Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.63
URTEIL
vom 5. September 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Prof. Dr. A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Universität
Basel
Rektorat, Petersgraben 35, 4003
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der
Universität Basel vom 19.
Dezember 2014
betreffend Integritätsverletzung
Sachverhalt
Prof. Dr. A____ (Rekurrent)
ist seit [...] Ordinarius für [...] an der Universität Basel. Aufgrund von Anzeigen
dreier ehemaliger Doktorandinnen eröffnete die Universität gegen ihn drei
Integritätsverfahren wegen des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Der
Integritätsbeauftragte der Universität kam aufgrund seiner Ermittlungen zum
Schluss, dass sich der Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren
nicht habe erhärten lassen und stellte dieses ein (Dr. B____, Bericht des Integritätsbeauftragten
vom 12. November 2012). Die beiden anderen Verfahren wurden jedoch weitergeführt,
weil nach Ansicht des Integritätsbeauftragten in einem Fall (Dr. C____) der
Verdacht nicht habe ausgeräumt werden können, im anderen Fall (Dr. D____) ein
ausreichender Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegeben sei (Berichte
des Integritätsbeauftragten vom 30. August 2012). Die betroffenen
Doktorandinnen in diesen beiden Verfahren waren gleichzeitig auch als
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen ihres Doktorvaters (das heisst des
Rekurrenten) angestellt.
Das Rektorat der
Universität Basel hielt mit Beschluss vom 29. Januar 2013 Folgendes fest:
„1. Von der Zusammenstellung
nebst Beilagen im Fall Prof. Dr. A____ wird Kenntnis genommen.
-
Die zwei Prof. Dr. A____
zur Last gelegten Integritätsverletzungen werden als schwer bewertet und die
beiden Integritätsverfahren mittels separater Feststellungsverfügung beendet.
-
Gestützt auf die
Zusammenstellung und die Beilagen werden folgende Vorbereitungen zur Kündigung eingeleitet:
i. Übermittlung der
Zusammenstellung nebst Beilagen an Herrn Prof. Dr. A____ zur Stellungnahme bis
zum 18. Februar 2013, verbunden mit der Mitteilung, dass das Rektorat
beabsichtigt, beim Universitätsrat Antrag zu stellen, die Kündigung gestützt
auf die vorliegende Zusammenstellung auszusprechen.
ii. Nach Eingang der
Stellungnahme wird diese, falls darin keinen neuen bis dahin unbekannte[n]
Fakten enthalten sind, zusammen mit der Zusammenstellung nebst Beilagen an den
Universitätsrat weitergeleitet, mit dem Antrag, den Anstellungsvertrag mit
Herrn Prof. Dr. A____ vor Ende des Frühjahrsemesters 2013 unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Semestern ordentlich zu kündigen.
-
Es wird abschliessend
festgehalten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Prof. Dr. A____ und der
Universität unwiederbringlich zerstört ist. Deshalb wird die Leitung der [...]
Fakultät beauftragt, Prof. A____ per sofort von der Betreuung von
Doktorierenden und Habilitierenden freizustellen.
-
Der Schweizerische
Nationalfonds wird vom Rektorat brieflich über das Integritätsverfahren
informiert.“
Auf der
Grundlage dieses Beschlusses erliess das Rektorat in den beiden Integritätsverfahren
am 4. Februar 2013 je eine Feststellungsverfügung, die an die jeweilige
Anzeigerin adressiert war und in der je „das Vorliegen einer schweren
Verletzung der wissenschaftlichen Integrität im Sinne des Reglements zur
Integrität und zum wissenschaftlichen Fehlverhalten vom 18.10.2011 festgestellt“
wurde. Der Rektoratsbeschluss und die beiden Feststellungsverfügungen wurden
dem Rekurrenten mit Schreiben des Rektorats vom 4. Februar 2013 zugestellt.
Professor A____
führte gegen den Rektoratsbeschluss und die beiden Feststellungsverfügungen Rekurs.
Die Rekurskommission der Universität wies den Rekurs mit Entscheid vom 19.
Dezember 2014 ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid der Rekurskommission richtet sich der vorliegende Rekurs an das Verwaltungsgericht,
mit dem der Rekurrent die kostenfällige Aufhebung des Entscheids der
Rekurskommission, des Rektoratsbeschlusses und der beiden
Feststellungsverfügungen beantragt. Überdies wird um Feststellung ersucht, dass
in beiden Fällen ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht erwiesen sei, und
eventualiter die Rückweisung der Sache an das Rektorat der Universität zur
Neubeurteilung beantragt.
Das Rektorat der
Universität Basel beantragt mit Stellungnahme vom 31. August 2015 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 15.
Dezember 2015 an seinen Anträgen fest. Die Rekurskommission der Universität hat
mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 den Verzicht auf eine Vernehmlassung
mitgeteilt. Im weiteren Verfahren haben der Rekurrent am 11. März 2016 und am
19. Juli 2016, die Universität am 24. März 2016 Dokumente eingereicht.
Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 22. Juni 2015 wurde dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung in dem Sinne erteilt, dass bis zum rechtkräftigen Abschluss des
Integritätsverfahrens das Verfahren betreffend Kündigung der Anstellung des
Rekurrenten nicht vorangetrieben werden darf und dass Mitteilungen der
Integritätsverletzungen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Schweizerischen
Nationalfonds, zu unterlassen sind.
