Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.131
URTEIL
vom 23. August 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Dr.
Andreas Traub und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Mai 2016
betreffend Erwachsenenschutzmassnahme
im Rekursverfahren beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
Sachverhalt
Am 30. Juli 2014
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
und wies diesen aus der Schweiz weg, weil der Aufenthaltszweck des Verbleibs
bei seiner Ehefrau aufgrund der Trennung und Scheidung weggefallen sei und er
die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall nicht erfülle. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Verfügung vom 26. Januar 2015 ab. Mit abweisendem Urteil des Bundesgerichts vom
5. Oktober 2015 erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. Am 22. Dezember 2015
reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch ein
und machte sinngemäss geltend, er habe während des rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens aufgrund einer akuten psychotischen Krise Umstände
nicht geltend machen können, die für den Wegweisungsentscheid von Relevanz
gewesen wären. Diese könne er nun darlegen, so dass die Zumutbarkeit der
Wegweisung zum aktuellen Zeitpunkt erneut zu prüfen sei. Mit Verfügung vom 12.
April 2016 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung
meldete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2016 Rekurs beim
JSD an und begründete diesen am 9. Mai 2016 (Eingang beim JSD am 11. Mai 2016).
Mit E-Mail vom
3. Mai 2016 ersuchte B____, Mitarbeiter der Anlaufstelle für Sans-Papiers, die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Hinblick auf die Begründung des
Rekurses gegen die Verfügung vom 12. April 2016 um Prüfung von Massnahmen des
Erwachsenenschutzes für den Beschwerdeführer und wies diese darauf hin, dass
die Frist zur Begründung des Rekurses am 12. Mai 2016 ablaufe. Gestützt auf
diese Meldung prüfte die KESB die Notwendigkeit von Massnahmen des
Erwachsenenschutzes für den Beschwerdeführer und empfahl B____, soweit eine
Unterstützung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren notwendig sei, an den
Bereich Recht des JSD zu gelangen, damit dieser über die behördliche Einsetzung
eines Vertreters für das Rekursverfahren entscheiden könne. Daraufhin ersuchten
der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. C____, Advokat,
sowie B____ das JSD gestützt auf Art. 69 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in analogiam den Beschwerdeführer aufzufordern,
einen Vertreter oder eine Vertreterin zu beauftragen. Sofern der Beschwerdeführer
auf diese Aufforderung nicht reagiere, bzw. seinem gewillkürten Vertreter
wiederum das Mandat entziehen sollte, sei C____ behördlich mit der Vertretung
des Beschwerdeführers zu beauftragen, dies unter Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte C____
mit, dass keine gesetzliche Grundlage dafür bestünde, weshalb er die
Beauftragung eines Vertreters nicht verfügen könne. Des Weiteren informierte er
ihn am C____ darüber, dass der Beschwerdeführer den Rekurs mit Eingabe vom 9.
Mai 2016 bereits begründet habe. Nach einer telefonischen Nachfrage der KESB vom
12. Mai 2016 beim Bereich Recht des JSD habe sich herausgestellt, dass der
Beschwerdeführer diesen selbständig verfasst habe.
Mit Entscheid
vom 12. Mai 2016 gelangte die KESB zum Schluss, dass aufgrund der Akten davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand gemäss Art.
390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leide, aufgrund dessen er schutzbedürftig sei. Er
scheine insbesondere aufgrund einer psychischen Störung bzw. aufgrund eines
ähnlichen in seiner Person liegenden Schwächezustandes nicht in der Lage zu
sein, seine Rechte in einem Rekursverfahren selbstständig zu wahren bzw. selbstständig
eine adäquate Rekursbegründung zu verfassen. Nachdem der Bereich Recht des JSD
keine Möglichkeit gesehen habe, einen Verfahrensvertreter zu bezeichnen, müsse sie
vor diesem Hintergrund prüfen, ob sie für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft
hinsichtlich des Rekursverfahrens errichte bzw. ob sie selber die Interessen
des Beschwerdeführers im Rekursverfahren vertrete. Da die Prüfung noch nicht
abgeschlossen sei, die Frist zur Begründung des Rekurses am 12. Mai 2016
ablaufe und sie vom Inhalt der Rekursbegründung des Beschwerdeführers keine
Kenntnis habe, ersuche sie das JSD gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB, dem
Beschwerdeführer die Frist zur vollständigen Begründung seines Rekurses gegen
die Verfügung des Migrationsamtes vom 12. April 2016 angemessen zu
verlängern und ihr die Akten des anhängigen Rekursverfahrens zuzustellen. Einer
allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid sei die aufschiebende Wirkung gestützt
auf Art. 450c ZGB entzogen.
