Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.41
ENTSCHEID
vom 19.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. August 2016
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 13.
September 2016
Sachverhalt
Die Staatsanwalt
führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen Landfriedensbruch,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung sowie
Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am
28. Juni 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von
5 Wochen, d.h. bis zum 2. August 2016, Untersuchungshaft verfügt. Mit
Eingabe vom 21. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
[...], ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Mit ebenfalls vom 21. Juli 2016 datierendem
Gesuch hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft auf
die vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. Mit Stellungnahme vom 27. Juli
2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, das Haftverlängerungsgesuch sei
abzuweisen, das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer
unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 2. August 2016 hat
das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 13.
September 2016, verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 3. August 2016, mit welcher beantragt
wird, der Beschwerdeführer sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 12. August 2016 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der
Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 18. August 2016 repliziert hat. Der
vorliegende Entscheid ist bereits im Dispositiv eröffnet worden, wobei darauf hinzuweisen
ist, dass für die Berechnung der Fristen zur Einreichung allfälliger
Rechtsmittel an das Bundesgericht erst die Zustellung der vollständigen
Ausfertigung der Urteilsbegründung massgebend ist. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Sowohl die
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs als auch die Verlängerung der Untersuchungshaft
sind als Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente,
aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126).
Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, konkrete
Anhaltspunkte für die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Gegenstand des
Strafverfahrens bildenden Delikten würden sich aufgrund der Anhaltesituation
ergeben: So sei der Beschwerdeführer in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher
Nähe zu den inkriminierten Ereignissen festgenommen worden, nachdem er gemäss
den Beobachtungen der Polizei die Kleider gewechselt habe; zudem habe er zu
flüchten versucht und sei nur mittels Einsatz von Reizstoff und Körperkraft
anzuhalten gewesen. Sodann hätten sich in seinen Effekten schwarze Kleidung
sowie eine Verpackung inklusive Beschrieb von Arbeitshandschuhen befunden.
Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, den seit der ersten Anordnung von Untersuchungshaft
erhobenen Beweisen, insbesondere den Videoauswertungen sowie der Befragung
einer Auskunftsperson, liessen sich keine Hinweise auf seine Beteiligung an den
fraglichen Delikten entnehmen. Auch sei er abseits der Geschehnisse festgenommen
worden. Schliesslich liessen sich den Akten keine genaueren Angaben zu den
angeblich im Rucksack des Beschwerdeführers gefundenen Kleidern entnehmen; auch
habe er sich bei der Festnahme nicht stark zur Wehr gesetzt.
In
Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung ist ein dringender Tatverdacht
vorliegend zu bejahen. Dabei ergibt sich ein erstes konkretes Verdachtsmoment
aufgrund von Ort, Zeitpunkt und Umständen der Festnahme (vgl.
Festnahme-Rapport), welche auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an den
vorgängig durch eine Gruppe von 40 bis 50 Personen verübten Sachbeschädigungen
und an der gegen die im Einsatz stehenden Polizeibeamten gerichteten Gewalt schliessen
lassen (vgl. zu den vorangegangenen Vorfällen den auf Beobachtungen von
Polizeibeamten und Drittpersonen basierenden Rapport vom 25. Juni 2016).
Konkrete Hinweise auf eine Involvierung des Beschwerdeführers liefern dabei
insbesondere das von der Polizei beobachtete Wechseln der Kleider sowie die
Flucht des Beschwerdeführers und die zu seiner Arretierung erforderliche
Körperkraft (vgl. Festnahme-Rapport S. 2). Ein weiteres auf eine Beteiligung
des Beschwerdeführers hinweisendes konkretes Verdachtsmoment liegt darin, dass
bei diesem eine Verpackung von Arbeitshandschuhen sowie schwarze Kleidung, wie
sie von den der erwähnten Gruppe angehörenden Personen getragen wurden,
sichergestellt werden konnten (vgl. Festnahme-Rapport S. 2; Effektenverzeichnis).
Zusammenfassend ist ein dringender Tatverdacht bezüglich der Gegenstand des
Strafverfahrens bildenden Delikte zu bejahen.
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser
Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. In
Betracht fällt neben einer Flucht ins Ausland auch das erhöhte Risiko eines
Untertauchens im Inland (BGer 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 4.1,
1B_217/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.2; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5). Dabei
sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse,
namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu
ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12.