Das von der
Universität Basel mit Strafanzeige gegen den Rekurrenten vom 24. April 2014
angestossene Strafverfahren (Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung im
Zusammenhang mit der Einholung von Privatgutachten) wurde mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 eingestellt, weil kein Tatverdacht
erhärtet sei, welcher die Erhebung einer Anklage rechtfertigen würde.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3
des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag,
SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Der Rekurrent ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Dieser wurde rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet
(§ 16 Abs. 2 VRPG).
1.2 Gemäss
dem am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen totalrevidierten
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) werden Verwaltungsrekurse durch
das Verwaltungsgericht, unter Vorbehalt besonderer Anordnung der Zuständigkeit
der Kammer im Interesse der Rechtsfortbildung oder der der Einheit der
Rechtsprechung, in Dreierbesetzung beurteilt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 91 Ziff. 6 GOG). Da im vorliegenden Verfahren keine besondere
Anordnung zur Erweiterung des Spruchkörpers erging, ist das Dreiergericht für
die Behandlung des Rekurses zuständig.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen
Bestimmungen von § 8 VRPG. Demgemäss hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Verwaltung den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder ihr Ermessen
missbraucht oder falsch ausgeübt hat. Hingegen ist das Verwaltungsgericht
mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden der
Universität zu setzen.
1.4 Da
die Sache infolge Gutheissung des Rekurses an die Universität zurückgewiesen
wird und das Verfahren damit seinen Fortgang nimmt, kann auf die vom
Rekurrenten beantragte mündliche Gerichtsverhandlung und auf die Anhörung der
beiden Anzeigerinnen verzichtet werden (VGE 727/2004 vom 24. Mai 2005 E. 1.3; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 512). Der vorliegende Entscheid ergeht daher im
schriftlichen Verfahren.
2.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid der Rekurskommission wurde die Feststellung der
Universität bestätigt, wonach der Rekurrent ein schweres wissenschaftliches
Fehlverhalten gegenüber beiden Mitarbeiterinnen/Doktorandinnen begangen habe. Die
Rekurskommission stellte allerdings fest, dass das Rektorat nicht im Einzelnen
substanziiert habe, welches Verhalten dem Rekurrenten als wissenschaftliches
Fehlverhalten vorgeworfen werde, sondern pauschal auf die diesbezüglichen
Feststellungen des Integritätsbeauftragten verwiesen habe (angefochtener
Entscheid E. 4.4 S. 21). Dieser hatte im einen Verfahren (Dr. D____) zusammengefasst
berichtet, der Rekurrent habe seiner Mitarbeiterin/Doktorandin gedroht, dass er
sie schlecht benote oder schlecht über sie rede, er habe ihre unveröffentlichte
Lizentiatsarbeit ohne korrekte Zitierung verwendet (April 2006) und habe von
ihr verlangt, dass sie weit über 100 Zitate seiner eigenen Publikationen in
ihre Dissertation aufnehme (November 2009). Schon zuvor habe der Rekurrent von
der jungen [Wissenschaftlerin] verlangt, dass sie in ihrem eigenen Aufsatz
seine Werke nenne (Oktober 2006). Dieser Aufsatz sei in einem Band erschienen,
bei dem beide, der Rekurrent und seine Doktorandin, als Mitherausgeber
zeichneten. Der Rekurrent habe gedroht, die Publikation zu verhindern, wenn sie
die Zitate auf seine Werke nicht aufnehme. Ähnliches habe sich ein weiteres Mal
ereignet (November/Dezember 2009), als die [Wissenschaftlerin] dem Rekurrenten
die Erstfassung ihres Artikels für ein Handbuch überlassen habe. Diesmal sei
der Rekurrent jedoch gar nicht an der Publikation beteiligt gewesen. Dennoch
habe er wieder Zitate auf seine eigenen Werke angemahnt und verlangt, dass die [Wissenschaftlerin]
die Ergänzungen ihres eigenen Aufsatzes vor dem Einreichen ihrer Dissertation nachliefere.
Schliesslich habe der Rekurrent, nachdem er von den Integritätsanzeigen Kenntnis
erlangt hatte, an der Fakultätsversammlung vom 24. November 2011
gesagt, die Karrieren beider Anzeigerinnen seien beendet, und zwei Tage später
in einer E-Mail an den Vater der erwähnten [Wissenschaftlerin] massive Vorwürfe
gegen sie erhoben (angefochtener Entscheid E. 4.1 S. 18).
Die
Rekurskommission stellte weiter fest, im anderen Integritätsverfahren (Dr. C____)
habe der Integritätsbeauftragte seinen Verdacht ebenfalls mit dem Verlangen des
Rekurrenten nach zusätzlichen Referenzen begründet, aber auch mit dem Umstand,
dass der Rekurrent auf dem gleichen Gebiet publiziert habe, das Gegenstand der
in Entstehung begriffenen Dissertation dieser Doktorandin gewesen sei
(angefochtener Entscheid E. 5.1 S. 38). Der Rekurrent habe sie in seinen
eigenen Forschungsschwerpunkt eingebunden und habe aufgrund des bestehenden
Abhängigkeitsverhältnisses umso mehr dafür Sorge tragen müssen, dass deren
Anteil an der Forschung eigenständig zur Geltung komme. Auch in diesem Fall
habe der Rekurrent Druck ausgeübt und die Einreichung der Dissertation mit der
Auflage weiterer Zitate auf eigene Werke verknüpft, so dass er in ihrer Dissertation
mit über 100 Referenzen am meisten zitiert werde. Ob dem Rekurrenten dieses
Gewicht in der Dissertation zukomme, vermochte der Integritätsbeauftragte nach
eigener Angabe nicht zu beurteilen.
