Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.39
URTEIL
vom 23. August 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm,
MLaw Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Dr. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Tochter
[...]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Februar 2016
betreffend Vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Sachverhalt
C____, geboren
am […] 2000, ist die ältere Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und B____
(Beigeladener). Mit Entscheid vom 16. Juli 2013 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für C____. Als
Beiständin wurde Frau D____, Kinder- und Jugenddienst (KJD), eingesetzt. Am 21.
Januar 2016 beantragte Frau D____, es sei für C____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht
vorsorglich aufzuheben. C____ könne im Februar 2016 in die Durchgangsstation E____
eintreten. Mit Entscheid vom 1. Februar 2016 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für C____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf und platzierte sie in der
Durchgangsstation E____. Diese Massnahme wurde bis zum 1. Juni 2016 befristet,
wobei die Massnahme dahinfällt, wenn sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert
wird. Gleichzeitig wurde D____ als Beiständin bestätigt und erhielt zusätzlich
die Aufgabe, die Platzierung zu begleiten und den Kontakt zwischen C____ und
ihrer Herkunftsfamilie zu regeln.
Dagegen hat die
Beschwerdeführerin am 15. Februar 2016 Beschwerde ans Appellationsgericht erheben
lassen und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; unter
o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen
und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen sei. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 19. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des
Beleges ihrer behaupteten Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt. Mit Eingabe vom 14. März 2016 hat sich die KESB vernehmen lassen. Mit
Replik vom 8. April 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde
vollumfänglich fest. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2016
wurde der Beschwerdeführerin nochmals Frist zum Beleg ihrer finanziellen Bedürftigkeit
eingeräumt. Nach Eingang der entsprechenden Unterlagen am 24. Juni 2016 wurde
der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 17 Abs. 1 des baselstädtischen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das
Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19
Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist als Mutter des betroffenen Kindes und am Verfahren
beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB zur Beschwerde befugt.
Sie hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhoben
und begründet. Weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist
aber das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925 und 1931). Diese
Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin
einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse
während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten
werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung
einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; vgl.
für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2, S. 157). Auf das Erfordernis des
aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der
gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf
dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und
deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; vgl. auch BGE 126 I
250 E. 1b S. 252, VGE VD.2015.134 vom 17. November 2015 E. 1.3, VD.2014.128/134
vom 2. Oktober 2014 E. 1.4).
1.3 Die
mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene vorsorgliche Massnahme ist bis zum
-
Juni 2016 befristet worden. Dabei ist festgesetzt worden, dass sie nach
Ablauf dieser Frist dahinfällt, wenn sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert
worden ist. Eine solche Bestätigung oder Abänderung durch eine definitive
Massnahme durch die KESB ist unterblieben. Damit ist das Interesse der
Beschwerdeführerin an der Überprüfung des angefochtenen vorsorglichen
Entscheids dahingefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die
Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtschutzinteresses sind nicht ersichtlich und
werden auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht
einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben ist.
2.1 Zu
entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens und über eine Parteientschädigung
an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid im Falle der Gegenstandslosigkeit
eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge des
Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache.
Dies gilt sowohl im Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514) als auch im
verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank,
a.a.O., S. 468: „Bei Gegenstandslosigkeit wegen Dahinfallens des
Streitgegenstandes oder Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid
[…] nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang“). Die Prüfung der
Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch (vgl. VGE VD.2014.128/134 vom 2. Oktober
2014 E. 2.1, VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012 E. 1.2).
2.2 Mit
dem angefochtenen vorsorglichen Entscheid ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht
der Eltern über ihre Tochter C____ gestützt auf Art. 445 Abs. 1 i.V.m. 310 Abs.
1 ZGB aufgehoben und die Jugendliche in der Durchgangsstation E____ platziert
worden. Die KESB hat dabei erwogen, dass C____ das Muster, nicht in die Schule
zu gehen, wenn ihr nicht danach zu Mute ist, verinnerlicht habe. Mit den Hilfestellungen
in der Vergangenheit habe keine Verbesserung der Situation erzielt werden
können. Insbesondere gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ihrer Tochter die
nötigen Strukturen zu geben. Aufgrund der gefährdeten Entwicklung von C____ und
insbesondere wegen ihrer wiederholten Schulabsenzen und des tagelangen
Wegbleibens von zu Hause erweise sich die Unterbringung von C____ in der
offenen Wohngruppe der Durchgangsstation E____ und die Erweiterung der
Kompetenzen der bereits früher eingesetzten Beistandsperson zur Wahrung des
Kindswohls als notwendig.
