Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.39
ENTSCHEID
vom 16.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ , geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. Juli 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 7. Oktober 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen sexuellen Handlungen
mit Kindern, Pornographie und Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an
Kinder. Am 20. April 2016 wurde er festgenommen. Mit Verfügung vom 22. April
2016 verhängte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über A____ Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 15. Juli 2016. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 1. Juni 2016
ab (APE HB.2016.21). Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist in
Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheid vom 15. Juli 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht
im schriftlichen Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Haft um
weitere 12 Wochen bis zum 7. Oktober 2016.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschuldigte – ohne Beizug seiner Verteidigung – in diversen
Schreiben Beschwerde erhoben und sinngemäss die Entlassung aus der Haft
verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. August 2016 vernehmen lassen
und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. August 2016
hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Replik bis zum 18. August
2016 zustellen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 23. August 2016 eine Replik
eingereicht.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem bereits erfolgten Haftentscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382
StPO).
1.2
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO; SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff.1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung ([GOG; SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt.
1.3 Gemäss
Art. 397 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz zu erheben. Vorliegend ist ein vom Beschwerdeführer
selbst verfasstes, undatiertes Schreiben am 20. Juli 2016 beim Strafgericht
eingegangen. Die Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde
schadet gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO nicht, so dass die Beschwerdefrist
eingehalten ist. In der Sache ist das Schreiben – wenn auch
interpretationsbedürftig – wohl dahingehend zu verstehen, dass sich der
Beschwerdeführer gegen die mit Entscheid vom 15. Juli 2016 verfügte
Verlängerung der Haft um 12 Wochen zur Wehr setzen und sofort entlassen werden
will. Da er sämtliche Schreiben ohne Beizug seiner Verteidigung verfasst hat,
können auch an die Begründung der Beschwerde keine allzu hohen Anforderungen
gestellt zu werden. Das Schreiben ist inhaltlich noch knapp genügend abgefasst,
so dass darauf einzutreten ist.
1.4 Die
Replik des Beschwerdeführers ist nach Ablauf der Frist und mithin verspätet
beim Appellationsgericht eingereicht worden. Da sich aus ihr jedoch keine substantiellen
Weiterungen ergeben, kann offen gelassen werden, ob – wie der Beschwerdeführer
geltend macht – ihm die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft tatsächlich erst
am 15. August 2016 zugestellt wurde bzw. ob das handgeschriebene Datum auf
seiner am 23. August 2016 beim Gericht eingegangenen Stellungnahme – „16.
August 2016“ – den Tatsachen entspricht. Festzuhalten ist immerhin, dass der
Poststempel vom 22. August 2016 datiert, wenn dieser auch bei Eingaben aus der Haft
nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Um-stände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sach-verhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem
Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011
E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen
Stadium der Ermittlungen.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er befinde sich ohne hinreichenden
Tatverdacht in Haft. Zu prüfen ist somit, ob auf Grund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für die ihm
vorgeworfenen Straftaten und seine Beteiligung daran vorliegen.
Festzuhalten
ist, dass das Appellationsgericht bereits im vorangegangenen Haftentscheid den
dringenden Tatverdacht bejaht hat (vgl. APE HB.2016.21 vom 1. Juni 2016, E. 3).
Die seit Erlass des letzten Haftentscheids getätigten Ermittlungen haben den
Tatverdacht in Bezug auf die Sexualdelikte massiv erhärtet. Dies gilt zum einen
in Bezug auf die dem Beschwerdeführer gegenüber dem am 20. Dezember 2002
geborenen B____ vorgeworfenen Delikte (vgl. E. 3.2 und 3.3 des Entscheids APE
HB.2016.21 vom 1. Juni 2016), hat doch dieser anlässlich seiner zweiten
Befragung die Belastungen gegenüber dem Beschwerdeführer wiederholt (Befragung
vom 29. Juni 2016 S. 2). Zudem wird der Beschwerdeführer nun auch von der
ebenfalls 2002 geborenen C____ belastet, welche ausgesagt hat, er habe B____
ein Foto von seinem Penis geschickt (Befragung vom 20. Mai 2016, S. 2).