2.2 Der
Rekurrent macht geltend, der dem Vorwurf der Integritätsverletzung
zugrundeliegende Sachverhalt hätte wissenschaftlich überprüft werden müssen. Sein
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die vorliegenden
Streitfragen ohne [...] Fachwissen beurteilt worden seien. Bei der Beurteilung
der Zitatwünsche des Rekurrenten im einen Verfahren (Dr. D____) sei die
Bedeutung der Arbeiten des Rekurrenten auf dem Gebiet des [...] zu
berücksichtigen. Bezüglich der Besetzung des Dissertationsthemas im anderen
Integritätsverfahren (Dr. C____) habe der Rekurrent das Thema nicht parallel
bearbeitet. Die zu interpretierenden Originaltexte seien zahlenmässig
beschränkt, die Thematik sei aber breit. Der Rekurrent habe sämtliche
Themenkreise der Arbeit zuvor als Forschungsschwerpunkt bearbeitet. Seine Zitatsanregungen
gegenüber beiden Doktorandinnen seien gerechtfertigt. In formeller Hinsicht
wird eingewendet, es fehle eine eigene Auseinandersetzung des Rektorats mit den
Vorwürfen. Diesen Mangel könne die Rekurskommission durch eine Nachbegründung
nicht ersetzen. Die Universität habe nicht auf die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens verzichten dürfen und die Untersuchungsmaxime sei
einseitig zu Lasten des Rekurrenten angewandt worden. Die vom Rekurrenten
eingeholte Beurteilung durch Prof. Dr. E____ (Gutachten im Fall Dr. D____
vom 6. Oktober 2012 und im Fall Dr. C____ vom 14. Oktober 2012) wie auch
die Stellungnahme der [...]-Gesellschaft [...] vom 3. Februar 2014 seien ungenügend
bzw. gar nicht gewürdigt worden. Überdies habe die Vorinstanz übersehen, dass
Professor E____ im Verfahren Dr. C____ ein separates Gutachten erstellt
habe. Schliesslich hätten sich sämtliche zu beurteilende Sachverhalte vor dem
Inkrafttreten des Integritätsreglements vom 18. Oktober 2011 ereignet,
weshalb eine rückwirkende Anwendung dieses Reglements ausgeschlossen sei.
3.1 Bei
den Beanstandungen der beiden jungen [Wissenschaftlerinnen] handelt es sich um
Anzeigen gemäss § 8 des Integritätsreglements vom 18. Oktober 2011. Aufgrund
der Verdachtslage sind im vorliegenden Fall zu Recht zwei Integritätsverfahren
eröffnet worden, in denen die Beanstandungen durch die Universität sorgfältig
zu prüfen sind. Die zu beurteilenden Sachverhalte haben sich ab April 2006 (Dr.
D____) bzw. ab Juni 2010 (Dr. C____) weitgehend unter der Geltung des
alten Integritätsreglements der Universität vom 11. Juli 2006 abgespielt. Einschränkend
ist aber festzuhalten, dass sowohl die schriftlichen Eingaben der beiden [Wissenschaftlerinnen]
zuhanden der Universität als auch die daran anschliessenden Reaktionen des
Rekurrenten, die ihm ebenfalls vorgeworfen werden, und die Eröffnung der
Integritätsverfahren durch die Universität nicht vor November 2011 datiert
werden. Diese Sachverhalte haben sich erst ereignet, als das neue Integritätsreglement
vom 18. Oktober 2011 in Kraft war. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen
rechtlichen Grundlagen die jeweiligen Elemente zu beurteilen sind.
3.2 Nach
den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz ist in verfahrensrechtlicher
Hinsicht das „neue“ Reglement vom 18. Oktober 2011 anwendbar. Neue
Verfahrensvorschriften sind nach Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich mit dem
Tag ihres Inkrafttretens anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 296 f.; BGE 136 II 187 S.
189 E. 3.1 S. 189). Es ist daher korrekt, dass das Verfahren nach dem neuen
Integritätsreglement von 2011 abgewickelt wurde, das im Zeitpunkt der Anzeigen
bereits galt. Weiter ist es richtig, dass der mit diesem neuen Reglement eingesetzte
Integritätsbeauftragte mit der Abklärung des Sachverhalts beauftragt wurde. Die
Rekurskommission hat zu Recht im gewählten Verfahren des Rektorats zur
Abklärung der Integritätsverletzung keine Verfahrensfehler erkannt. Ob eine
Schlichtung zu versuchen gewesen wäre oder nicht, hängt davon ab, ob eine
Integritätsverletzung vorliegt und wenn ja, wie schwer diese wiegt.
Insbesondere ist der Rekurskommission zu folgen, wenn sie die Schlichtung unter
Umständen als nicht (mehr) opportun ansieht und festhält, dass diese nicht
zwingend durchgeführt werden muss. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid (E. 2.3 S. 12 ff.) verwiesen werden.
