Tatbestand des Landfriedensbruchs
betreffenden Fall auch AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 5). Dabei fallen
als Delikte, die gemäss dem Gesetzeswortlaut „die Sicherheit anderer erheblich
gefährde[n]“, insbesondere Gewaltdelikte bzw. Delikte, die unmittelbar gegen
die physische und psychische Integrität des Opfers gerichtet sind, in Betracht,
während Vermögensdelikte, sofern diese nicht besonders schwer wiegen,
grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen und
daher die Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders
schweren Fällen ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016
E. 2.1 und E. 2.2.2). Bezüglich der in diesem Sinne umschriebenen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdenden Delikte ist sodann zum einen
vorausgesetzt, dass deren Begehung ernsthaft zu befürchten, mithin eine sehr
ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte
Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder
schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, verübt hat.
Erforderlich ist grundsätzlich eine Mehrzahl von Vorstrafen (BGer 1B_247/2016
vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2; vgl. auch Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach mindestens zwei gleichartige Vortaten
erforderlich seien). Generell sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten
umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 221 N 11a; Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Dabei können sich die
früher begangenen Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, unter anderem auch desjenigen, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die
beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender
Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden
Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86; ebenso BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom
22. Juli 2015 E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in
neuerer Zeit festgehalten, Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch
aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst
vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten
Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich die
Risiken als untragbar hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen
werden (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, 1B_351/2015
vom 30. Oktober 2015 E. 3.1; grundlegend hierzu
BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, in: Pra 2011 Nr. 90
S. 642, 647 ff.).
5.2 In
der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz und den Niederlanden wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und
Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft; überdies werde im mittlerweile
abgetretenen Zürcher Verfahren wegen Landfriedensbruchs gegen ihn ermittelt,
wobei diesbezüglich aufgrund der aufgefundenen DNA-Spur mit sehr grosser
Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen sei. Aufgrund dieser
einschlägigen Vorstrafen und Vortaten sei jederzeit mit ähnlichen Delikten zu
rechnen. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer fest, bei den Vorstrafen, die
weder Landfriedensbruch noch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
beträfen, handle es sich gerade nicht um Verbrechen oder schwere Vergehen im Sinne
des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr. In dem von den Zürcher Behörden
anhängig gemachten Strafverfahren liege aufgrund der DNA-Spur lediglich ein
Indiz vor, aufgrund dessen aber nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit von einer Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten
ausgegangen werden könne.
5.3 Den
Strafregisterauszügen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser
in der Schweiz im Jahre 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer
bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie im Jahre 2016 wegen
Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 70
Tagessätzen verurteilt wurde; ausserdem wurde er in den Niederlanden im Jahre
2010 aufgrund eines dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs entsprechenden
Delikts zu einer Strafe von € 250.– verurteilt. Die rechtskräftigen
Verurteilungen betreffen somit nicht Delikte, die unmittelbar gegen die
physische oder psychische Integrität eines Opfers gerichtet sind. Auch ergibt
sich aufgrund der ausgesprochenen Sanktionen, dass es sich offenkundig nicht um
objektiv besonders schwerwiegende Delikte, sondern im Gegenteil um Taten im
Bagatellbereich handelt. Entsprechend sind die vorliegenden rechtskräftigen