Zum andern
konnte auf dem Mobiltelefon SAMSUNG (Beschlagnahmeposition 1002) eine SMS an einen
gewissen „D____“ gefunden werden, in welcher der Beschwerdeführer diesen mit
„Lieblingsboy“ anspricht. Weitere Ermittlungen ergaben, dass es sich bei dieser
Person um D____ (geb. am 10. Oktober 1999) handelt. Genau dieser Jugendliche
ist auch auf einem vom Beschwerdeführer gedrehten Videofilm zu sehen, wobei der
Beschwerdeführer zuerst von ihm Geld entgegen nimmt und sich dann an ihm
sexuell dergestalt vergeht, dass er sich nackt auf den nur noch eine Unterhose
tragenden Jugendlichen legt und seinen Penis an dessen Gesäss reibt. Anlässlich
einer Befragung des Jugendlichen auf der Jugendanwaltschaft räumte dieser ein,
dass ein solcher Übergriff tatsächlich stattgefunden habe und ohne sein Wissen
gefilmt worden sei (Arbeitsunterlage D____ vom 22. Juli 2016, S. 9-11). Der
genaue Tatzeitpunkt ist noch Gegenstand von Ermittlungen.
2.3 Auf
dem wiederum aus dem Besitz des Beschwerdeführers beschlagnahmten Mobiltelefon
SAMSUNG (Beschlagnahmeposition 1001) konnten im Weiteren mehrere Bilder, auf
denen Betäubungsmittel abgebildet sind, sichergestellt werden. Darüber hinaus
fand sich auch ein Film, auf welchem sexuelle Gewalt – ein Mann, der im
Begriff ist, mit einem Messer seinen Penis abzuschneiden – gezeigt wird. Nebst
dem bereits zuvor erwähnten Videofilm mit dem Jugendlichen D____ förderte die
Auswertung des beim Beschwerdeführer gefundenen Notebooks ACER
(Beschlagnahmeposition 11) insgesamt 23 Bilddateien mit Kinderpornographie und
2 Bilddateien mit sexueller Gewalt zu Tage. Ferner ergab die Auswertung des
SMS-Verkehrs eines weiteren beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Smartphones
(Pos. 13), dass über dieses zahlreiche Verabredungen organisiert wurden, was
auf Betäubungsmitteldelinquenz schliessen lässt.
2.4 In
Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte wird der Beschwerdeführer zudem neu von E____
(geb. 9.9.2000) belastet. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer ihm zwischen
Weihnachten und Neujahr 2015 täglich Marihuana gegeben bzw. es mit ihm
gemeinsam konsumiert habe (Einvernahme vom 21. April 2016, S. 4). Dass
diese Angaben äusserst glaubwürdig sind, belegen die Aussagen von F____ (geb. am
14. August 1999), G____ (geb. am 10. April 2002) und D____, welche alle
ebenfalls angaben, vom Beschwerdeführer Marihuana für den Eigenkonsum erhalten
zu haben (Arbeitsunterlage D____ vom 22. Juli 2016, S. 12; Einvernahme F____
vom 17. Mai 2016 S. 10; Einvernahme G____ vom 28. April 2016, S. 5). Der
hinreichend dringende Tatverdacht erstreckt sich somit neu auch noch auf den
Tatbestand des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19bis BetmG.
2.5 Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz der hinreichende Tatverdacht aufgrund der obigen Erwägungen
zu bejahen.
Das Zwangsmassnahmengericht
hat als Haftgründe Kollusions- und Fortsetzungsgefahr bejaht. Dies wird vom
Beschwerdeführer ebenfalls bestritten.
3.1
3.1.1 Kollusionsgefahr
bedeutet, dass sich die angeschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die
Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die
Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits
Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von
Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123 I 31 E.
3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt
werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang
manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen
(APE HB.2011.34, APE vom 10. September 2009). Die Beurteilung, ob
Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose
beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich
durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen
aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu
finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten
des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund,
allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen
des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E.
3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung
des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung
der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E.
2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).
3.1.2 Vorliegend
hat sich auch an der bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 1. Juni
2016 ausführlich begründeten Kollusionsgefahr (APE HB 2016.21, E. 4) zwischenzeitlich
nichts geändert. Sie ist im Gegenteil aufgrund der neuesten
Ermittlungsergebnisse sogar noch akuter geworfen: So ist einerseits vorgesehen,
aufgrund der neuen Belastungen des Beschwerdeführers noch weitere Jugendliche
durch die Jugendanwaltschaft befragen zu lassen. Andererseits sind bereits
einvernommene Personen nochmals zu befragen, etwa in Bezug auf die genaue
Tatzeit (s. oben E. 2.3).