Mit Schreiben
vom 20. Mai 2016 teilte der Bereich Recht des JSD dem Beschwerdeführer
mit, dass die beantragte Fristerstreckung der KESB zur vollständigen Begründung
des Rekurses aufgrund des durch diesen mit Eingabe vom 9. Mai 2016 begründeten
Rekurses nicht erforderlich sei und folglich nicht gewährt werde.
Gegen den Entscheid
der KESB vom 12. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni
2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des
Entscheids. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner
seien „alle Handlungen sowie Folgen, die auf Grund dem Entscheid […] vom 12.05.2016
verursacht wurden als ungültig bzw. nichtig zu erklären […]“. Alles unter
Kostenfolge zulasten der KESB. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der KESB wurde verzichtet. Die
Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in Verbindung mit § 17
Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich
gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Subsidiär
gilt nach Art. 450f ZGB die ZPO.
1.2 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als
solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher
faktischer Verbundenheit steht. Gemäss § 13 Abs. VRPG ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Um schutzwürdig
zu sein, muss das Interesse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel
aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1931). Sachurteilsvoraussetzung
ist somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem
Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das
schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht
mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur
Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird.
1.2.1 Der
Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids. Er moniert in seiner
Beschwerde insbesondere das Verhalten von B____, weil dieser dem Migrationsamt C____
als Vertreter für das Rekursverfahren vorgeschlagen habe. Dies, obwohl der
Beschwerdeführer ihm ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er lic. iur. C____
nicht als Vertreter wolle. Dieselbe Erklärung habe er auch gegenüber dem
Migrationsamt „mittels Wiedererwägungsgesuch“ sowie der KESB gemacht. Das JSD
habe seinen Rekurs mit Verfügung vom 3. Juni 2016 abgewiesen und die KESB habe
ihn zusammen mit lic. iur. C____ hintergangen und geschädigt, indem sie der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe. Schliesslich könne sich der
Beschwerdeführer trotz des Widerrufs der Vollmacht von lic. C____ nicht „befreien“.
1.2.2 Gemäss
Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde dem Gericht „schriftlich und begründet“
einzureichen. Darauf ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Es muss in der Beschwerde
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt
oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Die
Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen,
doch hat die betroffene Person wenigstens anzuführen, warum sie mit der
getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar zum
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 Abs. 3 ZGB N 42; VGE VD.2014.2 vom
24. März 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner
Beschwerde jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.
Vielmehr beschränkt er sich darin lediglich auf die Aussage, im Rahmen des
Rekursverfahrens keinen Vertreter, schon gar nicht lic. iur. C____, gewünscht
zu haben, was weder von lic. iur. C____, B____ noch von der KESB respektiert
worden sei. Zudem sei B____ nicht berechtigt gewesen, eine Vertretung für ihn
anzuordnen. Diese Vorbringen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Bei der angefochtenen Verfügung geht es einzig um das Gesuch der
KESB beim JSD, dem Beschwerdeführer die Frist zur vollständigen Begründung
seines Rekurses gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 12. April 2016
angemessen zu verlängern. Zu diesem Zweck entzog sie gestützt auf
Art. 450c ZGB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der
Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, welches Interesse er an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben soll, er behauptet nur, die KESB
habe ihn hintergangen und geschädigt, indem sie der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen habe. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich,
erfolgte das Fristerstreckungsgesuch sowie der Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde doch einzig in seinem Interesse. Bereits mit Schreiben
vom 20. Mai 2016 hat das JSD das Fristerstreckungsgesuch der KESB aufgrund des
durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2016 begründeten
Rekurses abgewiesen, womit auch jegliches aktuelle Interesse des
Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entfallen ist.
Auf die Vorbringen ist daher nicht einzutreten.
Nach dem
Gesagten ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid nicht mehr betroffen
und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde nicht
legitimiert. Zudem genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an eine
Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB. Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Justiz- und Sicherheitsdepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.