3.3 Was
die materielle Beurteilung angeht, so ist im Integritätsverfahren Dr. C____
und für einen Grossteil der Vorwürfe im Integritätsverfahren Dr. D____ das
„alte“ Integritätsreglement vom 11. Juli 2006 anwendbar. Lediglich die
Reaktionen des Rekurrenten vom November 2011 auf die Eröffnung der Integritätsverfahren
fallen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Reglements. Es ist also
nicht korrekt, die materielle Beurteilung vollständig nach neuem Reglement
vorzunehmen. Wie die Rekurskommission aber zutreffend feststellt, unterscheiden
sich die beiden Reglemente in den hier erheblichen materiellen Fragen nicht, so
dass die Beurteilung nach dem einen oder anderen Reglement im Ergebnis aufs
Gleiche herausläuft. Schon im alten Reglement von 2006 ist nämlich vorgesehen,
dass an der Universität Basel wissenschaftliches Fehlverhalten – beispielhaft
genannt werden die vorsätzliche Verletzung geistigen Eigentums, unzutreffende
Autorenangaben oder jegliche Form von Vergeltungsmassnahmen gegenüber Personen,
die darüber Mitteilung erstatten – geahndet wird (§ 4 des Reglements von 2006).
Solches Fehlverhalten ist mit Disziplinarmassnahmen bedroht, die bis zur
Feststellung einer „schweren Pflichtverletzung“ mit den entsprechenden
personalrechtlichen Konsequenzen reichen (§ 6 Abs. 9 und 10 des Reglements von
2006). Was die Beweisgewissheit angeht, wird im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.2
S. 21) betont, dass das Erfordernis des zweifelsfreien Nachweises des
Sachverhalts (so ausdrücklich in § 6 Abs. 9 und 10 des Reglements von 2006)
unter dem alten wie dem neuen Reglement gleichermassen gilt. Daran ist
festzuhalten.
3.4 Fragen
zur Rückwirkungsproblematik ergeben sich aber hinsichtlich der
Auseinandersetzung rund um die Lizentiatsarbeit von Frau Dr. D____ vom April
2006. Diese fällt nämlich in die Zeit vor dem Erlass des ersten
Integritätsreglements vom 11. Juli 2006, und es ist im bisherigen Verfahren
nicht geklärt worden, welche Regeln damals gegolten haben. Das
Rückwirkungsverbot lässt es grundsätzlich nicht zu, dass die Spielregeln im
Nachhinein geändert werden. Denn „niemandem sollen Verpflichtungen auferlegt
werden, die sich aus Normen ergeben, welche ihm zum Zeitpunkt, als sich der
Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt sein konnten, mit denen er also nicht
rechnen konnte und musste“ (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 269). Im vorliegenden Fall ist unklar, welche Regeln damals bezüglich
des Umgangs mit Lizentiatsarbeiten bestanden. Aus rechtsstaatlichen Gründen und
angesichts der Schwere der angeordneten Massnahme darf aber erwartet werden,
dass die damals anwendbaren Regeln genannt und die entsprechenden Vorwürfe
danach beurteilt werden. Darüber wird das Rektorat im weiteren Verfahren
Aufschluss geben.
4.1 Kernfrage
des vorliegenden Verfahrens ist es, ob eine Verletzung des Integritätsreglements
– soweit Vorfälle seit dem 11. Juli 2006 betroffen – hinreichend sicher
festgestellt wurde. Zuständig für die Ermittlungen ist gemäss § 9 des – in
Verfahrensfragen anwendbaren – Integritätsreglements vom 18. Oktober 2011 der
Integritätsbeauftragte. Entscheidungsinstanz ist das Rektorat. Der Entscheid
ist in Würdigung der Abklärungen des Integritätsbeauftragten zu treffen (§ 11
Abs. 1 und 3 des Reglements).
4.2 Die
Ermittlungen des Integritätsbeauftragten ergaben im einen Verfahren (Dr. D____),
dass ein ausreichender Verdacht auf Verletzung des Integritätsreglements gegeben
sei, im anderen (Dr. C____), dass der Verdacht nicht habe ausgeräumt werden
können. Entsprechend hat der Integritätsbeauftragte nach § 10 des Reglements
seine Ermittlungen abgeschlossen und seine Ergebnisse bzw. Abklärungen an die
Entscheidinstanz (Rektorat) weitergeleitet. Die Entscheidinstanz verfügte – wie
die Universität betont – über einen grossen Ermessensspielraum. Die universitären
Organe bzw. die ganze „Scientific Community“ sollen gar als einzige in der Lage
sein, wissenschaftliches Fehlverhalten festzustellen (Rekursantwort vom 31.
August 2015 N 238 S. 61). Die Universität knüpft daran die weitere
Schlussfolgerung, dass höchstens eine unmittelbare Aufsichtsbehörde die
Angemessenheit des universitären Entscheides bezüglich der Verletzung der
wissenschaftlichen Integrität überprüfen könnte, nicht aber ein Gericht. Dies
bedeutet im Klartext, dass die Beurteilung des wissenschaftlichen
Fehlverhaltens durch das Rektorat jeglicher Überprüfung entzogen wäre. Denn
obwohl die Rekurskommission der Universität erste Prüfungsinstanz ist, verfügt
sie nach dem kantonalen Recht eine bloss einschränkte Prüfungsbefugnis.
Dasselbe gilt für die zweitinstanzliche Prüfung durch das Verwaltungsgericht.
4.3 Sowohl
die Rekurskommission als auch das Verwaltungsgericht prüfen nach § 8 Abs.