August 2015 E. 3.1; Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 5; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N
1022).
4.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, anlässlich
einer Hausdurchsuchung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers habe dessen
dort wohnhafter Vater angegeben, der Beschwerdeführer wohne nicht bei ihm, ohne
dass er nähere Angaben über dessen aktuellen Wohn- und Aufenthaltsort habe
machen können. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seiner Wohnsituation
mache, sei dessen Verbleib völlig unklar. Nicht bekannt sei zudem seine
aktuelle Arbeitssituation. Damit sei die Gefahr des Untertauchens zu bejahen.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, sowohl aufgrund des Umstands, dass er
Schweizerbürger sei und sein bisheriges Leben in der Schweiz verbracht habe,
als auch mit Blick auf die im Raum stehenden Tatvorwürfe seien keine konkreten
Anhaltspunkte für eine Flucht bzw. ein Untertauchen vorhanden, selbst wenn
seine tatsächliche Wohnadresse unbekannt sein sollte. Bezüglich der
Erwerbstätigkeit seien die Ausführungen der Vorinstanz sodann aktenwidrig, da
sich den Akten entnehmen lasse, dass sich eine Drittperson als Arbeitgeber des
Beschwerdeführers zu erkennen gegeben und um Ausstellung einer
Besuchsbewilligung ersucht habe.
4.3 Der
Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und in der Schweiz geboren. Auch wenn
über seine persönliche und berufliche Situation nichts Näheres bekannt ist,
bestehen jedenfalls keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Biographie
sowie in sozialer und familiärer Hinsicht einen spezifischen Ausland-Bezug
aufweisen würde. Bekannt ist, dass sein Vater, dem eine Besuchsbewilligung
erteilt worden ist, in der Schweiz lebt. Auch ist als Beilage zur Replik die
Arbeitsbestätigung einer im Eventbau tätigen Basler Firma eingereicht worden,
der zufolge der Beschwerdeführer seit drei Jahren als Hilfskraft Teilzeit
angestellt sein soll. Erscheint angesichts dieser Lebensumstände ein Absetzen
ins Ausland von vornherein sehr unwahrscheinlich, so ist mit Blick darauf, dass
im laufenden Strafverfahren keine besonders einschneidende Sanktion im Sinne
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu erwarten ist, auch ein definitives
Untertauchen in der Schweiz kaum vorstellbar. Allerdings ist zu konstatieren,
dass (auch aufgrund fehlender Angaben des Beschwerdeführers) lediglich dessen
Meldeadresse, nicht jedoch sein tatsächlicher Wohn- und Aufenthaltsort bekannt
ist, woraus sich gewisse Bedenken bezüglich der zukünftigen Erreichbarkeit des
Beschwerdeführers ergeben. Zu beachten ist indessen, dass sich in der
vorliegenden Konstellation, in der ein erhöhtes Risiko eines definitiven
Untertauchens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, die Anordnung der
Untersuchungshaft allein zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des Beschwerdeführers
als unverhältnismässig erweist, da zur Erreichung dieses Ziels der Erlass einer
Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO ausreichend ist. Da
der Beschwerdeführer (wie sich im Folgenden zeigen wird [vgl. E. 5 und 6]) auch
nicht gestützt auf andere besondere Haftgründe in Haft zu verbleiben hat, ist
er im Sinne einer Auflage zu verpflichten, sich wöchentlich bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und zudem sicherzustellen, dass ihm
Post zugestellt werden kann. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass
er bei Verletzung dieser Auflagen mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen hat.
5.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat sodann den Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bejaht. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf
Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei
können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen
Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen,
seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und weiteren
Personen, deren Aussagen für das Strafverfahren von Bedeutung sind, ergeben;
Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2
S. 127 f.).
5.2 Gemäss
der angefochtenen Verfügung besteht Kollusionsgefahr bis die Ermittlungen,
insbesondere die Spurenauswertungen und die damit zusammenhängenden weiteren
allfälligen Einvernahmen, durchgeführt sind. Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr
sollen sodann im gleichen Aussageverhalten aller Beteiligten sowie im Umstand
liegen, dass die Gruppe, der die fraglichen Delikte zur Last gelegt werden,
organisiert vorgegangen ist und die Taten durch Vermummungsmaterial
verschleiert hat. Verwiesen wird schliesslich auch darauf, dass der
Beschwerdeführer bis anhin die Aussage verweigert hat. Demgegenüber macht der
Beschwerdeführer geltend, das Recht auf Aussageverweigerung durch
Aufrechterhaltung der Haft durchbrechen zu wollen, sei unzulässig. Sodann diene
der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht dazu, eine beschuldigte Person bis zum
Abschluss der Ermittlungen in Haft zu halten. Bezüglich der bereits
sichergestellten Spuren bestehe keine Kollusionsgefahr mehr. Dass neben der
Spurenauswertung weitere Untersuchungshandlungen geplant wären, sei aus den
Akten nicht ersichtlich. Auch sei es unverhältnismässig, den Beschwerdeführer
nur deshalb in Haft zu behalten, weil allenfalls noch weitere Mitbeschuldigte
ausfindig gemacht werden könnten, zumal die Wahrscheinlichkeit weiterer
Erkenntnisse mit fortlaufender Untersuchungsdauer schwinde. Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass die Hälfte der anfänglich verhafteten Personen bereits
wieder entlassen worden seien und dass der Beschwerdeführer während der
vorläufigen Festnahme zusammen mit einem mittlerweile freigelassenen
Mitbeschuldigten inhaftiert gewesen sei.
5.3 Wie
sich aus dem Haftverlängerungsgesuch vom 21. Juli 2016 ergibt, ist im laufenden
Strafverfahren bereits die kriminaltechnische Spurenauswertung im Gang. Auf die
Auswertung der bereits sichergestellten Spuren kann der Beschwerdeführer von
vornherein keinen Einfluss mehr nehmen. Sodann ist davon auszugehen, dass eine
allfällige Absprache unter den nicht in Haft befindlichen Mitbeschuldigten
sowie gegebenenfalls die Vernichtung von Beweismaterial schon längst
stattgefunden hätten. Auch kann es nicht angehen, den Beschwerdeführer
lediglich mit der Begründung in Haft zu behalten, dieser könnte sich
seinerseits mit weiteren, der Polizei derzeit nicht bekannten Beteiligten absprechen,
zumal sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere Beteiligte eruieren
lassen, mit zunehmender Zeitdauer tendenziell verringert. Was schliesslich das
in der Verfügung vom 2. August 2016 erwähnte gleiche Aussageverhalten der
Beteiligten betrifft, so beschränkt sich dieses offenbar auf die konsequente
Aussageverweigerung, worin indessen ein fundamentales Recht jedes Beschuldigten
liegt, aus dessen Geltendmachung nicht auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers
geschlossen werden darf. Das Bestehen von Kollusionsgefahr ist demnach im
jetzigen Stadium des Strafverfahrens zu verneinen.
6.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch den besonderen Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. Nach dieser
Bestimmung liegt Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“
drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86), wobei für
die Qualifikation als schweres Vergehen neben der abstrakten Strafdrohung auch
der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm
vorhandenen Gewaltpotenzial Rechnung zu tragen ist (BGer 1B_48/2015 vom 3. März
2015 E. 4.2; vgl. zu einem den Tatbestand des Landfriedensbruchs
betreffenden Fall auch AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 5). Dabei
fallen als Delikte, die gemäss dem Gesetzeswortlaut „die Sicherheit anderer
erheblich gefährde[n]“, insbesondere Gewaltdelikte bzw. Delikte, die
unmittelbar gegen die physische und psychische Integrität des Opfers gerichtet
sind, in Betracht, während Vermögensdelikte, sofern diese nicht besonders
schwer wiegen, grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten
betreffen und daher die Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv
besonders schweren Fällen ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 1B_247/2016 vom 27.