Verurteilungen aufgrund der Art der Delinquenz von vornherein nicht geeignet,
den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu begründen. Was sodann das ursprünglich
im Kanton Zürich anhängig gemachte Strafverfahren anbelangt, so betrifft dieses
neben mehrfacher Sachbeschädigung insbesondere die Tatbestände des
Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der
Körperverletzung. Damit sind zwar die im Raum stehenden Delikte unmittelbar
gegen die physische Integrität der betroffenen Polizeibeamten gerichtet. Nach
dem Gesagten könnten die im entsprechenden hängigen Verfahren erhobenen Tatvorwürfe
aber nur dann bei der Beurteilung der Fortsetzungsgefahr als früher verübte
gleichartige Straftaten berücksichtigt werden, wenn ein Geständnis vorläge oder
eine erdrückende Beweislage bestünde. Beides ist vorliegend nicht der Fall: Zum
einen hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 4. August 2016 seine
Teilnahme am fraglichen Vorfall bestritten und im Übrigen die Aussage
verweigert. Zum andern finden sich in den Akten hinsichtlich des genannten
Tatvorwurfs lediglich die erwähnten Hinweise auf die sichergestellte DNA-Spur,
wobei jedoch die Zuordnung des Spurträgers zu den Gegenstand der Tatvorwürfe
bildenden Ereignissen interpretationsbedürftig bleibt. Bei dieser Aktenlage
fehlt es an erdrückenden Belastungsbeweisen, die einen Schuldspruch als sehr
wahrscheinlich erscheinen lassen. Lässt sich somit hinsichtlich des
Erfordernisses früher verübter gleichartiger Taten auch nicht auf das
ursprünglich im Kanton Zürich anhängig gemachte Verfahren abstellen, so
verbleiben insoweit einzig die im Strafverfahren, in dem sich die Frage der
Untersuchungshaft stellt, zu beurteilenden, den Vorfall in Basel betreffenden
Tatvorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss
Art. 285 StGB, der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie des
Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB, wobei sich letzterer angesichts der
Verletzung zweier Polizisten nicht auf blosse Gewalttätigkeiten gegen Sachen
beschränkt. Indessen kann vorliegend offenbleiben, ob bezüglich der
entsprechenden Tatvorwürfe hinsichtlich des Beschwerdeführers erdrückende
Belastungsbeweise vorliegen und ob es sich gegebenenfalls um eine erhebliche
Gefährdung der Sicherheit anderer Personen (bzw. hinsichtlich der Gewalt gegen
Sachen um einen objektiv besonders schweren Fall) handelt. Denn selbst wenn
diese Fragen bejaht würden, läge im Sinne der entsprechenden Voraussetzung der
Fortsetzungsgefahr lediglich eine verübte Tat vor. Während dies für die
Annahme von Fortsetzungsgefahr grundsätzlich nicht genügt, gehen vorliegend vom
Beschwerdeführer auch nicht so hohe Risiken für die Sicherheit aus, dass nach
dem in E. 5.1 Ausgeführten im Sinne einer Ausnahme zur Begründung der
Fortsetzungsgefahr einzig auf die Gegenstand des laufenden Strafverfahrens
bildenden Tatvorwürfe abgestellt werden könnte. Entsprechend ist der besondere
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.
Allerdings ist
lediglich das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes erforderlich,
weshalb insoweit die Bejahung der Fluchtgefahr (vgl. E. 4) für die Verlängerung
der Untersuchungshaft ausreicht. Die seit dem 24. Juni 2016 bestehende Haft
erweist sich sodann im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die im Falle einer
Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe (vgl. hierzu auch E. 4.3) als
verhältnismässig. Hinsichtlich der beantragten Sicherheitsleistung im Sinne von
Art. 238 StPO ist sodann zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zwar mildere Ersatzmassnahmen geeignet sein können, einer
gewissen niederschwelligen Fluchtneigung entgegenzuwirken, sich jedoch bei ausgeprägter
Fluchtgefahr (wie sie vorliegend zu bejahen ist [vgl. E. 4.3]) regelmässig
als nicht ausreichend erweisen (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2).
Auch würde es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Sicherheitsleistung
nach eigenen Angaben um eine (von seinen Eltern zu leistende) Drittkaution
handeln (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 27. Juni 2016 S. 3), was ebenfalls gegen
deren Tauglichkeit als Ersatzmassnahme spricht (vgl. BGer 1B_325/2014 vom 16.
Oktober 2014 E. 3.5).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus
der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei der Aufwand
mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint
vorliegend ein Aufwand von 5 Stunden. Entsprechend ist dem amtlichen
Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse
auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).