Aufgrund der
Drogenabgabe an Jugendliche sowie der Tatsache, dass sich diese in Bezug auf
ihr vorliegend zur Diskussion stehendes Verhalten schämen – insbesondere ihren
Betreuungspersonen gegenüber – und sich möglicherweise bis zu einem gewissen
Grad gar mitschuldig fühlen, muss die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme
zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer mit allen Mitteln unterbunden werden,
um eine Einwirkung auf die betroffenen Jugendlichen zu verhindern. In diesem Zusammenhang
ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits
versucht hat, aus der Haft in diese Richtung tätig zu werden – hat er doch C____
angerufen und sie beauftragt, B____ auszurichten, er solle sich bei ihm melden
(vgl. zweite Befragung B____ vom 29. Juni 2016, S. 1/3). Dies zeigt
eindrücklich, dass eine Einbehaltung des Beschwerdeführers in Haft nach wie vor
höchste Priorität hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik,
dass er auf keinen Fall mehr „mit diesen Jugendlichen in Kontakt treten“ werde,
sind vor diesem Hintergrund äusserst unglaubhaft (Replik S. 2). Ersatzmassnahmen
wie Kontaktverbote schliesslich sind aufgrund eines gewissen
Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Jugendlichen und dem Beschwerdeführer
als nicht zielführend einzustufen.
Nicht zuletzt
ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund des
hartnäckigen Bestreitens sämtlicher Vorwürfe durch den Beschwerdeführer mit
weiteren Befragungen durch das Sachgericht zu rechnen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich
unlängst bestätigt, dass gemäss bestehender Rechtsprechung in „Aussage gegen
Aussage“-Situationen, in denen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien
vorlägen, die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das
Sachgericht unverzichtbar sei (BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016, E. 1.4.1,
m.w.H.). Welche Personen schlussendlich nochmals befragt werden sollen, wird
das Sachgericht selbst zu entscheiden haben.
Zusammenfassend
hat die Vorinstanz somit zu Recht das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht.
3.2 Was
die Fortsetzungsgefahr anbelangt, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass ein
Haftgrund für die Verfügung von Untersuchungshaft genügt. Es kann deshalb
offenbleiben, ob auch Fortsetzungsgefahr gegeben ist. Immerhin ist darauf
hinzuweisen, dass aufgrund der Tatsache des Vorliegens objektiver Beweismittel wie
der erwähnten Videos und diverser Fotos sowie der einschlägigen Vorstrafe des
Beschwerdeführers vom 18. Januar 2016 wohl auch dieser Haftgrund zu bejahen
wäre. Ferner indiziert der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einer
psychiatrischen Begutachtung verweigert (vgl. Schreiben UPK vom 8. August 2016,
bei den Akten), dass er auch nicht bereit ist, zur Verhinderung weiterer
Vorfälle allenfalls psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Festzuhalten
ist nicht zuletzt, dass das Bundesgericht in einem neuen Entscheid erwogen hat,
es seien bei Sexualdelikten aus Gründen des Opferschutzes keine allzu hohen
Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen (BGer 1B_270/2016 vom 4. August
2016, E. 3.4). Auch aus diesen Gründen wäre der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
vorliegend zu bejahen.
In Bezug auf die
Verhältnismässigkeit der Massnahme ist zu sagen, dass sich der Beschwerdeführer
unterdessen seit 4 Monaten in Haft befindet. Aufgrund der zur Diskussion
stehenden Vorwürfe im Zusammenhang mit mehrfachen Verstössen gegen die
Bestimmungen zum Schutz der sexuellen Integrität (Art. 187 Ziff. 1, Art. 196,
Art. 197 Abs. 3, 4 und 5 StGB) sowie der mehrfachen Vorwürfe wegen Verstössen gegen
Art. 19bis BetMG erwartet ihn eine Strafe, die deutlich über der bis
zum 7. Oktober 2016 verfügten 6 Monate Haft zu liegen kommen wird. Diese ist
somit noch bei Weitem verhältnismässig.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.