Juli 2016 E. 2.1 und E. 2.2.2). Bezüglich der in diesem Sinne umschriebenen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdenden Delikte ist sodann zum einen vorausgesetzt,
dass deren Begehung ernsthaft zu befürchten, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose
zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum
anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher
gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen
gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, verübt hat. Erforderlich ist
grundsätzlich eine Mehrzahl von Vorstrafen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016
E. 2.2.2; vgl. auch Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach mindestens zwei gleichartige Vortaten
erforderlich seien). Generell sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten
umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 221 N 11a; Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Dabei können sich die
früher begangenen Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, unter anderem auch desjenigen, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die
beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender
Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden
Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86; ebenso BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom
22. Juli 2015 E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in
neuerer Zeit festgehalten, Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch
aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst
vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen
konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich
die Risiken als untragbar hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz
abgesehen werden (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1,
1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1; grundlegend hierzu
BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, in: Pra 2011 Nr. 90
S. 642, 647 ff.).
6.2 In
der angefochtenen Verfügung ist das Zwangsmassnahmengericht davon ausgegangen,
der Beschwerdeführer weise eine einschlägige Vorstrafe auf. Ausserdem sei ein
Strafverfahren wegen Sachbeschädigung hängig, in welchem von einer erdrückenden
Beweislage auszugehen sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mehrfach
polizeilich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst,
dass im hängigen Strafverfahren wegen Sachbeschädigung eine erdrückende
Beweislage bestehe. Auch seien weder Hausfriedensbruch noch Sachbeschädigung zu
den schweren Verbrechen und Vergehen zu zählen. Die Einträge im Polizeijournal
seien unbeachtlich.
6.3 Dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser im
Jahre 2014 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden ist. Das
(zusätzlich zum vorliegenden) hängige Verfahren betrifft sodann wie erwähnt den
Tatbestand der Sachbeschädigung. Nach dem in E. 6.1 Ausgeführten sind somit
sowohl die rechtskräftige Verurteilung als auch das hängige Strafverfahren
schon aufgrund der Art der Delinquenz von vornherein nicht geeignet, den
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu begründen, zumal es sich (wie sich auch
aufgrund der ausgesprochenen Sanktion zeigt) offenkundig nicht um objektiv
besonders schwerwiegende Delikte, sondern im Gegenteil um Taten im Bagatellbereich
handelt. Was sodann die Einträge im Polizeijournal betrifft, so sind diese,
insoweit sie Delikte betreffen, die gerade nicht Gegenstand eines hängigen oder
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens bilden, für die Beurteilung der
Fortsetzungsgefahr unbeachtlich, da lediglich aufgrund des Journaleintrags
nicht von einem verübten Delikt im Sinne der Voraussetzungen dieses Haftgrundes
ausgegangen werden kann. Somit verbleiben als massgebliche frühere Straftaten
einzig die im Strafverfahren, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft
stellt, zu beurteilenden Tatvorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte gemäss Art. 285 StGB, der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB
sowie des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB, wobei sich letzterer
angesichts der Verletzung zweier Polizisten nicht auf blosse Gewalttätigkeiten
gegen Sachen beschränkt. Indessen kann vorliegend offenbleiben, ob bezüglich
der entsprechenden Tatvorwürfe hinsichtlich des (auch insoweit die Aussage
verweigernden) Beschwerdeführers erdrückende Belastungsbeweise vorliegen und ob
es sich gegebenenfalls um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer
Personen (bzw. hinsichtlich der Gewalt gegen Sachen um einen objektiv besonders
schweren Fall) handelt. Denn selbst wenn diese Fragen bejaht würden, läge im
Sinne der entsprechenden Voraussetzung der Fortsetzungsgefahr lediglich eine
verübte Tat vor. Während dies für die Annahme von Fortsetzungsgefahr
grundsätzlich nicht genügt, ist vorliegend die Haftentlassung des
Beschwerdeführers auch nicht mit so hohen Risiken für die Sicherheit verbunden,
dass nach dem in E. 6.1 Ausgeführten im Sinne einer Ausnahme zur Begründung der
Fortsetzungsgefahr einzig auf die Gegenstand des laufenden Strafverfahrens
bildenden Tatvorwürfe abgestellt werden könnte. Entsprechend ist der besondere
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.
7.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Delikte zu bejahen ist, jedoch (zumindest im jetzigen
Zeitpunkt) weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben sind und sich
unter dem Titel der Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht (mehr) als
verhältnismässig erweist, da eine mildere Ersatzmassnahme den gleichen Zweck
erfüllt. Der Beschwerdeführer ist daher in Gutheissung der Beschwerde
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen mit der Auflage, sich
wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und
sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden kann.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu
erheben. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für ihre
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels
Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend
ein Aufwand von 6 Stunden. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet mit der Auflage, sich
wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und
sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden kann. Bei Verletzung der
Auflagen hat der Beschwerdeführer mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8%
MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).