2.3 Dem
hält die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde entgegen, dass die im Bericht
des KJD genannten Probleme des selbstgefährdenden Verhaltens bezüglich des
Abhauens und Alkoholkonsums nicht belegt und bestritten seien. Die Absenzen in
der Schule seien gesundheitlich bedingt gewesen. Es liege keine begründete
Gefährdung des Kindswohls vor.
2.4 Bei
der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB darf sich
die KESB mit einer summarischen Tatsachenerhebung begnügen, soweit nicht
unwiderrufliche Verhältnisse geschaffen werden und es genügt das Beweismass des
Glaubhaftmachens. Es reicht aus, dass eine Gefährdung aufgrund summarischer
Prüfung als wahrscheinlich scheint (Auer/Marti,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 445 ZGB N 27, 29). Dabei darf sich
die KESB auch auf Berichte eingesetzter Beistandspersonen beziehen. Bereits mit
dem Verlaufsbericht vom 5. August 2014 gab D____ an, dass noch in der Orientierungsschule
sich unentschuldigte Absenzen gehäuft hätten, welche aber nach einem klärenden
Schulgespräch aufgehört hätten. Im Bericht vom 20. Juli 2015 wird geschildert,
dass C____ nach dem Eintritt in die WBS ab den Herbstferien angefangen habe,
den Unterricht wegen Mobbingproblemen, die sie nicht besprechen wollte, häufig
zu versäumen. In der Folge trat sie dann im November 2014 in die Wohngruppe […]
„[…]“ in […] ein, wobei sich die Platzierung als schwierig gestaltete, weshalb
es im März 2015 zum Austritt gekommen ist. Zu Hause sei es aber weiter zu
erheblichen Spannungen zwischen Mutter und Tochter gekommen. Gemäss dem Bericht
vom 21. Januar 2016 haben sich ab Oktober 2015 im letzten obligatorischen
Schuljahr von C____ die Schulabsenzen erneut vermehrt. C____ werde entweder gar
nicht oder unter Angabe unrealistischer Gründe von der Schule abgemeldet. Seit
den Herbstferien fehle sie meistens am Freitag und sei im November dem
Unterricht während einer Woche ohne Abmeldung und ärztlichem Zeugnis
ferngeblieben. Dadurch fehlten ihr auch notwendige Prüfungen und Arbeiten für
ihr Abschlusszeugnis. Auch zu Hause habe sie sich nach Angaben der
Beschwerdeführerin wie auch von C____ selber zunehmend nicht an Regeln gehalten.
Im Dezember 2015 sei sie für einige Tage untergetaucht. Diese Umstände
begründen offensichtlich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Kindswohlgefährdung,
welche eine zumindest vorläufige Platzierung des Kindes notwendig machten.
Insbesondere hat es die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren
versäumt, die gesundheitliche Verhinderung ihrer Tochter am Schulbesuch zu
belegen. Daraus folgt, dass die Anordnung der vorsorglichen Massnahme
unabhängig vom weiteren Verlauf der Bemühungen der neu eingesetzten Beiständin F____
im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Lösungen zu
finden, zur Wahrung des Kindswohls notwendig und berechtigt gewesen sind.
Deshalb gehen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin.
2.5 Die
Beschwerdeführerin ersucht aber um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Diese wurde ihr mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27.
Juni 2016 bewilligt. Die Gerichtskosten gehen daher zu Lasten des Staates und es
ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. [...], Advokat, ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser darauf
verzichtet hat, dem Gericht in diesem Verfahren einen Bemühungsausweis oder
eine Honorarnote einzureichen, ist sein angemessener Aufwand vom Gericht zu
schätzen. Für die Beschwerdebegründung und die kurze Replik erscheint ein
Aufwand von rund 4 Stunden à CHF 200.– als angemessen. Mit den notwendigen
Auslagen ist dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführerin
ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.– aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–
(inkl. Auslagen), die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu
Lasten des Staates gehen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Dr. iur. [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 800.– (inklusive Auslagen) sowie 8 % MWST von CHF 64.– aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
KESB
Beigeladener
Beiständin F____, Kinder- und Jugenddienst
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.