1 VRPG, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen
allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht oder dieses überschritten hat. Beide
genannte Instanzen sind indessen mangels einer entsprechenden gesetzlichen
Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids
zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen
der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (§ 8 Abs. 5 VRPG e
contrario; VGE VD.2015.17 vom 21. Oktober 2015 E. 1.3; VD.2015.199 vom 18.
April 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O.,
S. 493; Wullschleger/ Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt in: BJM 2005
S. 277, 297).
Für die
Rekurskommission der Universität ergibt sich diese Beschränkung der
Prüfungsbefugnis (Kognition) aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung, die zur Ermessenskontrolle ermächtigen würde (VGE VD.2008.712 vom
2. Juni 2010 E. 2), und sie wurde vom Bundesgericht jedenfalls mit
Blick auf das Erfordernis der zurückhaltenden Ermessenskontrolle von Personalentscheiden
bestätigt (BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.3.4 und 3.3.5). Die
Rekurskommission ist an diese Einschränkung gebunden, auch wenn der Ausschluss
der Ermessenskontrolle für die erstinstanzliche Prüfung als atypisch bezeichnet
werden muss: Sowohl die Steuerrekurskommission als auch die
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt verfügen über volle Kognition
unter Einschluss der Ermessenprüfung (§ 164 Abs. 3 Steuergesetz und § 41
Abs. 4 Personalgesetz). Dasselbe gilt (entgegen VGE VD.2008.712 vom
2. Juni 2010 E. 2.5) auch für die Baurekurskommission (§ 5 Abs. 2 Gesetz
betreffend die Baurekurskommission, dazu Feldges/
Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser, Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 824, vgl.
auch Art. 33 Abs. 3 lit. b Raumplanungsgesetz) und – ausserkantonal – für
die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (§ 46 Abs. 2 und 4 Universitätsgesetz
ZH in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz ZH: Kognitionsbeschränkung
nur für Rekurse gegen Prüfungsentscheide; vgl. auch Schindler, Beschwerdegründe, Kognition und Prüfungsdichte,
in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013:
„doppelter Instanzenzug mit differenzierter Kognition“).
4.4 Gerade
wegen dieses atypischen Ausschlusses der Ermessenskontrolle im Rechtsschutz
gegen Entscheide der Universität muss die Behörde, welche den Entscheid fällt
und als einzige Instanz Ermessen ausüben darf, sicherstellen, dass ihr Entscheid
klar nachvollziehbar ist. Diese gesteigerte Verantwortung liegt also beim
Rektorat der Universität, welches mit grosser Freiheit bei der Beurteilung das
wissenschaftliche Fehlverhalten des Universitätspersonals feststellen, dessen
Schwere würdigen und einschneidende Sanktionen verhängen kann, die bis zur
faktischen Beendigung einer wissenschaftlichen Karriere führen können.
5.1 Die
Rekurskommission hält unter anderem fest, dass vorliegend einzig zu prüfen sei,
ob sich die Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch das
Rektorat aufgrund der erhobenen Tatsachen halten lasse. Es müsse nach dem
Integritätsreglement durch die Entscheidinstanz eine „zweifelsfreie“
Feststellung erfolgen. Weiter wird festgehalten, dass der angefochtene
Entscheid nicht im Einzelnen substanziiere, welches Verhalten dem Rekurrenten
als wissenschaftliches Fehlverhalten genau vorgeworfen werde, es werde
diesbezüglich pauschal auf die Feststellungen des Integritätsbeauftragten in
seinen Berichten verwiesen und dies dann als schwere Verletzung der
wissenschaftlichen Integrität qualifiziert. Es wäre wünschbar, wenn das
Rektorat selber klarer festgestellt hätte, welches Verhalten es im Einzelnen
wie würdigt. Dies fliesse aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Allerdings
sei vorliegend „im Ergebnis“ die Überprüfung des Entscheides im
Rechtsmittelverfahren doch möglich und werde die Subsumtion nachgeholt (angefochtener
Entscheid E. 4.4 S. 21 f.).
Der Rekurrent
rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Entscheids könne nicht im
Rekursverfahren geteilt werden, insbesondere nicht vor einer Instanz mit nur
eingeschränkter Kognition.
5.2 Nach
der Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124 I 49 E. 3a S. 51). Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wie auch das
Recht des Betroffenen auf Abnahme von rechtzeitig und formrichtig angebotenen,
rechtserheblichen Beweismitteln (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E.
5.3 S. 148). Zwar schliesst dies den Verzicht auf weitere Beweisabnahmen nicht
aus, wenn die Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde. Eine Gehörsverletzung liegt aber dann
vor, wenn die Behörde auf den Beizug eines unabhängigen Sachverständigen verzichtet,
obwohl sie die erheblichen Fragen mangels eigener Sachkunde nicht beurteilen
kann (BGE 137 III 324 E. 3.2 S. 329 ff.; 117 Ia 262 E. 3c S. 269 f.).
Die Beachtung des Gehörsanspruchs ist umso bedeutsamer, wenn die Behörde, die
den Entscheid erstinstanzlich zu verantworten hat, in inhaltlicher Hinsicht
über einen Ermessensspielraum verfügt (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64).
5.3 Im
vorliegenden Fall hat der Integritätsbeauftragte Abklärungen getroffen und die
Verdachtslage in einem Bericht festgehalten, wobei seine Formulierungen im
einen Fall („ausreichender Verdacht gegeben“) einen stärkeren, im anderen Fall
(„Verdacht konnte nicht ausgeräumt werden“) einen geringeren Verdacht
nahelegen. Der Integritätsbeauftragte selber klassiert seine Erhebungen in beiden
Fällen als „Verdacht“ und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Frage, ob
tatsächlich ein Fehlverhalten vorliege, „von der Entscheidinstanz und nicht vom
Integritätsbeauftragten zu entscheiden sei“. Er bringt damit zum Ausdruck, dass
die Weiterführung der Ermittlungen im Sinne von § 10 des Integritätsreglements
2011 aus seiner Sicht in beiden Verfahren begründet ist. Ein Verdacht, sei er
noch so dringend, bleibt ein Verdacht und ist keine „zweifelsfreie“
Feststellung. Dazu hätte das Rektorat entweder eigene Erhebungen anstellen oder
aber eine eigene Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Material vornehmen,
dieses bewerten und gewichten müssen. Der Vorwurf einer „schweren
Integritätsverletzung“, wie er vorliegend zur Debatte steht, kann von der Sache
her nur auf einer beweismässig fundierten Basis erfolgen. Eine andere
Handhabung und Auslegung des Integritätsreglements würde der Willkür Tür und
Tor öffnen. Ein sachlich begründetes Interesse, „schwere
Integritätsverletzungen“ rein auf Verdachtsbasis hin statuieren zu können, ist
nicht ersichtlich.
Die
Feststellungen des Integritätsbeauftragten sind weder formal noch materiell
„zweifelsfreie“ Feststellungen eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Bei
dieser Ausgangslage ist es nicht zulässig, wenn das Rektorat als einzige
Entscheidinstanz mit Ermessensspielraum auf eine eigenständige Subsumtion
verzichtet. Eine Heilung dieses Mangels durch die Rekurskommission, welche über
eine eingeschränkte Kognition verfügt, ist ausgeschlossen. Die (in der Lehre
kritisierte) Heilung von Gehörsverletzungen ist nach der Rechtsprechung nämlich
nur möglich, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber jener der
Vorinstanz nicht eingeschränkt ist, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders
schwer wiegt und wenn die Heilung die Ausnahme bleibt (BGE 138 II 77
E. 4 S. 84 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1175 ff. mit Hinweisen). Da die Rekurskommission der Universität
als Rechtsmittelinstanz jedoch keine Ermessensprüfung vornimmt, kann sie
Gehörsmängel von Rektoratsentscheiden nicht heilen. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist insoweit berechtigt.
6.1 Der
Rekurrent hat seit Beginn des Verfahrens – mit Verweis auf je ein
Privatgutachten seines Amtsvorgängers Professor E____ in beiden Integritätsverfahren
– eingewandt, sein Vorgehen sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Das Rektorat
hat das Privatgutachten nicht berücksichtigt. Zur Begründung wurde einerseits
darauf hingewiesen, dass nur die Verhaltensweise des Rekurrenten, nicht aber
Fachfragen zu beurteilen seien. Andererseits verwies das Rektorat auf die
Ansicht des Dekanats der Fakultät, wonach es sich bei der Zitatenzählung des
Gutachtens um eine „Manipulation“ handle. Eine inhaltliche Auseinandersetzung
mit den gutachterlichen Einwänden ist nicht erfolgt. Die Rekurskommission hat
das Privatgutachten zwar gewürdigt, aber wiederum auf eine [...] bzw. fachnahe
Beurteilung verzichtet. Abgesehen davon, dass der Rekurskommission bei der
Heilung des Rektoratsentscheids Grenzen gesetzt sind (hiervor E. 5.3), ist
weiterhin offen, vor welchem fachlichen Hintergrund der Rekurrent in die Texte
eingegriffen hat. Auf eine fachliche Klärung kann jedoch nicht verzichtet
werden: Je nachdem, welchen wissenschaftlichen Standards Dissertationen zu
genügen haben und inwieweit Korrekturen fachlich begründet sind, wird die
Schwere eines Fehlverhaltens anders zu beurteilen sein.
Aufgrund des
bisher festgestellten Sachverhalts kann daher nicht beurteilt werden, ob der
Rekurrent Erkenntnisse einer Lizentiatsarbeit verwendet hat, ohne diese korrekt
zu zitieren, ob er unzulässigerweise auf dem Themengebiet seiner Doktorandin
publiziert hat und ob seine Korrekturen in den Entwürfen seiner Doktorandinnen
sachlich begründet waren. Es bleibt ferner offen, wie schwer ein allfälliges wissenschaftliches
Fehlverhalten wöge.
6.2 Einem
Privatgutachten kommt zwar nur der Beweiswert von Parteivorbringen zu. Indessen
darf ihm der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil es von
einer Partei stammt (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f.). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts im Strafrecht, die hier sinngemäss berücksichtigt wird, kann
ein Privatgutachten als solches Zweifel an der Richtigkeit von Feststellungen
wecken und die Überprüfung durch ein Obergutachten bzw. durch einen eigentlichen
Gutachter auslösen (BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.4;
6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014
E. 1.2). Ergeben sich demnach aus dem Privatgutachten erhebliche Zweifel,
dass der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde oder schlüssig ist, so sind nötigenfalls
ergänzende Beweise zur Klärung zu erheben. Wenn die Behörde selber nicht über
die nötige Fachkompetenz zur Klärung der zweifelhaften Fragen verfügt, ist ein Sachverständigengutachten
einzuholen (hiervor E. 5.2).
6.3 Die
Analyse des Privatgutachters lassen die vom Integritätsbeauftragten an die
Doktorandinnen gestellten Fragen und deren Antworten in einem anderen Licht
erscheinen. Zusammengefasst wird in den beiden Gutachten dargelegt, dass die
Zahl von Hinweisen auf Zitate des Rekurrenten tiefer als vorgeworfen und die
Zitatsanregungen inhaltlich berechtigt seien, dass andere Autoren – entgegen den
Vorwürfen – in der Dissertation von Frau Dr. D____ häufiger zitiert würden als
der Rekurrent und dass die Dissertation professionell und anregend korrigiert
worden sei. Weiter wird ausgeführt, dass bestimmte Erkenntnisse, um die
gestritten werde, in der Fachwelt bereits seit Jahren bekannt seien und der Rekurrent
die Leistungen seiner Mitarbeiterinnen nicht als seine eigenen verkauft habe.
Im Verfahren betreffend Frau Dr. C____ kommt der Privatgutachter zum Schluss,
dass der Rekurrent keine verpönte Parallelpublikation veröffentlicht habe.
Diese Befunde
bedürfen der fachlichen Prüfung. Auch wenn die personellen Verbindungen
zwischen dem Privatgutachter, dem Rekurrenten und Frau Dr. D____ unübersehbar
sind, ist doch darauf hinzuweisen, dass mit Professor E____ sich ein
anerkannter Fachmann der [...] sich für die Untersuchung der einzelnen Vorwürfe
hergegeben hat. Wie nämlich das Rektorat in anderem Zusammenhang zu Recht
bemerkt, würde es geradezu ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen,
wenn sogenannte Gefälligkeitsgutachten ohne Prüfung des Für und Wider nach den
Wünschen des Auftraggebers erstattet würden, denen wissenschaftlich nichts am
richtigen Ergebnis liegt (vgl. dazu Duplik an die Rekurskommission vom 10. Juni
2014 N 21 S. 10). Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass ein renommierter und im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung bereits
emeritierter Professor sich leichthin zu einem Gefälligkeitsgutachten
hinreissen lässt. Auch die Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten bei der
Herausgabe des [...]-Kommentars wirft diesbezüglich kein anderes Licht auf den
Fall: Gerade dieser Umstand hätte es Professor E____ erlaubt, mit gutem Grund
die Anfrage abzulehnen, um die kollegiale Zusammenarbeit in diesem Projekt
nicht zu belasten. Wenn er sich gleichwohl zur Frage geäussert hat, so kann
sein wissenschaftliches Interesse am Fall jedenfalls nicht von vornherein in Abrede
gestellt werden.
6.4 Nach
dem Gesagten werden die noch bestehenden Unklarheiten in der
Sachverhaltsfeststellung zu prüfen sein: Namentlich die Frage der
unterschiedlichen Zählweise der Korrekturwünsche, obwohl dem Gutachter die
gleiche Dissertationsfassung vorgelegen haben soll wie dem Rektorat (die Datumsabweichung
beruht angeblich auf einer blossen Fehldatierung, vgl. dazu Resümee des
Gutachters vom 22. Mai 2013 S. 9, Beilage 2 zur Rekursbegründung an
die Rekurskommission vom 24. Mai 2013), die Bewandtnis eines Appendix im
Umfang von 61 Seiten, welchen der Gutachter bei seiner Untersuchung nicht
berücksichtigt habe ([...] Rekursantwort an die Rekurskommission vom 16.
Dezember 2013 N 65 S. 21), sind ungeklärt. Der Vorwurf der Fakultät, der
Gutachter habe manipuliert, geht jedenfalls zu weit und vermag als Erklärung
für die Differenzen nicht zu überzeugen.
6.5 Das Rektorat wird daher ein Gutachten namentlich zu
folgenden Fragen einholen:
–
Berechtigte oder unberechtigte Korrekturwünsche in der
Dissertations-Fassung von Frau Dr. D____ vom 3. November 2009 (inkl. Appendix)?
–
Zitierwünsche des Rekurrenten auf eigene Publikationen,
insbesondere auf „A____ 2006“ berechtigt oder nicht?
–
Zu viele und allenfalls redundante Zitierwünsche?
–
Parallelbearbeitung des Dissertationsthemas von Frau Dr. C____
durch den Rekurrenten?
Wie diese Fragen
beantwortet werden, ist für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. Erst wenn
feststeht, ob die Korrekturwünsche wissenschaftlich berechtigt und vertretbar
oder eben unberechtigt waren, kann auch beurteilt werden, ob das Beharren auf
den Korrekturen vor der Publikation wissenschaftlich angängig war oder nicht.
Im Zusammenhang mit der Frage nach Parallelpublikationen bzw. der Verwendung
von Thesen, die durch andere Personen entwickelt wurden, ist bei der
wissenschaftlichen Bearbeitung von Literatur in [...], zu welcher seit jeher
intensiv geforscht worden ist, das Abgrenzungsproblem besonders virulent. Wie
hier im Einzelnen abzugrenzen wäre, ist nach Feststellung des Sachverhaltes
sorgfältig zu prüfen.
Die Beurteilung
ist durch einen Experten oder eine Expertin vorzunehmen, der oder die dem Fachgebiet
nahe steht. Es geht nicht darum, dass im Fachgebiet der [...] bezüglich
Integritätsverletzungen andere oder besondere Regeln gelten würden. Vielmehr
wird mit der fachnahen Begutachtung dem Umstand Rechnung getragen, dass ein
solcher Gutachter oder eine solche Gutachterin die einschlägigen
Fragestellungen schneller, präziser und zuverlässiger beantworten kann.
7.1 Die
genannten Sachverhaltsabklärungen sind auch für die Beurteilung der allfälligen
Schwere des Fehlverhaltens sowie jener Vorgänge von Bedeutung, die sich im
Nachgang zur Anzeigestellung ereignet haben sollen.
Selbst wenn die
Form der Zitierungswünsche zu drängend und absolut gewesen sein mag (angefochtener
Entscheid E. 4.5.3.5 S. 33 f.), so wäre dies für sich allein genommen – bei
berechtigten Zitierwünschen – nicht geeignet, eine schwere
Integritätsverletzung zu begründen. Dass zur Durchsetzung der wissenschaftlichen
Standards auf Korrekturen beharrt und sonst mit Nichtpublikation gedroht wird,
wäre für sich allein kaum als Integritätsverletzung zu interpretieren. Ebenso
wenig sind Entgleisungen des Dozenten nach Eröffnung des Integritätsverfahrens
– sofern es eben im Wesentlichen zu Unrecht eröffnet worden wäre – geeignet,
die These der Integritätsverletzung ersatzweise zu begründen. Wer sich in einem
gegen ihn eröffneten Verfahren mit deplatzierten Aktionen zu „retten“ versucht,
kann als wenig belastbar und wenig souverän bezeichnet werden. Die Reaktionen
eines Dozenten in einer Ausnahmesituation (in einem singulären Verfahren, in
welchem es um eine Weichenstellung für die berufliche Zukunft geht und massive
Defizite in persönlicher und berufsethischer Hinsicht vorgeworfen werden)
lassen nur in sehr beschränktem Masse Rückschlüsse auf das Verhalten in seinem
Berufsalltag zu.
Insofern wird im
Entscheid der Vorinstanz zwar zu Recht festhalten, dass gemäss § 4 des
Integritätsreglements von 2011 eine – weitere – Verletzung vorliegen kann, wenn
ein vom Verfahren betroffener Wissenschaftler „in treuwidriger Weise“ auf das
Verfahren Einfluss nimmt. Insbesondere Vergeltungsmassnahmen und/oder Mobbing
gegen Personen, die unredliches Verhalten mitteilen, sind Integritätsverletzungen
(vgl. § 4 lit. f des Reglements). Allerdings stellt sich vorliegend gerade die
Grundfrage, ob unredliches Verhalten des Rekurrenten vorliegt und ob dieser treuwidrig
auf das gegen ihn gerichtete Verfahren Einfluss genommen hat. Die Verteidigung
des eigenen Standpunkts, sofern dieser berechtigt gewesen wäre, kann nicht als
„treuwidrige“ Einflussnahme und als Mobbingmassnahme gegen Personen, die „unredliches“
Verhalten mitteilen, qualifiziert werden. Die Verteidigungsstrategien und Reaktionen
des Rekurrenten im Verfahren mögen zwar, auch wenn sich die Vorwürfe gegen ihn
als haltlos erweisen sollten, unangemessen bleiben. Die Gewichtung ihrer
Schwere wäre aber eine ganz andere. Gleiches gilt für die bestrittene Äusserung
des Rekurrenten am Rande einer Fakultätsversammlung vom 24. November 2011.
7.2 Das
Rektorat wird nach Eingang des Gutachtens namentlich folgende Punkte neu beurteilen
und gewichten müssen:
–
Druckausübung zur Zitierung: Falls die Zitierwünsche berechtigt
waren, auf welche Art und Weise wurden sie durchgesetzt? Ist dies zu
beanstanden?
–
Gewichtung des festgestellten Sachverhalts unter Berücksichtigung
der je in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Regeln.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Rekurskommission
und die beiden zugrundeliegenden Feststellungsverfügungen des Rektorats sowie Ziffer
2 bis 5 des Rektoratsbeschlusses sind aufzuheben. Die Sache ist an das Rektorat
der Universität zur Einholung eines Expertengutachtens zu den oben (E. 6.5) aufgelisteten
Fragen und zur Beurteilung der Vorwürfe, soweit nötig unter Würdigung der
rechtlichen Situation vor Erlass des Integritätsreglements vom 11. Juli
2006 (hiervor E. 3.4), zurückzuweisen.
Auf die Erhebung
von ordentlichen Kosten zulasten der unterliegenden Universität wird
verzichtet. Indessen hat die Universität dem [Rekurrenten] für das vorliegende
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 30
Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat im vorliegenden Verfahren keine
Honorarnote eingereicht, so dass sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Es
ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent teilweise durchdringt und dass es
sich vorliegend um einen Zwischenentscheid in einem Verfahren handelt, dessen
Ausgang in der Hauptsache noch offen ist. Daher rechtfertigt sich die
Zusprechung einer Entschädigung der Hälfte des geschätzten Aufwandes, das sind 40 Stunden
zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser
Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid der Rekurskommission der Universität
Basel vom 19. Dezember 2014, die beiden Feststellungsverfügungen der
Universität in Sache Dr. D____ und Dr. C____ vom 4. Februar 2013 und
Ziffer 2 bis 5 des Beschlusses des Rektorats der Universität vom
29. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird an das Rektorat zur
Einholung eines Gutachtens und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Die Universität Basel hat dem Rekurrenten
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10‘000.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 800.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Universität Basel, Rektorat
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.